Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 776/2018

Urteil vom 14. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Juni 2018 (SU170054-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
Am 23. September 2015 kam es auf der Sihlhölzlistrasse in Zürich zu einer seitlichen Streifkollision zwischen dem Personenwagen von X.________ und dem von A.________ gelenkten Sattelschlepper. Kurz vor der T-Einmündung der Sihlhölzlistrasse in die Tunnelstrasse erweitern sich zwei auf drei Fahrstreifen, einer biegt nach links ab, zwei nach rechts. Der Sattelschlepper fuhr zunächst auf dem rechten Fahrstreifen und beanspruchte im Raum der Fahrstreifenerweiterung auch einen Teil des mittleren Fahrstreifens. X.________ fuhr zunächst auf dem linken Fahrstreifen und lenkte sein Fahrzeug bei der Fahrstreifenerweiterung auf den mittleren Fahrstreifen. Kurz vor dem Lichtsignal vor der T-Einmündung touchierten sich die Fahrzeuge seitlich.

B.
Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 22. März 2016 wegen Nichtbeachtens der besonderen Vorsicht bei Anzeichen eines Fehlverhaltens durch einen anderen Verkehrsteilnehmer (Sattelschlepper, der teilweise auf zwei Fahrstreifen fährt) und Nichteinhaltens eines genügenden seitlichen Abstands durch Vorbeifahren bei engen Platzverhältnissen zu einer Busse von Fr. 150.--.
Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ am 1. September 2017 wegen Nichtbeachtens der besonderen Vorsicht bei Anzeichen eines Fehlverhaltens durch einen anderen Verkehrsteilnehmer und Nichteinhaltens eines genügenden seitlichen Abstands durch Vorbeifahren bei engen Platzverhältnissen zu einer Busse von Fr. 150.--. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das bezirksgerichtliche Urteil am 25. Juni 2018.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2018 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren seien neu zu regeln.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz erstelle den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und unrichtig. Sie berücksichtige nämlich nicht, dass der seitliche Abstand zum Lastwagen anfänglich 1 Meter betragen habe, dass zwei Fahrzeuge vor ihm links am Lastwagen vorbeigefahren seien und dass der nicht blinkende Lastwagen auf den teilweise in Anspruch genommenen mittleren Fahrstreifen immer mehr nach links gefahren sei. Auch würdige die Vorinstanz den Vertrauensgrundsatz offensichtlich falsch. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer sich an die Verkehrsregeln halte, da dieser korrekt gefahren sei und keine Anzeichen dafür bestanden hätten, dass er seine Position im Fahrstreifen ändern könnte, ohne dies anzuzeigen. Sei die Ausgangssituation so, dass ursprünglich genügend Abstand bestanden habe, so könne dies nur bedeuten, dass die Abstandsreserve ausreichend gewesen sei. Da zwei Fahrzeuge vor ihm den Lastwagen hätten passieren können, habe er nicht damit rechnen müssen, dass der Lastwagenlenker auf ihn keine Rücksicht nehmen würde. Dessen Fehlverhalten sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, weshalb er den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt habe (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, auf dem mittleren Fahrstreifen links am Sattelschlepper vorbei zu fahren, wobei sich jener schon vor dem Überholmanöver mit den linken Rädern auf dem mittleren Fahrstreifen befunden habe. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers habe es genügend Platz gehabt, um vorbei zu fahren. Während des Überholmanövers sei der Sattelschlepper aber noch weiter nach links gekommen, weshalb er gehupt und angehalten und der Sattelschlepper sein Fahrzeug gestreift habe. Die Vorinstanz stellt fest, aufgrund der Fotodokumentation vom Unfallort ergebe sich deutlich, dass die Platzverhältnisse dort für drei Fahrstreifen relativ knapp seien, weshalb sich die Fahrzeuge recht nahe kommen würden. Ebenso könne als erwiesen gelten, dass der Sattelschlepper kein abruptes Lenkmanöver nach links gemacht habe, da das Fahrzeug relativ parallel zum Fahrstreifen zum Stehen gekommen sei. Immerhin könne zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der Lastwagen im Laufe des Manövers verstärkt auf den mittleren Fahrstreifen geraten sei (Urteil S. 6 E. 4.1 f.).
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
und Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG schuldig zu sprechen. Er hätte in der gegebenen Situation mit einem Fehlverhalten des Sattelschleppers rechnen müssen und im Lichte des Gebots des genügenden Abstands zu anderen Fahrzeugen nicht am Lastwagen links vorbei fahren dürfen. Der Umstand, dass der Lastwagen bereits mit den linken Rädern auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren sei, hätte den Beschwerdeführer zur Vorsicht mahnen müssen. Obwohl dieser die Gefahr der unklaren Verkehrssituation infolge der konkreten Anzeichen eines Fehlverhaltens des Lastwagenfahrers erkannt habe, habe er zum Überholen des Lastwagens angesetzt. Es sei zwar zutreffend, dass das Manöver des Lastwagenchauffeurs abstrakt beurteilt nicht von vornherein verkehrsregelwidrig gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer aber ausführe, dass es für ihn so ausgesehen habe, dass der Lastwagen etwas nach links ausholen wolle, um rechts abbiegen zu können, sei ihm offenbar bewusst gewesen, dass der Lastwagen einen Teil seines Fahrstreifens für das Abbiegemanöver werde beanspruchen müssen. Ebenso habe damit gerechnet werden müssen, dass der Sattelschlepper
möglicherweise noch etwas mehr Platz vom mittleren Fahrstreifen werde beanspruchen müssen, sei es z.B. nur wegen dem Ausschwenken des hinteren Teils des Aufliegers. Aufgrund des Umstands, dass sich auch auf dem linken Fahrstreifen Fahrzeuge befunden hätten - der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe deshalb nicht auf diesen Fahrstreifen ausweichen können - sei es absehbar gewesen, dass es platzmässig sehr knapp werden könnte. Dies habe schliesslich sogar so weit geführt, dass der Beschwerdeführer doch sehr deutlich auf den linken Fahrstreifen gefahren sei und er die gegen Ende des Fahrstreifens befindliche Sicherheitslinie überfahren habe (Urteil S. 8 f. E. 5.2 ff.).

1.3.

1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rüge oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (vgl. Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Urteil 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 mit Hinweis). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich daher auch mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (Urteile 6B 152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; 6B 54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG missachtet beim Überholen, wer vor der Einleitung des Überholmanövers zu nahe auf den Vordermann aufschliesst, während des Überholvorgangs einen ungenügenden seitlichen Abstand zum Fahrzeug, das überholt wird, einhält und beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt (Urteil 6P.35/2004 und 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 E. 2.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (vgl. BGE 97 II 362 E. 2 S. 365). Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen Umständen - wie den Strassen- oder Sichtverhältnissen - wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto
näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles und desto schwieriger ist es, einer Fehlreaktion des zu überholenden Verkehrsteilnehmers durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten, Ausweichen oder Warnen wirksam zu begegnen (BGE 86 IV 107 E. 3 S. 108; Urteil 6B 576/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2).

1.3.3. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4.a S. 281; 106 IV 391 E. 1 S. 393; 103 IV 256 E. 3.c S. 259; je mit Hinweisen). Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen
liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2.b S. 87 f. mit Hinweisen).
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f. mit Hinweisen).

1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz geht zu seinen Gunsten davon aus, (1.) dass zu Beginn seines Manövers der seitliche Abstand zum Lastwagen ausreichend war, um an diesem links vorbei zu fahren und (2.) dass dieser im Laufe des Manövers verstärkt auf den mittleren Fahrstreifen geriet (Urteil S. 6 E. 4.2 und S. 7 E. 4.4). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verfallen die kantonalen Instanzen nicht in Willkür, wenn sie das genaue Ausmass des seitlichen Abstands nicht erstellen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass dies vorliegend für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, das Manöver habe vor der Kreuzung [recte: Einmündung] und somit vor einem allfälligen Ausschwenken des hinteren Teil des Aufliegers stattgefunden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Rechtlich massgebend - und unbestritten - ist, dass sich der Sattelschlepper bereits mit den linken Rädern auf dem mittleren Fahrstreifen befand, als der Beschwerdeführer zum Überholen ansetzte, dass der Lastwagenfahrer kein abruptes Lenkmanöver vornahm und dass enge Platzverhältnisse vorlagen. Aufgrund dieser
Inanspruchnahme des zweiten Fahrstreifens durch den Lastwagenlenker bestand eine unklare und gefahrenträchtige Verkehrssituation insbesondere für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Dies gilt auch, wenn, wie hier, der zweite Fahrstreifen nur teilweise benutzt wird und wenn die zusätzliche Inanspruchnahme des zweiten Fahrstreifens per se nicht regelwidrig war, sie wegen der Grösse des Fahrzeugs sowie der engen Platzverhältnisse gar nötig war, um in der Folge das Abbiegemanöver fahren zu können. Der Beschwerdeführer sagte aus, es habe für ihn so ausgesehen, dass der Lastwagen etwas nach links habe ausholen wollen, um rechts abbiegen zu können. Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, es habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Lastwagen für das unmittelbar bevorstehende Abbiegemanöver einen Teil des vom Beschwerdeführer befahrenen Fahrstreifens werde beanspruchen müssen (Urteil S. 8 E. 5.4). Angesichts der vor der Einleitung seines Überholmanövers unklaren bzw. ungewissen Verkehrslage und der in dieser Situation nach allgemeiner Erfahrung unmittelbar in die Nähe gerückten Möglichkeit eines Fehlverhaltens des Lastwagenfahrers bestand für den Beschwerdeführer Anlass zu besonderer Vorsicht.
Dass der Lenker des Lastwagens die Verkehrsregeln ebenfalls verletzt hat, weil er es unterliess, das Ausholen nach links anzuzeigen und auf den nachfolgenden Verkehr hinreichend Rücksicht zu nehmen (z.B. Beschwerde S. 5 Ziff. 11), ändert nichts am Schuldspruch des Beschwerdeführers. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Ebenso unerheblich ist, dass vor dem Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge am Lastwagen vorbeifuhren und hierfür genügend Raum hatten (Beschwerde S. 5 Ziff. 8).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
und Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG verstösst nicht gegen Bundesrecht.

2.
Mangels Begründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Neuverteilung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens beantragt (Beschwerde S. 2 und S. 6).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_776/2018
Date : 14. Dezember 2018
Published : 01. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
SVG: 26  34  90
StPO: 398
BGE-register
103-IV-256 • 106-IV-391 • 118-IV-277 • 125-IV-83 • 141-III-564 • 141-IV-249 • 141-IV-317 • 142-III-364 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 86-IV-107 • 97-II-362
Weitere Urteile ab 2000
6B_152/2017 • 6B_54/2015 • 6B_576/2007 • 6B_776/2018 • 6P.35/2004 • 6S.100/2004
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