Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4178/2009

Urteil vom 15. März 2012

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

Parteien vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste in der zweiten Jahreshälfte 1997 an einem nicht mehr bestimmbaren Datum in die Schweiz ein, wo er in Basel seine künftige Gattin, die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1965), kennenlernte. Nach kurzer Bekanntschaft heirateten die beiden am 29. Oktober 1997 in Zürich. Vom Kanton Basel-Landschaft erhielt der Beschwerdeführer daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit ihr und deren aus einer früheren Beziehung hervorgegangenen Tochter C._______ (geb. 1993) wohnte er fortan in D._______/BL.

B.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 15. Mai 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 1. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde E._______ (BL).

C.
Am 22. Juli 2005 gelangte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft an die Vorinstanz und machte auf Unregelmässigkeiten in der Ehe und ein inzwischen in die Wege geleitetes Eheschutzverfahren aufmerksam. Im Gefolge späterer Vorabklärungen bei der schweizerischen Ehefrau (Ende Mai 2008) stellte sich heraus, dass die (kinderlos gebliebene) Ehe seit dem 23. April 2007 rechtskräftig geschieden ist.

D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 11. Juni 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts F._______. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 7. Oktober 2008, 18. Dezember 2008 und 12. März 2009 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 20. Oktober 2008, 19. Dezember 2008 und 15. März 2009. Auf Verlangen des BFM nahm am 17. März 2009 auch die Schwiegermutter zur Angelegenheit Stellung.

Der vom Beschwerdeführer mandatierte Parteivertreter seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 10. Juli 2008, 30. September 2008, 25. November 2008, 5. Februar 2009 sowie 30. April 2009 Gebrauch.

E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Basel-Landschaft am 19. Mai 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2009 beantragt der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Dazu legte er mehrere Beweismittel (Kopien von Empfangsscheinen für Mietzinszahlungen, Bestätigung der Miete einer Ferienwohnung am Gardasee für Juli 2004, Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 10. März 2009) ins Recht.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Replik vom 15. Oktober 2009 hält der Parteivertreter am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
Abs 1 BüG).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bisBüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.

4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.

5.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die Zustimmung des Heimatkantons Basel-Landschaft zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von welcher das Gesetz die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.

5.2. Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers datiert vom 1. Juni 2004, diejenige betreffend Nichtigerklärung erging am 29. Mai 2009. Der Parteivertreter stellt sich auf den Standpunkt, eine Verfügung entfalte erst nach ihrer Eröffnung Rechtswirkungen. Dem Beschwerdeführers sei die angefochtene Verfügung am 2. Juni 2009 eröffnet worden, weshalb das BFM die Fünfjahresfrist vorliegend nicht eingehalten habe. Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung dagegen, die Verwirkungsfrist von fünf Jahren habe frühestens am 2. Juni 2004 zu laufen begonnen und damit frühestens am 2. Juni 2009 geendet.

5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG beginnt eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie nach der Rechtsprechung an dem Tage, der jenem des Beginns des Fristenlaufs entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.4. Die Einbürgerungsverfügung wurde am 1. Juni 2004 erlassen und gleichentags versandt. In welchem Zeitpunkt sie der Beschwerdeführer erhalten hat, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihm tags darauf, am 2. Juni 2004, zuging. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 3. Juni 2004, zu laufen und endete am 3. Juni 2009.

5.5. Mit Blick auf das Ende des Fristenlaufs stellt sich die Frage, ob es der Behörde obliegt, die Verfügung innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht nur zu erlassen und zu versenden, sondern sie dem Adressaten auch zuzustellen. Wie die meisten privatrechtlichen Willenserklärungen ist auch die eine bestimmte Person betreffende Verfügung empfangs- bzw. mitteilungsbedürftig. Nach der jüngsten Rechtsprechung gehört zu den Obliegenheiten der verfügenden Behörde deshalb nicht nur der Versand einer Verfügung, sondern auch deren Zustellung. Sie erfolgt in der Regel mittels einer Hilfsperson (z.B. Post, Kurier, etc.), wird aber als notwendige Amtshandlung der Behörde zugerechnet. Soll eine Verfügung innert einer Frist wirksam werden, muss sie daher innert der Frist der betroffenen Person eröffnet werden. Eröffnet ist eine Verfügung, wenn sie in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt, sodass dieser davon Kenntnis nehmen kann (zum Ganzen vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.6. Die Vorinstanz verfügte die Nichtigerklärung am 29. Mai 2009. Sie wurde gleichentags versandt und ist dem Rechtsvertreter gemäss Rückschein am 2. Juni 2009 zugegangen. Der angefochtene Entscheid erging somit innert der fünfjährigen Frist.

6.

6.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass die ehemalige Ehefrau am 16. Juni 2005 einen Anwalt mandatierte und am 4. Juli 2005 daraufhin ein Eheschutzverfahren veranlasste, welches dazu geführt habe, dass die Ehegatten seit dem 14. September 2005 gerichtlich getrennt und seit dem 23. April 2007 rechtskräftig geschieden seien. Dies begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei. Des Weiteren hob das BFM hervor, dass es bereits während des Einbürgerungsverfahrens (im März 2003) Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die eheliche Gemeinschaft nicht stabil gewesen und die schweizerische Ex-Gattin vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die erleichterte Einbürgerung unter Druck gesetzt worden sei. Die damaligen Zweifel hätten sich nachher bestätigt. Auch hätten die Ehegatten aneinander vorbeigelebt und kaum aufgezeigt, worin gemeinsame Interessen bestünden. Ferner werde nicht bestritten, dass es während der ganzen Zeit der Ehe immer wieder Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, der Beschwerdeführer selten zu Hause gewesen sei und bei Anwesenheit Psychoterror ausgeübt habe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Letzteren sprächen überdies sein Verhalten bei der An- und Abmeldung nach Wohnsitzwechseln sowie seine Angaben zum erstmaligen Aufenthalt in der Schweiz. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer kein Ereignis geltend, welches nach der erleichterten Einbürgerung plötzlich eingetreten sei und zur raschen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Vielmehr müsse der Destabilisierungs- und Zerrüttungsprozess unter den Ehegatten früher eingesetzt haben. Auch die geschiedene Gattin weise heute auf erste Eheprobleme schon nach 12-monatiger Ehedauer hin. Es sei ihm daher nicht gelungen, die tatsächliche Vermutung umzustossen.

6.2. Der Rechtsvertreter seinerseits wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2009 ein, das BFM habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt; insbesondere habe es unterlassen, die Stieftochter des Beschwerdeführers und bestimmte Personen aus dem gemeinsamen Freundeskreis zu befragen. Stattdessen stütze sich der angefochtene Entscheid einseitig auf die (schriftlichen) Befragungen der Ex-Ehefrau ab, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz hätte zurückgewiesen werden müssen, was wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäss aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG jedoch nun nicht mehr möglich sei. Weiter argumentiert er, wohl sei die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht immer problemfrei gewesen und im März 2003 habe es heftige Auseinandersetzungen gegeben, aber es sei den beiden immer wieder gelungen, sich zu versöhnen. Besagte Meinungsverschiedenheiten hätten sich folglich im üblichen Rahmen einer ehelichen Beziehung bewegt. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme habe der Beschwerdeführer weder bereits ein halbes Jahr vor der erleichterten Einbürgerung von seiner damaligen Ehefrau räumlich getrennt gelebt noch sei er kurz danach aus der ehelichen Wohnung weggezogen. Überhaupt hätten sie das Getrenntleben erst Ende September 2005 aufgenommen, was durch die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 14. September 2005 erstellt sei. Zudem habe damals Hoffnung auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestanden, wie dies der Rückzug des Scheidungsbegehrens vom 1. September 2006 durch die Ex-Gattin belege. Sodann gelte es festzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck der Nichtigerklärung der Einbürgerung sein könne, offensichtlichen emotionalen Belastungen eines Ehepartners Ausdruck zu verschaffen. In dieser Hinsicht werde gerügt, dass die Vorinstanz ausschliesslich auf die Schilderungen der Schweizer Ehefrau abgestellt habe. Diese habe dem Beschwerdeführer gedroht, sie würde dafür sorgen, dass ihm der Schweizerpass weggenommen werde. Dass dem tatsächlich so gewesen sei, ergebe sich ebenfalls aus den Hinweisen der Schwiegermutter. Gründe für Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers seien jedenfalls keine ersichtlich. Dagegen sprächen nebst den emotional gefärbten Ausführungen der ehemaligen Gattin die Dauer der Lebensgemeinschaft (acht Jahre), die jährlichen gemeinsamen Ferienaufenthalte und die Auskünfte der Schwiegermutter. Ausserdem habe er sich weder straf- noch betreibungsrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen und er verfüge seit zehn Jahren über eine feste Anstellung. Es erwiese sich deshalb als unverhältnismässig und stossend, die erleichterte Einbürgerung einzig wegen der Aussagen der Ex-Ehefrau für nichtig zu erklären.

7.

7.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die ehemaligen Eheleute am 29. Oktober 1997 nach ungefähr zweimonatiger Bekanntschaft in Zürich geheiratet haben. Der Anstoss hierzu soll von beiden ausgegangen sein. Wie lange der Beschwerdeführer zuvor schon in der Schweiz geweilt hat, blieb unklar. Nach der Heirat erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Am 2. Juli 2002 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Während des Einbürgerungsverfahrens teilte die Ex-Ehefrau der kantonalen Einbürgerungsbehörde im März 2003 mit, der Bewerber setze sie bezüglich seiner Einbürgerung unter Druck. Im folgenden Monat nahm sie ihre Aussagen, mit dem Hinweis auf die inzwischen erfolgte Versöhnung unter den Ehegatten, zurück und drängte auf eine rasche Gesuchsbehandlung. Aufgrund eines Leumundberichtes der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 5. September 2003, nachträglicher Erkundigungen jener Behörde bei der damaligen Ehefrau im Februar 2004 sowie der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten vom 15. Mai 2004 zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2004 dann doch erleichtert eingebürgert.

Gemäss den Scheidungsakten hat die Schweizer Ehefrau am 16. Juni 2005 einen Rechtsanwalt ermächtigt, in Sachen Ehescheidung tätig zu werden. Am 4. Juli 2005 liess sie in der Folge ein Eheschutzbegehren stellen. Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 14. September 2005 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und der Beschwerdeführer angehalten, die eheliche Wohnung bis spätestens 30. September 2005 zu verlassen. Ein erstes Scheidungsbegehren vom 7. August 2006 zog die damalige Gattin am 1. September 2006 zurück, um es am 23. September 2006 alsbald wieder zu erneuern. Mit Urteil vom 23. April 2007 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass die Ex-Gattin die kantonale Einbürgerungsbehörde am 22. Juli 2005 über das anhängig gemachte Eheschutzverfahren und die Gründe, die aus ihrer Sicht dazu geführt haben, unterrichtete.

7.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa sechseinhalb Jahre. Rund ein Jahr später nahm sich Letztere für die ins Auge gefasste Ehescheidung einen Anwalt (siehe Vollmacht vom 16. Juni 2005), bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens verstrichen ab Einbürgerung dreizehn Monate. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beschwerdeführer, als er erleichtert eingebürgert worden ist, keinen intakten Ehewillen mehr besass und er nicht auf das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vertrauen durfte (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5). Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung ist unabhängig von den Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau in telefonischen Interventionen und schriftlichen Eingaben in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte und die den Ehepartner ziemlich schwer belasten (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1148/2006 vom 12. Januar 2010 E. 6.2). Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer nicht, wenn er den Beweiswert ihrer Aussagen in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen siehe E. 8.3 und 8.4 hiernach). Besagte Vermutung wird durch weitere Indizien, auf die im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt.

7.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

8.

8.1. Im Sinne einer einleitenden Erwägung sei darauf hingewiesen, dass es bereits während des Einbürgerungsverfahrens Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass die eheliche Gemeinschaft nicht stabil war. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf das später noch zu erörternde Vorkommnis vom März 2003. Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist hierbei nicht zu beanstanden, zumal zeitlich nach der Einbürgerung stattfindende Ereignisse geeignet sind, ein neues Licht auf frühere Feststellungen im Einbürgerungsverfahren zu werfen. In Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verhält es sich denn in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Vielmehr kann die vorgenannte tatsächliche Vermutung oftmals erst im Nachhinein begründet werden. Insoweit ist es zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1146/2008 vom 14. Oktober 2010 E. 8.3 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Verfügung vor allem auf Fakten, die neu hinzugekommen sind oder der verfügenden Behörde zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bekannt waren (vergleichsweise rasche Trennung, Gründe für die Auflösung der Ehe, seitheriges Vorgehen der ehemaligen Ehefrau und deren Aussageverhalten, Unstimmigkeiten bei der Abmeldung). Solche Vorkommnisse bilden - ex post betrachtet - zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war.

8.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden über den Zustand seiner Ehe getäuscht zu haben, indem er ausführt, die Meinungsverschiedenheiten unter den Ehegatten hätten sich im üblichen Rahmen einer ehelichen Beziehung bewegt und in den Jahren 2004 und 2005 nicht zugenommen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie schon angetönt, gelangte die geschiedene Gattin im März 2003 telefonisch an die kantonale Einbürgerungsbehörde und beschied, ihr Ehemann würde sie wegen der Einbürgerung unter Druck setzen. Sie wisse im Moment nicht, wie es mit ihnen weitergehen werde. Einen Monat später widerrief sie ihre Aussagen. Gleichzeitig drängte sie nun auf eine rasche Gesuchsabwicklung. Anlässlich einer persönlichen Anhörung am 9. Februar 2004 erklärte sie gegenüber der gleichen Behörde, der Telefonanruf vom Vorjahr sei aus einer vorübergehenden Krise heraus erfolgt und die Parteien hätten sich in der Zwischenzeit "zusammengerauft". Gemäss den vor-instanzlichen Akten hatte es hierbei allerdings nicht sein Bewenden. So liess die Schweizer Ex-Frau am 22. Juli 2005 gegenüber der kantonalen Einbürgerungsbehörde (wiederum telefonisch) verlauten, die Phase der Versöhnung habe damals (im Frühjahr 2003) nur zwei Monate gedauert. Jetzt habe sie die Trennung eingegeben. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie müsse das tun. Es habe sich ganz klar herausgestellt, dass er sie nur geheiratet habe, um sich hierzulande einbürgern zu können. Im Übrigen beklagte sie sich darüber, ihr Partner sei nur noch selten zu Hause bzw. er wohne inzwischen gar nicht mehr bei ihr. Diese Darstellung hat sie in den nachfolgenden vier schriftlichen Stellungnahmen im Wesentlichen bestätigt. In der Eingabe vom 20. Oktober 2008 ergänzte sie, schon nach einjähriger Ehedauer seien erste Probleme aufgetreten. In der gleichen Eingabe sowie in einem späteren Schreiben vom 19. Dezember 2008 ist zudem von Psychoterror die Rede, den der Beschwerdeführer ausgeübt haben soll.

Die Schilderungen der Ex-Ehepartner - insbesondere der Ehefrau - zeugen davon, dass ihr Zusammenleben schon während des Einbürgerungsverfahrens problembehaftet und schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vorkommnis vom März 2003, welches auf Beschwerdeebene selbst vom Parteivertreter als eine heftige Auseinandersetzung bezeichnet wird, sondern auch aus der nachträglichen Entwicklung mit den gegenseitigen Anschuldigungen. Die jeweiligen Stellungnahmen der Betroffenen sprechen für sich. Daraus geht hervor, dass die Schweizer Ehefrau schon bald den Eindruck bekam, dem Beschwerdeführer gehe es nur um den Schweizerpass und er sie deswegen unter Druck setze. Dazu passt ihre Bemerkung anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 29. November 2006, sie habe viel für ihren Ehemann getan, er sei Schweizer Bürger geworden. Aus seiner Sicht wiederum hat sie ihm später gedroht, dafür zu sorgen, dass er das Schweizer Bürgerrecht wieder verliere. Hinzu kommen erhebliche Spannungen, welche daher gerührt haben sollen, dass der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung der damaligen Gattin selten zu Hause war. Dazu sowie zum Vorwurf, er habe Psychoterror ausgeübt, äusserte sich jener nicht. So oder so lässt sich sagen, dass die Art der Differenzen und die gegenseitigen Druckversuche den Rahmen gewöhnlicher ehelicher Meinungsverschiedenheiten offensichtlich sprengen. Somit ist davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess unter den Ehegatten einige Zeit vor der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. Die angesprochenen Schwierigkeiten liefern mithin keine nachvollziehbare Erklärung für den baldigen Zerfall der angeblich im Mai/Juni 2004 noch intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft.

8.3. Einen speziellen Grund für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nennt der Beschwerdeführer ansonsten nicht. Vielmehr wirft er der Vorinstanz vor, einseitig auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau abzustellen. Deren Ausführungen seien von emotionalen Belastungen geprägt und darauf angelegt, ihn der Erschleichung des Bürgerrechts zu beschuldigen. Hauptkontroverse bildet die Frage, ab wann die Ehegatten getrennt lebten. Während die schweizerische Ex-Gattin wiederholt angibt, es sei bereits vor der erleichterten Einbürgerung zu räumlichen Trennungen gekommen und im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer definitiv aus dem ehelichen Domizil weggezogen, wird dies von Letzterem mit Nachdruck bestritten. Der Rechtsvertreter verweist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 14. September 2005, worin den Ehegatten das Getrenntleben erlaubt worden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung demnach auf richterliche Anordnung bis spätestens 30. September 2005 zu verlassen hatte, schliesst dies allerdings keineswegs aus, dass die Trennung "inoffiziell" schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Ein zusätzlicher Anhaltspunkt hierfür könnte sein, dass er in der gerichtlichen Anhörung vom 14. September 2005 betreffend Eheschutz die Bemerkung des Rechtsvertreters der ehemaligen Gattin, er wohne seit zwei Jahren bei Freunden, unwidersprochen liess. Hinreichend belegen lässt sich eine frühere Trennung letztlich aber nicht. Besagter Umstand ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer jedenfalls häufig weg war, was wiederum Anlass zu Streitigkeiten gegeben haben soll (vgl. etwa Stellungnahme der Ex-Frau vom 19. Dezember 2008). Der Betroffene widerspricht dem nicht und hält sich in dieser Hinsicht in auffallender Weise zurück. Solche Indizien weisen darauf hin, dass seitens von ihm schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand.

8.4. Auch was die sonstigen Vorwürfe des Parteivertreters anbelangt, greift der Erklärungsversuch, das Aussageverhalten der früheren Ehefrau sei das Resultat emotionaler Belastungen, zu kurz. Gegen Bestrebungen in Richtung eines Rachefeldzugs spricht, dass sie Interventionen zu Ungunsten des Beschwerdeführers im Einbürgerungs- und später im Scheidungsverfahren (teilweise) rückgängig machte. Auch den Namen des geschiedenen Mannes hat sie beibehalten. Ihre diesbezüglichen Schwankungen widerspiegeln sich symptomatisch im Schreiben vom 19. Dezember 2008. Darin führte die Ex-Gattin aus, sie bereue es bis heute, dass sie nicht die Kraft aufgebracht habe, der Ehe vorher ein Ende zu setzen. Lange habe sie aber die Hoffnung gehegt, dass es doch noch gut gehen könnte, was ihr mitunter unentschlossen wirkendes Vorgehen nachvollziehbar macht. Selbst wenn man einzelne ihrer Aussagen vor diesem Hintergrund mit Zurückhaltung wertet, besteht kein Anlass, nicht auf ihre in den Grundzügen widerspruchsfreien schriftlichen Erklärungen abzustellen. Stattdessen gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sie immerhin zweimal von sich aus an die kantonale Einbürgerungsbehörde gelangte und sich zum Eheleben äusserte, wie es sich aus ihrer Wahrnehmung und Warte gestaltet hat. Abgesehen davon vermittelt nur schon der Umstand, dass sie es trotz Druckversuchen in Kauf nahm, gegenüber Behörden auf Aspekte aufmerksam zu machen, die ihrem ehemaligen Partner schaden könnten, einen gewissen Erkenntniswert. Ebenso wenig ist ein Widerspruch zum Schreiben der Ex-Schwiegermutter ersichtlich, machte jene in der fraglichen Stellungnahme vom 17. März 2009 doch keinerlei Angaben zum Eheleben des Beschwerdeführers als solchem. Entgegen der Behauptung des Parteivertreters hat sie das Verhalten ihrer Tochter darin auch nicht als unsinnig oder unwahr bezeichnet. Unabhängig davon gilt es schliesslich hervorzuheben, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, welcher Ehegatte für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt, sondern darum, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2), was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann.

8.5. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung liefern ferner die Begleitumstände der Heirat (kurze Bekanntschaftszeit) und vor allem das Fehlen von Gemeinsamkeiten. Die frühere Ehefrau erwähnte in dieser Hinsicht im Februar 2004 einzig den Besuch von Afrika-Festen in der Region sowie Ferien in Mallorca (ohne Zeitangabe) und Italien (2003). Bei gleicher Gelegenheit machte sie den Hinweis, dass sie alles Afrikanische, wie sie es von anderen Schweizerinnen kenne, welche mit Afrikanern verheiratet seien, nicht mitmache, ihre (aus einer früheren Beziehung stammende) Tochter bewusst schweizerisch erziehe und sich das Zusammenleben zwischen den Kulturen nicht immer als einfach erweise. Vom Beschwerdeführer war, was gemeinsame Interessen und Aktivitäten anbelangt, nichts Konkretes in Erfahrung zu bringen. In dieses Bild passt, dass er laut Darstellung der Ex-Gattin ein sehr starkes Eigenleben entwickelt hat und häufig, auch an den Wochenenden, von zu Hause ferngeblieben sei (vgl. etwa ihre Eingaben vom 3. Juni 2008, 20. Oktober 2008 oder 19. Dezember 2008), Einschätzungen, die wie an anderer Stelle erwähnt, unwidersprochen geblieben sind. Entgegnet wird in diesem Zusammenhang einzig, die Eheleute hätten im Sommer 2004 gemeinsam Ferien am Gardasee verbracht. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beleg lässt sich die fragliche Behauptung allerdings nicht beweisen. So trägt jene Bestätigung der Schweizer Reisekasse betreffend Miete einer Ferienwohnung das Datum "24.06.2009", namentlich aufgeführt wird lediglich die Ex-Ehefrau und ob der verlangte Betrag tatsächlich bezahlt und die Mietwohnung benutzt wurde, geht daraus nicht hervor. Ebenfalls keine positiven Rückschlüsse auf die Ehe ziehen lassen die vorgelegten Quittungen für die Bezahlung der Mieten der ehelichen Wohnung, sieht man einmal davon ab, dass auch besagte Empfangsscheinkopien ausnahmslos auf den Namen der Ex-Partnerin lauten. Ein zusätzliches Indiz für eine zielgerichtete Vorgehensweise ist schliesslich in der Tatsache zu erblicken, dass der Beschwerdeführer sich erst mit einiger Verspätung vom bisherigen ehelichen Domizil in D._______ abmeldete. Zusammen mit den bislang aufgelisteten Aspekten bestärken solche Indizien den Eindruck, er sei ihm vorwiegend darum gegangen, möglichst rasch das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten schon vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.

8.6. Angesichts dieser klaren Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen weiterer schriftlicher oder mündlicher Auskünfte durch das BFM (beantragt wurde im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung der Schwiegermutter und der Stieftochter des Beschwerdeführers sowie von zwei Personen aus dem gemeinsamen Freundeskreis) diesbezüglich wesentlich neue Erkenntnisse hätte liefern können. Immerhin von der Schwiegermutter wurde damals trotz allem eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Die Vorinstanz brauchte daher keine zusätzlichen Abklärungen zu treffen und hat damit ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) nicht verletzt, wenn sie auf das Erheben dieser Beweise verzichtete (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 18

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Land-schaft, Zivilrechtsabt. 1, Postfach, 4410 Liestal (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4178/2009
Date : 15. März 2012
Published : 28. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 1  5  12  13  19  20  48  49  50  52  62  63
BGE-register
129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_292/2008 • 1C_336/2010
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