Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6457/2017

Urteil vom 15. Februar 2018

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

A._______,
Parteien
Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Generalsekretariat Rechtsdienst,

Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ im Juni 2017 ein Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einreichte;

dass das EFD daraufhin einen Kostenvorschuss von A._______ verlangte;

dass A._______ in der Folge Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des EFD beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter anderem um Befreiung vom vorinstanzlichen Kostenvorschuss ersuchte;

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren A-4235/2017 mit Urteil vom 3. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass es darin ausführte, dass die Vorinstanz von gebührenpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen dürfe, A._______ in diesem Zusammenhang den Beweis für eine Wohnsitznahme in der Schweiz (mittels Wohnadresse [bis anhin nur "postlagernd (...)"], Anmeldebestätigung einer Gemeinde aller Familienmitglieder, Arbeitsverträge/Handelsregistereinträge, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, etc.) jedoch nicht habe erbringen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4235/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1 ff.);

dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unangefochten in Rechtskraft erwuchs;

dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 13. November 2017 die Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht "wegen neuen Tatsachen" verlangt;

dass der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, dass er und seine Familie sich mittlerweile mit Schreiben vom 10. November 2017 angemeldet hätten und ihre Aufenthaltsbewilligungsgesuche vom 23. März 2017 und 29. Oktober 2017 noch nicht behandelt worden seien, was ihnen im Sinne einer Aufenthaltsbewilligung das Recht verschaffe, die diesbezüglichen Entscheide in der Schweiz abzuwarten;

dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig ist, die sich gegen seine eigenen Entscheide richten (BVGE 2007/21 E. 2.1);

dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten (Art. 45 VGG) und auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet (Art. 47 VGG);

dass für eine Revision einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 BGG - Art. 123 BGG) gegeben sein muss (Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 121 BGG);

dass der Gesuchsteller sinngemäss den Bestand eines zulässigen Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG behauptet;

dass das Revisionsgesuch form- (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und fristgerecht (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereicht wurde;

dass demzufolge auf das Revisionsgesuch einzutreten ist;

dass eine Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG);

dass somit nur im früheren Verfahren bereits vorhandene Tatsachen und Beweise, welche dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen sind und deshalb von ihm nicht beigebracht werden konnten (unechte Noven), zu einer Revision berechtigen (BGE 134 III 45 E. 2.1; Niggliet al., a.a.O, N 5 zu Art. 123 BGG);

dass das Anmeldeschreiben vom 27. November 2017 und das Aufenthaltsbewilligungsgesuch vom 29. Oktober 2017 nach dem Urteil A-4235/2017 vom 3. Oktober 2017 erstellt worden sind;

dass es sich somit bei der Existenz dieser Schreiben um eine Tatsache handelt, welche im früheren Verfahren noch nicht vorhanden war und folglich als Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausser Betracht fällt;

dass der Gesuchsteller das Aufenthaltsbewilligungsgesuch vom 23. März 2017 (recte gemäss Beilage: 23. März 2016) selbst verfasste;

dass ihm infolgedessen dieses Schreiben bereits im früheren Verfahren bekannt war, weshalb es kein unechtes Novum und folglich auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt;

dass der Gesuchsteller ferner sinngemäss eine Rechtsverletzung geltend macht, indem er ausführt, dass die Aufenthaltsbewilligungsgesuche ihm und seiner Familie ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliehen hätten;

dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG);

dass der Gesuchsteller die behauptete Rechtsverletzung bereits mit einer Beschwerde gegen das Urteil A-4235/2017 vom 3. Oktober 2017 beim Bundesgericht hätte geltend machen können, weshalb jene - sofern überhaupt begründet - als Revisionsgrund ebenfalls nicht in Frage kommt;

dass zusammengefasst keine Revisionsgründe vorliegen, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist;

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, diese jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass aufgrund der Abweisung des Revisionsgesuchs der Gesuchsteller als unterliegend gilt, es sich vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes allerdings rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b VGKE);

dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-6457/2017
Data : 15. febbraio 2018
Pubblicato : 27. febbraio 2018
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Responsabilità dello stato (confederazione)
Oggetto : Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017


Registro di legislazione
LTAF: 45  46  47
LTF: 42  82  121  123  124  128
PA: 52  63  64  67  68
TS-TAF: 6  7
Registro DTF
134-III-45
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
allegato • anticipo delle spese • atto giudiziario • autorità inferiore • cancelliere • comune • decisione • dff • domicilio all'estero • famiglia • firma • forma e contenuto • giorno • indicazione dei rimedi giuridici • istante • legge federale sul tribunale federale • legge federale sulla procedura amministrativa • legge sul tribunale amministrativo federale • lingua ufficiale • losanna • mezzo di prova • motivo di revisione • nuove allegazioni di fatto • permesso di dimora • permesso di domicilio • quesito • ricorso in materia di diritto pubblico • risarcimento del danno • servizio giuridico • spese di procedura • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • violazione del diritto
BVGE
2007/21
BVGer
A-4235/2017 • A-6457/2017