Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 436/2017, 9C 746/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. April 2017 (VBE.2016.762)
und 13. September 2017 (VBE.2016.767).

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene A._________ meldete sich im Februar 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. August 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch (Invaliditätsgrad 27 %). Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung mit Entscheid vom 18. Januar 2012 auf; es wies die Sache zu weiteren Abklärungen und erneuter Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Diese veranlasste u.a. die multidisziplinäre Expertise des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 17. April 2014 und das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 13. Juni 2016 (wobei die MEDAS-Untersuchungen bereits am 12. und 18. November 2015 erfolgten). Eine am 28. April 2016 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 ab. Mit Vorbescheid vom 12. August 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 1. September 2016 liess A._________ um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren durch ihren (am 26. August 2016 beauftragten) Rechtsvertreter ersuchen.
Mit Verfügungen vom 2. November 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 16 %) und auf unentgeltliche Verbeiständung.

B.

B.a. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2017 (VBE.2016.762) ab; gleichzeitig verneinte es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B.b. Ebenso wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Invalidenrente mit Entscheid vom 13. September 2017 (VBE.2016.767) ab.

C.

C.a. A._________ lässt gegen den Entscheid vom 26. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungs- und das kantonale Beschwerdeverfahren durch ihren Rechtsvertreter beantragen (Verfahren 9C 436/2017). Ferner ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b. A._________ lässt auch gegen den Entscheid vom 13. September 2017 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei ihr ab Anmeldedatum in Beachtung der entsprechenden Frist eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung oder das kantonale Gericht zurückzuweisen zwecks Erstellung des medizinischen Sachverhalts, der Bewertung des funktionellen Leistungsvermögens und der Bestimmung des Invaliditätsgrades; eventualiter sei ein Obergutachten durchzuführen. A._________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.
Da die Beschwerden die gleichen Parteien betreffen, und ihnen das gleiche Verwaltungsverfahren und der gleiche Sachverhalt zugrunde liegen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C 436/2017 und 9C 746/2017 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen und die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C 590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585).

3.

3.1. Was das Verfahren 9C 436/2017 anbelangt, so prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar ist. Ist - wie hier - im Entscheidzeitpunkt das Verwaltungsverfahren nicht mehr hängig, kann er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Da inzwischen der Endentscheid (betreffend die Invalidenrente; Verfahren 9C 746/2017) ergangen ist, ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. April 2017 einzutreten, auch wenn sie nicht erst zusammen mit jener gegen den Entscheid vom 13. September 2017 eingereicht wurde (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603).

3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG; Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 2 BV; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C 669/2016 E. 2.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.3. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung für das Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C 669/2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4. Das kantonale Gericht verneinte die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass es im Zeitpunkt des Gesuchs darum gegangen sei, sich zum Beweiswert des MEDAS-Gutachtens, zur Invaliditätsgradbemessung und zu einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu äussern. Die Komplexität dieser Fragestellungen sei im sozialversicherungsrechtlichen Kontext durchschnittlich. Die lange Verfahrensdauer allein, wie auch die gerichtliche Rückweisung, begründe keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Schliesslich sei es eine reine Schutzbehauptung, dass nicht auf die Unterstützung von Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen zurückgegriffen werden könne.

3.5. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen vermag. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (vgl. Urteile 8C 468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2; 8C 676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7, nicht publ. in: BGE 142 V 342). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C 669/2016 E. 3.2; Urteil 9C 908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.6.

3.6.1. Vorliegend gilt es zunächst zu beachten, dass das kantonale Gericht die Sache mit Entscheid vom 18. Januar 2012 zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
Nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens begründet einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C 692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können
auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C 669/2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.6.2. Im Rückweisungsentscheid vom 18. Januar 2012 trug das kantonale Gericht "unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (BGE 137 V 210) " der IV-Stelle auf, den Sachverhalt in Bezug auf eine allfällige gesundheitliche Veränderung seit der letzten - im Sommer 2006 erfolgten - ärztlichen Begutachtung abzuklären. Die daraufhin eingeholte multidisziplinäre SMAB-Expertise vom 17. April 2014, in der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert wurde, hielt der Regionale Ärztliche Dienst nicht für überzeugend; er bezifferte die Einschränkung auf 30 %. Deshalb, und weil zwischenzeitlich weitere medizinische Berichte vorlagen, veranlasste die IV-Stelle in der Folge das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. Juni 2016. Gestützt darauf erliess sie den Vorbescheid.

3.6.3. Spätestens mit der Abweichung von der SMAB-Expertise und der zusätzlichen, von der IV-Stelle nach der Rückweisung eigenständig angeordneten erneuten (bidisziplinären) Begutachtung und der damit verbundenen weiteren Verlängerung des Verfahrens kann - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C 669/2016 E. 3.3.3).
Hinzu kommt, dass das gesamte Verfahren ausserordentlich lang dauerte, und auch von der vorinstanzlichen Rückweisung bis zum Erlass der Rentenverfügung nahezu fünf Jahre vergingen, was denn auch Anlass zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gab. Auch wenn das kantonale Gericht diese im Ergebnis abwies, ermahnte es die Verwaltung, das Verfahren "nun (...) beförderlich" zu erledigen. In beiden Beschwerdeverfahren (Rückweisungsentscheid vom 18. Januar 2012 und Rechtsverzögerungsentscheid vom 10. August 2016) war die Versicherte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ausserdem war mit BGE 141 V 281 seit Juni 2015 in Bezug auf die medizinischen Fragen resp. Gutachten einer veränderten Rechtslage Rechnung zu tragen.
Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielt schliesslich auch der Einwand ins Leere, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müsse (vgl. SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C 669/2016 E. 3.3.3).

3.6.4. Aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls ist der Beizug eines Anwalts mit Blick auf die dargelegten Grundsätze für die Dauer des Vorbescheidverfahrens ausnahmsweise erforderlich.

3.7. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen betreffend die Prozessaussichten und die Bedürftigkeit, zu der weder sie selbst noch die Vorinstanz bislang Stellung nahm, prüfe und anschliessend erneut über die unentgeltliche Verbeiständung verfüge. Insoweit ist die Beschwerde im Verfahren 9C 436/2017 begründet.

3.8. Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat für das vorangegangene Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

4.

4.1. Der im Verfahren 9C 746/2017 neu eingereichte Bericht der Klinik B.________ vom 6. Oktober 2017 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

4.2. Der Umstand, dass die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs zuständige Kammer des kantonalen Gerichts in der gleichen Sache bereits die vorangegangene Rechtsverzögerungsbeschwerde abwies, verletzt nicht das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen) und - soweit überhaupt rechtsgenüglich gerügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - stellt auch keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 betreffend Mitwirkung am negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege).

4.3. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, obliegt es nicht der IV-Stelle nachzuweisen, dass keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, denn die Gesundheit der Versicherten wird vermutet (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie die Expertise des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 17. April 2014 nicht für überzeugend und die Einholung des Gutachtens der MEDAS Oberaargau vom 13. Juni 2016 für zulässig gehalten hat. Weiter hat sie festgestellt, dass im Vorfeld der MEDAS-Begutachtung keine Beanstandungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 und 5.2.3 S. 356) vorgebracht worden seien. Sodann hat das kantonale Gericht dem MEDAS-Gutachten in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten festgestellt. Folglich hat es einen Rentenanspruch verneint.

4.4.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) geltend gemacht, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C 607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen.

4.4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a, 3b/bb und cc S. 352 f.) des MEDAS-Gutachtens vorbringt, hält nicht stand: Die Experten berücksichtigten die medizinische Aktenlage und begründeten ihre Einschätzungen nachvollziehbar. Sie äusserten sich auch zum leidensangepassten Tätigkeitsprofil, indem sie wechselbelastende leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten für vollzeitig zumutbar hielten. Die Versicherte setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens im Lichte von BGE 141 V 281 (vgl. insbesondere auch dessen E. 8 S. 309) auseinander. Inwiefern das kantonale Gericht dabei Recht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung, was nicht genügt (vgl. Urteile 9C 714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C 65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 2), und weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.

4.5. Für die Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit ist der (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Dieser bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen (vgl. Urteile 9C 183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2; 8C 13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.3). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat der Umstand, dass ein allfälliger Kollektivversicherer eines potentiellen Arbeitgebers die Beschwerdeführerin "als unerwünschtes Risiko bewerten würde", nicht (zwingend) zur Folge, dass das Finden einer geeigneten Arbeit unmöglich ist. Die Beschwerde 9C 746/2017 ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten für das Verfahren 9C 436/2017 der Beschwerdegegnerin, jene für das Verfahren 9C 746/2017 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat für das Verfahren 9C 436/2017 Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 436/2017 und 9C 746/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (9C 436/2017) wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2017 und die entsprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. November 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch (9C 746/2017) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'600.- werden je zu Fr. 800.- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren VBE.2016.762 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der CPV/CAP Pensionskasse Coop, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_436/2017
Date : 14. Dezember 2017
Published : 01. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  37  61
BGG: 29  42  66  68  93  95  97  99  105  106
BV: 9  29  30
BGE-register
125-V-351 • 131-I-113 • 131-V-59 • 132-V-200 • 134-V-231 • 135-II-145 • 135-II-384 • 137-V-210 • 139-III-120 • 139-V-349 • 139-V-42 • 139-V-600 • 140-V-290 • 140-V-543 • 141-V-281 • 141-V-585 • 142-II-369 • 142-V-342 • 143-V-19
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