Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 444/2019

Urteil vom 14. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 4. Juli 2018 (STBER.2017.82).

Sachverhalt:

A.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu sprach A.________ am 29. August 2017 der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Weiter widerrief sie den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und erklärte diesen als vollstreckbar.
Auf Berufung von A.________ hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. Juli 2018, soweit das erstinstanzliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, ebenfalls wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Auf einen Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- verzichtete das Obergericht. Zudem ordnete es zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft gegen A.________ an.
Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:
A.________ mietete im Namen einer Briefkastenfirma von der Eigentümerin B.________ AG drei Gabelstapler mit einem Wert von total Fr. 78'818.40. Er tat dies in der einzigen Absicht, die Gabelstapler zu verkaufen und zu Geld zu machen. Mit zwei Ausnahmen seien sämtliche Mietzinsen unbezahlt geblieben. In der Folge übergab A.________ die Fahrzeuge, ohne sie gekauft zu haben, auf einem Parkplatz in G.________ an Dritte, statt sie nach Ablauf der Mietdauer der Eigentümerin zurückzugeben.
A.________ kaufte sodann einen Personenwagen mit Kilometerstand 88'500 km für Fr. 44'000.-- und und verkaufte diesen kurze Zeit später unter Angabe eines Kilometerstands von 17'550 km, welchen er manipulieren liess, für Fr. 83'000.-- an C.________. Die D.________ AG überwies A.________ Fr. 56'354.30. Ausserdem erhielt A.________ eine Zahlung von Fr. 16'850.-- von der E.________ AG und ein Fahrzeug im Wert von Fr. 8'450.--.

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sowie der Beschluss betreffend Anordnung der Untersuchungshaft vom 4. Juli 2018 seien aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar bis 7. März 2014, sowie des Betrugs, begangen am 2. April 2013, freizusprechen und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig das Urteil der Vorinstanz vom 4. Juli 2018. Über die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Haftanordnungsbeschluss desselben Datums entschied das Bundesgericht bereits mit Urteil 1B 170/2019 vom 1. Mai 2019.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB. Er selbst sei nicht Vertragspartei gewesen und habe deshalb weder Eigentümer noch Mieter der drei Gabelstapler werden können. Die Vorinstanz habe den Standpunkt der B.________ AG nicht einbezogen, obwohl auch deren Willen hätte festgestellt werden müssen, um den Inhalt des Vertrages zwischen dieser und ihm bestimmen zu können. Sein eigener Wille reiche dazu nicht aus. Auch habe die Vorinstanz die Tatbestandselemente des Anvertrautseins und des Schadens nicht geprüft. Sodann lasse sich die Übergabe einer Sache nicht als Aneignung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB qualifizieren. Die Vorinstanz lasse alsdann offen, an wen und zu welchen Konditionen er die Gabelstapler übergeben habe und weshalb er nicht dazu berechtigt gewesen sein soll. Schliesslich fehle es an einer Begründung der Bereicherungsabsicht.

2.2. Die Vorinstanz erachtet den Vorwurf mehrfacher Veruntreuung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.2.3 S. 9). Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die F.________ GmbH alleine übernommen und in deren Namen drei Gabelstapler von der B.________ AG gemietet (angefochtenes Urteil, E. 1.2.3 S. 9). Bei der F.________ GmbH handle es sich um eine Briefkastenfirma, die über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügt und keine Buchhaltung geführt habe (angefochtenes Urteil, E. 1.2.1 S. 7). Der Beschwerdeführer und die B.________ AG hätten über die Gabelstapler trotz Verwendung einer Kaufvertragsvorlage jeweils Mietverträge abgeschlossen. Dies mit der Möglichkeit, die Mietzinsen bei einem allfälligen späteren Kauf in beschränktem Umfang anrechnen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zwei Gabelstapler am 10. Februar 2014 und einen dritten am 7. März 2014 selbst abgeholt. Er sei sich bei der Weitergabe der drei Gabelstapler völlig im Klaren darüber gewesen, dass sie der B.________ AG gehörten und er als Mieter keine Eigentumsrechte daran gehabt habe. Er habe sich diese für ihn fremden Sachen mit der Übergabe an einen Dritten wissentlich und willentlich angeeignet und die B.________ AG als Treugeberin
geschädigt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3.2 S. 11 f.). Der Deliktsbetrag belaufe sich in Bezug auf diese Tat auf mehrere zehntausend Franken, der Schaden mache über Fr. 60'000.-- aus (angefochtenes Urteil, E. 2.1 S. 25).

2.3. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB).
Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Gunsten. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2; Urteil 6B 1035/2016 vom 10. November 2016 E. 1.6).

2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihrer Feststellung des Inhalts seiner mit der B.________ AG abgeschlossenen Verträge nicht deren, sondern lediglich seinen Willen zugrunde gelegt, ist unzutreffend. Die Vorinstanz erwägt ausdrücklich, dass beide juristisch nicht geschulten Vertragsparteien, darunter die B.________ AG, eine Miete gewollt und vereinbart hätten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3.2 S. 11).
Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Demnach habe der Beschwerdeführer mit der B.________ AG die Mietverträge geschlossen. Auf seine Behauptung, er selber sei nicht Vertragspartei gewesen, ist nicht einzugehen, da er diesbezüglich keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darlegt (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Im Ergebnis bleibt ohnehin unerheblich, ob der Beschwerdeführer oder die F.________ GmbH Vertragspartei der B.________ AG ist, handelte es sich bei der F.________ GmbH doch um eine blosse Briefkastenfirma mit dem Beschwerdeführer als einzigen Geschäftsführer sowie Gesellschafter (vgl. kant. Akten, act. 041) und holte dieser die Gabelstapler ab und übergab sie später an Dritte. Damit ist die Tat klarerweise ihm zuzurechnen.
Durch die Übergabe der Gabelstapler verlor die B.________ AG und erhielt der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht darüber. Aufgrund der nicht zu beanstandenden Qualifikation als Miete war er augenfällig dazu verpflichtet, die für ihn fremden und nicht erworbenen Gabelstapler nach Ablauf der Mietdauer ihr als Eigentümerin zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
1    Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.
2    Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
OR). Mithin wurden ihm die drei Gabelstapler im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB anvertraut. Dass die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit nicht explizit rechtlich würdigt, sondern bloss implizit als gegeben erachtet, indem sie die Vereinbarungen mit der B.________ AG als Mietverträge qualifiziert und den Tatbestand der Veruntreuung objektiv und subjektiv als erfüllt erachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz weiter zu Recht an, er habe sich die Gabelstapler im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
Abs. StGB wissentlich und willentlich angeeignet. Der Beschwerdeführer übergab die drei Gabelstapler laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung in der Absicht, diese zu verkaufen und zu Geld zu machen, an Dritte (angefochtenes Urteil, E. 1.2.3 S. 9). Dass er dadurch die B.________ AG dauernd enteignete, sich die Gabelstapler zumindest vorübergehend zueignete und damit eine Quasi-Eigentümer-Position eingenommen hat, ist offensichtlich. Die Tatsache, dass die Empfänger und die Übergabekonditionen offenbar nicht ermittelt werden konnten, steht dem Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung nicht entgegen.
Nicht stichhaltig ist weiter der beschwerdeführerische Einwand, die Vorinstanz habe den Schaden nicht geprüft. Diese verweist mit Bezug auf die Absicht des Beschwerdeführers, die Gabelstapler zu verkaufen und zu Geld zu machen, zunächst auf den Vorwurf in Ziff. 1 der Anklageschrift (angefochtenes Urteil, E. 1.2.3 S. 9). In dieser wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die drei Fahrzeuge im Wert von total Fr. 78'818.40 Dritten übergeben. Da einige Mietzinsen bezahlt worden seien, belaufe sich der Schaden auf Fr. 61'380.-- (vgl. kant. Akten, act. 002). Sodann bestätigt die Vorinstanz anlässlich ihrer Strafzumessung, der Schaden mache über Fr. 60'000.-- aus. Folglich nahm die Vorinstanz eine hinreichende Beurteilung des ohnehin augenscheinlichen Schadens vor.
Nicht gefolgt werden kann im Weiteren dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Bereicherungsabsicht nicht begründet. Eine solche ergibt sich ohne Weiteres aus der bereits genannten vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe in der einzigen Absicht gehandelt, die Gabelstapler zu verkaufen und zu Geld zu machen. Ferner weist die Vorinstanz auch im Rahmen der Strafzumessung bezogen auf die mehrfache Veruntreuung zum Nachteil der B.________ AG darauf hin, dass er darauf abgezielt habe, möglichst leicht zu Geld zu kommen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1 S. 25).
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar bis 7. März 2014, hält mithin vor Bundesrecht stand.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB geltend. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, wen er arglistig getäuscht habe. Eine vertragliche Beziehung zur D.________ AG habe er nicht gehabt. Auch einen Schaden habe die Vorinstanz nicht festgestellt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sowohl im Kaufvertrag vom 21. Februar 2013 als auch im Leasingvertrag vom 2. April 2013 den Kilometerstand des Fahrzeugs mit 17'550 km statt mit über 88'500 km angegeben. Weiter habe er den Kilometerstand vor Abschluss des Leasingvertrags tatsächlich am Fahrzeug manipulieren und zurückstellen lassen, um die bei der Leasinggesellschaft hervorgerufene Täuschung abzusichern (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2 S. 15 und E. 2.3.2 S. 20). Es sei die D.________ AG gewesen, welche als Folge der falschen Angaben und Manipulationen über den Wert des vom Beschwerdeführer gelieferten Fahrzeugs getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden sei. Nach der bei der D.________ AG hervorgerufenen Fehlvorstellung habe diese ein Fahrzeug mit einem Anlagewert von Fr. 83'000.-- finanziert. In Tat und Wahrheit habe das Fahrzeug aber einen um rund Fr. 40'000.-- tieferen Wert aufgewiesen. Darin liege die relevante Vermögensverminderung, welche die Leasinggesellschaft erlitten habe. C.________, dessen Rolle nicht restlos geklärt worden sei, könne demgegenüber nicht als Geschädigter bezeichnet werden. Nichts zu seinen Gunsten vermöge der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass der Schaden durch die
vollständige Bezahlung der Leasing-Zinsen hätte behoben werden können. Für den Betrug genüge eine bloss vorübergehende, zum massgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetretene Schädigung. Ein späterer Ersatz schliesse Betrug nicht aus. Dem Schaden sei die Bereicherung des Beschwerdeführers durch die direkte Zahlung von nicht ganz Fr. 57'000.-- gegenüber gestanden. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung des Beschwerdeführers habe demnach ein direkter innerer Zusammenhang bestanden. Das Prinzip der Stoffgleichheit sei somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt. Die Täuschung sei arglistig gewesen, indem der Beschwerdeführer den Kilometerstand durch Manipulation so zurückstellen lassen habe, dass er mit seinen schriftlichen Angaben übereinstimmend gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.2 S. 20).

3.3. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.4. Die Vorinstanz stellt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers fest, er habe die D.________ AG getäuscht. Darüber hinaus wertet sie diese Täuschung als arglistig. So führt die Vorinstanz gar mehrfach aus, dass er den Leasingvertrag mit der D.________ AG vom 2. April 2013 mit der falschen Kilometerangabe ausgefüllt und zusätzlich den Kilometerstand am Fahrzeug manipulieren lassen habe (vgl. E. 3.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil, E. 2.2 S. 15). Inwiefern diese nicht als willkürlich gerügte Sachverhaltsfeststellung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung Recht verletzen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Was die Vermögensverminderung und damit den bei der D.________ AG eingetretenen Schaden betrifft, sind die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 3.2 hiervor) ebenso wenig zu beanstanden.
Damit steht auch der Schuldspruch wegen Betrugs, begangen am 2. April 2013, mit Bundesrecht im Einklang.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_444/2019
Date : 14. November 2019
Published : 02. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Veruntreuung, Betrug


Legislation register
BGG: 66  97  105
OR: 267
StGB: 138  146
BGE-register
118-IV-148 • 129-IV-223 • 133-IV-21
Weitere Urteile ab 2000
1B_170/2019 • 6B_1035/2016 • 6B_444/2019
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