Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1D 2/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,

gegen

Bürgerrechtskommission Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren.

Gegenstand
Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
vom 10. April 2013 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.

B.X.________ (Jg. 1956) und A.X.________ (Jg. 1967) sind Staatsangehörige Serbiens. Sie wohnen seit 1987 bzw. 1990 in der Gemeinde Schlieren im Kanton Zürich.

Die von ihnen gestellten Einbürgerungsgesuche lehnte die Bürgerrechtskommission der Gemeinde Schlieren am 7. Februar 2012 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden sozialen Integration der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers.

B.X.________ und A.X.________ fochten diesen Entscheid beim Bezirksrat Dietikon an. Dieser wies den Rekurs am 2. Oktober 2012 ab.

B.

Die von ihnen dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. April 2013 ab.

C.

B.X.________ und A.X.________ führen subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Bürgerrechtskommission sei anzuweisen, ihnen das Bürgerrecht der Gemeinde Schlieren zu verleihen.
Die Bürgerrechtskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
B.X.________ und A.X.________ verzichten auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG ist nach Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG im Grundsatz gegeben.

1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

1.2.1. Da die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, erfüllen sie die Voraussetzung von Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG.

1.2.2. Das nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1D 6/2011 vom 12. Juni 2012, nicht publ. E. 1.1 in: BGE 138 I 305; 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 198 f.).
Nach der Rechtsprechung kann sich die Beschwerdelegitimation auch aus dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz ergeben. Insbesondere dient Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) individuellen Interessen und regelt materielle Einbürgerungsvoraussetzungen konkret, indem er (Mindest-) Kriterien der Eignung festlegt. Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG verschafft damit der einbürgerungswilligen Person im Ergebnis eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die es ihr ermöglicht, sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nebst den spezifischen Grundrechten wie namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und den Parteirechten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) zu berufen (BGE 138 I 305 E. 1.4 S. 309 ff.).
Die Beschwerdeführer berufen sich nebst dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vor allem auf das Willkürverbot und machen zudem eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit geltend. Sie sind insoweit zur Beschwerde berechtigt.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

2.1. Neben den im eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz verankerten Mindestvorschriften (vgl. Art. 12 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
., insb. Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) sind für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden Art. 20
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 20 - 1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
1    Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2    Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3    Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:
a  über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
b  in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
c  mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
d  die schweizerische Rechtsordnung beachten.
und 21
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 21 - 1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
1    Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2    Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101), §§ 20-31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG/ZH; LS 131.1) und die Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV/ZH; LS 141.11) einschlägig. Zudem finden sich Vorschriften über das Gemeindebürgerrecht in der Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren vom 3. Juli 1995 (kommunale Bürgerrechtsverordnung).

2.2. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Einbürgerung nach den Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 und 3 GG/ZH und § 22 Abs. 1 BüV/ZH. Damit ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG/ZH). Zudem steht es der Gemeinde offen, in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerung von weiteren, sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich Autonomie zu (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 313; Urteil 1D 5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Zur vorliegenden Streitfrage der hinreichenden sozialen Integration hat die Gemeinde Schlieren allerdings keine über die eidgenössischen und kantonalen Mindestanforderungen hinausgehenden Vorschriften erlassen (vgl. die kommunale Bürgerrechtsverordnung).

Massgeblich sind somit in erster Linie das eidgenössische Bürgerrechtsgesetz und die kantonale Bürgerrechtsverordnung.

2.3. Ob sich die Bewerber zur Einbürgerung eignen, entscheidet sich gemäss Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG und § 21 Abs. 2 BüV/ZH insbesondere danach, ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Bei sämtlichen Voraussetzungen handelt es sich um Aspekte einer erfolgreichen Integration.

Bezüglich der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des eidgenössischen und kantonalen Rechts kommt den kantonalen Rechtsmittelinstanzen umfassende Kognition zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 19 zu § 20). Das Verwaltungsgericht hat mithin frei zu überprüfen, ob die zuständige Behörde den Begriff der Integration im Sinne von Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG und § 21 Abs. 2 BüV/ZH richtig ausgelegt hat.

2.4. Wie die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen zutreffend auslegt, ist die Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. als Leitlinie auch für das Bürgerrecht Art. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
AuG [SR 142.20]; in diesem Sinne vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, 2009, Ziff. 1.2.2.1). Die ausländische Person muss dabei weder ihre persönliche Lebensauffassung noch ihre Herkunft aufgeben. Die vom eidgenössischen und kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Integration ist somit keine vollständige (vgl. Urteil 1D 5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.3.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3797 Ziff. 2.7; Botschaft vom 26.
August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304 f. Ziff. 22.2; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 557).

Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil 1D 5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.3.1; Peter Uebersax, Der Begriff der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Asyl 4/2006 S. 9).

2.5. Bei der Beurteilung der hinreichenden Integration von Einbürgerungswilligen verbleibt der Gemeinde ein gewisser Ermessensspielraum, den die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312 f.).

2.6. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Willkürlich ist der Entscheid eines Einbürgerungsorgans etwa dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht. Bei den Einbürgerungsvoraussetzungen geht es letztlich immer um Aspekte erfolgreicher Integration. Die gesetzliche Regelung räumt der zuständigen Behörde kein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass es ihr freigestellt wäre, eine Person nicht einzubürgern, obschon sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312; dazu auch die Urteilsbesprechung von Yvo Hangartner, AJP 12/2012 S. 1815; Urteil 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 129 I 217; vgl. auch oben E. 2.3).

3.

Die Beschwerdeführer erkennen eine Verletzung des Willkürverbots darin, dass die Vorinstanz deutlich zu hohe Anforderungen an die soziale Integration stelle.

3.1. Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Bürgerrechtskommission und des Bezirksrates fest, die Beschwerdeführer wohnten zwar seit über 20 Jahren in Schlieren. Während dieser langen Zeit hätten sie aber keine nennenswerten Kontakte zur hiesigen Bevölkerung knüpfen können. Nach eigenen Angaben seien ihnen in Schlieren ansässige Schweizer Bürger - mit einer Ausnahme - nur vom Namen her bekannt. Von Einbürgerungswilligen sei zu erwarten, dass sie aktiv auf die Einheimischen zugingen. Das gelte auch in einer städtisch geprägten Gegend mit verhältnismässig hohem Ausländeranteil. Zudem käme dem Vereinswesen in der gesellschaftlichen und politischen Landschaft der Schweiz eine grosse Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich lediglich geltend gemacht, regelmässig am "Club Allotria" des FC Schlieren teilzunehmen. Solche pauschalen Behauptungen eigneten sich nicht, um eine aktive Beteiligung am lokalen Vereinsleben aufzuzeigen. Ausserdem nähmen die Beschwerdeführer an keinen kommunalen Veranstaltungen teil. Wenn die Bürgerrechtskommission und der Bezirksrat in umfassender Gewichtung dieser Umstände die soziale Integration als mangelhaft erachteten, sei das nicht zu beanstanden.

3.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe die mangelnde Kontaktpflege zur Schweizer Bevölkerung als Merkmal fehlender sozialer Verankerung deutlich überbewertet.

Die Integration versteht sich als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen den Zugewanderten und den Einheimischen (E. 2.4 oben). Persönliche Kontakte mit den am Wohnort verwurzelten Personen entsprechen mithin dem Wesen sozialer Eingliederung (vgl. BGE 132 I 167 E. 4.3 S. 172 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es vertretbar, wenn die Einbürgerungsbehörde von Schlieren an diesem Verständnis festhält. Selbst bei einem Ausländeranteil von 44 Prozent bleibt es für die Zugewanderten möglich, auf die mehrheitlich schweizerische Bevölkerung zuzugehen. Die Bereitschaft dazu gilt weiterhin als Ausdruck erfolgreicher Integration.
Die Vorinstanz stellt in diesem Sinne willkürfrei fest, die Beschwerdeführer hätten in den über 20 Jahren, in denen sie in Schlieren lebten, mit Einheimischen keine nennenswerten Kontakte geknüpft. Die Beschwerdeführer bestätigen diesen Sachverhalt im Grundsatz. Vor der Bürgerrechtskommission haben sie selbst eingeräumt, Schweizerinnen und Schweizer nur vom Namen her zu kennen (vgl. Integrationsgespräch vom 24. Mai 2011, protokolliert in act. 10/6/13; vgl. auch Beschwerde beim Verwaltungsgericht vom 2. November 2012, act. 2, Ziff. 3). Wenn die Vorinstanz im Umstand, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht in näheren Kontakt zur hiesigen Bevölkerung getreten sind, ein wesentliches Merkmal mangelnder sozialer Integration erkennt, lässt sie sich somit von sachlichen Kriterien leiten. Der angefochtene Entscheid hält vor dem Willkürverbot insoweit stand.

3.3. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, das Verwaltungsgericht habe ihre fehlende Integration letztlich damit begründet, dass sie sich nicht am lokalen Vereinsleben beteiligten. Auch diese Gewichtung sei unhaltbar. Die Vereinstätigkeit habe in der Schweiz an Bedeutung verloren. Die Forderung nach einer Vereinsmitgliedschaft für Einbürgerungswillige sei deshalb nicht mehr zeitgemäss und tauge nicht als entscheidendes Merkmal erfolgreicher Integration.

3.3.1. Es mag zutreffen, dass die traditionelle Vereinstätigkeit im städtischen Umfeld in den letzten Jahren eher an Bedeutung verloren hat. Heute ist in der Schweiz im Durchschnitt noch rund jede zweite Person bei einem lokalen Verein aktiv (vgl. Eidgenössisches Departement des Innern, Vereinsleben - Bericht 2012, S. 1 f. und 4). Im Lichte dieser Verhältnisse hat es das Bundesgericht als unhaltbar erachtet, die Vereinstätigkeit ungeachtet der konkreten Umstände weiterhin zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3 S. 245). Das Verwaltungsgericht begründet die mangelnde Eingliederung der Beschwerdeführer jedoch nicht nur mit ihrer fehlenden Vereinstätigkeit, sondern auch mit ungenügenden persönlichen Kontakten zur heimischen Bevölkerung (vgl. E. 3.2 oben). Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz erhebe die Vereinsmitgliedschaft zum ausschlaggebenden Element erfolgreicher Integration, ist ihre Willkürrüge daher unbegründet.

3.3.2. Die Beschwerdeführer gehen mit ihrem Einwand ebenso fehl, soweit dieser die Frage der sozialen Teilhabe am Gemeindeleben betrifft. Auch diesbezüglich hat sich die Bürgerrechtskommission nicht auf die fehlende Vereinstätigkeit beschränkt, sondern allgemein festgestellt, die Beschwerdeführer nähmen an "keinen kommunalen Veranstaltungen" teil. Damit hat sie soziale Aktivitäten mitberücksichtigt, die neben dem Vereinsleben bestehen. Diesem offenen Verständnis von sozialer Teilhabe ist zu folgen. Jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde wirkt integrativ. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offen stehen (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002 1943 Ziff. 2.2.1.3; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Diss. Basel 2013, S. 267; Uebersax, a.a.O., S. 9). Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (vgl. E. 2.4 oben). Die Beteiligung am öffentlichen Leben eignet sich demzufolge, um neben anderen Elementen - wie der Pflege persönlicher Kontakte zu Einheimischen (E. 3.2) - vertiefte soziale Integration zu bekunden.
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was eine derartige Verankerung nahelegte. Die Vorinstanz hat im Ergebnis willkürfrei erkennen dürfen, dass weder die Mitgliedschaft ihres Sohnes beim FC Schlieren noch ihre alljährlichen Besuche der "Chilbi" in Schlieren dem Verständnis einer aktiven Teilnahme am sozialen Leben der Gemeinde genügten.

3.3.3. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt, ist ihnen ihre Mitwirkungspflicht entgegenzuhalten. Zwar stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Die Parteien haben aber bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie weitaus besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. § 7 Abs. 2 [lit. a] VRG/ZH; Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 59 und 61 zu § 7; für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. analog BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Zu solchen Tatsachen gehören etwa Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale Integration sprechen. So wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, ihre Tätigkeiten im Einzelnen aufzuzeigen und sich nicht auf allgemeine Aussagen zu beschränken. Indem die Vorinstanz die Tatsachen so würdigte, wie sie ihr vorlagen, hat sie den Sachverhalt somit weder unvollständig noch offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG festgestellt.

3.3.4. Wenn die Beschwerdeführer im Übrigen vorbringen, sie seien dazu berechtigt, zurückgezogen im engsten Familien- und Freundeskreis zu leben, ist dagegen nichts einzuwenden. Abgesehen von der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung ergibt sich aus dem Integrationsprinzip keine Rechtsregel, welche die Zugewanderten dazu verpflichtete, ihre Lebensweise den hiesigen Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8d S. 196). Im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Einbürgerungsgesuche vermögen sie aus ihrem Standpunkt jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Gesetz kann für die Erteilung des Bürgerrechts Voraussetzungen festlegen, soweit diese mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption setzt die Einbürgerung eine erfolgreiche Integration voraus (vgl. E. 2.3 und 2.4 oben). Ausdruck davon kann unter anderem die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde sein (vgl. E. 3.3.2 oben).
Inwiefern diese Teilhabe als ermessensleitendes Kriterium für die Einbürgerung gerechtfertigt erscheint und vor dem Willkürverbot standhält, entscheidet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Wo besondere Umstände fehlen, dürfen die Einbürgerungsbehörden den Verzicht des Betroffenen auf Teilnahme am öffentlichen Leben als vertretbares Merkmal ungenügender sozialer Verankerung erachten (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.4 S. 319).

3.4. Wenn die Vorinstanz demnach zum Schluss kommt, bei den Beschwerdeführern seien keine hinreichenden Merkmale einer vertieften sozialen Verankerung erkennbar, hält das vor dem Willkürverbot im Ergebnis stand.

4. Im Lichte des dargelegten, weiten Verständnisses der Teilhabe am sozialen Leben (E. 3.3.2) stösst auch die Berufung der Beschwerdeführer auf die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
BV) ins Leere. Geht es den Einbürgerungsbehörden als Merkmal der Integration nicht einzig um die Mitgliedschaft in Vereinen, sondern um soziale Aktivitäten im Allgemeinen, sind die Beschwerdeführer im Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit von vornherein nicht berührt.

Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, die Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), indem sie von ihnen im Gegensatz zu den Schweizerinnen und Schweizern eine Vereinstätigkeit verlange. Auch diesem Standpunkt fehlt nach dem Gesagten die tatsächliche Grundlage.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist danach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bürgerrechtskommission Schlieren und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1D_2/2013
Date : 14. November 2013
Published : 02. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung


Legislation register
AuG: 4
BGG: 66  82  83  105  113  115  116
BV: 8  9  23  29
BüG: 12  14
KV ZH: 20  21
BGE-register
119-IA-178 • 129-I-217 • 132-I-167 • 132-II-113 • 133-I-185 • 137-I-1 • 138-I-242 • 138-I-305
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1987/III/304 • 2002/1943 • 2002/3797
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