Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 554/2011
Urteil vom 14. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Horber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Philipp Rupp,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h am 25. April 2008 um 8.42 Uhr um 16 km/h, am 26. April 2008 um 8.01 Uhr um 19 km/h, am 29. April 2008 um 9.39 Uhr um 18 km/h und am 30. April 2008 um 6.06 Uhr um 17 km/h überschritten zu haben.
B.
Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 26. August 2010 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 750.--.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts am 7. Juni 2011.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgericht sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, zu schnell gefahren zu sein. Er bringt vor, die an der Dornacherstrasse in Aesch installierte Geschwindigkeitsmessanlage sei nach ihrer Beschädigung entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht nachgeeicht worden, weshalb die Messdaten nicht verwertbar seien. Die Vorinstanz begründe seine Verurteilung mit nicht gesetzeskonform erlangten Beweisen. Sie verletze Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
|
a | die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; |
b | die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; |
c | die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. |
1.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Den vorinstanzlichen Erwägungen zufolge ist die Schutzglasabdeckscheibe der Fotoeinheit der Geschwindigkeitsanlage am 23. Oktober 2007 und am 23. Februar 2008 beschädigt worden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1 S. 6/7). Laut Schreiben des METAS vom 18. März 2009 muss ein Messmittel nach einer Reparatur geeicht werden. Indessen könne man vorliegend nicht von einer eigentlichen Reparatur sprechen, sondern von einer Sachschadenbehebung am Einbaugehäuse. Dieses habe anders als bei Radarmesskabinen keinen Einfluss auf die Ermittlung des Messwertes. Eine Nacheichung sei nicht notwendig gewesen. Die Blitzleuchte sei kein eichrelevanter Teil des Messmittels (vorinstanzliche Akten, act. 275 f.). Weiter führt das METAS in einer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 auf Anfrage der Untersuchungsbehörde aus, der Ersatz des Panzerglases bei der Messkabine erfordere keinen Eingriff ins Messmittel selbst. Es handle sich lediglich um eine Reparatur der Messkabine. Eine solche bedinge keine Eichung des eingebauten Messmittels. Nur der Eingriff ins Messmittel selbst habe die Löschung der Eichgültigkeit zur Folge. Es sei indessen denkbar, dass das Messmittel durch Vibrationseinwirkung von massiven Schlägen auf die Messkabine beschädigt werde. Der
Laserscanner verfüge über einen Drehmechanismus, der 75 Umdrehungen pro Sekunde aufweise. Weiche diese Drehfrequenz vom Nominalwert ab, erfolge keine Messwertausgabe. Zudem müssten alle stationären unbemannten Messanlagen über ein zweites, vom eigentlichen Messmittel unabhängiges Verfahren verfügen, um allfällige Fehlmessungen nachträglich gutachterlich abklären zu können (vorinstanzliche Akten, act. 437 f.). Derartige Abklärungen tätigte das METAS auf Antrag der Untersuchungsbehörde in der Folge. Gemäss Gutachten vom 11. November 2009 erfolgten die Geschwindigkeitsmessungen durch den Laserscanner korrekt. Zu dieser Erkenntnis gelangte das METAS mittels Bilddokumentation und einer Weg-Zeit-Rechnung. Dafür nahm es Abklärungen vor Ort bzw. eine Vermessung des Strassenabschnitts vor. Anhand dieser Methode lasse sich der Geschwindigkeitsverlauf ergänzend überprüfen (vorinstanzliche Akten, act. 445 ff.).
Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf die Erkenntnisse des METAS und gelangt zum Schluss, das Geschwindigkeitsmessmittel habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretungen über eine gültige Eichung verfügt und an der Richtigkeit der Messdaten bestünden keine Zweifel (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.2 S. 7, E. 3.1.3 S. 8, E. 3.2.2 S. 9, E. 3.2.3 S. 9 und E. 3.3 S. 10).
3.
3.1 Art. 4 Abs. 4
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 4 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
|
1 | Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
2 | Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)5 erlässt Weisungen über die Datenintegrität. |
3 | In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. |
4 | Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit. |
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; |
b | die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; |
c | die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. |
3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
4.1 Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; |
b | die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; |
c | die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. |
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 4 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
|
1 | Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
2 | Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)5 erlässt Weisungen über die Datenintegrität. |
3 | In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. |
4 | Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit. |
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 4 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
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1 | Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
2 | Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)5 erlässt Weisungen über die Datenintegrität. |
3 | In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. |
4 | Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit. |
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern; |
b | die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; |
c | die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. |
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SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung VMG Art. 4 Grundlegende Anforderungen - 1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
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1 | Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen. |
2 | Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)5 erlässt Weisungen über die Datenintegrität. |
3 | In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. |
4 | Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit. |
stützt.
4.2 Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen das Willkürverbot. Ihre Beweiswürdigung stützt sie massgeblich auf die Stellungnahmen und das Gutachten des METAS (vgl. E. 2 hievor). Gutachten unterliegen wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen darf der Richter aber nur aus triftigen Gründen davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Schlussfolgerungen des METAS lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messdaten zu. Gemäss jenen wäre zum einen bei einer Beschädigung des Messmittels gar keine Messwertabgabe erfolgt, was offensichtlich nicht der Fall war. Die Sachlage wäre somit auch ohne Gutachten vom 11. November 2009 klar gewesen. Dieses bestätigt zusätzlich die Richtigkeit der erhobenen Messdaten. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie keinerlei triftigen Gründe erkennt, die Zweifel an der Expertenmeinung aufkommen lassen und gestützt auf diese zur Ansicht gelangt, die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien hinreichend erstellt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind denn auch nicht geeignet, Willkür darzutun. Dieser begnügt sich weitgehend damit, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern das angefochtene Urteil (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Eine solche ist beispielsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Alternativmessmethode gemäss Gutachten des METAS vom 11. November 2009
sei entgegen der Ansicht des Experten kein unabhängiges Verfahren zur Verifizierung und Nachkontrolle der Messdaten. Der Einwand ist zudem insofern unbehelflich, als das verwendete Bildmaterial von der Kamera des korrekt geeichten Geschwindigkeitsmessmittels (vgl. E. 4.1 hievor) stammt. Weiter beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wenn er behauptet, er sei mit einem Tempobegrenzer gefahren. Die Vorinstanz erwägt hierzu, der unangetastete fahrerische Leumund sowie die Aussage, mit einem Tempobegrenzer gefahren zu sein, seien nicht geeignet, die Geschwindigkeitsüberschreitungen zu widerlegen. Zwar erscheine es sonderbar, dass der Beschwerdeführer viermal kurz hintereinander an derselben Stelle mit erhöhter Geschwindigkeit registriert werde. Indes sei denkbar, dass er die ersten drei Registrierungen nicht bemerkt habe (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.4 S. 9 f.).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Horber