Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2014.169, BP.2014.76

Beschluss vom 14. September 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO); Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-01-001). Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer, teils wegen unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. So dehnte sie ebenfalls am 12. Oktober 2004 dieses Verfahren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» aus auf A. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs, evtl. der qualifizierten Veruntreuung, und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 1-03-001). Denselben Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich betreffend erfolgte am 27. Juli 2010 eine weitere Ausdehnung des gegen A. geführten Verfahrens auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Akten BA, pag. 1 03 004). Daneben erfolgten gegen A. am 22. Juni 2009 und am 27. Ju­li 2010 weitere Ausdehnungen des Verfahrens (Akten BA, pag. 1-03-002 f.; 1 03 004 f.), welche aber für die nachfolgenden Ausführungen nicht weiter von Relevanz sind.

Am 19. Oktober 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u. a. vier A. zuzuordnende Konten bei der Bank C. AG (Akten BA, pag. 7-102-001 ff., 005; vgl. zu einer aktuellen Übersicht pag. 7.102 000454 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei A. weiter drei Aktienzertifikate (Akten BA, pag. 8-215-001 ff.).

B. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» bezüglich des Beschuldigten A. als vollständig und abschlussreif. Sie wolle das Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen, jedoch unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich einstellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16.21 000105 f.). Mit Eingabe vom 15. September 2014 ersuchte A. diesbezüglich um Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. um Darlegung der Motive und Begründung der beabsichtigten Kostenauflage (Akten BA, pag. 16.21 000113 ff.). Die Bundesanwaltschaft teilte A. diesbezüglich am 19. September 2014 mit, dass sie diesem Ersuchen nicht entsprechen werde (Akten BA, pag. 16.21 000122 f.). Am 25. September 2014 ersuchte A. diesbezüglich um Akteneinsicht und lieferte der Bundesanwaltschaft Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen (Akten BA, pag. 16.21 000128 ff.). Mit Schreiben vom 30. September 2014 teilte A. mit, dass er hinsichtlich der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung keine ergänzenden Beweisanträge stelle (Akten BA, pag. 16.21 000500). Am 8. Oktober 2014 übermittelte die Bundesanwaltschaft A. einen Datenträger mit den Verfahrensakten (Stand 1. Oktober 2014; Akten BA, pag. 16.21 000165 ff.).

C. Am 20. November 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

1. Das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB, subeventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB wird im Sinne der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» definitiv eingestellt.

2. Verfahrenkosten

2.1 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 285'451.75, bestehend aus einer Gebühr von CHF 10'000.– sowie den Auslagen (inkl. amtliche Verteidigung) von CHF 275'451.75 werden A. auferlegt.

2.2 Der amtliche Verteidiger RA Christian von Wartburg wird für seine Aufwendungen und Auslagen mit CHF 21'838.45 (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt.

2.3 Über einen allfälligen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers, welcher in Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» nach Einreichung seiner Kostennote entstanden ist oder allenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung noch entsteht, wird im Sinne der Erwägungen mit separater Verfügung entschieden.

3. Über eine allfällige Verpflichtung, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen sowie RA Christian von Wartburg und RA Daniel Marugg die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wird mit separater Verfügung entschieden.

4. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

5. (…)

6. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird aufrechterhalten.

7. (…)

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es seien die Ziffern 2.1, 3 und 6 der Einstellungsverfügung vom 20. November 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine neue Verfügung bezüglich der Kostenfolgen, der Gewährung einer Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO und bezüglich der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen zu erlassen.

2. Es sei dabei dem Beschwerdeführer vor Erlass dieser neuen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

3. Eventualiter werden im Rahmen dieser Beschwerde die folgenden Rechtsbegehren gestellt.

3.1 Es sei Ziffer 2.1 der Einstellungsverfügung (…) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen.

3.2 Es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung (…) aufzuheben und es sei bereits jetzt festzustellen, dass zufolge der Einstellung des Verfahrens keine Verpflichtung des Beschwerdeführers besteht, dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten.

3.3 Es sei Ziffer 4 der Einstellungsverfügung (…) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und eine Genugtuung zu entrichten und es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

3.4 Es sei Ziffer 6 der Einstellungsverfügung (…) aufzuheben, sämtliche Beschlagnahmungen der Vermögenswerte aufzuheben und die Vermögenswerte seien unverzüglich freizugeben.

3.5 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu gewähren.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als amtlichen Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Replik vom 2. März 2015 hält A. an sämtlichen mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 11). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 5. März 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Mit zusätzlicher Eingabe vom 1. April 2015 zieht A. seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtzustellung der Akten zurück, hält in allen übrigen Punkten jedoch an seiner Beschwerde fest (act. 13). Auch diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für das eingestellte Verfahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom 18. Oktober 2011, E. 1.3) und durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2) ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Dasselbe gilt auch bezüglich der verfügten Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.91 vom 18. Oktober 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer macht eingangs geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die beabsichtigte Kostenauflage angegeben und die von ihm nachgesuchte Akteneinsicht nicht gewährt habe (act. 1, S. 3 ff.). Letztere Rüge hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. April 2015 ausdrücklich zurückgezogen (act. 13), weshalb sich dahingehende Weiterungen erübrigen.

Die diesbezüglich noch aufrecht erhaltene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihrer Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO keine Begründung für die angekündigte Kostenauflage angegeben, erweist sich demgegenüber als unbegründet. Im Gegensatz zum ablehnenden Entscheid über Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO sieht das Gesetz nicht vor, dass die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO zu begründen ist. Soweit sich die Lehre mit dieser Frage befasst hat, wird einstimmig vertreten, die Abschlussanzeige könne ohne Begründung erfolgen (Steiner, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO N. 3; Landshut/Bosshard, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO N. 5; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO N. 1).

3. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser habe sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermittler von Geldanlagen im System «B.» in zivilrechtlich vorwerfbarer und schuldhafter Weise verhalten. Namentlich habe er es unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen. Schliesslich sei die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt worden seien, ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Auftraggeber nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte. Mit diesen Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die Einleitung der gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung selber verursacht, weshalb er deren Kosten zu tragen und selber keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung habe (vgl. act. 1.1, Ziff. V.3, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber hauptsächlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten (act. 1, S. 7 ff.; act. 11, S. 4 ff.). Weiter macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei zu Unrecht erfolgt (act. 1, S. 7 und 13).

4.

4.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2014 vom 21. April 2014, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1 und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014, E. 3.1).

4.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Untersuchungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer im Zuge des teilweisen Um- und Ausbaus innerhalb des Systems «B.» (vgl. zu dessen Schilderung act. 1.1, Ziff. I.3.2 ff., S. 9 ff.) als tragender Vermittler bzw. Vertreiber von Anlagegeschäften etabliert. So hätten er und D. vorerst über die E. GmbH mit ihren Kunden einen Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach der Investor die E. GmbH beauftragt habe, im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Investors bei der F. Ltd. Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Die E. GmbH habe dem Vertragstext zufolge als Beauftragte im Sinne der Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR gehandelt. Die sie treffende Haftung aufgrund der Sorgfaltspflicht sei vertraglich auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden. Im Rahmen einer Investitionsvereinbarung sei zudem festgehalten worden, dass die Investitionssumme an die F. Ltd. weitergeleitet und mit 12 % p.a. verzinst werde. Je nach Anlagesumme vereinnahmte die E. GmbH eine Kommission (Honorar) zwischen 1 bis 4 % dieses Betrags (ein Beispiel hierzu in den Akten BA, pag. 13-003-328 ff.). Bevor es zwischen Investoren und der E. GmbH zum Vertragsschluss gekommen sei, seien sie u. a. vom Beschwerdeführer über die Möglichkeiten einer Geldanlage nach dem System «B.» informiert bzw. beraten worden (vgl. hierzu nebst anderen Akten BA, pag. 15-0010-0005; 15-0132-0007; 15-0178-0006; 15-0176-0005; 15-0179-0006, 0061; 15-0304-0005). Die Tätigkeit im Hinblick auf mögliche Geldanlagen und einen damit verbundenen Vertragsabschluss seien Hauptzweck der E. GmbH als Finanz- und Vermögensberaterin gewesen (vgl. hierzu den Handelsregisterauszug der E. GmbH sowie deren Prospekt, act. 4.2). Schliesslich bezeichnete sich auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner eigenen Einvernahmen wiederholt als [Finanz- oder Vermögens-]Berater (Akten BA, pag. 13-003-003, 009, 012, 367). Die E. GmbH habe sich als Beratungsfirma verstanden, wobei die Beratung zu einer Vermögensanlage geführt habe (Akten BA, pag. 13-003-134). Die oben erwähnte Kommission von bis zu 4 % sei das Entgelt für die umfassende Beratung gewesen (Akten BA, pag. 13-003-055); damit sei ein hoher Beratungsstandard verbunden gewesen (Akten BA, pag. 13-003-317). Die E. GmbH habe zudem bereits aufgrund der bezogenen Kommissionen ein wirtschaftliches Interesse an den Geldanlagen gehabt.

Die E. GmbH ihrerseits habe weiter mit der G. Inc. eine Intermediary-Investitionsvereinbarung geschlossen, gemäss welcher die E. GmbH der G. Inc. zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitionsdarlehen gewährte, welches mit 24 % p.a. verzinst wurde (Akten BA, pag. 8 108 181 338). Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses kam die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Handelsaktivitäten der G. Inc. oder in diesbezüglich relevante Dokumente und keine verlässliche Kenntnis der Mittelverwendung gehabt. Insbesondere habe er weder gewusst noch wissen können, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt und möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden seien (act. 1.1, Ziff. II.2.4, S. 19 ff.).

4.3 Die eben geschilderte – über die von den Investoren jeweils unterzeichneten Vertragsdokumente hinausgehende – Vertragsbeziehung zwischen der E. GmbH und den Investoren betreffend kommt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3, S. 31), diese habe Elemente eines Anlageberatungsvertrages (vgl. hierzu Gutzwiller, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27 ff.; siehe zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.2) sowie Elemente eines Vermögensverwaltungsvertrages (vgl. hierzu Gutzwiller, a.a.O., S. 23 ff.) enthalten. Unabhängig von der genauen Qualifikation des Vertrags gelten jedoch bei beiden Vertragstypen die gleichen vorvertraglichen Aufklärungspflichten (Gutzwiller, a.a.O., S. 56 f.) sowie grundsätzlich die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht (Gutzwiller, a.a.O., S. 58). Letzteres entsprach vorliegend offensichtlich auch dem übereinstimmenden Parteiwillen (siehe oben E. 4.2).

4.4 Der vorliegende auch auf Beratung gerichtete Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer als «beratendem Vermittler» und den Investoren im Zusammenhang mit den anvisierten Anlagegeschäften untersteht auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 III 155 E. 2b). Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dementsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a). Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Weber, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 398
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OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR N. 27).

Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung führt. Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a; 111 II 471 E. 3; 105 II 75 E. 2a, je m.w.H.). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbesondere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z. B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a S. 163 m.w.H.). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als «aufstrebend», ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet werden kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vorsicht und Zurückhaltung ausser Acht gelassen wurden, die bei Prognosen im Allgemeinen erforderlich ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4C.394/2005 vom 29. März 2006, E. 2.3 m.w.H.).

4.5 Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, er habe keine über die im schriftlich festgehaltenen Treuhandvertrag genannten Verpflichtungen wahren müssen und es habe ihn insbesondere keine Informations- und Aufklärungspflicht getroffen (act. 1, S. 10; act. 11, S. 4), erweisen sich seine Vorbringen schon nur angesichts seiner eigenen Aussagen zu seiner Tätigkeit als Finanz- und Vermögensberater (siehe oben E. 4.2) offensichtlich als unzutreffend. Gerade diese machen deutlich, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der E. GmbH und den Investoren über die schriftlich abgefassten Vertragsdokumente hinausgingen. Unterstrichen wird dieser Umstand auch durch die eigene Aussage des Beschwerdeführers, wonach die schriftlich vereinbarte Kommission von bis zu 4 % das Entgelt für die umfassende Beratung gewesen sei (Akten BA, pag. 13-003-055).

4.6 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erhebt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber vorab den Vorwurf, er habe es insbesondere unterlassen, die Kunden auf das Risiko der Anlage hinzuweisen (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 32). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vermittlung gegenüber den potentiellen Investoren das Bestehen eines Risikos nicht nur verschwiegen, sondern ausdrücklich verneint hat. In der Broschüre «Classic», welche gemäss Beschwerdeführer als Grundlage für den Vertrieb der «Classic»-Anlagen gegenüber den Kunden verwendet wurde (Akten BA, pag. 13-003-309 f. i.V.m. 13-003-323 ff. [Letzteres Aktenstück entspricht act. 4.4]), wird ausdrücklich festgehalten, das Handelssystem gehe im Falle eines «Worst-Case-Szenarios» 0:0 auf. Das heisse: kein Gewinn, aber auch kein Verlust! Diesbezüglich bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Ju­li 2010, dass es nicht falsch sei, wenn Kunden davon ausgegangen seien, sie würden mit der «Classic»-Anlage kein Risiko eingehen (Akten BA, pag. 13-003-311). Damit übereinstimmend gaben denn auch viele Anleger im Verfahren an, ihre Anlagen seien sicher bzw. es bestehe keine oder nur eine begrenzte Verlustgefahr. So gab beispielsweise H. an, sie habe aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgestellten Anlageprinzips «Classic» davon ausgehen können, dass ein Verlust nicht entstehe (Akten BA, pag. 15-0603-0007; siehe auch pag. 12-90-007). I. gab an, der Beschwerdeführer habe gesagt, bezüglich der vorgeschlagenen Anlage bestehe kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0342-0007; siehe auch pag. 12-91-008). Gegenüber J. sei festgehalten worden, es handle sich um ein todsicheres System und es bestehe kein Risiko (Akten BA, pag. 15-0178-0007 f.). K. sei ebenfalls gesagt worden, die Anlage sei absolut ohne Risiko (Akten BA, pag. 15-0526-0020; siehe auch 12-096-007). In selteneren Fällen gingen die Kunden – so wie z. B. L. – unter Hinweis auf ein anderes Papier der E. GmbH von einer Verlustgefahr von schlimmstenfalls 25 % aus. L. hielt aber auch fest, der Beschwerdeführer habe die Bedenken seiner nicht sehr risikofreudigen Ehegattin immer wieder geschickt zerstreut (Akten BA, pag. 15-0179-0063; siehe auch 12-88-006).

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kunden seien stets auch über das Risiko solcher Anlagen aufgeklärt worden (act. 1, S. 9; act. 11, S. 9 ff.), steht demgegenüber alleine da. Es wirkt umso weniger glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer selber anlässlich seiner ersten Einvernahme sogar gegenüber den Ermittlungsbehörden angab, das System «B.» beinhalte minimalste Risiken oder ein Totalverlust sei praktisch unmöglich (Akten BA, pag. 13-003-002, 007). Haltlos ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die erfolgte Aufklärung über die Risiken ergäben sich bereits aus dem Dokument des Treuhandvertrags, welcher das Risiko von Verlusten explizit erwähne (act. 11, S. 9). Die entsprechenden Vertragsbestimmungen («Der/Die TreugeberIn beauftragt die E. GmbH, in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des/der Treugebers/Treugeberin (…) bei der F. Ltd. Vermögenswerte (…) zu investieren und zu verwalten.»; «Das Risiko für die Verwaltung und Erhaltung des Treugutes liegt vollumfänglich beim Treugeber/bei der Treugeberin.») sind neutral formuliert und geben keinerlei Hinweis auf Inhalt und Höhe des allenfalls eingegangenen Risikos. Allein aus diesen Bestimmungen kann bei Unterzeichnung des Vertrags durch die Kunden nicht geschlossen werden, diese seien sich der Risiken der Investition bewusst gewesen.

4.7 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, die Weiterleitung von Vermögenswerten der Auftraggeber in eine «black box», ohne zu wissen, wie und ob die Vermögenswerte durch das System «B.» angelegt wurden, sei ebenso unverantwortlich wie der Umstand, dass der Kunde nicht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer von der effektiven Verwendung der Vermögenswerte keine Kenntnis hatte (act. 1.1, Ziff. V.3.2.3.4, S. 33). Auch dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Vorliegend wurden durch die E. GmbH und durch die M. AG gemäss den Angaben des Beschwerdeführers «zu Spitzenzeiten» ca. 100 Mio. Franken bei der Gruppe F. Ltd. / G. Inc. investiert (Akten BA, pag. 13-003-006; 13-003-063). Angesichts eines solchen Investitionsvolumens müssen die vom Beschwerdeführer gemachten Bemühungen zur Überprüfung des von ihm vermittelten Anlageprodukts (siehe hierzu Akten BA, pag. 13-003-052 ff.) als ungenügend bezeichnet werden (und dies entgegen seinen Ausführungen in act. 11, S. 8). Selbst der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich auf entsprechenden Vorhalt fest, sein Vorgehen verdiene den Namen «Prüfung» eigentlich nicht (Akten BA, pag. 13-003-054 f.). Massgebend für das Handeln des Beschwerdeführers war – wie er im Rahmen seiner Beschwerde selber ausführt (act. 1, S. 11; act. 11, S. 12) – allein sein Vertrauen in B., was sein Verhalten bei der Vermittlung von Finanzanlagen aber nicht als hinreichend sorgfältig erscheinen lässt.

Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einrede, die Kunden seien ausdrücklich über diesen Umstand informiert worden (act. 1, S. 9, 11; act. 11, S. 7), findet in den Akten kaum eine Stütze. Einerseits machte das der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahmen geltend (Akten BA, pag. 13-003-038, 13-003-312). Verschiedene Anleger verwiesen jedoch auf Frage, ob der Beschwerdeführer als Vermittler gesagt habe, wo und in welche Titel ihr Kapital fliessen würde, auf die Broschüre «Classic» und die darin gemachten Angaben (Akten BA, pag. 15-0117-0008; 15-0132-0009; 15-0603-0007). Diese Broschüre betreffend räumte der Beschwerdeführer selber ein, er hätte damals relativ wenige der darin gemachten Angaben konkret bzw. mit konkreten Unterlagen belegen können (Akten BA, pag. 13-003-311). Bereits damit wird die fehlende Übereinstimmung der gegenüber den Kunden vermittelten Angaben und dem angeblichen Hinweis auf die Weiterleitung der Investitionen in eine «black box» verdeutlicht. Kommt weiter dazu, dass keinem der einvernommenen, durch den Beschwerdeführer beratenen Anleger jemals erklärt worden sei bzw. sich niemand daran erinnern konnte, darüber informiert worden zu sein, dass ihr investiertes Kapital in eine «black box» fliessen werde (Akten BA, pag. 12-88-06 [L.]; 12-90-007 [H.]; 12-91-009 [I.]; 12-92-006 [J.]; 12-96-007 [K.]).

4.8 Anhand all dieser aktenmässig klar nachgewiesenen Umstände ist ein vom Beschwerdeführer begangener Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR zu bejahen. Sofern dem einzig pauschale Bestreitungen des Beschwerdeführers, für welche sich ihrerseits in den Akten keine Hinweise finden lassen, entgegenstehen, ändert sich nichts an diesem Zwischenfazit.

Unklar und letztlich unsubstantiiert bleibt demgegenüber das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht der rechtlichen Situation, welche um das Jahr 2002 gegolten habe, entsprächen (act. 11, S. 7).

4.9 Auch das abschliessende Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegten Normverletzungen seien für die Einleitung und den Umfang der Strafuntersuchung nicht ursächlich gewesen (act. 1, S. 11 f.; act. 11, S. 8 f.), vermag nicht zu überzeugen.

Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 16. Mai 2011 erhob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der qualifizierten Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Vermittlung von Investitionsdarlehen auf Basis einer Treuhandvereinbarung an die F. Ltd. (Akten BA, pag. 13-003-348 ff.). Sie ging dabei davon aus, dass er im Rahmen der Vermittlung den Investoren wider besseres Wissen falsche Angaben über die Verwendung dieser Gelder machte. Im Umfang der gestützt auf den damit bewirkten Irrtum erfolgten Vermögensdispositionen seien die Investoren geschädigt worden. Damit ist hinreichend umschrieben, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Investoren und dem Beschwerdeführer bzw. der E. GmbH und die hierbei vom Beschwerdeführer abgegebenen Informationen Gegenstand der nunmehr eingestellten Strafuntersuchung und die Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Aufklärungspflichten für die Einleitung des Verfahrens ursächlich waren. Der Einwand, die Investoren hätten auch ohne seine Vermittlung investiert, erscheint aufgrund der von verschiedenen Investoren gemachten Angaben zu ihrem (teilweise langjährigen) Vertrauen in den Beschwerdeführer nicht als stichhaltig (vgl. bspw. Akten BA, pag. 12-88-002; 12-90-003/015; 12-92-002; 12-96-003).

Angesichts der Deutlichkeit der vom Beschwerdeführer als professionell tätigem Anlageberater begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen (siehe oben E. 4.2 – 4.8) kann auch dessen Verschulden ohne Weiteres bejaht werden.

4.10 Nach dem Gesagten erscheint die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO verfügte Kostenauflage grundsätzlich als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
–c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013, E. 3.3).

5.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 4.1 – 4.10), ist ihm für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin aus, die im Zusammenhang mit dem Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei» erfolgten Beschlagnahmen von Vermögenswerten seien aufgrund der nunmehr erfolgten Verfahrenseinstellung grundsätzlich freizugeben. Sie habe aber das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf zusätzliche Sachverhaltsbereiche ausgedehnt. Den diesbezüglichen Vorwurf und die Tatsache berücksichtigend, dass die E. GmbH Kommissionen in der Höhe von gegen Fr. 19 Mio. vereinnahmt hätte, würde dies zum jetzigen Zeitpunkt aber eine Aufhebung der Beschlagnahme verhindern (act. 1.1, Ziff. IV.3, S. 28 f.). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschlagnahmen seien ausschliesslich den nun eingestellten Verfahrensteil betreffend erfolgt. Im Rahmen des neu eröffneten bzw. des ausgedehnten Verfahrens seien die Beschlagnahmen nicht neu verfügt bzw. erneuert worden, weshalb sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als notwendig erweisen würden (act. 1, S. 13).

6.2 Am 19. Oktober 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft u. a. vier dem Beschwerdeführer zuzuordnende Konten bei der Bank C. AG (Akten BA, pag. 7-102-001 ff., 005; vgl. zu einer aktuellen Übersicht pag. 7.102 000454 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft beim Beschwerdeführer zusätzlich drei Aktienzertifikate (Akten BA, pag. 8-215-001 ff.). Alle diese Beschlagnahmen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzig wegen der nun zur Einstellung gebrachten Delikte geführt worden ist. Die Ausdehnungen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens erfolgten allesamt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zufolge muss davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme nunmehr bezüglich der erst nachträglich hinzugekommenen Teilsachverhalts- und Vorwurfsbereiche «Retro» und «Conrad» aufrecht erhalten werden soll. Sie räumt mithin ein, dass sich der Grund für die Beschlagnahme zwischenzeitlich geändert habe (vgl. act. 4, S. 14 f.). Soweit ersichtlich wurde diese Änderung des Beschlagnahmegrundes dem Beschwerdeführer bis zur Beschwerdeantwort nicht zur Kenntnis gebracht.

6.3 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (TPF 2011 146 E. 2.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.135 vom 2. Juni 2014, E. 2.1). Eine Fortdauer der Beschlagnahme über das Ende des eingestellten Verfahrens hinaus kommt grundsätzlich nicht in Frage, es sei denn die fraglichen Vermögenswerte seien beispielsweise gleichzeitig im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens beschlagnahmt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.187 vom 27. März 2015, E. 3.2.2). Denkbar ist zudem die Fortdauer der Beschlagnahme im Falle einer blossen Teileinstellung, wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte auch in Bezug auf weiterhin Gegenstand einer Strafuntersuchung bildende Delikte bereits beschlagnahmt worden sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.91 vom 18. Oktober 2012, E. 2). Ändert sich im Verlaufe des Strafverfahrens der Zweck einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, ist der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl aufzuheben und ein neuer mit einer geänderten Zweckbestimmung zu erlassen. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich gegen die geänderte Beschlagnahme mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen (TPF 2014 137 E. 3.4).

6.4 Den Akten zufolge wurden die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Vermögenswerte eindeutig nur mit Bezug auf die nun zur Einstellung gebrachten Delikte beschlagnahmt. Den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zufolge soll die Beschlagnahme aber auch im Zusammenhang mit den nach wie vor zu untersuchenden Delikten aufrecht erhalten werden. Unter welchem Titel diesbezüglich jedoch eine spätere Einziehung in Frage kommen könnte, ist der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich auch im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nicht konkreter. Immerhin aber hält sie selber fest, dass im Rahmen des weiter zu führenden Verfahrens angesichts des neuen Beschlagnahmegrundes eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen sei (act. 4, S. 15).

6.5 Angesichts einer solchen Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die neue Beschlagnahmeverfügung vor oder spätestens gleichzeitig mit Erlass der Einstellungsverfügung zu erlassen. Die von der Beschwerdegegnerin skizzierte Vorgehensweise der Fortdauer der bisherigen Beschlagnahme trotz Einstellung bis zum Eintritt der Rechtskraft der später noch neu zu erlassenden Beschlagnahmeverfügung mit anschliessender formeller Aufhebung der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung im Verfahren nach Art. 363 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO erweist sich nicht nur als schwerfällig, sondern auch als rechtswidrig, solange trotz Einstellung eine Beschlagnahme ohne genügenden Beschlagnahmetitel weitergeführt wird (siehe hierzu den vergleichbaren Fall in TPF 2011 146 E. 2.3). Es macht auch keinen Sinn, den Eintritt der Rechtskraft einer allenfalls neu zu erlassenden Beschlagnahmeverfügung abzuwarten. Sollte diese auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden, so kann die bezüglich der nunmehr eingestellten Tatvorwürfe erlassene Beschlagnahmeverfügung erst recht nicht mehr als Beschlagnahmetitel dienen. Sollte die Beschwerdegegnerin demgegenüber beabsichtigt haben, die neue Beschlagnahmeverfügung im Rahmen der Einstellungsverfügung zu erlassen, so fehlt es ihr an jeglicher Begründung im Sinne von Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO.

6.6 Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache (sofern inzwischen nicht schon erfolgt) zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist im Sinne der Erwägungen entweder vollumfänglich aufzuheben oder es ist aufgrund eines allenfalls neuen Beschlagnahmegrundes eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, welche vom Beschwerdeführer allenfalls sachgerecht angefochten werden kann und einer allfälligen Prüfung durch die Beschwerdeinstanz zugänglich ist.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Frage der Beschlagnahme der Vermögenswerte zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Christian von Wartburg als amtlichen Verteidiger. Zur Begründung verweist er auf die von ihm am 25. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (act. 1, S. 13 f.). Mit Replik vom 2. März 2015 erklärte er auf entsprechende Einladung, seine finanziellen Verhältnisse seien nach wie vor unverändert. Weitere Unterlagen zur Ergänzung seines Gesuchs lieferte er nicht nach (act. 11, S. 1).

8.2 Die Beschwerdekammer ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Ju­li 2014, E. 7.2 m.w.H.).

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO N. 30).

8.3 Den vom Beschwerdeführer im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gemachten Angaben zufolge lebe dieser mit einer selbstständig erwerbenden Rechtsanwältin in Deutschland in einem Konkubinat (Akten BA, pag. 16.21 000132 ff.). Sein 25 Jahre alter Sohn studiere in England. Für die diesbezüglich geltend gemachten Beiträge für Unterhalt und Ausbildungskosten von monatlich je EUR 560.– gibt es in den vorliegenden Akten keinerlei Nachweise. Es erscheint auch unklar, wie der Beschwerdeführer solche Zahlungen angesichts der von ihm geltend gemachten Verhältnisse (kaum nennenswertes Einkommen, dieses übersteigende Auslagen und kein Vermögen) zu leisten vermag. Unklar bleibt, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Konkubinatspartnerin unterstützt wird. Anhand der auf ihrer Seite geltend gemachten Angaben ist aber auch dies nicht nachvollziehbar, da die auf ihrer Seite anfallenden Auslagen durch ihr Einkommen nicht gedeckt werden. Der sie betreffende Steuerbescheid für das Jahr 2012 wird ausdrücklich nur als teilweise vorläufig bezeichnet. Als einzig nennenswerter Vermögensbestandteil wird das Elternhaus der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers angeführt, wobei hierzu keinerlei Unterlagen zu Verkehrswert und der gesamthaften hypothekarischen Belastung vorgelegt werden. Die eingereichten Belege vermögen zwar Aufschluss über einzelne der geltend gemachten Aufwand- und Einkommenspositionen zu geben. Ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber nicht gewinnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.

9.

9.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt dem Grundsatze nach. Teile seiner Beschwerdeanträge erwiesen sich aber auch als begründet. Ihm ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Frage der Beschlagnahme der Vermögenswerte zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 15. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Christian von Wartburg

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2014.169
Date : 14. September 2015
Published : 28. September 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Kostentragungspflicht und Entschädigung der be-schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO). Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art....


Legislation register
BGG: 103
BStKR: 10  12
BV: 29  32
EMRK: 6
OR: 394  398
StBOG: 37  73
StGB: 138  146  158  305bis
StPO: 132  263  318  320  322  363  382  393  423  426  428  429  430  436
BGE-register
105-II-75 • 111-II-471 • 112-IA-371 • 115-II-62 • 116-IA-162 • 119-IA-332 • 119-II-333 • 120-IA-147 • 124-III-155 • 131-III-377 • 137-IV-352
Weitere Urteile ab 2000
1B_195/2011 • 4C.394/2005 • 6B_1126/2014 • 6B_876/2014
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BstGer Leitentscheide
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