Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 426/2013
Urteil vom 14. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
Betreibungsamt Böttstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn.
Gegenstand
Kostenberechnung für Requisitionsaufträge (Zustellung von Zahlungsbefehlen),
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Betreibungsamt Region Solothurn wurde vom Betreibungsamt Böttstein um die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen an je einen Insassen der Strafanstalt A.________ ersucht. Es stellte dem ersuchenden Betreibungsamt für die Ausführung der Rechtshilfeaufträge eine Rechnung über je Fr. 38.55, welche dieses in Bezug auf die Zustellungskosten der Post bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn anfocht. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Mai 2013 abgewiesen.
B.
Das Betreibungsamt Böttstein ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6./10. Juni 2013 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Herabsetzung der Kostenrechnungen um je Fr. 19.55.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt Region Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a




1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95





2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die rechtshilfeweise Zustellung von Zahlungsbefehlen.
2.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1





dem Betreibungsamt gemäss dem klaren Wortlaut der neuen Bestimmung nicht zu, die ihm gesetzlich auferlegte Zustellungspflicht voraussetzungslos an den Zustellungsdienst der Post zu delegieren. Es muss vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden haben (Art. 13 Abs. 4

2.2. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist die Zustellung des Zahlungsbefehls auf "normalem Weg" vorliegend gar nicht möglich, da eine Zustellung von Betreibungsurkunden in eine Strafanstalt nur von "Swiss Kurier" zu einem Preis von Fr. 27.55 ausgeführt werde. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Zustellung in einer solchen Situation kostensparender ausfallen würde, wenn dafür ein kantonaler Betreibungsbeamter aufgeboten würde. Darum sei die Zustellung der Zahlungsbefehle durch die besonderen Zustelldienste der Schweizerischen Post zum Preise von Fr. 27.55 nicht zu beanstanden.
2.3. Welche Zustellung (durch den Betreibungsbeamten oder durch die besonderen Zustelldienste der Schweizerischen Post) günstiger zu stehen kommt, ist vorliegend nicht zu prüfen. Dem Betriebenen bzw. dem vorschusspflichtigen Betreibenden können auf jeden Fall nur die Auslagen und Gebühren für gesetzlich vorgesehene Vorkehren angelastet werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3 S. 28). Zu entscheiden ist im konkreten Fall einzig, ob die Voraussetzung für den besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post gegeben ist und daher entsprechende Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der vorgängige Zustellungsversuch gemäss Art. 13 Abs. 4

sie an ihre gesetzliche Zustellungspflicht und die ihnen damit übertragene Verantwortung zu erinnern (vgl. E. 2.1). Zudem ist der konkrete Vorgang der Zustellung eines Zahlungsbefehls in einer Strafanstalt vorliegend nicht geklärt. Angesichts der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1



3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kanton Solothurn aufzuerlegen, der in seinen Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 66 Abs. 4


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante