Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 323/05
Urteil vom 14. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
V.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 23. Februar 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene, seit 1980 als Spitalgehilfin beim Spital A.________ angestellt gewesene V.________ wurde per 31. August 1993 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert und bezieht seither eine Rente der Pensionskasse S.________. Ein damals gestelltes Gesuch um Zusprechung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. November 1994 und Einspracheentscheid vom 15. März 1995 ab, was die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen bestätigte (Entscheid vom 17. August 1995).
Nach einer Neuanmeldung vom 13. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle V.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 für die Zeit ab 1. Januar 2001 eine halbe Rente nebst zwei Kinderrenten, aber ohne Zusatzrente für den Ehemann zu. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Versicherten eine Zusatzrente für den Ehegatten zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 23. Februar 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann. Für dessen Beurteilung sind, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, die bis Ende 2003 gültig gewesenen Vorschriften massgebend, da der Einspracheentscheid, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt, vor diesem Datum erging (vgl. BGE 129 V 364 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
2.
Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
|
1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
|
1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung richtet sich der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
(SVR 2005 IV Nr. 9 S. 40 f. Erw. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur 10. AHV-Revision, BBl 1990 II 45). Unmittelbar (dazu SVR 2005 IV Nr. 9 S. 39 f. Erw. 2.2 mit Hinweis) vor dem Beginn des Wartejahres und damit der für den Rentenanspruch relevanten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig, hatte ihre letzte Anstellung doch Ende August 1993 geendet, während eine Invalidität mit dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 15. März 1995 verneint worden war. Damit entfällt ein direkt auf Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
3.2 Der Bundesrat hat im bereits zitierten Art. 30 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
Zusprechung der IV-Rente hinfällig geworden sei. Denn auch derartige Überbrückungsrenten werden durch die eindeutige Verordnungsregelung, welche den Bezug von Taggeldern voraussetzt, nicht erfasst.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: