Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 461/2020

Urteil vom 14. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Ersatzmassnahmen anstelle
von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. August 2020 (STBER.2020.69).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ insbesondere wegen des Verdachts des Raubes. Sie wirft ihm vor, am 26. Juli 2018 in einem Verkaufsgeschäft zwei Dosen Bier behändigt und sich damit zur Kasse begeben zu haben. Dort habe er zu zwei Verkäuferinnen gesagt "Überfall - gib Geld". Dabei habe er unter seinem T-Shirt eine Taschenlampe gehabt, die wie der Lauf einer Pistole ausgesehen habe. Anschliessend habe er ein ungeöffnetes Taschenmesser aus seiner Gesässtasche gezogen und damit die Verkäuferinnen bedroht. Eine der beiden habe darauf die Kasse geöffnet und ihm Fr. 10.-- für das Bier geben wollen, da sie angenommen habe, er könne es nicht bezahlen. In der Folge habe er selber in die Kasse gegriffen und Bargeld in Höhe von Fr. 1'200.-- behändigt. Darauf sei er mit dem Fahrrad geflüchtet und habe sich der Polizei gestellt.

B.
Am 26. Juli 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 versetzte ihn das Haftgericht des Kantons Solothurn bis zum 13. August 2018 in Untersuchungshaft.
Am 14. August 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Oktober 2018. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) am 13. September 2018 ab. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies dieses die Beschwerde ab (1B 466/2018).
Am 24. Oktober 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2019. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 26. November 2018 teilweise gut. Es hob die Verfügung des Haftgerichts vom 24. Oktober 2018 auf und ordnete an, A.________ sei unter der Auflage der beaufsichtigten weiteren Medikamenteneinnahme nach ärztlicher Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Überprüfung eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums habe sich A.________ einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Das Obergericht wies die Staatsanwaltschaft an, die Medikamenteneinnahme einzurichten und sicherzustellen, dass ihr Meldung erstattet werde, falls sich A.________ nicht daran halte bzw. Alkohol oder Drogen konsumiere. Zur Umsetzung der Ersatzmassnahme räumte das Obergericht der Staatsanwaltschaft drei Arbeitstage ein. A.________ sei spätestens am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 konkretisierte die Staatsanwaltschaft die vom Obergericht festgelegten Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten. Sie entliess A.________ am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft.
In der Folge verlängerte das Haftgericht die A.________ auferlegten Ersatzmassnahmen im Wesentlichen, so unter anderem mit Verfügung vom 12. Juni 2019. Die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 15. Juli 2019 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. Oktober 2019 abwies (1B 374/2019).

C.
Am 17. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Olten-Gösgen im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB257 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.258
1    Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB257 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.258
2    Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:
a  in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
b  die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.
3    Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
. StPO) den Antrag auf Anordnung einer stationären, eventuell einer ambulanten Behandlung der Sucht von A.________.
Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht die Weiterführung der Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 verlängerte das Haftgericht die Ersatzmassnahmen bis zum 16. Juni 2020.
Am 5. Juni 2020 beantragte das Amtsgericht dem Haftgericht die Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum Datum der mündlichen Urteilseröffnung am 12. August 2020. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gab das Haftgericht dem Antrag statt.
Mit Urteil vom 30. Juli 2020 ordnete das Amtsgericht die ambulante Psychotherapie von A.________ (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB) zur Behandlung seiner Abhängigkeit von Kokain an. Der Vorsitzende des Amtsgerichts eröffnete und begründete das Urteil am 12. August 2020 mündlich.
Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an. Unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des amtsgerichtlichen Urteils beantragte die Staatsanwaltschaft zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Weiterführung der vom Haftgericht am 16. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen.
Am 17. August 2020 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts was folgt:

"1. Die vom Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gegen den Beschuldigten A.________ anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen werden ab sofort für die Dauer des Berufungsverfahrens bestätigt:
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, die vereinbarten Termine wahrzunehmen und sich den Weisungen der Behörde zu unterziehen;
b) Der Beschuldigte wird zur Alkoholabstinenz verpflichtet;
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, auf eine Drogenabstinenz hinzuarbeiten und in diesem Zusammenhang mit dem Zentrum für substitutionsgestützte Behandlung (Herol) und den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler AG zu kooperieren;
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. Die Abgabe dieser Medikamente erfolgt über das Herol;
e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, wöchentlich eine Urin- und allenfalls eine Blutprobe abzugeben. Wöchentlich ist auch ein Atemlufttest durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen über das Herol;
f) Das Herol bzw. der die Kontrollen durchführende Arzt werden verpflichtet, allfällige Widerhandlungen gegen ärztliche Termine oder Anordnungen, positive Urin- oder Blutproben oder Alkoholatemtests der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn zur Kenntnis zu bringen. Wird der Beschuldigte an eine andere Kontroll- oder Fachstelle zur Behandlung weiter geleitet, so ist hierüber die Bewährungshilfe zu informieren;
g) Die Durchführung und Kontrolle der vorgenannten Ersatzmassnahmen hat durch die Bewährungshilfe zu erfolgen. Allfällige Widerhandlungen gegen die verfügten Ersatzmassnahmen sind dem Richteramt Olten-Gösgen und dem Obergericht, Strafkammer, zu melden.
2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle von Widerhandlungen gegen die verfügten Auflagen eine Rückversetzung in Sicherheitshaft geprüft werden kann."

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Verfahrensleiters des Obergerichts aufzuheben. Von Ersatzmassnahmen sei mangels Haftgrunds abzusehen.

E.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Verfahrensleiter des Obergerichts hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert. Der Verfahrensleiter des Obergerichts hat eine Duplik eingereicht, A.________ eine Triplik.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG verursachen kann (Urteil 1B 374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.

2.
Die mündliche Begründung des Urteils des Amtsgerichts durch dessen Vorsitzenden vom 12. August 2020 ist im Verhandlungsprotokoll nicht enthalten (vgl. S. 12). Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 20. August 2020 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers den Vorsitzenden des Amtsgerichts um Bestätigung der mündlichen Urteilsbegründung in verschiedener Hinsicht. Dem kam der Vorsitzende des Amtsgerichts mit Schreiben vom 21. August 2020 nach. Beide Schreiben ergingen nach dem angefochtenen Entscheid. Es handelt sich somit um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Akten lägen die Notizen des Vorsitzenden des Amtsgerichts zur mündlichen Urteilsbegründung vom 12. August 2020. Diese habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) verletzt.

3.2. Die Vorinstanz hat die Akten an das Amtsgericht zurückgeschickt zur Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung. Dieses hat die Akten dem Bundesgericht zugesandt. Sie umfassen fünf Ordner. Ordner 1-4 enthalten die Akten der Staatsanwaltschaft. Ein weiterer Ordner enthält die Akten des Amtsgerichts. In diesem sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Notizen nicht abgelegt. Sie liegen ihm in einem separaten Sichtmäppchen bei.
Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung und Duplik dar, sie habe die Notizen in den Akten nicht gesehen. Dies spricht dafür, dass das Amtsgericht die Notizen der Vorinstanz nicht zugesandt hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn das Amtsgericht die Notizen der Vorinstanz zugesandt hätte, änderte sich am Ergebnis nichts.
Gemäss Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält (a) die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, (b) die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten, (c) die von den Parteien eingereichten Akten (Abs. 1). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Abs. 2). Um einen einfachen Fall geht es hier nicht. Die Akten des Amtsgerichts müssten deshalb ein Verzeichnis enthalten. Ein solches fehlt. Die Notizen zur mündlichen Urteilsbegründung liegen den Akten sodann nur separat bei und sind in diesen nicht systematisch abgelegt. Dies spricht dafür, die Notizen nicht als Teil der Akten zu betrachten. Anders verhält es sich etwa bei Plädoyernotizen, die in den Akten abgelegt werden und auf die im Verfahrensprotokoll (vgl. Art. 77
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 77 Verfahrensprotokolle - Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
a  Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b  die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c  die Anträge der Parteien;
d  die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e  die Aussagen der einvernommenen Personen;
f  den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g  die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h  die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.
StPO) verwiesen wird. Ein derartiger Hinweis auf die Notizen zur mündlichen Urteilsbegründung fehlt im Verfahrensprotokoll des Amtsgerichts. Selbst wenn man die Notizen als Teil der Akten betrachten wollte, verletzte es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Die Notizen sind
mit Maschinenschrift auf neutralem Papier ohne amtliches Zeichen geschrieben und tragen keine Unterschrift. Damit fehlt ihnen die Beweiskraft. Selbst ein auf Papier mit dem Rubrum des Gerichts verfasstes Urteil ist ungültig und damit unbeachtlich, wenn es entgegen Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO nicht unterschrieben ist (Urteil 6B 904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Umso mehr muss das für blosse Notizen zur mündlichen Urteilsbegründung gelten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher insoweit unbegründet.
Kommt den Notizen keine Beweiskraft zu und sind sie deshalb unbeachtlich, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt, wenn sie sie ihm nicht zur Einsichtnahme zugestellt hat.

4.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und das bundesgerichtliche Urteil 1B 374/2019 vom 16. Oktober 2019 ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.; Urteil 1B 374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Auch insoweit kann der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden.

5.

5.1. Gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Abs. 4). Auch Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125).
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Nach dem amtsgerichtlichen Urteil sei dieser nicht mehr gegeben.
Das Bundesgericht bejahte im Urteil 1B 466/2018 vom 24. Oktober 2018 den dringenden Tatverdacht des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB (E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amtsgericht habe lediglich auf versuchte Nötigung erkannt. Entgegen seinem Vorbringen lässt sich das dem Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts entnehmen. Dieses führt dort die gesetzlichen Bestimmungen auf, auf die es sein Urteil stützt. Danach fällte es dieses unter anderem in Anwendung von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB. Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB erwähnt das Amtsgericht nicht. Es nimmt somit offenkundig eine versuchte Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB an. Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Versuchte Nötigung stellt somit ein Vergehen dar (Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Damit ändert sich am dringenden Tatverdacht nichts. Dieser kann sich gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO nicht nur auf ein Verbrechen wie Raub (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB) beziehen, sondern auch auf ein Vergehen. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbegründet.

5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.
Der psychiatrische Sachverständige diagnostiziert in seinem Gutachten vom 29. Mai 2019 beim Beschwerdeführer eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie eine Abhängigkeit von Kokain, Alkohol und Opioiden. Der Vorfall vom 26. Juli 2018 im Verkaufsgeschäft sei ausschliesslich wahnhaft bedingt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht schuldunfähig. Zweifellos sei er behandlungsbedürftig. Erste Priorität habe die Behandlung der Suchtkrankheit, weil sich die anderen Störungen, insbesondere das wahnhafte Zustandsbild und das episodisch auftretende depressive Zustandsbild, mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf zurückführen liessen. Es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, solange die Störung nicht behandelt und der Beschwerdeführer nicht abstinent von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen sei.
Das Bundesgericht erwog im Urteil 1B 374/2019 vom 16. Oktober 2019, wie sich dem Gutachten entnehmen lasse, seien beim Beschwerdeführer im Dezember 2018 sowie Januar, März und April 2019 kokainpositive Urinbefunde festgestellt worden. Dies spreche dagegen, dass er seine Drogensucht überwunden habe. Er behaupte das auch nicht. Bei dieser Sachlage müsse damit gerechnet werden, dass er zufolge Drogenkonsums erneut Wahnvorstellungen entwickeln könnte. Dass er in diesem Zustand unberechenbar sei und Gewalthandlungen begehen könnte, ergebe sich aus dem Gutachten. Das Risiko von Gewalthandlungen sei erheblich. Es gehe insoweit um den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Deshalb seien nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen. Ausgehend davon verletze es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rückfallgefahr als genügend hoch für die Annahme von Wiederholungsgefahr eingestuft habe (E. 5.4).
Bereits im Urteil 1B 466/2018 vom 24. Oktober 2018 befand das Bundesgericht, die Annahme von Wiederholungsgefahr lasse sich rechtfertigen. In der verqueren bzw. kranken Logik des Beschwerdeführers erscheine es naheliegend, dass er ein noch schwereres als das ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Delikt begehen könnte (E. 2.3).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe seine Alkohol- und Drogensucht überwunden. Damit muss er weiterhin als unberechenbar eingestuft werden. Wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat, hält das daher vor Bundesrecht stand. Dies gilt jedenfalls, wenn man berücksichtigt, dass - was der Beschwerdeführer übergeht - nach der Rechtsprechung bei Ersatzmassnahmen an die Wiederholungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei Haft (Urteil 1B 489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen).

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzmassnahmen seien nicht mehr verhältnismässig.
Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1B 374/2019 vom 16. Oktober 2019 zur Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen geäussert. Es erwog, es gehe um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtige man dies, seien die angeordneten Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Sie seien nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liege letztlich im Interesse des Beschwerdeführers selber, da sie ihm helfen sollen, seine Alkohol- und Drogensucht und das damit in Zusammenhang stehende psychische Leiden zu überwinden. Die angeordneten Kontrollen seien unerlässlich, da nur so festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol und Drogen konsumiere (E. 6).
Diese Erwägungen haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

7.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Ersatzmassnahmen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet. Sie hätte die Ersatzmassnahmen jedoch auf drei Monate befristen müssen.
Das Vorbringen ist unbegründet. Gemäss Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung erfolgt mangels Verweises auf diese Bestimmung keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Dieses kann Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3 S. 189 ff.). Dasselbe muss erst recht gelten für Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, da sie weniger in die Grundrechte eingreifen.

8.
Der Beschwerdeführer beruft sich in der Triplik auf das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen I.S. gegen Schweiz vom 6. Oktober 2020. Dieses betrifft Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, der die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung regelt. Darum geht es hier nicht. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzmassnahmen stellen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BJÖRN ELBERLING, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK). Aus dem Urteil I.S. gegen Schweiz kann der Beschwerdeführer daher nichts herleiten.

9.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - er lebt von der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_461/2020
Date : 14. Oktober 2020
Published : 31. Oktober 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 64  66  78  80  81  93  99
BV: 29
EMRK: 5
StGB: 10  22  63  140  181
StPO: 3  77  80  100  221  227  237  374
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123-I-31 • 137-IV-122 • 139-IV-186 • 143-V-19
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