Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 309/2016 {T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp und MLaw Hanna Byland,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________, portugiesischer Staatsangehöriger, arbeitete zuletzt von April 1989 bis Mai 2002 bei der B.________ AG als Schweisser. Im Jahre 1987 erlitt er einen Fahrzeugunfall. Am 21. Dezember 2000 zog er sich bei einem Motorradunfall Verletzungen an Schulter und Oberarm zu. Im August 2002 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin, vom 29. August 2002 ein. Dieser diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine chronische Bursitis subacromialis und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis. Frau Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 19. September 2003 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent eine ganze Invalidenrente zu.

A.b. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend; IVSTA), an welche die Akten wegen der Rückkehr des Versicherten nach Portugal überwiesen wurden, leitete im Februar 2005 ein Revisionsverfahren ein. Gemäss Mitteilung vom 9. Dezember 2005 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.

A.c. Die IVSTA leitete im November 2009 ein weiteres Revisionsverfahren ein. In diesem Zusammenhang zog sie ärztliche Berichte aus Portugal bei. Zudem gab sie das polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am Universitätsspital Basel vom 15. Dezember 2011 in Auftrag (Dr. med. E.________, Facharzt Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Dr. med. F.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.________, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, med. pract. H.________, Assistenzarzt Neurologie und Dr. med. I.________, Fachärztin Neurologie). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2012 teilte sie A.________ ihre Absicht mit, die bisherigen Rentenleistungen einzustellen. Der Versicherte erhob verschiedene Einwände und reichte die Stellungnahme zum asim-Gutachten von Dr. med. K.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2012 ein. Die IVSTA holte dazu die Stellungnahmen der asim-Gutachter vom 18. Februar und 20. Juni 2013 ein. Mit Verfügung vom 4. September 2013 hob die IVSTA die Rente auf Ende Oktober 2013 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. März 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die bisherige Rente auch ab 1. November 2013 weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen, unter Weiterausrichtung der Rentenzahlungen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht bestätigt hat.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte auf das interdisziplinäre Gutachten der asim vom 15. Dezember 2011 ab. Die Gutachter erhoben als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:F33.4); chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10:M53.0; mit diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom und klinisch ohne Hinweis auf segmentale Störung der Wirbelsäule, jedoch muskuläre Dysbalance mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur im zervikalen und lumbalen Bereich); chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.5; mit diskreten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom); linksbetonte Senk- und Spreizfüsse (ICD-10:M21.4, M20.1; ohne Reizzustand von Achillessehne und Fersen; keine Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit beider Schultergelenke, keine Hinweise auf relevante Läsionen der Rotatorenmanschetten und auf eine residuelle Bursitis subacromialis); anamnestisch chronische Epicondylopathia humeri radialis mit Tendovaginitiden der Strecksehnen Dig. I-III rechts im Jahre
2002 (aktuell normale Beweglichkeit der Ellbogengelenke, keine residuelle Symptomatik; diffuse Schmerzangaben ohne klinisches Substrat; keine muskulären Atrophien der Eminentia thenar und hypothenar). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben die Experten keine gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Gutachter einen Fortbestand des zervikospondylogenen bzw. vertebralen Syndroms festgestellt, dieses aber nicht mehr als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend beurteilt hätten. Bursitis und Epicondylopathia radialis hätten sich nicht mehr nachweisen lassen. Schulter, Ellenbogen und Handgelenke seien schmerzfrei beweglich gewesen. Akute affektive Symptome hätten nicht festgestellt werden können. Damit übereinstimmend habe seit mehreren Monaten keine medikamentöse und therapeutische Behandlung mehr stattgefunden. Die depressive Störung sei laut Gutachten als remittiert zu betrachten. Die Erweiterung des ursprünglichen Diagnosekatalogs durch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und linksbetonte Senk- und Spreizfüsse sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, durch den Wegfall der chronischen Entzündungen des rechten Schultergelenks und des rechten Ellenbogens, die fehlenden funktionellen Einschränkungen im Zervikal- und Lumbalbereich und den entzündungsfreien Fersensporn sei erstellt, dass zwischen dem Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 22. Dezember 2003) und dem Gutachtenszeitpunkt vom 15. Dezember 2011 eine objektiv fassbare
tatsächliche Änderung der somatisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen eingetreten sei. Die darüber hinaus erhobenen Diagnosen vermindertes Hörvermögen, Dyslipidämie, Arthrose der Lenden und Knie, chronische Kopfschmerzen, Gynäkomastie, Dyspepsie/ Gastritis, Hoden-Wasserbruch und Übergewicht seien ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser. Die im Zeitpunkt der Rentenzusprechung festgehaltene rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom habe nicht mehr bestätigt werden können. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) liege gemäss Gutachten nicht vor. Somit sei auch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der asim - samt Stellungnahmen vom 18. Februar und 20. Juni 2013, die ebenfalls Bestandteil der Expertise sind (Urteile 9C 794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C 922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2) - Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung könne der Versicherte seine bisherige Arbeit als Betriebsarbeiter und Schweisser wieder vollumfänglich ausführen.

3.2. Die Stellungnahme von Frau Dr. med. K.________ vom 2. August 2012 bezeichnete die Vorinstanz als in sich widersprüchlich, in den Schlussfolgerungen nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Dieser komme daher kein wesentlicher Beweiswert zu. Die von der Psychiaterin geäusserte Kritik am asim-Gutachten sei zudem nicht geeignet, dessen Beweiskraft zu schmälern. Insbesondere vermöge die Stellungnahme keine Zweifel am asim-Gutachten aufkommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht sah daher in antizipierter Beweiswürdigung von der geltend gemachten Einholung eines Obergutachtens ab.

4.

4.1.

4.1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die asim eine Verletzung der bei der Einholung von MEDAS-Gutachten gemäss BGE 137 V 210 zu berücksichtigenden Grundsätze. Er bemängelt namentlich die Nichteinhaltung des Med@p-Verfahrens bei der Erteilung des Begutachtungsauftrages. Eine direkte Auftragsvergabe sei seit jenem Urteil bei einem polydisziplinären Gutachten nicht mehr zulässig. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führe dazu, dass das asim-Gutachten nicht verwertbar sei.

4.1.2. Die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung gelten grundsätzlich auch in laufenden Verfahren (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Das asim-Gutachten wurde bereits vor diesem (am 28. Juni 2011 ergangenen) Urteil als Gutachterstelle eingesetzt (Auftragsdatum: 3. März 2011). Die Beteiligungsrechte gemäss BGE 137 V 210 konnten daher noch nicht zum Tragen kommen. Dieser Umstand führt indessen nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes (MEDAS-) Gutachten bildet grundsätzlich eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Das Manko wird jedoch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4-4.7 S. 469 ff.) genügen relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 mit Hinweisen). Darauf wird nachfolgend unter Berücksichtigung der Rügen des Beschwerdeführers einzugehen sein.

4.2. Bezüglich der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip ist darauf hinzuweisen, dass die zufallsgeleitete Auftragsvergabe vor Implementierung von SuisseMED@P erst einmal eine bundesgerichtliche Appellanforderung darstellte, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen war (BGE 137 V 210 E. 3.1.2 S. 243 und E. 5 S. 266; vgl. im Übrigen den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV). Darauf hat das Bundesgericht bereits in den Urteilen 9C 501/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3 und 8C 204/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2.1 ausdrücklich hingewiesen. Bereits in E. 5 des Grundsatzurteils hat das Bundesgericht betont, das Verfahren sei in den betreffenden Punkten, soweit justiziabel, unmittelbar anzupassen. Weitere Vorkehrungen, namentlich die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip, die Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs sowie die Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle, lägen in der Gestaltungsmacht des Verordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde. Es entsprach somit nicht dem Willen des Bundesgerichts, dass sämtliche der in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive umgehend umzusetzen waren (Urteil 9C 160/2016 vom 19. August 2016
E. 7.3.1 ff., zur Publikation vorgesehen; vgl. SVR 2016 IV 42 S. 135). Eine vollständige Adaption der Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 war für die IV-Stellen vor dem 1. März 2012 (Inkrafttreten des Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV) nicht möglich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht bereits zufolge Nichtberücksichtigung des Zufallsprinzips bei der Gutachtensvergabe auf die Nichtverwertbarkeit des asim-Gutachtens vom 15. Dezember 2011 geschlossen werden. Ein fallbezogenes formelles Ablehungsbegehren gegenüber den medizinischen Gutachtern steht nicht im Raum. Die unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
, 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG erhobene Rüge einer Verletzung der Garantie auf eine unabhängige Sachverhaltsprüfung erweist sich daher als unbegründet.

4.3. Weiter stellt der Beschwerdeführer das asim-Gutachten in Frage, weil das neurologische Teilgutachten von Assistenzarzt med. pract. H.________ erstellt worden sei. Dem Versicherten ist darin beizupflichten, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 S. 232). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson erforderlich (Urteile 9C 547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2; 8C 65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1; 8C 213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2). Das neurologische Fachgutachten wurde durch eine Fachärztin FMH Neurologie mitunterzeichnet. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass auch der mit ihr befasste Assistenzarzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Die Mitbeteiligung von med. pract. H.________ bildet daher für sich allein keinen Anlass, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen. Überzeugende Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 135 I 79 E. 3 S. 82) werden nicht geltend gemacht. Es wird auch weder begründet dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern durch den Beizug von Assistenzärzten bei der asim eine Ungleichbehandlung gegenüber einer Begutachtung an einem kleineren Spital resultieren soll.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gegeben sind, um den Rentenanspruch aufzuheben. Seine Vorbringen sind insoweit zutreffend, dass aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden kann. Ist jedoch - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den Beschwerdeführer aufgezeigt - ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 14). Die vorinstanzliche Beurteilung hält vor den in der Beschwerde erhobenen Rügen willkürlicher Beweiswürdigung und Bundesrechtsverletzungen stand. Das Argument, die Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2003 sei (auch) aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung erfolgt,
ist insofern unbehelflich, als die Gutachter der asim ausdrücklich festhalten, dass sie im Zeitpunkt ihrer Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung finden konnten. Stichhaltiges, das gegen die Zuverlässigkeit und den Beweiswert des asim-Gutachtens spricht, vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Frau Dr. med. K.________ begründet in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2012 nicht schlüssig, weshalb abweichend von den asim-Gutachtern die Kriterien für die Diagnosestellung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.4) als erfüllt zu betrachten seien (vgl. zu den Diagnoseanforderungen: BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Mit ihrem Hinweis auf somatische Faktoren scheint sie eher von einer organischen Problematik auszugehen. Die geltend gemachten somatischen Beschwerden des Versicherten wurden von den Fachärzten der asim jedoch eingehend untersucht und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Frau Dr. med. K.________ legt auch nicht dar, inwiefern sich die von ihr gestellte Diagnose im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken soll (vgl. dazu BGE 130 V 352; nunmehr BGE 141 V 281). In Anbetracht der
sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen subjektive Schmerzangaben der versicherten Person nicht für die Begründung einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 zur Beurteilung von somatoformen Schmerzstörungen rügt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu den massgebenden Kriterien zu äussern, erweist sich sein Einwand als unbeheflich, da diese bei der zu beurteilenden Konstellation gar nicht zur Anwendung kommen. Mit der Vorinstanz ist auf die nachvollziehbare, schlüssige Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht der Gutachter in der Expertise vom 15. Dezember 2011 abzustellen.

6.
Bezüglich der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dieser sei im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2013 52 Jahre alt gewesen und habe bis dahin während rund elf Jahren eine Invalidenrente bezogen. Da der Beschwerdeführer laut Gutachten auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser voll arbeitsfähig sei, spreche dies nicht gegen eine Wiedereingliederung. Die Vorinstanz verwies ihn daher auf den Weg der Selbsteingliederung. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen letztinstanzlich keine Einwände. Es bleibt demzufolge bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Jürg Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_309/2016
Date : 14. Dezember 2016
Published : 01. Januar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 7  17  42  43  61
BGG: 64  66  95  96  97  105  106
BV: 29  30
EMRK: 6
IVV: 72bis
BGE-register
125-V-201 • 130-III-136 • 130-V-352 • 132-V-368 • 133-III-545 • 134-V-131 • 134-V-231 • 134-V-250 • 135-I-79 • 135-V-465 • 136-III-6 • 137-V-210 • 139-V-99 • 141-V-281 • 141-V-9
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