Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 163/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung eines Ehescheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 26. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1975) und B.A.________ (geb. 1971), heirateten 2008. Aus der Ehe ging der Sohn C.A.________, geb. 2010, hervor. Seit dem 6. März 2011 leben die Parteien getrennt. Mitte August 2011 zog die Ehefrau mit C.A.________ nach U.________.
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 bzw. 8. Juni 2012 verpflichteten das Kreisgericht V.________ resp. das Kantonsgericht St. Gallen den Ehemann, ab 1. Dezember 2011 für C.A.________ Fr. 1'150.-- zzgl. Kinderzulagen und für die Ehefrau Fr. 5'500.-- pro Monat zu bezahlen.
Mit Entscheid des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. September 2013 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf das deutsche Recht geschieden.
Bereits am 19. August 2013 hatte sich die Ehefrau mit dem Sohn wieder in W.________ angemeldet.
Am 15. Oktober 2013 gelangte sie mit einer Klage auf Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils an das Kreisgericht V.________. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

B.
Betreffend die vorsorglichen Massnahmen verpflichtete das Kreisgericht V.________ den Ehemann mit Entscheid vom 6. Dezember 2013, rückwirkend ab 18. August 2013 für C.A.________ Fr. 1'150.-- zzgl. allfälliger Kinderzulagen und für die Ehefrau Fr. 8'500.-- pro Monat zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Berufung mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass keine Frauenalimente geschuldet seien, eventualiter seien diese auf maximal Fr. 1'436.-- pro Monat festzusetzen.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen den Ehemann zu Frauenalimenten von Fr. 5'800.-- für September 2013 bis August 2014, von Fr. 4'600.-- für September 2014 bis August 2015 und von Fr. 2'900.-- ab September 2015; im Übrigen wies es die Berufung ab.

C.
Gegen den Berufungsentscheid hat A.A.________ am 27. Februar 2015 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um Verpflichtung von B.A.________ zu Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 8'500.-- rückwirkend ab 3. September 2013, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 3. März 2015 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Wo diese gegeben ist, fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie schon ihr Name sagt, ausser Betracht (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).
Weil der angefochtene Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme trägt, können nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Hiefür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots.

2.
Im Hauptverfahren geht es um die Ergänzung eines rechtskräftigen deutschen Scheidungsurteils. Für Unterhaltssachen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen. Umstritten ist, ob materiell für die Urteilsergänzung im Hauptverfahren und mithin auch für die vorsorglichen Massnahmen deutsches oder schweizerisches Recht zur Anwendung kommt.
Das Kantonsgericht ging von der Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht aus (UStÜ; SR 0.211.213.01), nach dessen Art. 8 Abs. 1 für die Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend ist. Unbestrittenermassen hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg das deutsche Scheidungsrecht angewandt. Die Beschwerdeführerin behauptete allerdings im kantonalen Verfahren wie auch vorliegend, dass im deutschen Scheidungsverfahren richtigerweise schweizerisches Recht anzuwenden gewesen wäre und deshalb auch für die Ergänzung schweizerisches Recht anzuwenden sei.
Das Kantonsgericht verneinte die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass in Deutschland nicht mehr das UStÜ, sondern aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates das (völkerrechtlich noch nicht in Kraft getretene) Haager Protokoll vom 23. November 2007 anwendbar gewesen sei. Dies wird vor Bundesgericht nicht mehr in Frage gestellt.
Sodann verneinte das Kantonsgericht auch die weitere Ansicht der Beschwerdeführerin, es müsse auf die Verordnung des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III VO) abgestellt werden, nach deren Art. 9 Abs. 1 das Amtsgericht schweizerisches Recht hätte anwenden müssen, weil bereits im Trennungsverfahren vor dem Kreisgericht V.________ schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt sei. Das Kantonsgericht hat offen gelassen, wie es sich damit verhielt, weil nach dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 UStÜ das angewandte Recht und nicht das Recht, das hätte angewandt werden müssen, massgebend sei. Es sei dem Ergänzungsrichter verwehrt, das rechtskräftige Ehescheidungsurteil mit Blick auf die Frage, ob das richtige Recht angewandt worden sei, zu überprüfen.
In der Folge hat das Kantonsgericht die Unterhaltsansprüche der Ehefrau eingehend aufgrund des deutschen Rechts und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geprüft.

3.
Vor Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Standpunkt, dass sich das Scheidungsstatut nach Art. 9 Abs. 1 Rom III VO bestimmt habe und richtigerweise schweizerisches Recht auf die Scheidung anzuwenden gewesen wäre. Zur Argumentation des Kantonsgerichts, das deutsche Scheidungsurteil sei in Rechtskraft erwachsen und auf die Frage des hierfür anwendbaren Rechts könne nicht zurückgekommen werden, ruft die Beschwerdeführerin keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an, wie es vorliegend nötig wäre (vgl. E. 1). Sie macht einzig geltend, das deutsche Urteil sei willkürlich (Beschwerde Rz. 20); Anfechtungsobjekt ist aber nicht das deutsche Urteil, sondern der Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin lediglich in appellatorischer Weise vor, sie habe weder Anlass noch die Möglichkeit gehabt, das deutsche Scheidungsurteil anzufechten, weil nur der Scheidungstenor in Rechtskraft erwachsen sei und sie deshalb nicht beschwert gewesen sei. Mangels einer Willkürrüge kann auf diese Ausführungen nicht eingetreten werden. Es kann damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin nicht gerade mit Blick auf das Ergänzungsverfahren beschwert war, indem sie behauptet, bei
Anwendung von schweizerischem Recht stünden ihr höhere Unterhaltsbeiträge zu, und ob sie das deutsche Scheidungsurteil nicht deshalb hätte anfechten können.

4.
Eine substanziierte Willkürrüge, auf welche einzutreten ist, erhebt die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Kantonsgericht die Anwendung des falschen Rechts durch das deutsche Scheidungsgericht hätte erkennen können und Art. 8 Abs. 1 UStÜ anders hätte auslegen müssen. Der Verweis des Kantonsgerichts auf den klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 UStÜ greife zu kurz und lasse den Gerechtigkeitsgedanken ausser Acht. So spreche Art. 64 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
IPRG im Zusammenhang mit der Urteilsergänzung vom anwendbaren und nicht vom effektiv angewandten Recht; das Kantonsgericht hätte gestützt auf Art. 15
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
1    Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2    Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
IPRG korrigierend eingreifen und schweizerisches Recht zur Anwendung bringen müssen.
Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten, d.h. sie gehen den Regeln des IPRG vor. Im vorliegenden Fall richtet sich das anwendbare Recht deshalb nach dem UStÜ, welches die Regelungen des IPRG verdrängt. Art. 15
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
1    Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2    Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
IPRG bezieht sich klarerweise darauf, dass die Rechtsverweisung gestützt auf eine Norm des IPRG erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Frage des anwendbaren Rechts für das Ergänzungsverfahren richtet sich nicht nach Art. 64 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
IPRG, sondern vielmehr nach dem UStÜ. Dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 UStÜ klar ist, anerkennt die Beschwerdeführerin selbst. Vor diesem Hintergrund kann keine Willkür in der Anwendung dieser Bestimmung gegeben sein.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine dem allgemeinen Gerechtigkeitssinn widerstrebende willkürliche Rechtsverweisungssituation behauptet, kann sie nach dem Gesagten nicht geltend machen, das Kantonsgericht hätte gestützt auf Art. 15
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
1    Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2    Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
IPRG regulatorisch einwirken und eine Korrektur vornehmen müssen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Ergebnis ohnehin auch nicht als offensichtlich stossend im Sinn des Willkürbegriffes (vgl. (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) erscheint, ist doch die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige, lebte sie zur Zeit des Scheidungsverfahrens mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland und führt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht zu einem völlig anderen Ergebnis.

5.
Die Ausführungen zur Höhe des Unterhalts erfolgen unter der Prämisse, dass schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. Sie sind nach dem vorstehenden Ergebnis gegenstandslos.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die voranstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und das betreffende Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
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Document : 5A_163/2015
Date : 14. Oktober 2015
Published : 31. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung eines Ehescheidungsurteils)


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BGG: 66  72  74  75  90  98  106  113
IPRG: 1  15  64
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