Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 176/2022

Verfügung und Urteil
vom 14. Juli 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

WBG C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf und Rechtsanwältin Christina Heuberger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 1. März 2022 (LF220011-O/U).

Erwägungen:

1.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach verpflichtete A.A.________ und B.A.________ mit Urteil vom 5. Januar 2022 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin, die 6 1/2-Zimmer-Wohnung im DG rechts (15/405, inkl. Keller) an der U.________strasse in V.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.A.________ und B.A.________ je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit, nachdem er mit gleichentags erlassener Verfügung das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hatte.
Mit Urteil vom 1. März 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von A.A.________ und B.A.________ gegen das Urteil vom 5. Januar 2022 erhobene Berufung wie auch die von A.A.________ und B.A.________ gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022 betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegte es A.A.________ und B.A.________ unter solidarischer Haftung je zur Hälfte, nachdem es mit gleichentags gefälltem Beschluss deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren abgewiesen hatte.
A.A.________ erhob mit elektronischer Eingabe vom 14. April 2022 in seinem Namen und im Namen von B.A.________ (im folgenden: Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 1. März 2022. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2022 wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass A.A.________ nicht befugt sei, seine Ehefrau, B.A.________, vor Bundesgericht zu vertreten, und dass B.A.________ die Beschwerdeschrift persönlich unterschreiben müsste. Gleichzeitig wurde das gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos erscheine.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Beschwerdeführer sodann darüber informiert, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 14. April 2022 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten, indessen könne die Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung erfolgte daraufhin nicht.
B.A.________ teilte dem Bundesgericht mittels Schreiben vom 3. Mai 2022 mit, dass ihr nunmehr von ihr getrennt lebende Ehemann, A.A.________, die Beschwerde, welche sie nicht unterstütze, eigenmächtig auch in ihrem Namen eingereicht habe und sie nicht gewillt sei, die Ausweisung aus der streitbetroffenen Wohnung anzufechten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte das Gemeideammannamt V.________-W.________ dem Bundesgericht mit, dass die Ausweisung der Familie A.________ gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Januar 2022 am 21. und 22. April 2022 vollzogen worden und die Wohnung der Verwaltung am 3. Mai 2022 übergeben worden sei.
Dieses Schreiben sowie dasjenige von B.A.________ vom 3. Mai 2022 wurden dem Beschwerdeführer A.A.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2022 je in Kopie zur Kenntnis zugestellt. Er nahm dazu in der Folge nicht Stellung.

2.
Die Beschwerdeerhebung im Namen von B.A.________ erfolgte durch A.A.________ ohne Vertretungsbefugnis, und B.A.________ hat von der Beschwerdeerhebung Abstand genommen, wobei bereits in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, dass sie von einem "Gang an das Bundesgerichts nichts mehr wissen wolle". Auf die Beschwerde ist daher ohne weiteres nicht einzutreten, soweit sie im Namen von B.A.________ eingereicht wurde.
Soweit nachfolgend von der "Beschwerde" die Rede ist, ist damit nur noch diejenige von A.A.________ gemeint.

3.
Die Familie des Beschwerdeführers wurde unbestrittenermassen zwangsweise aus den streitbetroffenen Wohnräumen ausgewiesen, soweit sie diese nicht bereits vorher freiwillig verlassen hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG abzuschreiben, soweit sie sich gegen die Ausweisung aus den streitbetroffenen Räumlichkeiten gemäss dem Urteil vom 5. Januar 2022 richtet.

4.
Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdeführer.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die in der Verfügung vom 5. Januar 2022 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren mit der Begründung ab, dass die Erstinstanz vom Fehlen der in Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO umschriebenen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführer habe ausgehen dürfen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wies die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 1. März 2022 zum einen ab, weil die Beschwerdeführer, obwohl anwaltlich vertreten, ihrer Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung ihrer Bedürftigkeit nicht nachgekommen seien. Zum anderen sei das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit ihres Standpunkts abzuweisen.
Der Beschwerde sind keine rechtsgenügend begründeten Rügen zu entnehmen, in denen unter hinreichender Auseinandersetzung mit diesen Begründungen aufgezeigt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihren darauf gestützten Entscheiden inwiefern verletzt haben soll. Auf die Beschwerde kann insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

5.
Da eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3) und im vorliegenden Verfahren keine weiteren Prozesshandlungen der Parteien erforderlich sind, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Damit ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren auch insofern gegenstandslos, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten zielt.
Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren haben von vornherein weder der Beschwerdeführer A.A.________, da er nicht anwaltlich vertreten ist (BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E 4 S. 446), noch die Beschwerdegegnerin, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt und erkennt das präsidierende Mitglied :

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben, soweit es die Gutheissung des Ausweisungsgesuchs der Beschwerdeführer aus der 6 1/2-Zimmer-Wohnung im DG rechts (15/405, inkl. Keller) an der U.________strasse in V.________ zum Gegenstand hat.

Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, an B.A.________ antragsgemäss unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift.

Lausanne, 14. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_176/2022
Date : 14. Juli 2022
Published : 25. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Mieterausweisung,


Legislation register
BGG: 32  42  66  68  100  106  108
ZPO: 117
BGE-register
133-III-439 • 133-III-489 • 134-II-244 • 135-III-127 • 140-III-115 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
4A_176/2022 • 4A_364/2014
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