Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 697/2011

Urteil vom 14. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene P.________ litt laut Bericht der Klinik R.________ vom 20. Januar 2003 und diesem beigelegten psychiatrischen Konsilium des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2003 seit einem Verkehrsunfall vom 18. April 2002 (seitliche Streifkollision) an einem persistierenden zervikozephalen Symptomenkomplex, vegetativer Dysregulation, leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, schwerer Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ und Verdacht auf dissoziative Symptomatik (Sensibilitätsstörung und Depersonalisationsphänomene). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass P.________ zur Zeit und auf längere Sicht sowohl im ausgeübten Beruf als Sozialberater bei der F._________, Fachstelle für Beratung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern, als auch in einer anderen, den körperlichen Beschwerden angepassten Erwerbsgelegenheit, vollständig arbeitsunfähig sei.
Am 14. Mai 2003 meldete sich P.________ zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Fragebögen für den Arbeitgeber der F._________ vom 13. Juni 2003 und der M.________ GmbH, Invaliden- und Rentner Service Center, vom 6. Februar 2004 sowie Auskünfte bei Dr. med. K.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 20. Mai 2003 ein, zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherers bei (worunter die Verlaufsberichte der Frau Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. April 2003, 14. Juni 2004 und 14. Juli 2006) und liess den Versicherten vom Zentrum X.________ polydisziplinär begutachten. Nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen (des lic. phil. B.________, Fachpsychologie und Neuropsychologie FSP [Fachgutachten vom 27. November 2007]) und psychiatrischen (der Dres. med. Prof. T.________ und N.________ [Fachgutachten vom 9. November 2007]) Untersuchungen gelangten die Fachärzte anlässlich einer interdisziplinären Konsensbesprechung zum Schluss, die sich vor allem aus der Schon- und Fehlhaltung sowie Inaktivität ergebenden, aktuell eine maximal 30 %-ige Leistungsminderung für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
begründenden, muskulären Verspannungen und Dekonditionierung seien, entsprechende Motivation des Exploranden vorausgesetzt, mit bewegungstherapeutischen Massnahmen innert kurzer Zeit behebbar; aus psychiatrischer Sicht sei er nicht eingeschränkt, sich beruflich wieder vollständig einzugliedern (Gutachten des Zentrums X.________ vom 6. Dezember 2007). Im Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des federführenden Arztes des Zentrums X.________ vom 26. Mai 2009 zu den Einwänden des Versicherten ein und verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2009 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B.
Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und u.a. das von ihm bestellte, gestützt auf allgemein-medizinische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische (des Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Teilgutachten vom 12. September 2008]) Explorationen erstattete, polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.________, vom 20. November 2008, die Expertise der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2010 (mit neuropsychologischem Teilgutachten des PD Dr. phil. L.________, Psychologe, vom 28. Januar 2010) und den Austrittsbericht des Spitals U.________ vom 28. Juni 2010 auflegen. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das eingelegte Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juni 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids "sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, (ihm) eine Rente von mindestens 40 % auszurichten und es sei eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen; es sei eventualiter ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, das den Anforderungen an BGer 9C 243/2010 entspricht."

D.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht den Gesundheitsschaden und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
und Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) als wesentliche Voraussetzungen für die Annahme einer Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG und Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) zutreffend beurteilt hat.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete wie auch antizipierte Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Verfahrensausgang entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere
Beweisvorkehren hält vor Bundesrecht u.a. nicht stand, wenn seine Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn es eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten - beantwortet hat (Urteile 8C 391/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1 und 9C 410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer zieht zunächst grundsätzlich den Beweiswert des im Zentrum der vorinstanzlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stehenden polydisziplinären Gutachtens des Zentrums X.________ vom 6. Dezember 2007 in Frage und macht geltend, die IV-Stelle habe bei dessen Anordnung seine Mitwirkungsrechte verletzt. Am 4. Januar 2007 informierte die Verwaltung seinen Rechtsvertreter, dass eine polydisziplinäre medizinische Abklärung notwendig und zufolge Überlastung der externen unabhängigen MEDAS-Stellen mit längerer Wartezeit zu rechnen sei. Sie unterbreitete den Fragenkatalog, den sie vorzulegen beabsichtigte, vorab der obligatorischen Unfallversicherung, die eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 18. April 2002 ablehnte und daher auf Zusatzfragen verzichtete (Gesprächsnotiz vom 31. Januar 2007 und Einspracheentscheid der obligatorischen Unfallversicherung vom 23. März 2007). Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter weiter mit, die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung werde beim Zentrum X.________ durchgeführt, und wies darauf hin, dass diese die Namen der
beteiligten Fachärzte dem Versicherten direkt bekanntgeben würde und er danach innert zehn Tagen auf dem Schriftweg triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen vorbringen könne. Dieses Vorgehen stand mit der damaligen für das Verwaltungsverfahren geltenden Rechtslage in Einklang (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG; BGE 133 V 446). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen die involvierten medizinischen Sachverständigen des Zentrums X.________. Deren Gutachten verlor den Beweiswert, entgegen seinen weiteren Vorbringen, auch nicht mit der gemäss BGE 137 V 210 (Urteil 9C 243/2010 vom 28. Juni 2011) geänderten Rechtsprechung, wonach die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsweisen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben (E. 3.4.2.9 S. 258). Das Bundesgericht hat vielmehr in E. 1.3.4 S. 227 darauf hingewiesen, dass seit jeher sämtliche im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) unterliegen und im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen zu entscheiden ist, ob
das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (E. 6 S. 266).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gutachten des Zentrums X.________ stelle keine schlüssige Grundlage zur Beurteilung der Rechtsfrage dar, ob und inwieweit ihm möglich und zumutbar sei, die psychiatrisch und neuropsychologisch diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einer Willensanstrengung zu überwinden. Laut Dres. med. Prof. T.________ und N.________ liege ein bewusstseinsfremder Ausstieg aus einer vor Jahren bestandenen, belastenden Situation, mithin ein primärer Krankheitsgewinn vor. An diesem Befund und der damit einhergehenden Symptomatik (psychopathologisch auffälliges Verhalten wie starre Körperposition, kaum vorhandene Kopfbewegungen, intermittierend feinschlägiges Zittern der Hände, stotterndes Sprechen mit monotoner Stimme) habe sich trotz der stationär und seit Jahren regelmässig ambulant durchgeführten psychotherapeutischen und anderen medizinischen Behandlungen sowie der Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten nichts geändert. Lic. phil. B.________ attestiere zudem eine mittel- bis schwere neuropsychologische Störung, ohne Zeichen einer Aggravation. Zu diesen, dem Bewusstsein nicht zugänglichen Befunden stehe die Schlussfolgerung im Hauptgutachten des Zentrums X.________, die Beschwerden
seien mit der notwendigen Willensanstrengung überwindbar, in klarem Widerspruch. Dieser werde mit dem vorinstanzlich ins Feld geführten Kardinalargument, die Gutachter des Zentrums X.________ hätten im Blutserum anlässlich der durchgeführten Laboruntersuchungen keine wirksamen Spiegelwerte der ärztlich verordneten, nach Angaben des Versicherten in hohen Dosen eingenommenen Medikamente ermitteln können, nicht aufgelöst; es fehle an einer fachärztlichen Deutung einer allfälligen fehlenden oder mangelhaften Compliance im Sinne des Krankheitsbildes. Die Vorinstanz übersehe, dass dem Gutachten der Dres. med. Prof. T.________ und N.________ das zumindest gleichwertige psychiatrische Gutachten der Frau Dr. med. A.________ sowie die Auskünfte der behandelnden Psychotherapeutin Frau Dr. med. S.________ gegenüberstünden, die eine praktisch vollständig invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht gehe von einem falschen und diskriminierenden Verständnis der Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit Schmerzsyndromen, im vorliegenden Fall kombiniert mit einer Depression sowie Depersonalisations- und Angststörung, aus.
3.3
3.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Nach dem vorinstanzlich zitierten BGE 131 V 49 ist bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters von somatoformen Schmerzstörungen eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien vorzunehmen; dabei sind auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung sprechen. Solche können psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren sein (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a 299 f.), worauf das kantonale Gericht weiter zutreffend hinwies (vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C 830/2007 E. 4.2).
3.3.2 Laut Gutachten der Frau Dr. med. A.________ vom 10. Februar 2010 war der Explorand in seiner Kindheit und Jugend mit dem wirtschaftlichen und sozialen Niedergang der Familie konfrontiert (so wurde er in der ehemaligen grossväterlichen Fabrik als Arbeiter angestellt, statt dieses Unternehmen als Besitzer und Chef leiten zu können) und strebte in der Schweiz unter den neuen gesellschaftlichen Bedingungen den beruflichen und sozialen Wiederaufstieg an. Ihre Auffassung, der Verkehrsunfall vom 18. April 2002 habe diesem Prozess ein abruptes Ende gesetzt, beruht vor allem auf den Angaben des Beschwerdeführers und ist angesichts des nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bagatellären Unfallereignisses wenig plausibel. Vielmehr liegt die Vermutung der Dres. med. Prof. T.________ und N.________ (Fachgutachten vom 9. November 2007) näher, dass der Versicherte mit der Ausübung der zwei Erwerbstätigkeiten und der berufsbegleitend absolvierten fünfjährigen Ausbildung zum Sozialversicherungsexperten überfordert war und den Unfall als Begründung zum legitimen Ausstieg aus der belastenden Situation nutzte. Frau Dr. med. A.________ sprach in diesem Zusammenhang von einem Abwehrmechanismus, der bei starken und
subjektiv übermässigen Belastungen auftreten könne. Der dargelegte, von beiden psychiatrischen Sachverständigen nicht als bewusstseinsfremd, sondern bewusstseinsfern bezeichnete, den primären Krankheitsgewinn begründende Vorgang beruhte demnach im Wesentlichen auf einer psychosozialen und somit invaliditätsfremden Belastungssituation. Aus der seither bestehenden Regressionstendenz und der Inaktivität erwuchs dem Versicherten zusätzlich ein sekundärer Krankheitsgewinn (so heiratete der Versicherte im Jahr 2005 vor allem, um Unterstützung in der Alltagsbewältigung zu erhalten, und die Ehefrau brach die begonnene Doktorarbeit am Institut Y.________ in München ab und zog nach D.________; vgl. u.a. das Gutachten der Frau Dr. med. A.________ vom 10. Februar 2010). Weiter fiel Dres. med. Prof. T.________ und N.________ anlässlich des Explorationsgesprächs die ausgesprochen geringe affektive Beteiligung bei der dramatisierend-theatralisch vorgetragenen, inhaltlich vagen Schilderung der Symptome auf ("belle indifférence"), weshalb sie das geltend gemachte Ausmass des Leidens nicht nachvollziehen konnten (so auch Dr. med. G.________ im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. September 2008). Frau Dr. med. A.________ interpretierte das
Verhalten des Exploranden im Rahmen einer "archaisch hysteriforme(n) Reaktion" auf die lebensgeschichtlich begründete, starke Verunsicherung mit entsprechendem psychischen und somatischem Stress. Sie berief sich mithin auch in diesem Punkt vor allem auf psychosoziale und soziokulturelle Faktoren und nicht auf davon unterscheidbare psychopathologische Befunde. Dass der Leidensdruck gering war, ist weiter aus der fehlenden Compliance hinsichtlich der für die Linderung der Schmerzen verordneten, opioidhaltigen Medikamente zu schliessen. Von den diesbezüglich beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen und Auskünften im Sinne einer Deutung im Rahmen des Krankheitsbildes sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wie sich zwanglos aus dem Gutachten der Frau Dr. med. A.________ ergibt, nach deren Auffassung ein seit Jahren bestehender, iatrogen induzierter schädlicher Gebrauch von Opioiden (mit möglicherweise negativen Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen) zu diagnostizieren war. Davon abgesehen könnten die geltend gemachten Schmerzen und neuropsychologischen Defizite günstig beeinflusst werden, wenn der von den rheumatologischen und neurologischen Sachverständigen des Zentrums X.________ und des Zentrums C.________
empfohlene, von Frau Dr. med. A.________ explizit unterstützte Wechsel von der bislang passiv ausgerichteten Physiotherapie auf eine aktive, auf die allgemeine Rekonditionierung sowie die Kräftigung der Schultergürtel- und Halswirbelsäulenmuskulatur gerichteten Bewegungstherapie umgesetzt würde (so schon die Klinik R.________ im Bericht vom 20. Januar 2003). Von einer "zumindest fraglichen Leistungsbereitschaft" und "zumindest naheliegenden Aggravation" sprachen schliesslich die neuropsychologischen Sachverständigen (Fachgutachten des lic. phil. B.________ vom 27. November 2007; Teilgutachten des PD Dr. phil. L.________ vom 28. Januar 2010) angesichts der Testergebnisse, die zum Teil auf dem Leistungsniveau hirngeschädigter oder an erheblichem Schwachsinn leidender Probanden lagen und in deutlichem Widerspruch zu den im Gespräch gezeigten intellektuellen Fähigkeiten standen. Von weiteren Abklärungen hiezu wie auch zur geltend gemachten Sprechstörung, welche Frau Dr. med. A.________ diagnostisch unter "nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F44.9)" subsumierte, sind offensichtlich keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
3.3.3 Insgesamt zeigen die genannten Unterlagen, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle der geltend gemachten beruflichen Leistungseinschränkung spielten, ohne dass ein davon psychopathologisch abgrenzbares, verselbständigtes Leiden festgestellt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit dieser Feststellung wegen seiner fremden Herkunft gegenüber Schweizer Bürgern benachteiligt wird (Diskriminierungsverbot; vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und BGE 129 I 392 E. 3.2.2 f. S. 398 f.). Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass mit den psychopathologischen Befunden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ist. Gestützt auf das - im Übrigen in allen wesentlichen Teilen von den ärztlichen Sachverständigen des Zentrums C.________ bestätigte - Gutachten des Zentrums X.________ vom 7. Dezember 2007 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall vom 18. April 2002 im zuletzt ausgeübten Beruf als Sozial- und Rechtsberater, wie auch in jeder anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Damit ist eine leistungsbegründende
Invalidität zu verneinen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_697/2011
Date : 14. Dezember 2011
Published : 01. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 6  7  8  44  61
BGG: 66  95  97  105
BV: 8
IVG: 4
BGE-register
127-V-294 • 129-I-392 • 129-I-8 • 130-V-352 • 131-V-49 • 132-V-393 • 133-V-446 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_391/2009 • 8C_697/2011 • 9C_243/2010 • 9C_410/2008 • 9C_830/2007
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