Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1F 37/2016

Urteil vom 14. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Bau- und Werkkommission
der Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65,
Rötihof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C 247/2016 vom 30. September 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2016 betreffend eine Baubewilligung eine Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil 1C_ 247/2016 vom 30. September 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.

2.
Mit einer als "Rekurs, Revision, Einsprache Klage und Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 2016 stellt A.________ (Gesuchsteller) dem Bundesgericht die Anträge, das Urteil 1C_ 247/2016 vom 30. September 2016 sei aufzuheben und die in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente seien durch die Rekurskommission (mit nicht an den bisherigen Verfahren beteiligten Richtern) neu zu prüfen. Zudem habe das Bundesgericht oder die Bundesstaatsanwaltschaft zu prüfen, inwieweit die Bauherrschaft durch die Vorinstanzen aufgrund des bewussten Verschweigens, wer die "provisorischen" LKW-Parkplätze nutzen werde, bewusst begünstigt worden sei.

3.

3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F 10/2015 vom 7. Mai 2015 E. 2.1). Somit ist die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Zuständig für dessen Behandlung ist diejenige Abteilung, die schon den Sachentscheid fällte. Die vom Gesuchsteller angerufene Rekurskommission gibt es nicht (Urteil 1F 33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).

3.2. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss die Prüfung eines strafbaren Verhaltens beantragt, erhebt er eine Strafanzeige. Darauf ist nicht einzutreten, weil das Bundesgericht für die Behandlung solcher Anzeigen nicht zuständig ist (Urteil 1F 33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).

4.
Die unzutreffende Rechtsanwendung stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil 1F 6/2015 vom 20. Februar 2015 E. 1.2). Demnach ist auf die vom Gesuchsteller geübte Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesgerichts nicht einzutreten. Dies gilt namentlich bezüglich der Angabe des Gesuchstellers, es sei nicht statthaft, bezüglich der wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmbelastung bei Lastwagen, die morgens vor 4 Uhr und bis nach Mitternacht mit 50 km/h vor den Reiheneinfamilienhäusern "vorbeischepperten", nur auf die Durchschnittszunahmen hinzuweisen.

5.

5.1. Gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG liegt ein Revisionsgrund vor, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

5.2. Der Gesuchsteller rügt in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er zeigt jedoch nicht auf, dass in den Akten liegende Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien, was auch nicht ersichtlich ist. So hat das Bundesgericht die Angabe des Gesuchstellers, dass die für die X.________-Strasse geltenden Immissionsgrenzwerte gemäss dem Lärmkataster aus dem Jahr 2005 bereits überschritten worden seien, nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt (Urteil 1C_ 247/2016 vom 30. September 2016 E. 3.5). Inwiefern sich aus den Akten ergeben soll, dass die Fahrten zu den Parkplätzen zu 80 % in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und sogar zu Nachtfahrverbotszeiten durchgeführt würden, macht der Gesuchsteller nicht geltend.

6.

6.1. Gemäss Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG bildet die Verletzung von Vorschriften über den Ausstand einen Revisionsgrund. Inwiefern ein Ausstandsgrund vorliegen soll, hat der Gesuchsteller rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Urteil 2F 19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

6.2. Der Gesuchsteller beruft sich dem Sinne nach auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG, wenn er geltend macht, dem Bundesgericht habe die Unabhängigkeit zum Bauherrn bzw. dessen Anwalt gefehlt. Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, das Bundesgericht habe ignoriert, dass die Immissionsgrenzwerte auf der X.________-Strasse bereits im Jahr 2005 überschritten worden seien und die Fahrten zu den Parkplätzen zu 80 % in der Nacht und sogar zu Nachtfahrverbotszeiten durchgeführt würden.
Diese Einwände sind unbegründet, zumal die genannten Ausführungen bezüglich der Immissionswerte vom Bundesgericht beachtet wurden und sich die weiteren Angaben nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 5.2 hievor). Im Übrigen vermögen gemäss der Rechtsprechung Verfahrens- oder Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder besonders schwer wiegen (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteil 2C 308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.3.3 m.H.). Inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG offensichtlich nicht erfüllt. Somit fehlt bezüglich des Revisionsgesuchs ein Grund für ein Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG (vgl. Urteil 2F 12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit Hinweisen).

7.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_37/2016
Date : 14. November 2016
Published : 02. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_247/2016 vom 30. September 2016


Legislation register
BGG: 37  61  66  121  127
BGE-register
138-IV-142
Weitere Urteile ab 2000
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