Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 446/2015

Urteil vom 14. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Nachlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.________ ist vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. als Beklagter in einen Zivilprozess verwickelt. Der Streit dreht sich um die Erbschaft von C.________, verstorben am 7. Juli 2009. Die Klage wurde am 5. Januar 2010 erhoben.

B.

Am 29. Januar 2015 strengte A.________ beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein Ausstandsbegehren gegen B.________ an, den Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Als Verfahrensantrag stellte er zudem das Begehren, D.________, der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., habe sich bei der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen B.________ der Mitwirkung zu enthalten. Für dieses Begehren wurde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein weiteres Ausstandsverfahren eröffnet. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts wies das Ausstandsbegehren gegen D.________ am 25. Februar 2015 ab. Darauf wies dieser das Ausstandsbegehren gegen B.________ ab (Entscheid vom 27. Februar 2015).

C.

A.________ hielt an seinem Ausstandsbegehren gegen B.________ fest und wandte sich mit Beschwerde vom 12. März 2015 an die Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. Diese wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 21. April 2015 im Verfahren KBA 3-2015). Am gleichen Tag erging auch der abschlägige Beschwerdeentscheid derselben Kommission im Ausstandsverfahren gegen D.________, den Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh (Verfahren KBA 2-2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A 447/2015 vom 14. August 2015 ab.

D.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2015 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. im Verfahren KBA 3-2015 aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen B.________ (Beschwerdegegner) gutzuheissen. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Die Kommission für allgemeine Beschwerden hat als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt, streitet der Beschwerdeführer dort mit einundzwanzig Klägern um seine Einsetzung als Erbe im Nachlass von C.________. Dieser Prozess betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). In Missachtung der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Angabe des Streitwerts. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, "gemäss bisherigen Schätzungen" belaufe sich der Streitwert auf 10-15 Mio. Franken. In einem früheren Verfahren betreffend einen anderen Zwischenentscheid im selben Prozess geht das Bundesgericht ermessensweise davon aus, dass der Streitwert der Hauptsache die gesetzliche Streitwertgrenze
überschreitet (Urteil 5A 918/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3). In den Akten finden sich keine Anzeichen dafür, dass sich unterdessen daran etwas geändert hätte. Mit Urteil 5A 447/2015 vom 14. August 2015 bestätigt das Bundesgericht, dass das Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten D.________ unbegründet ist, dieser also über den Ausstand des Beschwerdegegners befinden durfte (vgl. Sachver halt Bst. B und C). Der Beschwerdeführer hat deshalb ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG aktuelles und praktisches Interesse daran zu erfahren, ob die Vorinstanz das Rechtsmittel gegen D.________s Entscheid vom 27. Februar 2015 zu Recht abgewiesen hat. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer legt der Vorinstanz zur Last, sie verkenne das "Vorliegen eines besonders krassen Verfahrensfehlers" des Beschwerdegegners. Dieser habe in seinem Bescheid vom 24. September 2013 ohne entsprechenden Antrag und ohne dass die Voraussetzungen eines Parteiwechsels vorlagen verschiedene Personen als Kläger in das Verfahren eingeführt, die gar keine Klage eingereicht, ihn, den Beschwerdeführer, also als Erben anerkannt haben. Der Beschwerdeführer will nachgewiesen haben, dass dieser "Parteiwechsel" durch Abtretung von Erbanteilen bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt war. Entsprechend sei der Parteiwechsel logisch ausgeschlossen und damit widerrechtlich gewesen. Im Beschwerdegegner hätten die Anwälte der Kläger aber einen "willfährigen Helfer" gefunden, um ihr Versehen bei der Klageeinreichung zu überspielen. Die schwere Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners wirke sich einseitig und erheblich zu seinen Lasten aus und genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, in ihrer Begründung den erschwerenden Umstand zu unterdrücken, dass der Beschwerdegegner die Parteien auf der Klägerseite
im Rubrum gestützt auf Akten auswechselte, die im fraglichen Bescheid vom 24. September 2013 rechtskräftig aus dem Recht gewiesen worden seien. Dieses Vorgehen lasse sich unter keinem Titel rechtfertigen und begründe für sich die unsachliche innere Einstellung des Beschwerdegegners.

3.2. In zutreffender Weise erinnert die Kommission für allgemeine Beschwerden zunächst an die strengen Voraussetzungen, unter denen nach der bundesgerichtlichen Praxis richterliche Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen können. Demnach vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur dann in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Ebenso gemahnt die Vorinstanz daran, dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV herangezogen werden können (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis; Urteil 5A 332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2). Was den konkreten Fall angeht, verweist die
Kommission für allgemeine Beschwerde auf Art. 209 des innerrhodischen Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (aZPO/AI), der Art. 236 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO entspreche. Demnach habe das Gericht das Endurteil zu fällen, sobald der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist. Die Aktivlegitimation sei im Zivilprozessrecht keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Bei fehlender Aktivlegitimation werde deshalb die Klage abgewiesen. Entsprechend werde über die Sachlegitimation im Endentscheid befunden. Dieser Entscheid könne, sofern die Sachlegitimation falsch beurteilt würde, mit Rechtsmitteln angefochten werden. Mithin könne vorliegend nicht die Rede davon sein, dass durch das fehlerhafte Rubrum ein krasser Verfahrensfehler geschehen ist.

3.3. Mit dem Kern der vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dieser Kern besteht in der Überlegung, dass die vom Beschwerdeführer gerügte "Auswechslung" der Parteien eben gerade nicht formelle Aspekte der Streitigkeit betrifft, also kein Verfahrens fehler wäre, sondern den Streitgegenstand selbst berührt und dementsprechend im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens beanstandet werden müsste. Auf diese Weise lässt der angefochtene Entscheid zumindest sinngemäss erkennen, dass das Vorgefallene in den Augen der Vorinstanz keine Haltung des Beschwerdegegners zum Ausdruck bringt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei - hier des Beschwerdeführers - auswirkt. Warum der angebliche, nach dem Gesagten unbestritten materiell-rechtliche Fehler trotzdem besonders schwer wiegen und deshalb den Anschein der Befangenheit begründen soll, vermag der Beschwerdeführer bei all seinen Vorbringen (E. 3.1) nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner die Korrektur der Namen der auf Klägerseite aufgeführten Personen auf Betreiben der Kläger vorgenommen hätte oder zu diesem Zweck aus eigenem Antrieb mit den Klägern in
Kontakt getreten wäre (vgl. die Ausgangslage, die dem Urteil 5A 462/2013 vom 12. November 2013 zugrunde lag), behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er tut auch nicht dar, inwiefern es sich beim kritisierten Vorfall um einen wiederholten Irrtum des Beschwerdegegners handelt. Bloss beiläufig auf "zahlreiche erhebliche Fehler von vorwiegend prozessualer Natur" zu verweisen, genügt nicht. Weiter klagt der Beschwerdeführer, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners einen "unmittelbaren Rechtsnachteil" zu erleiden. Dass sich ein richterlicher Fehler zum Nachteil einer Partei auswirken kann, liegt in der Natur der Sache und vermag, wie oben dargelegt (E. 3.2 ), für sich allein genommen noch nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, den angeblichen Nachteil mit einem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid nicht bekämpfen zu können.

Eine "unsachliche innere Einstellung" des Beschwerdegegners will der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass jener den Austausch der Parteien gestützt auf aus dem Recht gewiesene Akten vorgenommen habe. Gestützt auf welche Akten der Beschwerdegegner die Schritte unternommen hat, die der Beschwerdeführer nun zum Anlass für sein Ausstandsbegehren nimmt, ist eine Frage tatsächlicher Natur, betrifft also den (Prozess-) Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diesen Umstand "unterdrückt" zu haben. Soweit er damit eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügen will, müsste er aber auch dartun, inwiefern die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Hierzu genügt es nicht, dem Beschwerdegegner "widersprüchliches Verhalten" vorzuwerfen, das sich "unter keinem Titel rechtfertigen" lässt. Die entscheidende Frage, welche konkreten klägerischen Vorbringen in den fraglichen Akten der Beschwerdegegner berücksichtigt haben soll, lässt der Beschwerdeführer unbeantwortet.

4.

4.1. Einen weiteren Ausstandsgrund will der Beschwerdeführer in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2015 ausgemacht haben. Mit dieser Verfügung habe ihm der Beschwerdegegner für die Behandlung des Antrags, bezüglich des Austauschs der Parteien (vgl. E. 3) eine formelle Verfügung zu erlassen, einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- auferlegt. Dieses Vorgehen verletzt nach der Meinung des Beschwerdeführers "klar das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Parteien". Der Klägerseite, die anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 erstmals die Korrektur des Rubrums "infolge Erbteilsabtretungen" verlangt habe, sei für die Vornahme der Auswechslung nämlich nie ein Vorschuss auferlegt worden. Er hingegen, der Beschwerdeführer, solle einen Vorschuss dafür entrichten müssen, dass er vom Beschwerdegegner verlangt, die Gründe für die Auswechslungen auf der Klägerseite offenzulegen. Ausserdem sei die Korrektur einer falschen Parteibezeichnung, die er vom Beschwerdegegner verlangt habe, gar keine Prozesshandlung, weshalb es auch an einer Grundlage für eine Vorschusspflicht fehle. Indem der Beschwerdegegner in Verletzung dieser Grundsätze trotzdem einen Vorschuss von ihm verlange, benachteilige er ihn, den
Beschwerdeführer, in krasser Weise, müsse doch er nun dafür zahlen, "dass zugunsten der anderen Verfahrensparteien zu Unrecht Namen im Rubrum ausgetauscht werden". Die sachlich nicht gerechtfertigte Auferlegung eines rechtsungleichen Kostenvorschusses begründe den Anschein der Befangenheit.

4.2. Die Kommission für allgemeine Beschwerden macht sich die Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten zu eigen. Danach kann das Gericht gestützt auf Art. 89 Abs. 1 aZPO/AI für die amtlichen Kosten und Gebühren von der Partei, die eine Prozesshandlung anbegehrt, einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss der kantonalen Gebührenverordnung könne bei einem Streitwert von über 10 Mio. Franken für einen Präsidialentscheid des Bezirksgerichts eine Entscheidgebühr von bis zu Fr. 12'000.-- verlangt werden. Angesichts dessen erscheine der Kostenvorschuss nicht unhaltbar. Überdies erinnert die Vorinstanz daran, dass der Beschwerdeführer die Kostenvorschussverfügung beim Kantonsgericht angefochten hat. Ob es sich dabei um einen Verfahrensfehler handele, müsse deshalb offenbleiben. Selbst wenn ein Verfahrensfehler anzunehmen wäre, vermöchte dieser für sich allein aber nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen.

4.3. Der These der "rechtsungleichen Behandlung" und damit dem angeblichen Ausstandsgrund (E. 4.1) ist von vornherein der Boden entzogen. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist nur dort verletzt, wo Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324). Zunächst übergeht der Beschwerdeführer, dass der im angefochtenen Entscheid zitierte Art. 89 Abs. 1 aZPO/AI es in das Ermessen des Richters stellt, für verlangte Prozesshandlungen einen Kostenvorschuss zu verlangen. Inwiefern sich die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2015 trotzdem nicht mit dem Gleichheitsgebot verträgt, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Vor allem aber verschweigt der Beschwerdeführer, dass sich der Beschwerdegegner in der erwähnten Verfügung nicht nur zum Antrag äussert, "das Rubrum mit den unrichtigen Parteibezeichnungen ... anzupassen" (Ziffer 5). Vielmehr behandelt die fragliche Verfügung auch noch vier weitere Verfahrens- und Beweisanträge des Beschwerdeführers. Inwiefern der Beschwerdegegner aber allein für den Erlass einer "formellen Verfügung" betreffend das Begehren Ziffer 5 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-
- einverlangt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mithin kann keineswegs als gesichert gelten, dass der Beschwerdegegner mit zwei im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV gleichartigen Situationen konfrontiert gewesen wäre.

5.

Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_446/2015
Date : 14. August 2015
Published : 01. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ausstand (Nachlass)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  76  92  97  100  112
BV: 8  30
ZPO: 236
BGE-register
114-IA-153 • 115-IA-400 • 116-IA-135 • 131-I-31 • 133-I-1 • 134-I-238 • 135-I-19 • 136-I-207 • 137-III-380 • 138-I-321
Weitere Urteile ab 2000
5A_332/2010 • 5A_446/2015 • 5A_447/2015 • 5A_462/2013 • 5A_918/2013
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