Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 323/2020

Urteil vom 14. Juli 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. April 2020 (IV.2019.00222, IV.2019.00230).

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene A.________ bezog ab 1. Mai 2006 aufgrund von Wirbelsäulenproblemen eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 11. Mai 2006) sowie eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Verfügung vom 12. Juli 2007). Diese Ansprüche wurden mit Mitteilungen vom 2. Juli 2008 und vom 8. Oktober 2012 (Rente) bzw. vom 31. Oktober 2008 (Hilflosenentschädigung) bestätigt. Nach Eingang anonymer Hinweise liess die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) den Versicherten observieren (Observationsberichte vom 2. November 2015 und vom 10. Mai 2016) und polydisziplinär begutachten bei der BEGAZ GmbH Begutachtungszentrum Baselland (fortan: BEGAZ), Binningen (Expertise vom 31. August 2017 in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie). Mit Verfügungen vom 5. Januar 2017 sistierte die IV-Stelle ihre Leistungen per Ende September 2016. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab. Die Experten des BEGAZ nahmen am 15. August und 21. Dezember 2018 ergänzend Stellung. Am 20. Februar 2019 hob die Verwaltung die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise rückwirkend per Ende Februar
2013 auf.

B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 6. April 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verwaltung zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 V 380 E. 1 S. 382 mit Hinweis). Es entscheidet kassatorisch oder reformatorisch (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (vgl. statt vieler Urteil 9C 548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1).
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie (weiterhin) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Auf dieses reformatorische Begehren ist einzutreten. Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung verlangt er demgegenüber in seinen formellen Anträgen einzig - kassatorisch - die Aufhebung des kantonalen Rechtsspruchs und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Aus der Beschwerdebegründung erhellt, dass er die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. Juli 2007 verneint und hinsichtlich der Neubeurteilung seines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, da dieses den Verzicht auf eine Abklärung vor Ort geschützt habe. Im Dunkeln bleibt, ob er grundsätzlich - wie noch vor Vorinstanz - die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung erreichen will oder einzig die Rückweisung zur weiteren Abklärung, zumal sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, dass er eine revisionsweise Aufhebung nicht ausschliesst. Angesichts des Verfahrensausgangs kann indes offen bleiben, inwieweit auf allenfalls nach Treu und Glauben der Beschwerdebegründung zu entnehmende Begehren hinsichtlich der
Hilflosenentschädigung einzutreten ist (vgl. unten E. 3.2).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung insbesondere zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Rentenzusprache vom 11. Mai 2006 als zweifellos unrichtig (im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) erachtet. Es hat festgestellt, die ursprüngliche Leistungszusprache sei primär aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bzw. der ärztlichen Berichte der behandelnden Ärztinnen erfolgt, die sich auf seine Angaben gestützt hätten. Damit habe die IV-Stelle ihre Abklärungspflicht verletzt, zumal spätestens nach Eingang des Berichts über eine vertrauensärztliche Untersuchung vom 15. März 2006 zuhanden der Taggeldversicherung deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen bestanden hätten. Ebenfalls ohne Abklärung der massgeblichen Umstände und damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie im Rahmen des Einkommensvergleichs vom Invalideneinkommen den maximalen Tabellenlohnabzug von 25 % gewährt. Demnach liege ein Wiedererwägungsgrund vor. Gemäss beweiswertigem BEGAZ-Gutachten vom 31. August 2017 sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach die Beschwerden seit zehn Jahren unverändert seien, sei von dieser Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv auszugehen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Mit der Vorinstanz konnte angesichts des im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Gutachtens zuhanden der Taggeldversicherung von einer schlüssigen medizinischen Aktenlage keine Rede sein und lag mithin eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) vor. Dies gilt umso mehr, als es bereits damals Rechtsprechung und Praxis entsprach, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf ihr auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage komme, zumal bei Vorliegen divergierender medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dem Versicherten kann auch nicht gefolgt werden, wenn er den damals gewährten Tabellenlohnabzug von 25 % als zulässige Ermessensausübung verstanden haben will. Die Vorinstanz stellte - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - fest, es lasse sich nicht nachvollziehen, aufgrund welcher übrigen Umstände (persönlicher oder beruflicher Art) ein Tabellenlohnabzug von 25 % gewährt worden sei. Worauf dieser gegründet haben soll, legt auch der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit
er geltend macht, das Sozialversicherungsgericht sei in Willkür verfallen und habe seinerseits den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es für die Neubeurteilung auf die BEGAZ-Begutachtung (samt ergänzender Stellungnahmen) abgestellt habe, dringt er nicht durch. Auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen hiezu kann ohne Weiterungen verwiesen werden, ebenso wie auf deren Festlegung des Invalideneinkommens, die der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügenden Weise als rechtsfehlerhaft rügt.

3.2. Eine unzureichende Abklärung der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen schliesst - entgegen dem Beschwerdeführer - aus, dass die Abklärungsperson hierüber die notwendigen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) Kenntnisse hatte, so dass auch bezüglich der Zusprache der Hilflosenentschädigung mit der Vorinstanz von einer zweifellos unrichtigen Verfügung auszugehen ist. Das kantonale Gericht hat schliesslich kein Bundesrecht verletzt, wenn es im Rahmen der Neubeurteilung das Vorliegen einer Hilflosigkeit gestützt auf das BEGAZ-Gutachten verneinte, angesichts dessen es das Bestehen eines weiter abklärungsbedürftigen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf in konkreter Beweiswürdigung als unwahrscheinlich erachtete.

3.3. Zur Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwog die Vorinstanz, der Versicherte habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Rahmen der Erstanmeldung unwahre und unvollständige Angaben gemacht und dadurch die Leistungszusprache unrechtmässig erwirkt. Die geklagten Einschränkungen hätten mittels Observationen widerlegt werden können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu beteuern, er habe sich keine Verletzung der Meldepflicht zuschulden kommen lassen. Weiterungen erübrigen sich.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) erledigt wird.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_323/2020
Date : 14. Juli 2020
Published : 01. August 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 43  53
BGG: 29  42  66  105  107  109
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Weitere Urteile ab 2000
9C_323/2020 • 9C_548/2019
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