Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numero dell’incarto: BE.2005.10

Sentenza del 14 settembre 2005 Corte dei reclami penali

Composizione

Giudici penali federali Emanuel Hochstrasser, Presidente, Bernard Bertossa e Tito Ponti , Cancelliere Giampiero Vacalli

Parti

A., rappresentata dall’avv. Goran Mazzucchelli, Reclamante

contro

Amministrazione federale delle contribuzioni,

Controparte

Oggetto

Richiesta di apposizione dei sigilli

Fatti:

A. I coniugi B. e C. sono oggetto di un’inchiesta fiscale speciale ai sensi dell’art. 190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
LIFD. Essi sono sospettati d’aver sottratto al fisco importanti redditi del marito, i quali sarebbero in particolar modo stati versati su conti appartenenti a diverse società.

B. Nel quadro della sua inchiesta, l’Amministrazione federale delle contribuzioni (in seguito: AFC) è intervenuta presso diversi istituti bancari, segnatamente presso D. nei termini seguenti:

- Il 1° febbraio 2005, il direttore della sezione delle inchieste speciali dell’AFC ha emesso un ordine di sequestro di tutti i valori patrimoniali di cui i coniugi B. e C. sono i titolari o gli aventi diritto economico presso D. in Svizzera. Tale ordine è stato inviato per fax alla sede centrale di D. a Zurigo. L’ordine menzionava la possibilità di interporre un reclamo ai sensi dell’art. 26
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
DPA. I coniugi B. e C. ne hanno ricevuto una copia, contro il quale nessun reclamo è stato interposto;

- Il 2 febbraio, l’AFC ha comunicato l’ordine a D. per “LSI”. Nella lettera d’accompagnamento, l’AFC ha invitato D. a fornirgli immediatamente i saldi concernenti i conti bloccati;

- Lo stesso giorno, D. Lugano ha inviato all’AFC, mediante invio sigillato, la lista provvisoria dei conti dei quali i coniugi B. e C. sono titolari o aventi diritto economico presso la banca, con menzione dei saldi attivi o passivi;

- Il 7 febbraio, l’AFC ha informato D. di considerare il suggellamento ingiustificato, aggiungendo che, in difetto di un reclamo della banca entro tre giorni essa avrebbe proceduto alla levata dei sigilli;

- Il 14 febbraio, D. ha risposto affermando di non avere l’intenzione di interporre un reclamo, autorizzando l’AFC a levare i sigilli. L’AFC ha costatato così che nella lista delle relazioni bancarie sequestrate figurava un conto a nome della società A., di cui B. risulta essere l’avente diritto economico;

- Il 16 febbraio, D. ha inviato all’AFC la lista definitiva dei conti toccati dall’ordine di sequestro;

- L’11 marzo, l’AFC ha inoltrato a D. una richiesta d’informazioni mediante la quale invitava la banca a consegnarle diversi documenti concernenti cinque conti bloccati presso di lei, tra i quali quello di A. Copia della richiesta è stata trasmessa al patrocinatore dei coniugi B. e C. La richiesta informava sulla possibilità di inoltrare un reclamo entro tre giorni giusta gli art. 27 e
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
28 DPA. Nessun reclamo è interposto;

- Il 1° aprile, D. ha inviato i documenti richiesti all’AFC. Dichiarando che la richiesta dell’11 marzo sarebbe stata oggetto di un’opposizione parziale, la banca ha trasmesso, sigillati, i documenti relativi ai conti toccati. Per quanto concerne i documenti relativi al conto di A., D. ha informato l’AFC che avrebbe trasmesso i medesimi non appena ricevuta la determinazione della società in questione;

- L’8 aprile, l’AFC ha informato D. che, tenuto conto del fatto che nessun reclamo è stato inoltrato contro la sua richiesta dell’11 marzo, essa avrebbe proceduto alla levata dei sigilli apposti dalla banca. Copia di tale scritto è stata inviata al patrocinatore dei coniugi B. e C.;

- Il 13 aprile, D. ha inoltrato all’AFC i documenti relativi al conto di A. Riferendosi al suo scritto del 1° aprile precedente, la banca ha sigillato tali documenti. L’AFC ha tolto i sigilli e ha preso conoscenza dei documenti dai quali risulta che il conto di A. è essenzialmente destinato a garantire dei prestiti concessi a terzi;

- Il 19 aprile, l’AFC ha inviato a D. una nuova richiesta d’informazioni, invitando la banca a fornire delle spiegazioni concernenti certe operazioni di prestito menzionate nei documenti relativi al conto di A. e a rimettere all’autorità nuovi documenti. La richiesta indicava la facoltà di interporre un reclamo entro tre giorni ai sensi degli art. 27 e
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
28 DPA. Copia della richiesta è stata trasmessa al patrocinatore dei coniugi B. e C.;

- Il medesimo giorno, l’AFC ha informato il patrocinatore dei coniugi B. e C. di aver levato i sigilli apposti da D. su alcuni documenti richiesti l’11 marzo;

- Il 25 aprile, per il tramite di un avvocato dello stesso studio legale al quale appartiene il patrocinatore dei coniugi B. e C., A. ha inoltrato un reclamo al direttore dell’AFC chiedendo che la levata dei sigilli apposti sui documenti relativi al suo conto sia dichiarata illegale, che i sigilli siano riapposti e che la richiesta d’informazioni del 19 aprile inviata a D. sia annullata;

- Il 25 maggio, D. ha inviato all’AFC – sigillati - i documenti richiesti il 19 aprile;

- Il 30 giugno, il direttore dell’AFC ha respinto il reclamo di A., ordinando la levata dei sigilli apposti da D. il 25 maggio e condannando la reclamante al pagamento di una tassa di fr. 500.-;

C. Con scritto del 7 luglio, A. ha interposto reclamo contro la decisione del direttore dell’AFC. La reclamante chiede in primo luogo l’accertamento dell’illegalità del dissuggellamento della documentazione trasmessa da D. il 13 aprile e il 25 maggio 2005. Essa postula inoltre l’annullamento delle richieste d’informazioni inviate a D. l’11 marzo e il 19 aprile 2005, con l’ordine all’AFC di rimettere la documentazione ricevuta in esecuzione di tali richieste sotto suggello e di restituirla a D. Infine, A. chiede l’annullamento della decisione concernente il pagamento di una tassa di fr. 500.-.

D. Con osservazioni del 26 luglio 2005, il direttore dell’AFC ha chiesto la reiezione del reclamo.

E. Con decreto del 18 luglio 2005, il Presidente della Corte dei reclami penali ha respinto la richiesta di provvedimenti cautelari formulata da A.

Diritto:

1. Il reclamo è ricevibile in ordine. È invece dubbia l’ammissibilità della conclusione tendente all’annullamento della richiesta dell’11 marzo 2005, in quanto la reclamante non ha chiesto formalmente tale annullamento al direttore dell’AFC, che di conseguenza non ha statuito su questo punto. Per le ragioni che seguono, tale questione può tuttavia restare indecisa in concreto.

2. La reclamante contesta all’AFC il diritto di esigere da D. la consegna dei documenti bancari giusta la procedura prevista dall’art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA. Secondo la reclamante, le operazioni litigiose costituiscono in realtà delle perquisizioni di carte ai sensi dell’art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA. Sigillando i documenti richiesti, D. ha manifestato, per lo meno mediante atti concludenti, la sua opposizione alla perquisizione; l’AFC non era dunque autorizzata a togliere di sua iniziativa i sigilli. Essa avrebbe dovuto rivolgersi alla Corte dei reclami penali conformemente all’art. 50 cpv. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA.

2.1 Secondo l’art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA, il funzionario inquirente può raccogliere informazioni orali o scritte o interrogare terzi verbalizzandone le informazioni. Questa disposizione, il cui tenore è identico a quello dell’art. 101bis
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
PP, permette d’interpellare un istituto bancario affinché questo indichi se una determinata persona è titolare di un conto presso di lui (DTF 120 IV 260 consid. 3). Una tale richiesta non costituisce una misura coercitiva (medesima decisione) e una banca non può eccepire il segreto bancario per rifiutarsi di rispondere (DTF 119 IV 175 consid. 3 pag. 177). L’art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA non può per contro essere invocato per imporre a dei terzi la consegna di documenti.

2.2 L’ingiunzione fatta ad un terzo di consegnare dei documenti ad un funzionario inquirente equivale in effetti ad una perquisizione di carte ai sensi dell’art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA. Conformemente alla prassi, quando le carte sono nelle mani di una banca, l’autorità non si sposta per procedere ad una perquisizione. Tale perquisizione è sostituita da un ordine all’intenzione della banca di consegna delle carte all’autorità inquirente. Materialmente, tale ordine equivale tuttavia ad una perquisizione ai sensi dell’art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA. Essa costituisce una misura coercitiva soggetta a reclamo giusta l’art. 26
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
DPA e ad opposizione conformemente all’art. 50 cpv. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA.

2.3 Nella logica di questo meccanismo specifico alle perquisizioni bancarie, la banca che desidera opporsi alla perquisizione è autorizzata a sigillare essa stessa i documenti, inviandoli poi all’autorità inquirente. Il funzionario inquirente deve quindi rivolgersi alla Corte dei reclami penali con una richiesta di levata dei sigilli. Nella fattispecie, è d’uopo costatare quanto segue. L’ordine del 1° febbraio è una decisione di sequestro a carattere conservatorio ai sensi dell’art. 45
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
DPA e concerne esclusivamente i valori detenuti da D. Né tale ordine né la sua lettera d’accompagnamento del 2 febbraio riguardano la consegna di documenti. Quest’ultima menziona addirittura espressamente che la domanda di consegna di documenti interverrà ulteriormente. L’assenza di un reclamo diretto contro l’ordine in questione non ha dunque nessuna conseguenza sul destino della presente procedura. Nella sua lettera del 2 febbraio a D., l’AFC domandava alla banca di fornirgli alcune informazioni riguardanti i conti toccati dal sequestro conservativo. Tale richiesta poteva iscriversi nel quadro dell’art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA ed è a torto che la banca ha fornito sotto sigillo le informazioni richieste. Essendo D. ritornato sulla sua decisione, non vi è necessità di chinarsi su tale questione. L’11 marzo, e poi il 13 aprile, l’AFC domandava formalmente a D. di fornirgli dei documenti concernenti il conto della reclamante. Se avesse avuto l’intenzione di opporsi a tale consegna, la banca sarebbe stata autorizzata a trasmettere questi documenti sigillati, con compito per l’AFC di richiedere alla Corte dei reclami penali la levata di tale misura. Contrariamente a quanto sostenuto dalla reclamante, non è possibile dedurre dal comportamento della banca che questa intendeva opporsi alla perquisizione. Nel suo scritto del 1° aprile, al quale si riferirà in seguito, D. motiva la sua decisione col fatto che l’avvocato dei coniugi B. e C. l’avrebbe informato dell’intenzione di opporsi alla richiesta dell’11 marzo.

La Corte dei reclami penali, in una causa simile (sentenza del Tribunale penale federale BV.2005.20 del 23 giugno 2005 consid. 2), ha deciso che solo il detentore di carte è legittimato ad opporsi ad una perquisizione ed esigere che le carte siano sigillate. Trattandosi di documenti relativi ad un conto bancario, il titolare del conto non è legittimato. Una banca non può dunque mettere sotto sigillo dei documenti per il solo motivo che il suo cliente è intenzionato ad opporsi, in quanto quest’ultimo non ha qualità per opporsi.

2.4 È a torto che l’AFC, nelle sue richieste dell’11 marzo e 19 aprile 2005, si è fondata sull’art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA per esigere da D. la consegna dei documenti relativi al conto della reclamante, trattandosi in realtà di una misura fondata sull’art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA. Tale modo di procedere non può tuttavia avere come conseguenza l’annullamento della misura, in quanto l’errore commesso dall’AFC non ha violato nessun diritto fondamentale del terzo toccato da un sequestro o delle persone oggetto dell’inchiesta. Certo, D. non è stato informato del suo diritto di opporsi alla perquisizione, ma l’art. 50 cpv. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
DPA non impone un tale avvertimento. Inoltre, le richieste dell’11 marzo e del 19 aprile, delle quali una copia è stata inviata al patrocinatore degli accusati, informavano i destinatari della possibilità di interporre un reclamo contro la misura. È vero che la reclamante non è stata formalmente avvisata dall’AFC, ma gli art. 45 e
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
segg. DPA non impongono all’inquirente il dovere d’informare il titolare di un conto allorquando una perquisizione è effettuata presso la banca. A ciò vi è da aggiungere che il patrocinatore di B. ha ricevuto copia delle richieste. Orbene, B. è l’unico azionista e avente diritto della reclamante. Infine, e soprattutto, la reclamante ha potuto far valere i propri diritti nel quadro della presente procedura, la quale, se bisogno ce ne fosse stato, avrebbe dunque “sanato” le irregolarità commesse al momento della perquisizione (sull’irregolarità degli atti di procedura e la loro possibile convalida, vedi soprattutto Piquerez, Procédure pénale suisse, Zurigo 2000, n° 1495 e segg.; Schmid, Strafprozessrecht, 4a ediz., Zurigo 2004, n° 569 e segg.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6a ediz., Basilea 2005, pag. 187 n° 27 e segg.).

2.5 Non essendo stata interposta in maniera valida nessuna opposizione contro la richiesta di produzione di atti, l’AFC era legittimata a prendere conoscenza dei documenti ricevuti da D., nonostante i sigilli apposti dalla banca.

2.6 In virtù di quanto precede, le conclusioni tendenti a far costatare l’illegalità delle richieste e a far apporre nuovamente i sigilli sui documenti litigiosi sono infondate.

3. Il titolare di un conto bancario non è legittimato ad esigere l’apposizione di sigilli su documenti concernenti il suo conto. Egli, per contro, è legittimato ad interporre reclamo contro il sequestro e ad opporsi a che la documentazione litigiosa sia versata nell’incarto (art. 28 cpv. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
DPA).

3.1 Secondo giurisprudenza costante (v. sentenza del Tribunale penale federale BE.2005.2 del 13 luglio 2005 consid. 2 e sentenze citate), il sequestro di carte è ammissibile allorquando l’inchiesta si basa su dei sospetti sufficienti, se i documenti sono pertinenti per l’inchiesta e se il principio della proporzionalità è rispettato.

3.2 Nella fattispecie, la reclamante si limita a sostenere che i documenti concernenti il suo conto presso D. non sono pertinenti, in quanto relativi ad un periodo non coperto dall’inchiesta avviata nei confronti dei coniugi B. e C. L’autorizzazione ad aprire un’inchiesta speciale non concernerebbe che le infrazioni fiscali commesse prima del 2003, la reclamante sarebbe invece stata costituita unicamente nel giugno 2003 ed il conto presso D. aperto solo successivamente a tale data. Questo argomento non ha pregio. Quando si tratta, come nel caso concreto, di determinare se un contribuente, durante un dato periodo, ha sottratto importanti redditi al fisco, le informazioni relative ai suoi redditi reali prima e dopo il periodo considerato sono certamente utili, se non altro per effettuare dei paragoni. Trattandosi più particolarmente del conto della reclamante, del quale B. è l’avente diritto economico, risulta pienamente giustificato determinare l’origine dei fondi che lo hanno alimentato e a favore di chi è stato addebitato, non potendo essere esclusa a priori l’ipotesi che tale conto possa essere servito a riciclare redditi acquisiti anteriormente dall’accusato.

4. La reclamante considera, infine, che la tassa di fr. 500.- messa a suo carico dal direttore dell’AFC sarebbe arbitrariamente elevata, in quanto rappresenterebbe l’importo massimo previsto dall’art. 195 cpv. 5
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 195 Weitere Verfahrensvorschriften - 1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
1    Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
2    Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der ESTV unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109.
3    Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt.
4    Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974299 ausgerichtet.
5    Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.
LIFD.

A tenore dell’art. 46a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
della legge federale sull’organizzazione del Governo e dell’Amministrazione (LOGA; RS 172.010), introdotto dalla legge federale sul programma di sgravio 2003 (RU 2004 1633), il Consiglio federale è autorizzato a fissare gli emolumenti concernenti le decisioni e altre prestazioni dell’amministrazione federale. Tale delega legislativa legittima così l’art. 6 dell’ordinanza sui provvedimenti speciali d’inchiesta dell’Amministrazione federale delle contribuzioni (RS 642.132), il quale, per rinvio all’art. 8 dell’ordinanza sulle tasse e spese nella procedura penale amministrativa (RS 313.32), permette al direttore dell’AFC di prelevare una tassa di decisione da fr. 50.- a 2'000.-. Tenuto conto dell’importanza della presente causa e del lavoro svolto per statuire sul reclamo, non è possibile concludere che una tassa corrispondente ad un quarto dell’importo massimo sia eccessiva.

5. In virtù di quanto precede, il reclamo è respinto nella misura della sua ammissibilità. Le spese giudiziarie di fr. 1'500.- sono poste a carico della reclamante. Dedotto l’importo di fr. 1'000.- già versato, essa è invitata a fornire il saldo di fr. 500.- alla cassa del Tribunale penale federale.

Per questi motivi, la Corte dei reclami penali pronuncia:

1. Il reclamo è respinto in misura della sua ammissibilità.

2. La tassa di giustizia di fr. 1'500.- è posta a carico della reclamante. Dedotto l’importo di fr. 1'000.- già pervenuto, essa è invitata a fornire il saldo di fr. 500.- alla cassa del Tribunale penale federale.

Bellinzona, il 15 settembre 2005

In nome della Corte dei reclami penali

del Tribunale penale federale

Il Presidente: Il Cancelliere:

Comunicazione a:

- Avv. Goran Mazzucchelli

- Amministrazione federale delle contribuzioni

Informazione sui rimedi giuridici

Le decisioni della Corte dei reclami penali concernenti misure coercitive sono impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale entro 30 giorni dalla notifica, per violazione del diritto federale. La pro-cedura è retta dagli art. 214
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
- 216
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
, 218
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
e 219
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
della legge federale del 15 giugno 1934 sulla procedura penale applicabile per analogia (art. 33 cpv. 3 lett. a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
LTPF).

Il ricorso non sospende l’esecuzione della decisione impugnata se non nel caso in cui l’autorità di ricorso o il suo presidente lo ordini.

A.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BE.2005.10
Datum : 14. September 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Richiesta di apposizione dei sigilli


Gesetzesregister
BStP: 101bis
DBG: 190 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
195
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 195 Weitere Verfahrensvorschriften - 1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
1    Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
2    Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der ESTV unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109.
3    Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt.
4    Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974299 ausgerichtet.
5    Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.
RVOG: 46a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
1    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2    Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a  das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b  die Höhe der Gebühren;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
SGG: 33  214  216  218  219
VStrR: 26 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
27e  28 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
40 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
45 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
45e  50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
BGE Register
119-IV-175 • 120-IV-260
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • föderalismus • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • wirtschaftlich berechtigter • anmerkung • siegelung • zwangsmassnahme • entscheid • kommunikation • bankkonto • rechtsmittel • akte • sperrkonto • a-post • strafprozess • mahnung • berechnung • weisung • frage
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BV.2005.20 • BE.2005.2 • BE.2005.10
AS
AS 2004/1633