Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 871/2019

Urteil vom 14. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 18. Juni 2019 (SST.2019.20).

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 24. April 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A.B.________ der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, A.B.________ habe im Februar 2014 als Inhaber der Einzelunternehmung Garage B.________ mit der D.________ GmbH von C.D.________ einen Untermietvertrag für eine Werkstatt abgeschlossen. C.D.________ habe in der Folge zahlreiche Gegenstände in die Liegenschaft verbracht. Da C.D.________ den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt habe und es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen sei, habe A.B.________ C.D.________ ab Juni 2014 den Zutritt in die Garage verwehrt. Im Februar 2016 habe A.B.________ das gesamte Inventar der Garage B.________ einschliesslich der Gegenstände, die der D.________ GmbH resp. C.D.________ gehörten, für insgesamt Fr. 25'000.-- an E.________ verkauft. Dadurch habe sich A.B.________ unrechtmässig bereichert.
Gegen den Strafbefehl erhob A.B.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft erklärte den Strafbefehl zur Anklageschrift und überwies die Akten zur Beurteilung an das Bezirksgericht Lenzburg.

B.
Mit Urteil vom 3. Juli 2018 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg A.B.________ schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
Gegen das Urteil vom 3. Juli 2018 erhob A.B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 18. Juni 2019 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.B.________, der Entscheid des Obergerichts vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch und somit willkürlich festgestellt und habe so Bundesrecht verletzt, nämlich Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkürverbot), Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"). Es stünden sich die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und von C.D.________ anderseits gegenüber. Bei einer solchen Konstellation müsse aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten der beschuldigten Person entschieden werden. Es sei nicht am Beschwerdeführer, sein Eigentum an den in der Anklage genannten Gegenständen nachzuweisen. Vielmehr müsse die Anklage den Nachweis erbringen, dass C.D.________ genau die betreffenden Gegenstände in die Werkstatt eingebracht hat. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob diese Gegenstände tatsächlich in die Werkstatt eingebracht worden seien. Dafür, dass dem so ist, liege kein objektiver Beweis vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich. Wenn sich nicht beweisen lasse, dass C.D.________ die Gegenstände eingebracht habe, stelle sich die Eigentumsfrage an den Gegenständen gar nicht und der Beschwerdeführer sei
freizusprechen. Die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Glaubwürdigkeit von C.D.________; sie berücksichtige nicht, dass er die Miete für die Mitbenutzung der Garage nicht bezahlt habe, finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und bereits früher in diverse Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Es sei willkürlich, einzig auf Aussagen abzustellen, die den Beschwerdeführer belasteten. Selbst wenn C.D.________ Kaufbelege oder Steigerungsbestätigungen über die betreffenden Gegenstände habe vorlegen können, so sei nicht erstellt, dass er diese Gegenstände tatsächlich in die Werkstatt eingebracht habe. Die Prüfung der Eigentumsverhältnisse sei erst dann massgebend, wenn der Nachweis erbracht sei, dass C.D.________ diese Gegenstände tatsächlich eingebracht habe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch hätte ergehen müssen.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Dabei gilt hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 5A 809/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE
143 V 19 E. 2.2 S. 23).
Der in Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen; Urteil 6B 294/2019 vom 22. August 2019 E. 1).

1.3. Die Vorinstanz hält fest, es sei erstellt, dass C.D.________ diverse Gegenstände in die Werkstatt des Beschwerdeführers eingebracht hat (angefochtenes Urteil, S. 8 E. 4.4). Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 die in der Anklage aufgeführten Gegenstände an E.________ verkauft hat. Anschliessend prüft die Vorinstanz, ob C.D.________ zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentümer der fünf noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Gegenstände (Kleinteilereiniger F.________, Sandstrahlkabine G.________, Ladentheke mit Glasauslage, Design-Büro-Tisch und Hängeregisterschrank H.________) war und der Beschwerdeführer somit einem Dritten gehörende Gegenstände verkauft hat (angefochtenes Urteil, S. 8 ff. E. 5 ff.).
In Bezug auf den "Kleinteilereiniger F.________" hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen denjenigen Kleinteilereiniger verkauft, welcher in den Untersuchungsakten (act. 118) abgebildet sei. Dabei handle es sich um einen "Reinigungstisch I.________". Zudem habe der Beschwerdeführer auf einem handschriftlich angefertigten Inventar eine "Teilreinigungsmaschine (F.________) " selbst vermerkt. Es könnten somit keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 einen "Reinigungstisch I.________" verkauft habe. Sodann sei erstellt, dass C.D.________ am 24. Januar 2013 ein Gerät mit der Bezeichnung "Kleinteilereiniger F.________/I.________" auf der Auktionsplattform Ricardo ersteigert hat. Dies sei durch eine E-Mail von "Kundendienst@ricardo.ch" belegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, C.D.________ könnte die "Teilreinigungsmaschine" zwar ersteigert, aber nicht abgeholt oder aber bei sich behalten und nicht in die Garage eingebracht haben, sei lebensfremd. Angesichts der Tatsache, dass C.D.________ nachweislich ein Gerät ersteigert hat, dessen Marke und Typenbezeichnung mit dem vom Beschwerdeführer verkauften Gerät übereinstimmen, während keine Anhaltspunkte oder Belege für das
behauptete Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vorliegen, könnten keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer veräusserten "Kleinteilereiniger F.________" um das von C.D.________ gekaufte Gerät handle.
Analoge Überlegungen macht die Vorinstanz in Bezug auf die Sandstrahlkabine G.________ (hier sei die Aussage von C.D.________, er habe diesen Gegenstand erworben, durch eine Kaufquittung belegt), die Ladentheke mit Glasauslage (hier sei der Kauf des Gegenstandes durch C.D.________ durch eine Bestätigungs-E-Mail von "ricardo.ch" belegt) sowie in Bezug auf den Design Büro-Tisch und den Hängeregisterschrank H.________ (hier ergebe sich aus der Liste der Auktionstitel, dass C.D.________ den Bürotisch der Marke "K.________" und den Hängeregisterschrank der Marke "H.________" auf "ricardo.ch" ersteigert hat).
Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der Übereinstimmung der nachweislich von C.D.________ käuflich erworbenen Gegenstände mit den vom Beschwerdeführer an E.________ verkauften könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich diese fünf Gegenstände zum Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer getätigten Verkaufs im Eigentum von C.D.________ befanden (angefochtenes Urteil, S. 12 E. 10).

1.4.

1.4.1. Mit der ausführlichen und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift kaum auseinander. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Kerngeschehen vorbringt, erschöpft sich überwiegend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Er zeigt nicht auf, inwieweit die von ihm beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein sollen. Er beschränkt sich überwiegend darauf zu behaupten, der Sachverhalt sei nicht erstellt, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen.

1.4.2. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass die Sachdarstellung von C.D.________ glaubhafter ist als diejenige des Beschwerdeführers. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz nicht ungeprüft auf die Aussagen von C.D.________ ab. Vielmehr berücksichtigt sie weitere Beweismittel, so insbesondere E-Mails des Kundendienstes von "ricardo.ch" sowie Kaufbelege, welche die Aussagen von C.D.________ untermauern. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer den Nachweis für sein Eigentum an den von ihm verkauften Gegenständen verlangt hätte und - da er einen solchen nicht habe erbringen können - ihn in Verletzung der Beweisregeln schuldig gesprochen hätte. Vielmehr berücksichtigt die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung, dass C.D.________ - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - die von ihm behaupteten Käufe der betreffenden Gegenstände mit Urkunden belegen konnte. Keine Willkür ist darin zu erblicken, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass C.D.________ finanzielle Schwierigkeiten und diverse Rechtsstreitigkeiten gehabt hat und haben soll. Selbst wenn dies zuträfe, vermöchte es nichts an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen von C.D.________ zu ändern, sind doch diese im Kerngeschehen widerspruchsfrei und durch die von ihm eingereichten Urkunden belegt.
Die Vorinstanz gelangt in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Eigentum von C.D.________ stehende Gegenstände an E.________ verkauft hat. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb für sie feststeht, dass C.D.________ diese Gegenstände zuvor käuflich erworben hat. Sie zeigt auch auf, dass diese Gegenstände in ihren Merkmalen (Name, Marke, Typbezeichnung) mit denjenigen Gegenständen übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer verkauft hat. Die Vorinstanz legt somit schlüssig dar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer an E.________ verkauften fünf Gegenständen um diejenigen handelt, welche C.D.________ in die Garage des Beschwerdeführers eingebracht hat. Zu Recht wertet sie den Einwand des Beschwerdeführers als lebensfremd, C.D.________ könnte die Gegenstände zwar gekauft haben, aber nicht abgeholt oder bei sich behalten und nicht in die Garage eingebracht haben. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass die von C.D.________ nachweislich erworbenen fünf Gegenstände mit den vom Beschwerdeführer verkauften in einem Ausmass übereinstimmen, dass kein vernünftiger Zweifel daran verbleibt, dass die Gegenstände identisch sind. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist
nachvollziehbar und plausibel.
Die Willkürrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_871/2019
Date : 14. November 2019
Published : 02. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Veruntreuung; Willkür


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 8  9  32
EMRK: 6
StGB: 138
StPO: 10
BGE-register
138-V-74 • 141-IV-369 • 143-I-310 • 143-IV-241 • 143-V-19 • 144-IV-345 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
5A_809/2017 • 6B_294/2019 • 6B_871/2019
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