Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 42/2016

Urteil vom 14. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

gegen

1. StWEG B.________,
2. C.________,
3. A. und B. D.________,
4. C. und D. E.________,
5. E. und F. F.________,
6. G. und H. G.________,
Beschwerdegegner 2-6 vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Casanova,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Jörger,
10. Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
handelnd durch Vera Weber,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
Stockwerkeigentümer von Grundstück 1752,
bestehend aus:

11. K.________,
12. I.L.________ und J. M.________,
13. N.________,
14. K.O._______ und L. P.________,
15. Q.________,
16. R.________,
17. S.________,
Beschwerdegegner 11-17 vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marco Ettisberger,
Beschwerdegegner,

Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. September 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümerin der in der Wohnzone B von Flims gelegenen, unüberbauten Parzellen Nrn. 1739 (2'703 m2) und 1742 (2'068 m2). Sie stossen im Norden an die Via Val Tgiern, im Süden an die Via Vitge und im Westen an die Via Fischeisch. Sie liegen am Rand des Siedlungsgebiets von Flims, sind aber weitgehend von bestehenden Bauten umgeben.
Am 19. Oktober 2012 reichte A.________ bei der Gemeinde Flims die Baugesuche 2012-0110 (Unterniveaugarage auf den Parzellen Nrn. 1739 und 1742), 2012-0111 (Mehrfamilienhaus B auf den Parzellen Nrn. 1739 und 1742) sowie 2012-0112 (Mehrfamilienhaus C auf der Parzelle Nr. 1739) ein. Die drei Gesuche wurden vom 26. Oktober bis zum 15. November 2012 publiziert.
Am 9. November 2012 reichte A.________ das Baugesuch 2012-0121 (Mehrfamilienhaus A auf der Parzelle Nr. 1742) ein; es wurde vom 16. November bis zum 6. Dezember 2012 publiziert.
Am 30. November 2012 reichte A.________ das Baugesuch 2012-0128 (Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. 1739) ein; es wurde vom 7. bis zum 27. November 2012 publiziert.
Gegen alle Baugesuche wurden von verschiedenen Nachbarn und der Helvetia Nostra Einsprache erhoben. Am 9. Dezember 2014 hiess der Gemeindevorstand von Flims die Einsprachen in einem Entscheid teilweise gut und wies alle fünf Baugesuche ab; die Verfahrenskosten von Fr. 25'169.70 auferlegte er A.________.
A.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an, welches die Beschwerde am 1. September 2015 abwies.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sache sei ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, die Vereinigung der fünf Baugesuchsverfahren Nrn. 2012-0110, 2012-0111, 2012-0112, 2012-0121 und 2012-0128 aufzuheben und die Sache an die Gemeinde Flims zurückzuweisen, um die Gesuche einzeln in der Reihenfolge des Datums der jeweiligen Einreichung und der in den Baugesuchen vorgesehenen Etappierung und zeitlichen Staffelung zu beurteilen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

C.
C.________, A. und B. D.________, C. und D. E.________, E. und F. F.________ sowie G. und H. G.________ verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen, die Beschwerde abzuweisen. J.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Flims und die Helvetia Nostra beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf seinen Entscheid.
Die Gemeinde Flims teilt mit, A.________ habe am 8. April 2016 ein neues Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf der Parzelle Nr. 1739 als "Alternativ-Bauprojekt" eingereicht. Sie habe das Verfahren mit Entscheid des Gemeindevorstands vom 10. Mai 2016 sistiert.

D.
A.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.
C.________, A. und B. D.________, C. und D. E.________, E. und F. F.________ sowie G. und H. G.________ verzichten auf eine Stellungnahme und beantragen, die Beschwerde abzuweisen. die Gemeinde Flims verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Die Helvetia Nostra hält an ihrer Vernehmlassung fest.
A.________ teilt mit, die Einreichung ihres Alternativ-Baugesuchs sei nicht als Rückzug ihrer Beschwerde ans Bundesgericht zu werten; sie halte an dieser fest.
Die Gemeinde Flims äussert sich zur Eingabe der Helvetia Nostra.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Er schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handelt, und die Beschwerdeführerin ist als dessen Adressatin und Grundeigentümerin befugt, ihn anzufechten. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) des Kantons Graubünden kann eine Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK "im Zusammenhang mit der Anwendung" dieser Bestimmung. Sie beanstandet, dass der Gemeindevorstand die fünf Baugesuche nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, mit verfahrensleitender Verfügung vereinigt habe, sondern erst im Bau- und Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014. Sie sei dadurch um die Möglichkeit gebracht worden, sich vor der Vereinigung der Gesuche dazu zu äussern und ihre Willensäusserungen allenfalls zu präzisieren oder dieser neuen Ausgangslage anzupassen (d.h. einzelne Baugesuche zurückzuziehen oder zu sistieren). Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass es sich bei diesem Vorgehen des Gemeindevorstands nicht um einen schweren Verfahrensfehler handle.

2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah fünf Baugesuche für die Überbauung von zwei benachbarten Parzellen eingereicht, die in engem Zusammenhang stehen und teilweise von einander abhängen; es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (angefochtenes Urteil S. 21 f.) verwiesen werden.
Sieht Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG die Möglichkeit vor, den gleichen Gegenstand betreffende Verfahren zu vereinigen, wenn dies zweckmässig erscheint, war die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vereinigung der fünf Baugesuche sachlich nicht bloss zulässig, sondern geradezu geboten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die beiden Parzellen offenbar etappenweise überbauen wollte: Sie hat vorbehaltlos fünf Baugesuche eingereicht und kann sich nicht darüber beklagen, dass sie beurteilt wurden. Ob der Gemeindevorstand Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG verletzt hat, indem er die Verfahren erst im abschliessenden Bauabschlag vereinigte und nicht vorgängig durch eine verfahrensleitende Verfügung, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Einmal steht keineswegs fest, dass die Beschwerdeführerin eine verfahrensleitende Vereinigungsverfügung überhaupt hätte anfechten können: Die Vereinigung hat keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage und schmälert auch die Verfahrensrechte der Baugesuchsstellerin nicht; sie schafft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder in verfahrens- noch materiellrechtlicher Hinsicht "eine neue Ausgangslage". Nicht einmal in
Bezug auf die Gebührenhöhe gereicht die Vereinigung der Beschwerdeführerin zum Nachteil, da sie der Gemeindevorstand als Bruchteil der Bausumme festlegte. An der Höhe der Gebühr ändert sich damit nichts, gleichgültig darum, ob sie bei einem Entscheid in Bezug auf die Gesamtbausumme oder bei fünf Entscheiden in Bezug auf die entsprechenden Teilbausummen erhoben wird. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführerin wohl das erforderliche Rechtsschutzinteresse gefehlt, um eine Vereinigung anzufechten. Vor allem aber stand es ihr unabhängig von einer allfälligen Vereinigung der Verfahren bis zu deren Abschluss jederzeit frei, ihre Gesuche abzuändern, zurückzuziehen oder um deren Sistierung zu ersuchen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gemeindevorstand mit der Erledigung der Baugesuche in einem Entscheid ohne vorgängige Vereinigung der Verfahren keinen schweren Verfahrensfehler begangen und damit jedenfalls keine verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat. Ob er allenfalls gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG verstossen hat, ist hier nicht zu prüfen (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG e contrario).
Waren die fünf Baubewilligungsverfahren am 9. Dezember 2014 abschlussreif, wovon auszugehen ist, weil es die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht substantiiert bestreitet, so konnte der Gemeindevorstand sie an diesem Tag abschliessen. Ob er dies in einem oder in fünf Entscheiden tat, ist nach dem Gesagten unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich. Die Rüge ist unbegründet.

3.
In der Sache hat der Gemeindevorstand die Baugesuche wegen Übernutzung, Verletzung von Ästhetikvorschriften sowie Verstössen gegen das Reihenhausverbot und die Zweitwohnungsvorschriften abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Überprüfung der Nutzung beschränkt und ist zum Schluss gekommen, dass die vier geplanten Gebäude die zulässige Ausnutzung um über 200 m2, d.h. um die Wohnfläche einer 4½- bis 5-Zimmer-Wohnung, überschreiten. Hauptstreitpunkt ist dabei die Anrechenbarkeit der im 1. und 2. Obergeschoss des MFH A sowie im 1. Obergeschoss der MFH B und C geplanten Saunas im Ausmass von 93.24 m2 + 44.58 m2 + 44.58 m2, insgesamt 182.4 m2. Weiter umstritten ist die Anrechenbarkeit von Zugängen und "Treppenaugen", was indessen flächenmässig weniger ins Gewicht fällt (31.39 m2 + 17.42 m2 + 17.55 m2 + 12.21 m2 + 3.6 m2, insgesamt 82.17 m2).

3.1. Unbestritten ist, dass auf den beiden Bauparzellen eine anrechenbare Geschossfläche von maximal 2'542.05 m2 realisiert werden kann (angefochtener Entscheid S. 26). Nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin beanspruchen die Baugesuche eine anrechenbare Geschossfläche von 2'500.51 m2, nach denjenigen der Gemeinde eine solche von 2'761.48 m2. Damit ergibt sich, dass die Bauvorhaben die zulässige Ausnützung auch nach der Berechnung der Beschwerdeführerin deutlich überschreiten, sofern das Verwaltungsgericht die Saunas ohne Verletzung von Bundesrecht zur anrechenbaren Fläche zählen konnte.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die gesamte Saunafläche betrüge nicht 182.4 m2, sondern 15.07 m2 weniger, wie sie in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht "zentimetergenau" vorgerechnet habe. Unter Willkürgesichtspunkten ist es indessen im Ergebnis nicht entscheidend, ob die Saunafläche 167.33 m2 oder 182.4 m2 beträgt, so oder so ist die zulässige Ausnützung deutlich überschritten, wenn sie zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen ist. Abgesehen davon beweist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Saunafläche anders berechnet hat als das Verwaltungsgericht, keineswegs, dass die Berechnung des letzteren unhaltbar wäre.

3.2. Art. 37 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes vom 13. Juni 2010 bestimmt, dass die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen als anrechenbare Geschossfläche gilt. Nach Art. 37 Abs. 2 lit. g des kommunalen Baugesetzes werden "Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen" nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, nach Abs. 1 seien grundsätzlich alle Geschossflächen anrechenbar, Abs. 2 stipuliere die Ausnahmen. Entscheidend für die Frage der Anrechenbarkeit sei die objektive Eignung eines Raums, nicht der subjektive Wille der Bauherrin bezüglich der beabsichtigten Nutzung. Eigne sich ein Raum objektiv für die Wohnnutzung, zähle er zur anrechenbaren Geschossfläche.
Diese Auslegung von Art. 37 Baugesetz ist keineswegs willkürlich, sondern vielmehr sachgerecht. In concreto hat das Verwaltungsgericht dazu erwogen, die umstrittenen Saunas befänden sich im Wohnbereich, seien ebenso gross oder gar grösser als die Zimmer und hätten grosse Fenster bzw. sogar Türen und Balkone. Das Verwaltungsgericht ist ohne Willkür zum Schluss gekommen, dass diese Räume objektiv für eine Wohnnutzung geeignet sind. Es hat kein Bundesrecht verletzt, indem es sie zur anrechenbaren Fläche zählte.

3.3. Zählen somit die Saunas zur anrechenbaren Fläche, sprengt diese das zulässige Mass erheblich; in den Baugesuchen für die Mehrfamilienhäuser wurden in den betreffenden Wohnungen der 1. und 2. Obergeschosse je ein (grosses) Zimmer zuviel eingeplant. Das lässt sich nicht mit geringfügigen Planänderungen beheben, wie sie allenfalls in Nebenbestimmungen zur Baubewilligung verfügt werden könnten, sondern erfordert vielmehr eine grundsätzliche Überarbeitung der Planung und damit der Baugesuche. Es erweist sich unter diesen Umständen weder als willkürlich noch als unverhältnismässig noch als sonstwie bundesrechtswidrig, dass der Gemeindevorstand die Baugesuche abwies und das Verwaltungsgericht dieses Vorgehen schützte.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit schon aus diesem Grund als (offensichtlich) unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass die weiteren Einwände bzw. Rügen geprüft zu werden brauchen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat zudem den Beschwerdegegnern, soweit sie sich am Verfahren beteiligten und einen erheblichen Aufwand hatten, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG); dies trifft einzig auf die Helvetia Nostra zu, die sich eingehend zur Sache vernehmen liess. Der Gemeinde Flims steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Helvetia Nostra für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_42/2016
Date : 14. September 2016
Published : 02. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  90  95
BV: 29
EMRK: 6
Weitere Urteile ab 2000
1C_42/2016
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appeal concerning affairs under public law • appellee • building permit • clerk • constitutional law • construction and facility • costs of the proceedings • counterplea • day • decision • dimensions of the building • existing building • extent • federal court • final decision • fraction • hamlet • intention • lausanne • lawyer • litigation costs • meadow • measure • municipality • objection decision • one-family house • participant of a proceeding • post office box • question • request to an authority • residential zone • room • scheduling by stages • sport • statement of affairs • union of proceedings • value • weight • window