Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 240/2022

Urteil vom 14. Oktober 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Erbin der B.B.________, gestorben am 1. Februar 2020,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022 (ZL.2021.00012).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene und seit dem 30. Juni 2016 verbeiständete B.B.________ bezog ab September 2002 bis zu ihrem Tod am 1. Februar 2020 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Am 23. September 2016 verstarb ihr Vater C.B.________ und hinterliess nebst ihr und ihren zwei Geschwistern (D.B.________ und A.________) seine Ehefrau und Stiefmutter der drei Kinder, E.B.________. Das Ehepaar B.________ hatte am 3. Mai 1996 einen Erbvertrag geschlossen mit dem Ziel gegenseitiger Maximalbegünstigung im Todesfall. Der Erbvertrag hält fest, dass nach dem Tod beider Ehelaute das dann vorhandene Vermögen an die Kinder (aus erster Ehe) des Ehemanns gehen soll. Im Falle dessen Erstversterbens soll dies indessen nur für die Kinder gelten, die zu Gunsten ihrer Stiefmutter auf den Pflichtteil am Erbe ihres Vaters verzichtet haben. Nach dem Tod von C.B.________ verzichteten alle Kinder auf die Beanspruchung ihres Pflichtteils. Am 12. April 2017 verstarb D.B.________.

A.b. Am 28. Juni 2019 informierte der Beistand von B.B.________ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde G.________, dass C.B.________ bereits am 23. September 2016 verstorben sei und B.B.________ damals ihren Pflichtteil nicht beansprucht habe. Weiter teilte der Beistand mit, durch den Tod von D.B.________ am 12. April 2017 sei eine Erbschaft in der Höhe von circa Fr. 80'000.- angefallen. Daraufhin forderte die Gemeinde G.________ im Zeitraum von September 2016 bis November 2019 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 58'361.- zurück (Verfügungen vom 20. November 2019). Dagegen erhob der Beistand von B.B.________ am 13. Dezember 2019 Einsprache. Wenige Tage später verfügte die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), über den Leistungsanspruch von B.B.________ ab Januar 2020. Dagegen opponierte ihr Beistand am 1. Januar 2020. In der Folge informierte die Durchführungsstelle, dass diese zweite Einsprache zusammen mit derjenigen vom 13. Dezember 2019 behandelt werde.

A.c. Am 1. Februar 2020 verstarb B.B.________ und hinterliess als einzige gesetzliche Erbin ihre Schwester A.________. Mit an diese gerichtetem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 23'857.- reduzierte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2022 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Durchführungsstelle unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen von B.B.________ sel. für die Dauer vom 1. September 2016 bis 30. November 2019 keinen Vermögensverzicht anzunehmen und entsprechend auf die Rückforderung in der Höhe von Fr. 23'857.- zu verzichten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 23'857.-vor Bundesrecht standhält. Dabei ist einzig zu prüfen, ob mit Blick auf die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils an der väterlichen Erbschaft in der Höhe von Fr. 67'057.- von einem bei der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Vermögensverzicht auszugehen ist.

2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a  der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b  60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.28
1bis    Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.29
2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
3    Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:
a  Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b  Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c  Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.30
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat bestimmt:
a  die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b  die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c  die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis  die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d  die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e  die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f  die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g  die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung (KVG);
h  die Definition des Heimes.
ELG sowohl in der bis Ende 2020 als auch in der seither geltenden Fassung). Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
ELG in der bis Ende 2020 geltenden, hier massgebenden Fassung). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteile 9C 36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1 und 9C 945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 496 zu Art. 11
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
ELG).

2.2. Über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheidet nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Urteile 8C 567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5 und P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.2).

3.
Das kantonale Gericht stellte fest, es sei aktenkundig und unbestritten, dass die EL-Bezügerin im entscheidrelevanten Zeitraum von September 2016 bis Februar 2020 Zusatzleistungen ausgerichtet erhalten habe. Weiter sei erstellt, dass die Gemeinde G.________ erst mit Schreiben vom 28. Juni 2019 vom Tod des Vaters der EL-Bezügerin im Jahre 2016 und von deren Verzicht auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Pflichtteils erfahren habe. Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzungen, damit die Verwaltung auf die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung habe zurückkommen dürfen. Die Rückerstattungsverfügung vom 20. November 2019 sei auch unbestritten innert der damals anwendbaren einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG ergangen. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien deshalb zurückzuerstatten, sofern die Neuberechnung zulässig sei. In der Folge schloss das kantonale Gericht, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den von B.B.________ respektive ihrem Beistand im Erbgang des Vaters nicht geltend gemachten Pflichtteil von einer Verzichtshandlung ausgegangen sei.

4.
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die EL-Bezügerin 2016 den ihr zustehenden Pflichtteil an der Erbschaft ihres Vaters in der Höhe von Fr. 67'057.- nicht geltend machte. Die Beschwerdeführerin erblickt darin indessen keinen Verzicht. Zur Begründung führt sie aus, ein solcher setze gemäss Rechtsprechung schon begrifflich eine Verzichtshandlung voraus (Urteil 9C 934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Daran fehle es, wenn eine versicherte Person wie hier nur deshalb von der "unmittelbaren Geltendmachung" ihres gesetzlichen Pflichtteils absehe, weil sie die Aussicht habe, später mehr erben zu können; der EL-Bezügerin hätten zwei "echte Alternativen" offen gestanden. Es könne ihr nicht im Nachhinein zum Vorwurf gereichen, dass sie sich - auch mit Blick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht - für eine wohl valable, letztlich aber die ungünstigere Option entschieden habe.

4.1. Anders als die Einwände in der Beschwerde suggerieren, verzichtete die EL-Bezügerin im Jahre 2016 nicht nur unmittelbar, sondern endgültig auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Pflichtteils am Erbe ihres Vaters. So stellte das kantonale Gericht fest und bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass zufolge Nichtgeltendmachung des Pflichtteils der komplette Nachlass inklusive dem Pflichtteil zu Eigentum an die Stiefmutter fiel. Damit verzichtete die EL-Bezügerin endgültig auf die Möglichkeit, ihre laufenden Lebensbedürfnisse aus ihr unmittelbar zustehenden Mitteln in der Höhe von Fr. 67'057.- zu decken. Darin ist ohne Weiteres eine mit Wissen und Wollen (vgl. Urteil 9C 934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1) erfolgte Verzichtshandlung zu erblicken.

4.2. Entgegen dem beschwerdeweise Vorgebrachten stand dem Vermögensverzicht keine adäquate Gegenleistung im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne gegenüber. So lag die in Aussicht gestellte Erbschaft im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts (vgl. dazu BGE 113 V 190 E. 5c; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1867) ungewiss weit in der Zukunft. Damit fehlte es bereits am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.1 hievor).

4.3. Darüber hinaus war die in Aussicht gestellte Erbschaft im Zeitpunkt des Verzichts auch betreffend Substanz und Umfang nicht ansatzweise bestimmbar. Namentlich war von Beginn an nicht nur der letztlich eingetretene Fall denkbar, dass die EL-Bezügerin vorverstirbt, sondern auch jener, dass das Vermögen der Stiefmutter bei Erleben des Erbfalls stark vermindert oder gar vollends aufgebraucht sein würde. Dabei war nicht nur an die Möglichkeit eines aufwändigen Lebenswandels der Stiefmutter zu denken, sondern auch an künftig eventuell bei dieser anfallende hohe Pflegekosten oder andere gänzlich ausserhalb des Einflussbereichs der EL-Bezügerin liegende Sachverhalte. Wie die Vorinstanz feststellte und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, erhielt die Stiefmutter jedenfalls umfassende Verfügungsgewalt über die ihr zugefallenen Vermögenswerte einschliesslich des Pflichtteils der EL-Bezügerin. Sie konnte darüber frei und nach Gutdünken verfügen. Weder traf sie eine Werterhaltungspflicht noch erhielt die EL-Bezügerin im Gegenzug für ihren Verzicht irgendwelche Sicherheiten in Bezug auf den Wert der in Aussicht gestellten Erbschaft. Anders als die Vorbringen betreffend diese Unsicherheiten sowie die geringe Wahrscheinlichkeit des
Vorversterbens der EL-Bezügerin vermuten lassen, ist diese Konstellation nicht mit derjenigen einer Vermögensanlage zu vergleichen, bei der in erster Linie das Ausmass des eingegangenen Risikos über den Verzichtscharakter entscheiden würde (vgl. E. 2.2 hievor). Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zu den Beweggründen des Verzichts (vgl. auch Urteil P 13/06 vom 24. Juli 2006 E. 5.2) und namentlich zum Risiko, welches die EL-Bezügerin mit dem gewählten Vorgehen einging. Nichts anderes gilt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie sich nicht mit den gegenüber der Gemeinde G.________ geäusserten Beweggründen des Verzichts auseinandergesetzt habe.

4.4. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Hinweis, die EL-Bezügerin sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durch den Verzicht auf den Pflichtteil gerade nachgekommen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil 9C 429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden würde, die EL-Bezügerin habe sich mit dem gewählten Vorgehen für eine valable oder gar die voraussichtlich lukrativere Variante entschieden, änderte dies an der Verletzung der Schadenminderungspflicht nichts. So bezweckt diese nicht die Herbeiführung des für die Versicherte letztlich einträglichsten Ergebnisses, sondern - soweit möglich und zumutbar - die Finanzierung des Existenzbedarfs aus eigener Kraft. Die EL-Bezügerin konnte hier nur deshalb auf den Pflichtteil in der Höhe von immerhin Fr. 67'057.- verzichten und hoffen, dereinst durch die in Aussicht gestellte Erbschaft finanziell wesentlich besser gestellt zu werden, weil ihr Existenzminimum bisweilen durch die Ergänzungsleistungen gesichert war. Es ist nicht davon auszugehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass die EL-Bezügerin dasselbe Vorgehen ohne den Anspruch auf entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewählt hätte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und die Beschwerdeführerin zumindest dem Grundsatz nach selber einräumt, durfte die Geltendmachung des Pflichtteils im vorliegenden Fall umso mehr erwartet werden, als die EL-Bezügerin im Zeitpunkt des Verzichts bereits seit 14 Jahren
Ergänzungsleistungen bezogen hatte.

5.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz in Bezug auf den von der EL-Bezügerin respektive ihrem Beistand im Erbgang ihres Vaters nicht geltend gemachten Pflichtteil in der Höhe von Fr. 67'057.- von einer Verzichtshandlung ausging, verletzt somit kein Bundesrecht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_240/2022
Date : 14. Oktober 2022
Published : 14. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Legislation register
ATSG: 25
BGG: 42  66  95  97  105  106
ELG: 9  11
BGE-register
113-V-190 • 131-V-329 • 133-V-504 • 134-I-65 • 135-II-384 • 140-V-267 • 146-V-306
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