Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 897/2017

Urteil vom 14. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. Oktober 2017 (KES 17 622).

Sachverhalt:

A.
Nachdem A.________ bereits vom 24. Juli bis 17. August 2017 im Psychiatriezentrum U.________ hospitalisiert war, wurde er von Dr. med. B.________ am 20. September 2017 erneut im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht.
Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 26. September 2017 eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 abwies.

B.
Mit Kammerentscheid vom 5. Oktober 2017 verfügte die KESB Emmental gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Spitex Aemme Plus vom 21. September 2017 und in Anwendung von Art. 449
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449 - 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.
1    Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.
2    Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.
ZGB die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im Psychiatriezentrum U.________, wo er sich bereits befinde, bis voraussichtlich 17. November 2017 zur psychiatrischen Begutachtung, unter Beauftragung des Psychiatriezentrums U.________ (mit näher formulierten Fragen) mit der Erstellung eines Gutachtens.

C.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 (Postaufgabe 10. November 2017, Eingang 13. November 2017) hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt. Er erwähnt sowohl den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Oktober 2017 als auch denjenigen der KESB vom 6. Oktober 2017. Sinngemäss beklagt er eine Fehldiagnose, sieht keinen Therapiebedarf und ist der Ansicht, dass alles wegen einer Falschmeldung der Spitex begonnen habe und man nie mit ihm spreche, wobei er gleichzeitig die Betreuung im Psychiatriezentrum U.________ als angenehm und fortschrittlich betrachtet.
Gemäss am 13. November 2017 erfolgter Rücksprache mit dem Obergericht des Kantons Bern ist gegen den Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 keine Beschwerde eingegangen.

Erwägungen:

1.
Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), allerdings kann sie nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide erhoben werden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 kann mithin nicht zum Anfechtungsobjekt gemacht werden, soweit dies der Fall sein sollte (was aus der Beschwerde nicht klar hervorgeht); diesbezüglich wäre zunächst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (gewesen), wie er in der Rechtsmittelbelehrung des betreffenden Entscheides aufgezeigt ist.

2.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Oktober 2017, welcher am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde, steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen.
Indes ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (letztmals Urteil 5A 118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1).
Ein solches Interesse an der Beurteilung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, wie sie Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides bildete, ist vorliegend nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer nicht mehr auf dieser Grundlage, sondern nunmehr durch die KESB Emmental in Anwendung von Art. 449
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449 - 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.
1    Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.
2    Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.
ZGB zwecks Begutachtung im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht ist.
Diese am 6. Oktober 2017 erfolgte Unterbringung bildete nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides vom 2. Oktober 2017 und wie gesagt kann der Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden.

3.
Da das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung gegen den obergerichtlichen Entscheid bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unzulässig (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Gleiches gilt in Bezug auf eine allfällige Beschwerdeführung direkt gegen den Entscheid der KESB. Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten.

4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_897/2017
Date : 14. November 2017
Published : 02. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Unterbringung


Legislation register
BGG: 66  72  75  76  108
ZGB: 449
BGE-register
131-I-153 • 136-III-497
Weitere Urteile ab 2000
5A_118/2017 • 5A_897/2017
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