Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3490/2007/lua
{T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2008
Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Vorinstanz,
Gegenstand
Nichtzulassung zur Diplomprüfung.
B-3490/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Prüfungskommission für die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz) S._______ (Beschwerdeführer) mit, dass er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden habe. Da das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes gemäss Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) sowie Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer darstelle, könne er aufgrund des ungenügenden Resultates daran nicht teilnehmen.
Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen in den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" seien unterbewertet worden, weshalb ihm in den gerügten Aufgaben zusätzliche Punkte zu erteilen seien, und er zur Diplomprüfung 2007 zuzulassen sei. Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. März 2007 unterzog die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen einer erneuten Evaluation und erhöhte die Punktzahl im Modul "Corporate Finance" um 2,5 Punkte. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in diesem Fach neu die Note 3,0 zugestanden. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nach wie vor nicht bestanden hatte, weshalb er seine Beschwerde mit Schreiben vom 26. März 2007 aufrecht erhielt. Mit Entscheid vom 16. April 2007 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass es sich bei den in Frage stehenden Modulprüfungen nicht um Bestandteile des Prüfungsverfahrens handle, welches durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung geregelt werde. Die Modulprüfungen würden zwar wie die Diplomprüfung von der Prüfungskommission abgenommen. Jedoch seien die Inhalte der Modulprüfungen in der Wegleitung definiert, die die Vorinstanz im Gegensatz zur Prüfungsordnung nicht genehmigt habe. Insofern stellten die Module keinen Teil der Prüfungsordnung dar. Aus diesem Grund überprüfe die Vorinstanz nur, ob die
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Zulassungsvoraussetzungen in formeller Hinsicht gegeben seien, nicht aber, wie sie zustande gekommen seien. Unerheblich sei dabei, dass die Erstinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nochmals materiell auf die Prüfungsleistung eingegangen sei. Insgesamt seien die Modulprüfungen mit einem für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vorzuweisenden Ausweis wie bspw. einem Hochschuldiplom vergleichbar. Der Erwerb eines Hochschulabschlusses werde auch ausserhalb des Prüfungsreglements geregelt, weshalb eine materielle Nachprüfung nicht möglich sei. Gemäss Wegleitung sei bei allen fünf Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von 4,0 bzw. 28 Notenpunkten zu erreichen, wobei nicht mehr als insgesamt 1,5 Notenpunkte unter 4,0 liegen dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb der Entscheid der Erstinstanz, ihn nicht zu den Diplomprüfungen zuzulassen, gerechtfertigt sei. B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2007 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Beschwerde nicht materiell beurteilt habe. Er beantragte, dass auf die gerügten Prüfungsaufgaben einzugehen, und ihm die verlangten Punkte zuzusprechen seien. Die Erstinstanz habe ihm in den gerügten Aufgaben nicht die Punkte erteilt, die sie für die gelieferten Antworten gemäss Punkteverteilungsschema hätte erteilen müssen. Im Fach Corporate Finance beantrage er daher 19 zusätzliche Punkte, im Fach Wirtschaftsprüfung deren 14. Bezüglich Rügen zu den einzelnen Aufgaben verwies er auf die Beschwerde an die Vorinstanz. Weiter beantragte er, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Anlässlich der Nachbesserung der Beschwerde brachte er vor, dass seine Beschwerde gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Prüfungen in den Fächern Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung von unabhängigen Dritten nachprüfen zu lassen. Auf die weiteren Vorbringen wird, sofern von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, für die Diplomprüfung im Jahr 2007
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zugelassen zuwerden. Da diese aber schon am 15. August 2007 begonnen habe, sei die Beschwerde gegenstandslos. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten trotzdem auf die Beschwerde eintreten, so sei sie abzuweisen. Bei den Modulprüfungen handle es sich nur um eine von insgesamt vier Voraussetzungen für die Prüfungszulassung. Diese könnten jedoch nicht Gegenstand des Qualifikationsverfahrens sein, da sie der zwingenden Bestimmung von Art. 33 Abs. 1
der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) bezüglich Anzahl Wiederholungsmöglichkeiten widersprächen. Zudem habe die Vorinstanz keine Aufsicht über die Module, weshalb sie nicht Beschwerdeinstanz sein könne. Im weiteren verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid. D.
Mit Replik vom 26. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Sein ursprünglicher Antrag, wonach er für die Diplomprüfungssession im Jahr 2007 zuzulassen sei, sei dahingehend zu verstehen, dass er damit auch für spätere Sessionen zuzulassen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Verfahren länger als bis zur Anmeldefrist für die Session des Jahres 2007 dauern werde. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Vorinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
, Art. 33 Bst. f
und Art. 37
VGG i. V. m. Art. 44
VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
. Abs. 4 VwVG) und der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch die Frage, ob er gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG ein schutzwürdiges Interesse an
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der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Vorinstanz hat. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz beantragte er, zu den Diplomprüfungen im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Er führte aus, dass er seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht habe, weshalb die Beurteilung bis zur Anmeldefrist für die Session im August 2007 abgeschlossen werden könne. In seiner Beschwerde vom 16. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden, ohne zu präzisieren, in welchem Jahr. In seiner Replik vom 16. September 2007 brachte er sinngemäss vor, dass er generell die Zulassung zur Diplomprüfung beantrage, unabhängig von der Session. Dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt anders zu verstehen war, ergibt sich schon aus seiner Beschwerde an die Vorinstanz. Keineswegs beantragte er, ausschliesslich für die Session im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Vielmehr ist sein Rechtsbegehren bei korrekter Lesart dahingehend zu verstehen, dass er lediglich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Diplomprüfungen noch im Jahr 2007 ablegen zu können. Folglich reduzierte sich sein Antrag nicht auf die ausschliessliche Teilnahme an der Session 2007. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2007 feststellte, dass er die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle, ist er nach wie vor beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse, an den Diplomprüfungen unabhängig von deren Zeitpunkt teilnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung der Verfügung der Vorinstanz genügend dargetan und erfüllt auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 46 ff
. VwVG, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gemäss Ziff. 3.31 Prüfungsordnung gelten für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vier Voraussetzungen. Der Kandidat muss 1. einen Ausweis vorweisen können, der eine adäquate Vorbildung belegt (z. B. eidg. dipl. Treuhandexperte) (Ziff. 3.311), 2. genügend Berufspraxis nachweisen (Ziff. 3.312), 3. die Modulprüfungen als Ganzes bestanden haben (Ziff. 3.313), und 4. belegen, dass auf ihn kein Zentralstrafregistereintrag lautet, welcher Zweifel an seiner Integrität wecken könnte (Ziff. 3.314). Dabei fällt auf, dass es sich bei den Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.311 und 3.314 um solche handelt, deren Erfüllung, wie die
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Vorinstanz korrekt vorbringt, nicht von der Prüfungsordnung geregelt ist. Vielmehr handelt es sich um Kriterien, deren Vorhandensein bzw. Absenz in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer stehen. Das Erfüllen bzw. Nichterfüllen der Voraussetzungen in Ziff. 3.311 und 3.314 Prüfungsordnung wird von aussenstehenden Behörden bestätigt. Erfüllt der Kandidat eine dieser Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht, kann er daher auch nicht bei der Vorinstanz Beschwerde erheben. Anders liegt der Fall in Bezug auf Ziff. 3.312 und 3.313. So liegt es an der Erstinstanz zu überprüfen, ob der Kandidat genügend Berufspraxis nachgewiesen hat. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen, welche eine Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfungen darstellen und deren Zustandekommen direkt von der Erstinstanz sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht überwacht wird. Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zu den Prüfungen ist gemäss Ziff. 8.31 Prüfungsordnung die Vorinstanz, was von dieser nicht bestritten wird. Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Kognition der Vorinstanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Modulprüfungen umfassend ist, oder ob sie sich auf die Prüfung formeller Kriterien beschränken darf. Im Nachgang wird daher zu klären sein, wie umfassend die Vorinstanz Beschwerden gegen Modulprüfungen zu beurteilen hat. 3.
Art. 61 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) hält in genereller Weise fest, dass die Vorinstanz innerhalb ihres Fachbereichs Beschwerdeinstanz bei Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung ist. Diese Bestimmung wird in Ziff. 8.3 Prüfungsordnung konkretisiert, wonach erfolglose Kandidaten das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheide wegen Nichtzulassung zu den Diplomprüfungen Beschwerde an die Vorinstanz zu führen. Art. 61 Abs. 2
BBG bestimmt, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet.
Bei der Kognition der erkennenden Behörde handelt es sich um das verfahrensrechtliche Gegenstück der Beschwerdegründe, die der Beschwerdeführer vorbringen kann, und die die Rechtsmittelbehörde in materieller Hinsicht prüfen muss. Die möglichen Beschwerdegründe bestimmen demnach, wie weit die Kognition der Rechtsmittelinstanz
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reicht (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 66). Die Beschwerdegründe, die sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem erkennenden Gericht vorgebracht werden können, sind gemäss Verweis in Art. 61 Abs. 2
BGG in Art. 49 Bst. a
bis c VwVG geregelt. Demnach kann vor der Vorinstanz die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie grundsätzlich die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Vorinstanz diese durch die Beschwerdegründe umrissene Kognitionsbefugnis selbständig einschränken kann. 3.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die angerufene Rechtsmittelbehörde in der Regel gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen (BGE 117 Ia 5 E. 1b). Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf alle vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht vorgebrachten Rügen einzugehen hat. Abweichungen vom Prinzip der vollen Kognition im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Erst- bzw. Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf spezielle Fachkenntnisse stützte, welche die Beschwerdebehörde nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann. Gerade bei Verfahren, die die Beurteilung von Prüfungsleistungen betreffen, ist dies regelmässig der Fall (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 4. zu Art. 66; BGE 105 Ia 190 E. 2a; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Eine Kognitionsbeschränkung ist dann unzulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde ihre Überprüfungsbefugnis nicht oder nicht genügend ausschöpft, obwohl sie sich auf keine Norm bzw. keine Sachumstände berufen kann, die der Prüfung Grenzen setzen würden. Prüft eine Rechtsmittelbehörde unter diesen Umständen die zulässigerweise und formgerecht unterbreiteten Vorbringen nicht oder nicht vollständig, so begeht sie regelmässig eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 117 Ia 5 E. 1a f.). Es handelt sich hierbei um formelle, mithin selbständige Ansprüche, deren Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
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angefochtenen Entscheids führen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 255 f.). 3.2 Vorliegend geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus dem Prüfungsreglement bzw. der Wegleitung dazu hervor, dass die Vorinstanz ihre Kognition auf die Prüfung der formellen Kriterien bezüglich Prüfungsbewertung beschränken dürfte. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis im Rahmen der in Art. 49 Bst. a
bis c VwVG aufgeführten Beschwerdegründe auszuüben. Hingegen entspricht es in Bezug auf Diplomprüfungen für Wirtschaftsprüfer sowohl der Praxis der Vorinstanz als auch jener des erkennenden Gerichts, diesbezügliche Leistungen aufgrund spezieller Fachkenntnisse der Erstinstanz lediglich mit Zurückhaltung zu überprüfen. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, ist eine dahingehende Beschränkung der Kognition durch die Rechtsmittelbehörde in diesen Fällen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre durch die Sachumstände gegeben. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis bezüglich Modulprüfungen hingegen stärker beschränkt als im Rahmen von Diplomprüfungen. So stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Modulprüfungen inhaltlich nachzuprüfen, sondern dass sie lediglich überprüfen müsse, ob die Erstinstanz die Modulprüfungen in formeller Hinsicht im Sinne einer Voraussetzung für die Zulassung zu den Diplomprüfungen korrekt zur Anrechnung gebracht habe. Somit beschränkte sie ihre Überprüfungsbefugnis auf die Nachrechnung des Notenschnitts sowie der Minuspunkte und ging nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den gerügten Aufgaben ein. 3.3 Bei der Prüfungs- und der Würdigungspflicht handelt es sich um Teilgehalte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
BV, die in Art. 32 f
. und 35 VwVG konkretisiert werden. Weil die Vorinstanz gar nicht erst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, hat sie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Es stellt sich daher die Frage, ob dies durch das erkennende Gericht allenfalls geheilt werden könnte, oder ob die Sache zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche zu freier Prüfung all jener Fragen befugt ist, die auch der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 117 Ib 481 E. 8a). Allerdings ist auch in diesem Fall eine Heilung nur dann möglich, wenn die durch die untere Instanz begangene Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 126 I 68 E. 2). Wird die Gehörsverletzung hingegen als schwer eingestuft, ist die Beschwerde gutzuheissen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (T SCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 256 f.).
Wie oben ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zudem die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der Erstinstanz um ein Fachgremium handelt, beschränkt das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition praxisgemäss auf eine Angemessenheitsprüfung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt hat. So hat sie seine Vorbringen in keiner Art und Weise gewürdigt, sondern unzulässigerweise ihre Kognition auf das Nachrechnen des Notenschnitts und der Minuspunkte beschränkt. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen Würdigung demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation der Beschwerde durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Ob der Beschwerdeführer nach der Prüfung seiner materiellen Vorbringen die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung erfüllt, wird durch die Vorinstanz zu ermitteln sein.
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Mit der Gutheissung der Beschwerde aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3
VwVG). Der am 31. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500. ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Art. 9
des Reglements vom 19. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Weitere Spesen machte er nicht geltend. Aus diesem Grund wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82
i.V.m. Art. 83 Bst. t
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Modulprüfungen Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen und ihren Entscheid gebührend zu begründen. Gestützt auf das Ergebnis hat die Vorinstanz über die Zulassung des Beschwerdeführers zu den Diplomprüfungen neu zu befinden.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der
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am 31. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500. wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen) - die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz
Kaspar Luginbühl
Versand: 22. Januar 2008
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3490/2007/lua
{T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2008
Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Vorinstanz,
Gegenstand
Nichtzulassung zur Diplomprüfung.
B-3490/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilte die Prüfungskommission für die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz) S._______ (Beschwerdeführer) mit, dass er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden habe. Da das Bestehen der Modulprüfungen als Ganzes gemäss Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) sowie Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer darstelle, könne er aufgrund des ungenügenden Resultates daran nicht teilnehmen.
Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er vor, seine Leistungen in den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" seien unterbewertet worden, weshalb ihm in den gerügten Aufgaben zusätzliche Punkte zu erteilen seien, und er zur Diplomprüfung 2007 zuzulassen sei. Anlässlich der Vernehmlassung vom 21. März 2007 unterzog die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen einer erneuten Evaluation und erhöhte die Punktzahl im Modul "Corporate Finance" um 2,5 Punkte. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in diesem Fach neu die Note 3,0 zugestanden. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nach wie vor nicht bestanden hatte, weshalb er seine Beschwerde mit Schreiben vom 26. März 2007 aufrecht erhielt. Mit Entscheid vom 16. April 2007 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass es sich bei den in Frage stehenden Modulprüfungen nicht um Bestandteile des Prüfungsverfahrens handle, welches durch die von der Vorinstanz genehmigte Prüfungsordnung geregelt werde. Die Modulprüfungen würden zwar wie die Diplomprüfung von der Prüfungskommission abgenommen. Jedoch seien die Inhalte der Modulprüfungen in der Wegleitung definiert, die die Vorinstanz im Gegensatz zur Prüfungsordnung nicht genehmigt habe. Insofern stellten die Module keinen Teil der Prüfungsordnung dar. Aus diesem Grund überprüfe die Vorinstanz nur, ob die
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Zulassungsvoraussetzungen in formeller Hinsicht gegeben seien, nicht aber, wie sie zustande gekommen seien. Unerheblich sei dabei, dass die Erstinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nochmals materiell auf die Prüfungsleistung eingegangen sei. Insgesamt seien die Modulprüfungen mit einem für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vorzuweisenden Ausweis wie bspw. einem Hochschuldiplom vergleichbar. Der Erwerb eines Hochschulabschlusses werde auch ausserhalb des Prüfungsreglements geregelt, weshalb eine materielle Nachprüfung nicht möglich sei. Gemäss Wegleitung sei bei allen fünf Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von 4,0 bzw. 28 Notenpunkten zu erreichen, wobei nicht mehr als insgesamt 1,5 Notenpunkte unter 4,0 liegen dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb der Entscheid der Erstinstanz, ihn nicht zu den Diplomprüfungen zuzulassen, gerechtfertigt sei. B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2007 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise seine Beschwerde nicht materiell beurteilt habe. Er beantragte, dass auf die gerügten Prüfungsaufgaben einzugehen, und ihm die verlangten Punkte zuzusprechen seien. Die Erstinstanz habe ihm in den gerügten Aufgaben nicht die Punkte erteilt, die sie für die gelieferten Antworten gemäss Punkteverteilungsschema hätte erteilen müssen. Im Fach Corporate Finance beantrage er daher 19 zusätzliche Punkte, im Fach Wirtschaftsprüfung deren 14. Bezüglich Rügen zu den einzelnen Aufgaben verwies er auf die Beschwerde an die Vorinstanz. Weiter beantragte er, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Anlässlich der Nachbesserung der Beschwerde brachte er vor, dass seine Beschwerde gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Prüfungen in den Fächern Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung von unabhängigen Dritten nachprüfen zu lassen. Auf die weiteren Vorbringen wird, sofern von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2007 beantragte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe beantragt, für die Diplomprüfung im Jahr 2007
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zugelassen zuwerden. Da diese aber schon am 15. August 2007 begonnen habe, sei die Beschwerde gegenstandslos. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten trotzdem auf die Beschwerde eintreten, so sei sie abzuweisen. Bei den Modulprüfungen handle es sich nur um eine von insgesamt vier Voraussetzungen für die Prüfungszulassung. Diese könnten jedoch nicht Gegenstand des Qualifikationsverfahrens sein, da sie der zwingenden Bestimmung von Art. 33 Abs. 1
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren |
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| Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen. | ||||||
| Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen. | ||||||
Mit Replik vom 26. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Sein ursprünglicher Antrag, wonach er für die Diplomprüfungssession im Jahr 2007 zuzulassen sei, sei dahingehend zu verstehen, dass er damit auch für spätere Sessionen zuzulassen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Verfahren länger als bis zur Anmeldefrist für die Session des Jahres 2007 dauern werde. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Vorinstanz hat. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz beantragte er, zu den Diplomprüfungen im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Er führte aus, dass er seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht habe, weshalb die Beurteilung bis zur Anmeldefrist für die Session im August 2007 abgeschlossen werden könne. In seiner Beschwerde vom 16. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden, ohne zu präzisieren, in welchem Jahr. In seiner Replik vom 16. September 2007 brachte er sinngemäss vor, dass er generell die Zulassung zur Diplomprüfung beantrage, unabhängig von der Session. Dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt anders zu verstehen war, ergibt sich schon aus seiner Beschwerde an die Vorinstanz. Keineswegs beantragte er, ausschliesslich für die Session im Jahr 2007 zugelassen zu werden. Vielmehr ist sein Rechtsbegehren bei korrekter Lesart dahingehend zu verstehen, dass er lediglich seiner Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Diplomprüfungen noch im Jahr 2007 ablegen zu können. Folglich reduzierte sich sein Antrag nicht auf die ausschliessliche Teilnahme an der Session 2007. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2007 feststellte, dass er die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle, ist er nach wie vor beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse, an den Diplomprüfungen unabhängig von deren Zeitpunkt teilnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung der Verfügung der Vorinstanz genügend dargetan und erfüllt auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 46 ff
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.
Gemäss Ziff. 3.31 Prüfungsordnung gelten für die Zulassung zu den Diplomprüfungen vier Voraussetzungen. Der Kandidat muss 1. einen Ausweis vorweisen können, der eine adäquate Vorbildung belegt (z. B. eidg. dipl. Treuhandexperte) (Ziff. 3.311), 2. genügend Berufspraxis nachweisen (Ziff. 3.312), 3. die Modulprüfungen als Ganzes bestanden haben (Ziff. 3.313), und 4. belegen, dass auf ihn kein Zentralstrafregistereintrag lautet, welcher Zweifel an seiner Integrität wecken könnte (Ziff. 3.314). Dabei fällt auf, dass es sich bei den Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.311 und 3.314 um solche handelt, deren Erfüllung, wie die
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Vorinstanz korrekt vorbringt, nicht von der Prüfungsordnung geregelt ist. Vielmehr handelt es sich um Kriterien, deren Vorhandensein bzw. Absenz in keinem direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer stehen. Das Erfüllen bzw. Nichterfüllen der Voraussetzungen in Ziff. 3.311 und 3.314 Prüfungsordnung wird von aussenstehenden Behörden bestätigt. Erfüllt der Kandidat eine dieser Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht, kann er daher auch nicht bei der Vorinstanz Beschwerde erheben. Anders liegt der Fall in Bezug auf Ziff. 3.312 und 3.313. So liegt es an der Erstinstanz zu überprüfen, ob der Kandidat genügend Berufspraxis nachgewiesen hat. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen, welche eine Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfungen darstellen und deren Zustandekommen direkt von der Erstinstanz sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht überwacht wird. Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zu den Prüfungen ist gemäss Ziff. 8.31 Prüfungsordnung die Vorinstanz, was von dieser nicht bestritten wird. Vorliegend ist jedoch streitig, ob die Kognition der Vorinstanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Modulprüfungen umfassend ist, oder ob sie sich auf die Prüfung formeller Kriterien beschränken darf. Im Nachgang wird daher zu klären sein, wie umfassend die Vorinstanz Beschwerden gegen Modulprüfungen zu beurteilen hat. 3.
Art. 61 Abs. 1 Bst. c
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 61 |
||||||
| Rechtsmittelbehörden sind: | ||||||
| eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; | ||||||
| das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; | ||||||
| ... | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 61 |
||||||
| Rechtsmittelbehörden sind: | ||||||
| eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; | ||||||
| das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; | ||||||
| ... | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Bei der Kognition der erkennenden Behörde handelt es sich um das verfahrensrechtliche Gegenstück der Beschwerdegründe, die der Beschwerdeführer vorbringen kann, und die die Rechtsmittelbehörde in materieller Hinsicht prüfen muss. Die möglichen Beschwerdegründe bestimmen demnach, wie weit die Kognition der Rechtsmittelinstanz
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reicht (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 66). Die Beschwerdegründe, die sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem erkennenden Gericht vorgebracht werden können, sind gemäss Verweis in Art. 61 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 61 Rechtskraft |
||||||
| Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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angefochtenen Entscheids führen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 255 f.). 3.2 Vorliegend geht weder aus der Berufsbildungsgesetzgebung noch aus dem Prüfungsreglement bzw. der Wegleitung dazu hervor, dass die Vorinstanz ihre Kognition auf die Prüfung der formellen Kriterien bezüglich Prüfungsbewertung beschränken dürfte. Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich gehalten, ihre Überprüfungsbefugnis im Rahmen der in Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 32 |
||||||
| Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. | ||||||
| Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. | ||||||
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Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche zu freier Prüfung all jener Fragen befugt ist, die auch der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 117 Ib 481 E. 8a). Allerdings ist auch in diesem Fall eine Heilung nur dann möglich, wenn die durch die untere Instanz begangene Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 126 I 68 E. 2). Wird die Gehörsverletzung hingegen als schwer eingestuft, ist die Beschwerde gutzuheissen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (T SCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 256 f.).
Wie oben ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zudem die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der Erstinstanz um ein Fachgremium handelt, beschränkt das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition praxisgemäss auf eine Angemessenheitsprüfung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 B-2207/2006 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt hat. So hat sie seine Vorbringen in keiner Art und Weise gewürdigt, sondern unzulässigerweise ihre Kognition auf das Nachrechnen des Notenschnitts und der Minuspunkte beschränkt. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen Würdigung demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation der Beschwerde durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu erneuter Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Ob der Beschwerdeführer nach der Prüfung seiner materiellen Vorbringen die Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung erfüllt, wird durch die Vorinstanz zu ermitteln sein.
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B-3490/2007
Mit der Gutheissung der Beschwerde aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Modulprüfungen Corporate Finance und Wirtschaftsprüfung vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen und ihren Entscheid gebührend zu begründen. Gestützt auf das Ergebnis hat die Vorinstanz über die Zulassung des Beschwerdeführers zu den Diplomprüfungen neu zu befinden.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der
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B-3490/2007
am 31. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500. wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen) - die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz
Kaspar Luginbühl
Versand: 22. Januar 2008
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