Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 545/2019

Urteil vom 14. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
6. Juni 2019 (5V 18 146).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war als Betriebsleiter Landwirtschaft bei der Landgasthof F.________ GmbH angestellt und dadurch über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. Februar 2016 besuchte er als Zuschauer ein Fussballspiel der Super League in der Swissporarena in Luzern, als kurz nach Anpfiff des Spiels B.________ aus dem gegnerischen Gästesektor zwei Rauch- und Feuerwerkskörper in Richtung Spielfeld warf. Bei der Detonation des zweiten Feuerwerkskörpers ("Kreiselblitz mit Silberperlenschweif") verliessen mehrere Personen das Stadion, darunter A.________, der sich in einer Distanz von 20.3 Metern zum detonierenden Knallkörper befand. Er gab später an, dass unmittelbar nach dem Knall ein lautes Pfeifen, ein Druck im Kopf und ein Benommenheitsgefühl aufgetreten seien. Nachdem A.________ einige Minuten später seine Familie wiedergefunden hatte, bemerkte er, dass er auf der linken Seite weniger hörte und ein unangenehmer Druck im linken Ohr persistierte. Seine Jacke wies aufgrund des Funkenwurfs des Feuerwerkskörpers Brandlöcher auf. Am 29. Februar 2016 liess er den Vorfall der SWICA melden.

A.b. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 (SK.2017.17) wurde B.________ u.a. der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) schuldig gesprochen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bezüglich der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung bestätigt (6B 1248/2017 / 6B 1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 5.4).

A.c. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens holte die Bundesanwaltschaft ein akustisches Gutachten bei Dr. sc. techn. ETH C.________, Suva, Bereich Physik, ein, das am 28. Oktober 2016 erstattet wurde. Aus medizinischer Sicht wurde A.________ von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, begutachtet (Gutachten vom 30. Juni 2017). Dieser diagnostizierte nebst einer beginnenden beidseitigen Altersschwerhörigkeit eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit und einen Tinnitus zweiten Grades links. In psychiatrischer Hinsicht stellte med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Befund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, Bericht vom 10. September 2017). Die SWICA klärte ihre Leistungspflicht ab und zog insbesondere die Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren bei. Mit Verfügung vom 16. November 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie für das Ereignis vom 21. Februar 2016 nicht leistungspflichtig sei. Zur Begründung führte sie aus, dass gestützt auf das Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ vom 28. Oktober 2016 der verwendete Sprengkörper bei einer Distanz von 20.3 Metern einen Schallexpositionspegel von 112,2 dB mit einer Unsicherheit ± 4 dB aufgewiesen
habe. Zwar liege ein äusserer Faktor vor, doch sei dieser nicht als ungewöhnlich zu betrachten, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Daran hielt die SWICA mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 fest, wobei sie ihre Leistungspflicht auch unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. Juni 2019 insofern gut, als es das Ereignis vom 21. Februar 2016 als Unfall im Sinn von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG qualifizierte, den Einspracheentscheid vom 9. März 2018 aufhob und die Sache an die SWICA zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 9. März 2018 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis).

1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Mit der Qualifizierung des Ereignisses vom 21. Februar 2016 als Unfall enthält der angefochtene Entscheid materiell verbindliche Feststellungen, welche die SWICA bei Vorliegen der übrigen Erfordernisse verpflichten, dem Beschwerdegegner Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor (nicht publ. E. 1.2.2 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2009 UV Nr. 23 S. 73, Urteil 8C 321/2019 vom 24. September 2019 E. 1). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen revidierte Art. 9
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Leistungspflicht der SWICA für das Ereignis vom 21. Februar 2016 bejahte.

5.
Die Vorinstanz erwog, dass bezüglich der Innenohrschwerhörigkeit links und des Tinnitus zweiten Grades eine Leistungspflicht der SWICA gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. h
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV (Trommelfellverletzungen) von vornherein ausser Betracht falle. Ein Tinnitus stelle keine Trommelfellverletzung dar. Da das Trommelfell unbestrittenermassen nicht verletzt sei, liege auch keine Listendiagnose vor. Soweit der Beschwerdegegner dagegen einwenden lässt, dass sowohl der Hörverlust als auch der Tinnitus unter die zuvor genannte Verordnungsbestimmung zu subsumieren seien, weil es der ratio legis des Gesetzgebers entspreche, erweist sich die Rüge angesichts der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen als offensichtlich unbegründet.

6.

6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es das Ereignis vom 21. Februar 2016 entgegen dem Einspracheentscheid vom 9. März 2018 als Unfall im Rechtssinn qualifizierte.

6.2. Unfall ist nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz scheine aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen, dass der Feuerwerkskörper den äusseren Faktor darstelle und nicht die Schallquelle, zumal die Hörschädigung durch die Einwirkung der Schallbelastung und nicht durch die Schallquelle bewirkt werde.

7.2. Der äussere Faktor ist zentrales Element eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f., E. 4.3.2.1 S. 80 f.; 118 V 283 E. 2a). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom menschlichen Körper unabhängiger Kräfte (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329; Pra 2013 Nr. 101 S. 778). Die äussere Einwirkung kann verschiedene Ursachen haben. Bei den sogenannten Knalltraumata findet eine akustische Einwirkung auf das (Innen-) Ohr statt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 betreffend Paukenschlag; Urteil 8C 477/2007 vom 10. September 2008 betreffend Alarmglocke; Urteil 8C 403/2018 vom 7. September 2018 betreffend Handkonfettibombe; Urteile 8C 280/2010 vom 21. Mai 2010 und 8C 317/2010 vom 3. August 2010 betreffend Marderschutzgeräte).

7.3. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Merkmals des äusseren Faktors lediglich fest, dass dieser nicht bestritten sei, weshalb Weiterungen dazu unterbleiben könnten. Was als äusserer Faktor zu verstehen sei, führte das kantonale Gericht nicht explizit aus, was nachzuholen ist.

7.4. Zwar wurde die Lärmemission durch das Abfeuern des Feuerwerkskörpers verursacht. Die Gehörschädigung des Versicherten kann aber nur durch den Lärm bzw. den Schallpegel verursacht worden sein und nicht durch den Feuerwerkskörper an sich. Es werden keine anderen Gesundheitsschädigungen wie Verbrennungen etc. geltend gemacht. Demnach ist bei der Detonation des Kreisblitzes nicht der Feuerwerkskörper als äusserer Faktor zu qualifizieren, sondern mit der Beschwerdeführerin der von ihm erzeugte Lärm- bzw. Schallpegel.

8.

8.1. Zum umstrittenen Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erwog die Vorinstanz, dass in Bezug auf die Detonation des Kreiselblitzes vom 21. Februar 2016 eine ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung auf den Beschwerdegegner anzunehmen sei, die sich vom Normalmass einer Umwelteinwirkung in der beschriebenen Situation auf den menschlichen Körper abhebe. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das akustische Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ fest, dass bei einer Distanz von 20.3 Metern zwischen der Schallquelle und dem Versicherten von einem Schallexpositionspegel L AE von mindestens 112,2 dB und unter Einbezug der Messunsicherheit von 4 dB zu Gunsten des Versicherten von 116,2 dB auszugehen sei, welchem der Versicherte bei der Detonation des Kreiselblitzes ausgesetzt gewesen sei. Dass dieser Schallexpositionspegel den Präventionsgsgrenzwert von 120 dB nicht übersteige, den die Suva für impulsartige Schallereignisse am Arbeitsplatz festgesetzt habe, vermöge dem Schallereignis vom 21. Februar 2016 die Ungewöhnlichkeit nicht abzusprechen. Der detonierte Kreiselblitz gehöre zu den Feuerwerkskörpern der gefährlichsten Kategorie F4 und sei nicht im offenen Verkauf erhältlich, was bereits die Ungewöhnlichkeit des zu
beurteilenden Ereignisses zeige. Die Vorinstanz befand zudem, dass ein Schallexpositionspegel L AE von 116,2 dB zweifellos als sehr laut einzustufen sei. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der weiteren Zuschauer, wonach der Knall extrem laut gewesen sei. Es habe wie eine Bombe geklungen. Dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 lasse sich ferner entnehmen, dass einige Zuschauer gemäss den Videoaufnahmen durch den lauten Knall erschrocken seien und sich von ihren Sitzen erhoben hätten. Einige hätten sogar den Sektor D1 verlassen. Selbst B.________, der den Kreiselblitz gezündet habe, und für welchen somit die Detonation nicht einmal überraschend gewesen sei, habe in einer Einvernahme angegeben, über die Lautstärke erschrocken zu sein. Dass das Ereignis vom 21. Februar 2016 als ungewöhnlich zu qualifizieren sei, lasse sich auch durch das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 29. Juni 2017 (recte 30. Juni 2017) stützen.

8.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Schallpegelwerts sei das von der Bundesanwaltschaft veranlasste akustische Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ vom 28. Oktober 2016 mit den physikalischen Berechnungen zur Schallbelastung massgebend. Demnach habe bei der Detonation des Kreiselblitzes ein Schallexpositionspegel von L AE 112,2 dB mit einer Unsicherheit von ± 4dB bestanden. Die von der Vorinstanz herangezogenen Umstände zur Begründung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors würden keinen objektiven Massstab bilden, seien subjektiv geprägt und nicht rechtsprechungskonform. Entgegen der Vorinstanz könnte das medizinische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 30. Juni 2017 lediglich als Indiz im Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses an sich dienen, nicht jedoch als Beweis für die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses.

8.3. Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Meinung, dass auf das akustische Gutachten nicht abgestellt werden könne, zumal es von Prof. Dr. med. D.________ als widersprüchlich bezeichnet worden sei. Dieser bemängle insbesondere, dass es die individuelle Empfindlichkeit des menschlichen Ohrs ausser Acht lasse. Prof. Dr. med. D.________ habe auf die empirischen Erkenntnisse aus der Militärmedizin verwiesen und in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass ein Gewehrschuss bei verschiedenen Personen zu Beeinträchtigungen unterschiedlicher Schwere führen würde. Angesichts dieser Einwendungen habe das Bundesstrafgericht denn auch nicht auf das Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________, sondern vielmehr auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ abgestellt.

9.

9.1. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil 8C 842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 und 8C 231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

9.2. Bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. hiervor E. 9.1), beurteilt sich die Ungewöhnlichkeit der Lärm- bzw. Schallemmission in erster Linie anhand der Schallexpositionspegelwerte (vgl. dazu U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3 und 2.4; 8C 477/2007 vom 10. September 2008 E. 3.4; 8C 280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.2.1; 8C 317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2 und 8C 403/2018 vom 7. September 2018 E. 4.3).

9.3. Das Bundesstrafgericht hatte zu prüfen, ob das Abfeuern des Sprengkörpers (Kreiselblitz) eine schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners verursacht hat. Dafür holte es zuerst das akustische Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ vom 28. Oktober 2016 ein, der darlegte, dass bei der einmaligen Schallbelastung von L E 112 dB (A) normalerweise keine bleibende Gehörschädigung zu erwarten sei. Nach den Suva-Regeln sei die Belastung durch ein einzelnes solches Ereignis noch ohne Gehörschutz zulässig. Die Eventualität einer dauernden Gehörsverletzung liege bei weit unter 1%, könne aber trotzdem nicht ausgeschlossen werden. Sie sei nur dann möglich, wenn eine individuelle temporäre oder dauernde Schwächung oder Schädigung des Innenohrs zur erhöhten Anfälligkeit gegenüber solchen Belastungen geführt habe, was in einem ORL-Gutachten zu beurteilen wäre. Daraufhin veranlasste das Bundesstrafgericht die medizinischen Abklärungen bei Prof. Dr. med. D.________, der im Gutachten vom 30. Juni 2017 zum Schluss kam, dass beim Beschwerdegegner von einer dauernden Gehörschädigung auszugehen und diese durch das Knallereignis vom 21. Februar 2016 verursacht worden sei. Dabei sei 18% des Tonhörverlusts auf die
höchstwahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vorhandene Altersschwerhörigkeit zurückzuführen. Der zusätzliche Hörverlust von 67% sei dem schädigenden Ereignis zuzuschreiben. Zur Beantwortung der Frage, ob eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB vorliegt, stellte das Bundesstrafgericht auf das medizinische Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ ab. Dazu führte es aus, dass dieses stärker als das akustische Gutachten zu gewichten sei, weil es die individuelle Besonderheiten des Falles in die Beurteilung miteinbeziehe. Beide Gutachten seien jedoch lege artis erstellt worden und in sich schlüssig und nachvollziehbar.

9.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist das akustische Gutachten nicht widersprüchlich, sondern wie bereits die Vorinstanz und das Bundesstrafgericht erwogen, schlüssig und nachvollziehbar. Wie letzteres richtig erkannte, sind die unterschiedlichen Antworten bezüglich der Frage, ob die Gehörschädigung durch das Ereignis vom 21. Februar 2016 verursacht worden ist, auf den Umstand zurückzuführen, dass die beiden Gutachten verschiedene Ansätze verfolgen. Beim akustischen Gutachten liegt der Fokus auf den objektiv messbaren Schallexpositionspegelwerten bzw. auf der Frage, ob sich der fragliche Schallexpositionspegelwert bei einem gesunden Menschen ohne allfälliger Vorerkrankung gehörschädigend auswirkt. Hingegen bezweckt das medizinische Gutachten, die konkrete Gehörschädigung der versicherten Person zu beurteilen, allenfalls unter Berücksichtigung einer Prädisposition, die zu einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber solchen Belastungen führen kann. Für die nach einem objektiven Massstab (vgl. hiervor E. 9.1) zu beantwortende Frage, ob der äussere Faktor ungewöhnlich ist, sind demzufolge die im akustischen Gutachten genannten Schallexpositionspegelwerte massgebend. Demgegenüber wird die medizinische Einschätzung in
unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht erst dann relevant, wenn der Unfallbegriff bejaht wurde und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Gehörschädigung und dem Lärmtrauma zu prüfen ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, ist dabei zu berücksichtigen, dass selbst wenn die geltend gemachte Gehörschädigung aus medizinischer Sicht natürlich kausale Folge einer äusseren Einwirkung gewesen sein mag, ein Rückschluss auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit daraus nicht gezogen werden kann (Urteil 8C 317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2).

10.
Demnach ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors auf die im Akustikgutachten vom 28. Oktober 2016 angeführten Schallexpositionspegelwerte, die durch die Detonation des Kreiselblitzes verursacht wurden, abzustellen.

10.1. Soweit sich der Beschwerdegegner auf den zitierten Spitzenpegel (Peak, gemessen mit einer Anstiegszeit von 10-50 Mikrosekunden = Millionstelsekunden) beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Gutachter in seiner E-Mail vom 26. März 2018 festhält, ermöglicht der Spitzenpegel, der typischerweise etwa 30 dB höher als der Schallexpositionspegel liegt, keine Aussage über das Gehörschadenrisiko, weil für dieses die im Knall enthaltene und im Innenohr wirksame Schallenergie ausschlaggebend ist. Somit ist zur Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors der Schallexpositionspegel (früher als Schallenergiepegel oder Single Event Level SEL) massgebend. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, berechnete der akustische Gutachter bei einer Distanz von 20.3 Metern zwischen der Schallquelle und dem Versicherten einen Schallexpositionspegel L AE von mindestens 112,2 dB und unter Einbezug der Messunsicherheit von 4 dB zu Gunsten des Versicherten einen solchen von maximal 116,2 dB, welchem letzterer bei der Detonation des Kreiselblitzes ausgesetzt war.

10.2. Das Bundesgericht kam in Fällen mit ähnlichen Schallexpositionspegelwerten zum Schluss, dass ein Pegelwert von maximal 111 dB nicht ungewöhnlich ist, da er deutlich unter dem Grenzwert für eine Gehörgefährdung bei Schallexpositionen liege (Urteil 8C 280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.2). Diese Ausführungen bestätigte es in einem späteren Urteil, indem es erwog, dass bei Spitzenwerten (Höchstwerten) von 108 bzw. 113 dB gleiches zu gelten habe (Urteil 8C 317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2). Dabei spielt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die Vergleichbarkeit der Fälle keine Rolle, dass die Schallquellen unterschiedlicher Natur sind (Marderschutzgerät bzw. Kreiselblitz), zumal das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sich nur auf den äusseren Faktor (die Schallbelastung) selbst bezieht (vgl. hiervor E. 9.1 und 9.2).

10.3. In diesem Zusammenhang ist ferner auch auf das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG, SR 814.71) sowie dessen Verordnung vom 27. Februar 2019 (V-NISSG; SR 814.711) hinzuweisen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 814.711 Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)
V-NISSG Art. 19 Schallpegelgrenzwerte für Veranstaltungen
1    Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall:
a  dürfen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten;
b  dürfen zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) überschreiten.
2    Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.
V-NISSG dürfen Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB (A) überschreiten. Auch wenn diese Bestimmung vorwiegend für Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall gilt, kann der genannte Wert als Indiz für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit einer Schalleinwirkung herangezogen werden. Gleiches gilt auch für die von der Suva herausgegebenen akustischen Grenz- und Richtwerte für Schallimmissionen am Arbeitsplatz, die für impulsartigen Schall einen Grenzwert von L E 120 dB (A) festlegen.

10.4. Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit nebst dem (eine allfällige Gehörschädigung verursachender) Lärmpegel unter dem Aspekt des jeweiligen Lebensbereichs (vgl. hiervor E. 9.1) auch die Örtlichkeit zu berücksichtigen ist, wo die Lärmemission erfolgt (vgl. dazu die Urteile 8C 403/2018 vom 7. September 2018 E. 4.3 und U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4), kann hier offen gelassen werden. Ein einmaliger, nur sehr kurz andauernder Schallexpositionspegelwert von 112,2 bzw. von maximal 116,2 dB ist im Rahmen einer Fussballspielveranstaltung mit grosser Menschenansammlung, wo der Einsatz von Lärm verursachenden Gegenständen wie Petarden, Trillerpfeifen und Vuvuzelas üblich ist, jedenfalls nicht ungewöhnlich. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Schallquelle der Lärmpegel stammt. Die weiteren von der Vorinstanz genannten Umstände (vgl. hiervor E. 8.1) sind dabei irrelevant, weil sie keinen direkten Einfluss auf den Lärmpegel haben.

11.
Zusammenfassend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen, womit auch kein Unfall im Rechtssinn vorliegt. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

12.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 9. März 2018 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_545/2019
Datum : 14. November 2019
Publiziert : 27. November 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
118
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVV: 9
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
V-NISSG: 19
SR 814.711 Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)
V-NISSG Art. 19 Schallpegelgrenzwerte für Veranstaltungen
1    Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall:
a  dürfen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten;
b  dürfen zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) überschreiten.
2    Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.
BGE Register
118-V-283 • 134-V-72 • 139-V-327 • 140-V-220 • 142-V-219 • 143-V-285 • 145-II-153 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
6B_1248/2017 • 6B_1278/2017 • 8C_231/2014 • 8C_280/2010 • 8C_317/2010 • 8C_321/2019 • 8C_403/2018 • 8C_477/2007 • 8C_545/2019 • 8C_842/2018 • U_245/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anhörung oder verhör • beginn • begründung des entscheids • berufskrankheit • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdegegner • betriebsleitung • beurteilung • bundesamt für gesundheit • bundesgericht • bundesstrafgericht • distanz • druck • e-mail • eidgenössisches versicherungsgericht • einspracheentscheid • einwendung • endentscheid • entscheid • familie • frage • gefahr • geldleistung • gerichtskosten • gesundheitsschaden • gewicht • indiz • inkrafttreten • kantonsgericht • kategorie • medizinische abklärung • medizinisches gutachten • physik • psychiatrie • psychotherapie • rauch • rechtsanwalt • rechtsdienst • rechtsverletzung • richtigkeit • sachverhalt • schaden • schwere körperverletzung • stelle • strahlung • tinnitus • tod • umwelteinwirkung • ungewöhnlicher äusserer faktor • uv • veranstalter • verfahrensbeteiligter • verurteilung • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • wert • wiese • wirkung • zahl • zuschauer • zwischenentscheid • überprüfungsbefugnis
Entscheide BstGer
SK.2017.17
AS
AS 2016/4375 • AS 2016/4393
BBl
2008/5395
Pra
102 Nr. 101