Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 289/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Heiz
und Rechtsanwältin Lilith Ritzmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung, Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 (HG160258-O).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ liess sich mit Zession vom 12. Oktober 2015 Ansprüche der C.________ AG mit Sitz in V.________ abtreten. Die C.________ AG wurde im Jahre 2000 gegründet. Als kotierte Beteiligungsgesellschaft investierte sie im Wesentlichen in neue Energie-Technologien, insbesondere in die Solarenergie. D.________ war ihr Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates. Er war wie E.________ kollektiv zeichnungsberechtigt.
Die Bank B.________ AG in Liquidation (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat ihren Sitz in Zürich und bezweckte den Betrieb einer Bank mit Schwergewicht in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Die C.________ AG unterhielt bei der Beklagten ein Konto/Depot.
Mit Vertrag vom 15. Juli 2008 verpfändeten D.________ und E.________ sämtliche Vermögenswerte der C.________ AG bei der Beklagten zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagten gegen die F.________ Ltd.. Die F.________ Ltd. ist eine in St. Vincent & the Grenadines inkorporierte Gesellschaft, für welche D.________ und sein Treuhänder G.________ je einzelunterschriftsberechtigt waren. Am 24. November 2010 überwies die C.________ AG zugunsten der F.________ Ltd. Fr. 13 Millionen, womit die Verpfändung abgelöst wurde.
Am 11. November 2011 erteilte D.________ der Beklagten telefonisch den Auftrag, 350'000 Obligationen der H.________ Ltd. mit Sitz in Tortola, British Virgin Islands für die C.________ AG zu erwerben.

B.
Am 6. Dezember 2016 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 9'432'707.85 nebst 5 % Zins seit 15. November 2012 zu bezahlen (Begehren Ziffer 1) und sie sei weiter zu verpflichten, ihr Fr. 320'972.85 nebst 5 % Zins seit 11. November 2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe von 310'000 Obligationen der H.________ Ltd. (Begehren Ziffer 2).
Zur Begründung brachte sie vor, D.________ und E.________ hätten die Verpfändung von Vermögenswerten der C.________ AG zugunsten der F.________ Ltd. und die anschliessende Überweisung von Fr. 13 Millionen in für die Beklagte erkennbarer Überschreitung ihrer Vertretungsbefugnis vorgenommen. Nachdem die F.________ Ltd. eine Summe überwiesen hatte, fordert sie in Ziffer 1 ihrer Begehren den Restbetrag. In Bezug auf den Erwerb der H.________ Ltd.-Obligationen bestritt sie, dass D.________ die C.________ AG gültig vertreten konnte.
Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin mit Ziffer 1 ihrer Begehren die Auszahlung ihrer Guthaben auf dem Konto/Depot bei der Beklagten verlange, denn sie bestreite die gültige Erfüllung durch die Überweisung der 13 Millionen Franken zugunsten der F.________ Ltd.. Das Gericht verwarf die Behauptung der Klägerin, dass die Zeichnungsberechtigten D.________ und E.________ nicht im Rahmen des Geschäftszwecks der C.________ AG gehandelt oder ihre Vertretungsmacht in für die Beklagte erkennbarer Weise überschritten hätten. Das Gericht folgte sodann dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass ein Insich-Geschäft vorgelegen habe und die Beklagte von einem rechtsrelevanten Interessenkonflikt hätte Kenntnis haben müssen. Schliesslich wies das Gericht Ziffer 2 der Rechtsbegehren ab mit der Begründung, die C.________ AG habe den Erwerb der umstrittenen Obligationen genehmigt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin im Wesentlichen die Rechtsbegehren, (1.) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben, (2.) ihre Klage sei gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, (lit. a) ihr Fr. 9'432'707.85 nebst 5 % Zins seit 15. November 2012 sowie (lit. b) Fr. 320'972.85 nebst 5 % Zins seit 11. November 2012 zu bezahlen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach einer Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 718a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718a - 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
OR und von Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB, wobei sie namentlich die Ungewöhnlichkeit der Absicherung des Kredits an die F.________ Ltd. sowie die angeblich fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin mit Ergänzungen des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts begründet und als Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs rügt, die Vorinstanz sei auf ihre entsprechenden Vorbringen nicht eingegangen. Entsprechend stützt sie in Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b die Rüge der Verletzung von Bundesrechtsnormen auf einen ergänzten Sachverhalt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG), die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
lit. BGG). Insofern ist die Beschwerde zulässig.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerde führende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2 S. 116). Die
Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen).

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 718a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718a - 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
OR und Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB verletzt durch die Annahme, die Beschwerdegegnerin sei beim Abschluss des Drittpfandvertrages sowie der Entgegennahme und der Ausführung des Überweisungsauftrags vom 24. November 2010 jeweils gutgläubig gewesen und es hätten weder ungewöhnliche Umstände vorgelegen noch sei für die Beschwerdegegnerin ein Interessenkonflikt des für die C.________ AG handelnden D.________ erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, sowohl der Drittpfandvertrag als auch der Überweisungsauftrag seien nicht gültig zustandegekommen und macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Pflichtwidrigkeit des Handelns der Vertreter der C.________ AG jeweils erkennen oder durch die Umstände zumindest veranlasst sein müssen, einen zustimmenden Verwaltungsratsbeschluss einzuverlangen.

2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Weisungen von D.________ und E.________ (Drittpfandbestellung und Überweisung an F.________ Ltd.) aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnis vertragsgemäss ausführte und dass sich die Weisungen im Rahmen des Geschäftszwecks der C.________ AG hielten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Überschreitung bzw. den Missbrauch der Vertretungsmacht hat sie festgestellt, dass über die Identität der für die C.________ AG handelnden Personen keine Ungewissheit bestand und die Beschwerdegegnerin von der zutreffenden Annahme ausging, dass sowohl D.________ wie E.________ für die C.________ AG handeln konnten. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanz diverse Abklärungen vorgenommen und als wirtschaftlich an der F.________ Ltd. Berechtigten G.________ nicht akzeptiert, sondern I.________ identifiziert. Gemäss der Vorinstanz hat danach auch ein Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin, D.________ und I.________ stattgefunden; es wurde ein Kreditdossier angelegt, dessen Aussagekraft zwar umstritten sei, woraus aber hervorgehe, dass diverse Abklärungen zu den Hintergründen des Geschäfts und der beteiligten
Personen vorgenommen wurden.
Die Beschwerdeführerin zeigte nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht auf, dass ein Kreditdossier in einem bestimmten Sinne hätte geführt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, dass der Hintergrund der umstrittenen Transaktionen zugunsten der F.________ Ltd. durchaus plausibel gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin ist danach zusammengefasst davon ausgegangen, dass die C.________ AG bzw. die J.________ AG, mittlerweile J.________ AG in Liquidation, an der sie eine Beteiligung von 33 % hielt, ihre Investitionen und Geschäfte im Energiesektor auf Nordamerika ausdehnen wollte. Hierzu sollte die Geschäftsbeziehung zu I.________ dienen, was vor dessen Hintergrund (tätig in der Energiebranche) durchaus nachvollziehbar erscheine. Da die Beschwerdegegnerin kein Mandat für weitergehende Beratungsdienstleistungen hatte, seien weitere Abklärungen nicht notwendig gewesen.

2.3. Das Handelsgericht verneinte namentlich, dass die Beschwerdegegnerin Unregelmässigkeiten hätte bemerken sollen. So erläuterte die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht näher, weshalb die Beschwerdegegnerin davon hätte ausgehen sollen, dass D.________ den der F.________ Ltd. gewährten Kredit für die Begleichung persönlicher Schulden verwendete. Auch war die F.________ Ltd. nach Beurteilung des Handelsgerichts entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht mittellos, sondern hielt Aktien der Firma K.________ als Aktiven; jedenfalls lägen klare Belege für deren Mittellosigkeit nicht vor. Weiter seien unbestritten Gelder in Höhe von Fr. 3'567'292.15 von der F.________ Ltd. wieder an die C.________ AG geflossen. Allein der geografische Hintergrund der Transaktionen lasse nicht auf Ungewöhnlichkeit schliessen, zumal eine Konzentration "insbesondere" auf Europa Transaktionen mit nordamerikanischem Bezug nicht ausschliesse. Aus der Vorgeschichte des Engagements der J.________ AG bei der F.________ Ltd. liessen sich ebensowenig Schlüsse im Sinne der Beschwerdeführerin ziehen; denn D.________ war nach den Unterlagen der Beschwerdegegnerin auch befugt, für die J.________ AG zu handeln und es habe sich für
die Beschwerdegegnerin ein für sie stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben. Auch aufgrund späterer Untersuchungen (der FINMA oder der Strafbehörden) könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe sich im Zusammenhang mit Drittpfandbestellung oder Ausführung der Überweisung etwas zu Schulden kommen lassen.

2.4. Das Handelsgericht verneinte sodann für die Beschwerdegegnerin erkennbare Interessenkonflikte.

2.4.1. Es stellte zunächst fest, dass ein Interessenkonflikt der Beschwerdegegnerin selbst nicht nachgewiesen sei und sich namentlich nicht erkennen lasse, dass sie bei der Rückführung des F.________ Ltd.- Kredits eigene Interessen unrechtmässig denjenigen ihrer Kunden vorgezogen hätte. Dass sie gewinnstrebig handle und Kunden akquirieren wolle, reiche jedenfalls für einen Interessenkonflikt nicht aus.

2.4.2. In Bezug auf D.________ verwarf das Handelsgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass dieser ein Eigengeschäft abgeschlossen habe, weil er auch hinter der F.________ Ltd. gestanden oder anderseits persönliche Interessen verfolgt habe. Selbst wenn D.________ auch für die F.________ Ltd. handeln konnte, so sei nicht erstellt, dass er ihr wirtschaftlich Berechtigter war; vielmehr sei I.________ an den Aktiven der F.________ Ltd. wirtschaftlich berechtigt gewesen und D.________ sei für diesen rechtmässig tätig gewesen. Das Handelsgericht schloss deshalb ein Eigengeschäft von D.________ aus. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, D.________ habe die umstrittenen Transaktionen nicht im Interesse der C.________ AG, sondern zur Wahrung persönlicher Interessen vorgenommen, beschränkte sich die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auf die pauschale Behauptung, dass ein Interessenkonflikt von D.________ für die Beschwerdegegnerin hätte evident sein müssen. Die Beschwerdeführerin hat danach keine Behauptungen darüber aufgestellt, woraus sich ergeben solle, dass die Beschwerdegegnerin über alle Vorgänge zwischen I.________-D.________ und der Bank L.________ als abgelöste
Kreditgeberin der F.________ Ltd. hätte detailliert im Bild sein müssen.

2.5. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der im angefochtenen Urteil aufgeführten Umstände Art. 718a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718a - 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
OR und Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB verletzt haben könnte. Sie hält an ihrem im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt nicht mehr fest, dass sich die umstrittenen Transaktionen der Pfandbestellung zugunsten der F.________ Ltd. und der Überweisung von 13 Millionen Franken an diese nicht im Rahmen des Gesellschaftszwecks der C.________ AG hielten (Art. 718a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718a - 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
1    Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2    Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
OR) und sie zeigt nicht auf, aus welchen der im angefochtenen Urteil aufgeführten Umstände die Beschwerdegegnerin auf eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis von D.________ und E.________ hätte schliessen müssen, so dass ihre Gutgläubigkeit zu verneinen wäre (vgl. BGE 131 III 511 E. 3.2.2; 119 II 23 E. 3). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gesamtheit der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellten Umstände die Transaktionen derart ungewöhnlich hätte erscheinen lassen können, dass der gute Glaube der Beschwerdegegnerin zu verneinen wäre. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, inwiefern Bundesrechtsnormen aufgrund des festgestellten Sachverhalts verletzt seien; sie bringt vielmehr vor, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) unvollständig festgestellt und aus diesem Grund die sorgfaltswidrige Ausführung der Transaktionen durch die Beschwerdegegnerin verneint.

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen.) Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
ZPO ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat sie ihren Entscheid zu begründen (BGE 142 I 135 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Behauptungen sind immerhin nur insoweit zu berücksichtigen und Beweise nur insoweit abzunehmen, als sie prozesskonform vorgebracht werden und erheblich sind, d.h. am Ergebnis des Entscheids etwas zu ändern vermögen (BGE 131 I 153 E. 3
S. 157), was sich für bundesprivatrechtliche Ansprüche auch aus Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB ergibt (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1 S. 299; vgl. auch Urteil 4A 239/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.1).

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen konkret belegt, dass sie die Behauptungen vor Vorinstanz gehörig vorgebracht und zum Beweis verstellt hat, deren Nichtberücksichtigung sie rügt, ist sie nicht zu hören. Dass sie nach den Feststellungen der Vorinstanz ihre Beweisanträge generell frist- und formgerecht vorgebracht habe, entbindet sie davon nicht - zumal sich aus dieser generellen Bemerkung weder ergibt, welche Behauptungen sie aufgestellt noch welche Beweise sie beantragt hat. Ausserdem ist auf ihre Vorbringen insoweit nicht einzutreten, als ihren Ausführungen keine Begründung dafür zu entnehmen ist, inwiefern die Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein sollten (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Dass die Vorinstanz im Übrigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl berücksichtigte, aber als unwesentlich erachtete, soweit sie diese zwar erwähnte, aber ihrer rechtlichen Würdigung nicht zugrunde legte, erkennt die Beschwerdeführerin selbst. Insoweit liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs nur vor, wenn die Vorinstanz die Relevanz des Vorbringens zu Unrecht verneinte oder dessen Nichtberücksichtigung die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheinen lässt, was für eine erfolgreiche Ergänzung
des Sachverhalts wiederum zu begründen ist.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in Wiederholung ihrer Vorbringen vor Vorinstanz die behauptete Ungewöhnlichkeit des Kreditpfandvertrags mit den Merkmalen zu begründen sucht, welche die Vorinstanz als unwesentlich erachtet hat, genügen ihre Vorbringen den formellen Anforderungen an die Rügebegründung offensichtlich nicht. Die Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich kritisiert, wonach der Hintergrund des Geschäfts für die Beschwerdegegnerin plausibel erschien, stützt sie ihre Rüge auf die Behauptung, das Ziel des Drittpfandvertrags sei gar nicht die Unterstützung von I.________ gewesen, sondern die Entlastung der J.________ AG aus der Absicherung einer Kreditsicherungsgarantie, was mit der Ausdehnung der Geschäftsbeziehungen nach Nordamerika nichts zu tun habe. Mit dieser Behauptung vermag die Beschwerdeführerin die Würdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich zu entkräften, wonach die Beschwerdegegnerin von diesen angeblichen Hintergründen der Transaktion nichts wissen konnte. Weshalb die Beschwerdegegnerin Anlass gehabt hätte, die Hintergründe über die tatsächliche Verwendung des Kredits zugunsten der
F.________ Ltd. näher abzuklären, ist weder dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Dass schliesslich der Überweisungsauftrag lediglich ein Folgegeschäft des Drittpfandvertrages war - und damit die beiden Transaktionen zusammenhingen - führt die Beschwerdeführerin nunmehr selbst an. Entgegen ihrer Ansicht hat die Vorinstanz indes die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Pfandbestellung willkürfrei verneint. Die von der Beschwerdeführerin relevierten Ungewöhnlichkeitsmerkmale beim Abschluss des Drittpfandvertrages sind daher ohne Verletzung des Willkürverbots verworfen worden. Die weiteren Verdachtsmomente, welche die Beschwerdeführerin anführt, hat die Vorinstanz als unbeachtlich betrachtet, ohne dass die Beschwerdeführerin darzutun vermögen würde, inwiefern deren Nichtberücksichtigung das Willkürverbot verletzen sollte. Die Beschwerdeführerin übergeht die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die Mittellosigkeit der F.________ Ltd. nicht erstellt ist, wenn sie den Kredit an die F.________ Ltd. als ungewöhnlich darstellen will. Schliesslich vermag sie auch den Schluss der Vorinstanz weder als willkürlich noch als bundesrechtswidrig auszuweisen, wonach die
Beschwerdegegnerin vom angeblich "systematischen Vorgehen" von D.________ keine Kenntnis hatte oder haben musste. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin zu hören ist, wonach die Beschwerdegegnerin erkennen musste, dass D.________ und E.________ ihre Vertretungsmacht missbrauchten, ist sie als unbegründet abzuweisen.

4.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die C.________ AG den Erwerb von 310'000 Obligationen der H.________ Ltd. durch D.________ genehmigte; sie wies deshalb das auch das zweite Rechtsbegehren ab.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der von D.________ am 11. November 2011 erteilte telefonische Auftrag zum Erwerb der umstrittenen Obligationen am 24. Januar 2012 vom Verwaltungsrat der C.________ AG zur Kenntnis genommen wurde. Sie hat als entscheidend erachtet, dass der Verwaltungsrat der C.________ AG, welcher den telefonischen Auftrag von D.________ genehmigen konnte, monatelang - d.h. bis zum 1. November 2012 - zugewartet hat, obwohl ein umgehender Widerspruch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Nachdem ein Widerspruch während einer erheblichen Zeitspanne ausblieb, kann das Verhalten des Verwaltungsrats der C.________ AG nach den Erwägungen der Vorinstanz nur als Zustimmung und Genehmigung aufgefasst werden, zumal die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet hatte, dass sie die in den AGB der Beschwerdeführerin statuierten Voraussetzungen bezüglich Reklamation des Kunden eingehalten hätte.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt ununterschieden Beanstandungen gegen die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Überlegungen an, sodass fraglich ist, ob auf ihre appellatorische Kritik überhaupt eingegangen werden kann.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbs der H.________ Ltd.-Obligationen mit der Behauptung, sie habe auf die Lieferung verzichtet und der Beschwerdegegnerin ihren Rücktritt wegen Verzugs erklärt. Sie beruft sich dabei auf eine Noveneingabe vom 13. Juni 2018 und behauptet unter Verweis auf eine Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die "Beweisvorbringen" der Parteien form- und fristgerecht erfolgten, die Vorinstanz habe ihre Noveneingabe als zulässig erklärt. Sie verkennt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid der Aktenschluss am 7. Juni 2018 verfügt wurde. Die Beschwerdeführerin war danach mit neuen Behauptungen ausgeschlossen und es ist nicht ersichtlich, was die Feststellung der Vorinstanz zu den Beweisanerbieten daran ändern könnte. Dass sie nicht nur unaufgefordert zur Duplik der Beklagten Stellung nahm und am 13. Juli 2018 eine Noveneingabe einreichte, ist zwar festgestellt. Daraus folgt indes nicht, dass sie damit zu hören wäre.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich, dass der Verwaltungsrat der C.________ AG am 24. Januar 2012 von der Transaktion vollumfänglich Kenntnis hatte. Sie rügt, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das Protokoll der Verwaltungsratssitzung gestützt und ihre Beweisanträge zu Zeugenaussagen der Verwaltungsräte und (in der unzulässigen Noveneingabe vom 13. Juni 2018) "eingereichten Beweismitteln" nicht berücksichtigt habe. Der Begründung der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte, wenn sie auf das Verwaltungsratsprotokoll abstellte. Welche prozesskonform vorgebrachten Behauptungen die Beschwerdeführerin mit den Zeugenaussagen und eingereichten Beweismitteln hätte beweisen wollen, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan; die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen auf die generelle Behauptung, die Verwaltungsratsmitglieder seien entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht vollständig informiert gewesen. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb eine angebliche "Bösgläubigkeit" der Beschwerdegegnerin die Genehmigung durch den - nach den willkürfreien Feststellungen der
Vorinstanz vollumfänglich informierten - Verwaltungsrat der C.________ AG ausschliessen könnte.

4.2.3. Nachdem sich der Schluss der Vorinstanz hinsichtlich der Genehmigung des Obligationenkaufs als willkürfrei und bundesrechtskonform erwies, sind die zahlreichen gegen die Abweisung des zweiten Klagebegehrens erhobenen Rügen als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten wäre.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die eine Klageantwort einreichte, überdies für ihren im Verfahren vor Bundesgericht erwachsenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_289/2019
Date : 14. Oktober 2019
Published : 31. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Auftrag


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 29
OR: 718a
ZGB: 3  8
ZPO: 53  152
BGE-register
119-II-23 • 130-III-136 • 131-I-153 • 131-III-511 • 132-II-257 • 133-II-396 • 133-III-295 • 135-III-397 • 136-I-229 • 137-III-580 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-86 • 141-III-28 • 141-V-557 • 142-I-135 • 143-II-283 • 143-III-297
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4A_239/2019 • 4A_289/2019
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