Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 431/2018
Urteil vom 14. September 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schlichtungsversuch, persönliches Erscheinen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. Juni 2018 (400 18 118).
Sachverhalt:
A.
Mit drei Eingaben vom 16. Januar 2017 machte der Verein A.________ (Beschwerdeführer) als Mieter bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft für jedes von drei Mietobjekten ein Schlichtungsgesuch betreffend Ungültigkeit einer Vertragsänderung gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Vermieterin anhängig. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine 3-Zimmer-Wohnung an der Strasse X.________ in U.________.
Zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 erschienen für den Verein A.________ C.________, Präsidentin mit Kollektivunterschrift zu zweien, sowie Rechtsanwalt D.________. Für die B.________ AG erschien deren Verwaltungsratspräsident zusammen mit Rechtsanwalt E.________. Die Parteien schlossen vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Die B.________ AG widerrief diesen fristgerecht.
Am 4. April 2017 stellte die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.
B.
Mit Klage vom 19. Mai 2017 gelangte der Verein A.________ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die B.________ AG machte geltend, die Klagebewilligung sei ungültig und die Klage demzufolge unzulässig. Sie beantragte, das Verfahren sei vorerst auf diese Frage zu beschränken. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Der Zivilkreisgerichtspräsident beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und holte eine amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ein. Nach Durchführung einer Parteiverhandlung trat er mit Entscheid vom 7. März 2018 auf die Klage nicht ein.
Die vom Verein A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ab.
C.
Der Verein A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass für die Klage vom 19. Mai 2017 die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien. Die Sache sei "zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur materiellen Beurteilung" an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen.
Im Übrigen ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Vorinstanz hat unaufgefordert die Abweisung der Beschwerde beantragt, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und Verzicht auf weitere Bemerkungen.
Erwägungen:
1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
|
1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
3.2. Das Kantonsgericht bestätigte den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid gestützt auf diese Gerichtspraxis. Es erwog, der Schlichtungsbehörde habe unbestrittenermassen keine rechtsgültig unterzeichnete Spezialvollmacht mit Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs für die bloss kollektivunterschriftsberechtigte C.________ vorgelegen. Wohl habe der Beschwerdeführer dem Zivilkreisgericht mit Stellungnahme vom 5. September 2017 zwei vom 16. Februar 2017 datierte Vollmachten zu Gunsten von C.________ eingereicht, je unterzeichnet von zwei Personen mit Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien. Er behaupte, diese Vollmachten seien im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung bereits vorhanden gewesen und an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden. Er könne dies jedoch nicht beweisen, und angesichts der Beweislosigkeit sei davon auszugehen, dass an der Schlichtungsverhandlung keine Editionsofferte erfolgt sei.
4.
Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz habe Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
Gemäss Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
Die Vorinstanz hielt sich an diese Rechtsprechung, wenn sie betreffend die Behauptung des Beschwerdeführers, an der Schlichtungsverhandlung seien die beiden Vollmachten zu Gunsten von C.________ zur Edition offeriert worden und die Klagebewilligung sei deshalb gültig, lediglich eine amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle einholte und auf Beweislosigkeit schloss und nicht von Amtes wegen weitere in Frage kommende Beweismittel dazu abnahm.
Demnach hält die Feststellung, wonach an der Schlichtungsverhandlung keine Editionsofferte erfolgt ist, vor Bundesrecht stand. Auf die Beschwerde ist nicht weiter einzugehen, soweit sie von der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 160 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 160 Mitwirkungspflicht - 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
|
1 | Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: |
a | als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; |
b | Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 200964; |
c | einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. |
2 | Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.65 Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. |
3 | Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
|
1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
Tatsächlich muss die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
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1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
Im Übrigen muss der Schlichtungsbehörde durch Vorweisung entsprechender Dokumente ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist (BGE 141 III 159 E. 2.6). Spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin - wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt - moniert hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an das persönliche Erscheinen nicht, hätte für dessen anwaltlich begleitete Präsidentin C.________ Anlass bestanden, sich entsprechend zu legitimiere n. Eine ausdrückliche dahingehende Aufforderung durch das Gericht war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Urteil 4A 375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 III 102, mit Hinweisen).
Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
6.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz überspitzten Formalismus durch übertriebene Strenge bei der Anwendung von Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
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1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass sich die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung auf Vergleichsgespräche eingelassen und sogar einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt zugestimmt hat. Er meint, die Strenge bei der Handhabung der Formvorschriften sei unter diesen Umständen durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt und diene dem blossen Selbstzweck.
Die Kritik geht fehl: Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
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1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
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1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
An der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 wurde gerade keine vorbehaltlose Einigung getroffen und der Streit nicht definitiv beigelegt. In diesem Sinne hat der Schlichtungsversuch seinen Zweck nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hatte an der Schlichtungsverhandlung beanstandet, C.________ könne den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig repräsentieren. Ob die Vergleichsverhandlungen erfolgreich gewesen wären, wenn sich C.________ entsprechend ausgewiesen hätte, kann naturgemäss nicht festgestellt werden. Immerhin beruht die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auf der Überlegung, dass die Erfolgsaussichten der Schlichtungsverhandlung dann am höchsten sind, wenn beide Parteien rechtsgültig vertreten sind und vorbehaltlos handeln können. Unter diesen Umständen ist es nicht überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz auf die Klage nicht eintrat, zumal der festgestellte Mangel des Schlichtungsversuchs entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht durch Nachfristansetzung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 70 E. 5).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz