Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5933/2014
Urteil vom 15. Februar 2016
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
1.A._______,
Parteien 2.B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1974 geborene C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin beziehungsweise Gast) beantragte am 25. Juli 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager B._______ und A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführende) im Kanton Basel-Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/36 ff.). Die Gastgeber hatten bereits am 26. Mai 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM act. 4/33).
B.
Mit Formularentscheid vom 31. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem bestünden Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck (SEM act. 4/34 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 8. August 2014 Einsprache beim damaligen Bundesamt für Migration (heute SEM). Zur Begründung führten sie sinngemäss aus, die Befürchtungen und Zweifel der Schweizer Botschaft in Santo Domingo seien nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin möchte lediglich zu einem Besuch in die Schweiz reisen. Sie habe in ihrer Heimat eine gesicherte Arbeit und wolle diese nach ihrer Rückkehr weiter führen. Sie, die Gastgeber, garantierten für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes. Der Gastgeber verfüge über einen tadellosen finanziellen Leumund und sei mit einem Jahreslohn von rund CHF 130'000.00 ohne weiteres in der Lage, als Garant für die Gesuchstellerin zu bürgen (SEM act. 2/20).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft am 26. August 2014 einen Fragenkatalog an die Gastgeber, den diese am 2. September 2014 beantworteten (SEM act. 6/46 f. bzw.7/50 f.).
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren familiären und beruflichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei zwar Mutter zweier Kinder, die im Heimatland verblieben. Eines dieser Kinder sei jedoch bereits erwachsen, und zurückbleibende Familienangehörige könnten ganz allgemein insbesondere bei angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verlässlich von einer Emigration abhalten. An ihrem Arbeitsplatz erziele die Gesuchstellerin bloss ein geringes Einkommen und eine dreimonatige ferienbedingte Abwesenheit wäre mit einem ordentlichen Anstellungsverhältnis nicht vereinbar (SEM act. 13/60 ff.).
F.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2014 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen, allenfalls für eine Dauer von bloss einem bis zwei Monaten. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ihres Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Die Gesuchstellerin sei bereits einige Male in der Schweiz gewesen und habe das Land jedes Mal anstandslos wieder verlassen. Sie habe auch jetzt keinen Anlass zu emigrieren. Ihre beiden Töchter seien allein schon Grund genug, nach einem Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Komme hinzu, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht besser gestellt sei als von der Vorinstanz angenommen. Sie wohne im Haus der Gastgeberin und müsse dafür keine Miete entrichten. Ihr eigenes Haus habe sie für umgerechnet CHF 300.00 vermietet. Durch ihre Erwerbstätigkeit erziele sie zusätzlich umgerechnet CHF 300.00. Ihre ältere Tochter gehe ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge somit über ein eigenes Einkommen. Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie bereits verschiedene Angehörige aus der Familie der Gastgeberin bei sich zu Besuch gehabt hätten, und dass diese Gäste jeweils anstandslos wieder aus der Schweiz ausgereist seien.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung ihrer bisherigen Begründung hält sie fest, dass die früheren Aufenthalte der Gesuchstellerin als Tänzerin in der Schweiz an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, zumal diese schon länger zurücklägen.
H.
Die Beschwerdeführenden liessen sich replikweise nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff



1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1



1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49


3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2


4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a



4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b






4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d



4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3


5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1

5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus; seit 2011 ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1%, was zwar regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Einkommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung auswirkt und die Armutsquote nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der rund 1,4 Mio. im Ausland lebenden Dominikaner (in der Dominikanischen Republik selbst leben ca. 10 Mio. Menschen). Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 10% des Bruttoinlandprodukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und aus Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Übersicht und Wirtschaft, Stand: Dezember 2015, besucht im Januar 2016). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen.
Die Tendenz zur Emigration gerade bei ungebundenen Personen im erwerbsfähigen Alter hält an. Dabei kann ein bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden wesentlich zum Entscheid beitragen, die Heimat auf Dauer zu verlassen. Im Falle der Schweiz werden dabei angesichts der hier herrschenden restriktiven Zulassungsregelung nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 42-jährige, unverheiratete Frau, Mutter zweier Töchter. Eine der Töchter ist bereits volljährig, die andere befindet sich gemäss einer schriftlichen Anmerkung der Schweizer Vertretung im Teenageralter (SEM act. 4/42). Die Gesuchstellerin wohnt - vermutungsweise zusammen mit ihren Töchtern - in Santo Domingo, in einem Haus, das gemäss Darstellung in der Beschwerde im Eigentum der Gastgeberin steht. Darüber hinaus ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse vor Ort nichts Näheres bekannt. Als Mutter zweier Töchter trägt die Gesuchstellerin zwar sicherlich eine gewisse familiäre Verantwortung. Diese ist aber schon deshalb zu relativieren, weil die Gesuchstellerin ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte. Es ist davon auszugehen, dass die Töchter schon aufgrund ihres Alters keine engmaschige Betreuung mehr durch die Mutter benötigen. Etwas anderes wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. In den familiären und persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind demnach keine Besonderheiten erkennbar, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Ohnehin kann der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige im Heimatland zurück lässt, für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
6.2 Zwar ist die Gesuchstellerin seit mehr als zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber erwerbstätig. Gemäss einer bei der Schweizer Vertretung eingereichten Bestätigung (SEM act. 4/27) arbeitet sie seit 2004 in einem Schulzentrum in Santo Domingo als Sekretärin und verdient monatlich RD$ 14'000.00 (umgerechnet knapp CHF 300.00). Nach Darstellung der Beschwerdeführenden in ihrer Einspracheschrift und in ihren schriftlichen Auskünften an die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft würde die Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz diese Arbeit wieder aufnehmen. Allerdings dürfte die sowohl von der Gesuchstellerin wie auch von den Gastgebern beantragte dreimonatige Landesabwesenheit kaum mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu vereinbaren sein. Ein entsprechender Einwand wurde bereits von der Schweizer Vertretung in ihrer Aktennotiz erhoben (SEM act. 4/42) und von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bestätigt. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der landesübliche Ferienanspruch nur einen Bruchteil der von der Gesuchstellerin und ihren Gastgebern geplanten drei Monate betragen dürfte. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung der Arbeitgeberin vom 9. Juni 2014 (SEM act. 4/27) äussert sich nicht zur Frage der Ferienansprüche oder der Gewährung von Urlaub. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dieser Ungereimtheit auch nicht auseinander. Vielmehr beschränken sie sich auf die Bereitschaftserklärung, sich auch mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer zufrieden geben zu wollen, sollte dies Voraussetzung für eine Visumserteilung sein. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin den Verlust ihrer Arbeitsstelle im Falle einer Erteilung des gewünschten Visums in Kauf nehmen würde.
Schliesslich kann auch nicht von einer besonders komfortablen wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden widersetzen sich jedenfalls nicht der Feststellung der Vorinstanz, wonach das von der Gesuchstellerin erzielte Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit gering sei. Dass die Gesuchstellerin daneben noch zusätzliches Einkommen aus der Vermietung eines Hauses erwirtschaften kann, vermag die Verhältnisse nicht in einem wesentlich anderen Licht erscheinen zu lassen, geht es doch insgesamt um geringe Beträge.
6.3 Zweifel an den tatsächlichen Absichten der Gesuchstellerin könnten auch insofern berechtigt sein, als letztere offensichtlich intensivere Kontakte zur Schweiz hat, als aufgrund der Angaben der Beteiligten zunächst angenommen werden konnte. So lebt (gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in ihren schriftlichen Auskünften (SEM act. 7/50 f.) nebst der Gastgeberin noch eine weitere Schwester der Gesuchstellerin in der Schweiz. Gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz der Schweizer Vertretung vom 28. Juli 2014 (SEM act. 4/42) sollen sogar drei Geschwister in die Schweiz emigriert sein. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin im Zeitraum zwischen September 1995 und November 1999 wiederholt mit Kurzaufenthaltsbewilligungen als Nachtclub-Tänzerin in der Schweiz arbeitete und anfangs 1996 Vorkehrungen traf, um zur Heirat mit einem Schweizer Bürger einreisen zu können; eine Absicht, die dann aber offenbar nicht umgesetzt wurde (SEM act. 1/1 ff.).
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert haben. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber gemäss eigener Darstellung bereits Gäste aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bei sich zu Besuch hatten, die jeweils fristgerecht wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Selbst wenn dem so wäre (eine Überprüfung dieser Vorbringen ist mangels präziser Informationen über die Personalien der Gäste und den Zeitpunkt der jeweiligen Besuchsaufenthalte nicht möglich), liesse dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 mit Hinweis).
6.5 Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin während ihrer Tätigkeit als Nachtclub-Tänzerin jeweils mit Ablauf ihrer Bewilligungen anstandslos aus der Schweiz ausgereist sei, nichts Besonderes für sich ableiten. Dies schon deshalb, weil diese Tätigkeit inzwischen mehr als 15 Jahre zurückliegt, und die Lebensumstände der Gesuchstellerin kaum mehr vergleichbar sein dürften.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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