Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1D 7/2015
Urteil vom 14. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
gegen
Gemeinderat Weiningen,
Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen,
Bezirksrat Dietikon,
Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Ehegatten A.________, geb. 1961, und B.________, geb. 1970, ersuchten am 16. Mai 2012 für sich und ihre Kinder C.________, geb. 1998, und D.________, geb. 2000, um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Am 14. August 2012 überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Gesuchsunterlagen der Gemeinde Weiningen zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. In der Folge lud die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen die Ehegatten A.________ und B.________ zu einem Gespräch ein, an dem auch die beiden Kinder teilnahmen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 wies der Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch der Familie A.________ und B.________ ab. Dagegen beschritt die Familie den Rechtsweg. Mit Urteil vom 14. Februar 2014 hiess das Bundesgericht letztinstanzlich eine Beschwerde in der Sache gut und wies die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Weiningen zurück (BGE 140 I 99).
A.b. Nach einem erneuten Einbürgerungsgespräch am 25. Juni 2014 lehnte der Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch der Eltern A.________ und B.________ mit Beschluss vom 14. Juli 2014 wiederum ab; demjenigen der Kinder C.________ und D.________ entsprach er unter Vorbehalt der Zustimmung der Eltern. Zur Begründung der Nichteinbürgerung der Eltern machte der Gemeinderat im Wesentlichen eine ungenügende Integration wegen mangelnder geografischer und staatsbürgerlicher Kenntnisse bei nur knapp ausreichenden Sprachkenntnissen geltend.
A.c. Am 20. Mai 2015 wies der Bezirksrat Dietikon einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ ab.
B.
Mit Urteil vom 11. November 2015 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine bei ihm erhobene Beschwerde von A.________ ab.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei der Gemeinderat Weiningen anzuweisen, ihn in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Nichteinbürgerung sei willkürlich und rechtsungleich; überdies sei der entscheidende Gemeinderat nicht unabhängig gewesen und habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.
Der Gemeinderat Weiningen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Dietikon und das Verwaltungsgericht verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone in Einbürgerungsangelegenheiten steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
1.3. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zur in Aussicht genommenen Verweigerung der Einbürgerung zu äussern. Überdies sei der Gemeinderat nicht unabhängig gewesen, weil er schon einmal gegen den Beschwerdeführer befunden habe und wegen der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht nun nochmals habe entscheiden müssen. Ohne dies ausdrücklich so zu nennen, beruft sich der Beschwerdeführer insofern wohl auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung.
2.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Das gilt namentlich für Rügen, mit denen wie hier eine Gehörsverweigerung oder ein Ausstandsgrund behauptet wird. Der angefochtene Entscheid äussert sich überhaupt nicht zu den angeblichen Verfahrensmängeln. Der Beschwerdeführer hat diese formellen Rügen vor dem Verwaltungsgericht auch nicht erhoben. Zudem behauptet er nicht, dieses habe sich zu Unrecht nicht damit befasst. Es ist ihm daher verwehrt, die angeblichen formellen Mängel erst vor dem Bundesgericht geltend zu machen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die gleichen Verfahrensrügen wiederholt, die bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren zur Aufhebung des damaligen Nichteinbürgerungsentscheides geführt haben, ist er heute schon deswegen nicht mehr zu hören. Die Gemeinde hat in Umsetzung von BGE 140 I 99 die erforderlichen Verfahrensschritte nachgeholt. Dass diese erneut mangelhaft gewesen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (dazu auch hinten E. 4.5).
3.
3.1. Für die ordentliche Einbürgerung muss der Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. |
|
1 | Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. |
2 | Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
|
1 | Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. |
2 | Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. |
3 | Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. |
3.2. Im Kanton Zürich werden die bundesrechtlichen Voraussetzungen umgesetzt in Art. 20
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 20 - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
2 | Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig. |
3 | Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 20 - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
2 | Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig. |
3 | Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 20 - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
2 | Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig. |
3 | Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 20 - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
2 | Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig. |
3 | Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 20 - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
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1 | Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. |
2 | Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig. |
3 | Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden. |
3.3. Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 S. 101 f.; 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und rechtsungleich. Er stelle einseitig auf gewisse Mängel bei den geografischen und staatsbürgerlichen Kenntnissen ab, die auch bei einem durchschnittlichen Schweizer oder einer durchschnittlichen Schweizerin vorliegen könnten, und nehme keine Gesamtabwägung vor.
4.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. im Zusammenhang mit Einbürgerungen BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
4.3. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens hat die Gemeinde die Eignung der Bewerber zur Einbürgerung und dabei insbesondere zu prüfen, ob diese in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind. Diese Prüfung hat nicht nur vom Verfahren her, sondern auch mit Blick auf deren Inhalt fair zu sein. Die verlangten Anforderungen müssen sinnvoll erscheinen und dabei namentlich einen massgeblichen Zusammenhang zur Einbürgerungsfrage aufweisen. Es darf von den Einbürgerungswilligen nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer zu erwarten ist (DIEYLA SOW/PASCAL MAHON, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume V : Loi sur la nationalité [LN], 2014, Art. 14 Rz. 27). Der Massstab des durchschnittlichen Schweizers bedeutet aber auch, dass es nicht bei einem Minimum sein Bewenden haben muss, sondern Voraussetzungen verlangt werden dürfen, die nicht ausnahmslos jeder Schweizer ebenfalls erfüllen könnte.
4.4. Namentlich ist es zulässig, genügende Sprachkenntnisse zu verlangen, solange die entsprechenden Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. dazu BGE 137 I 235 E. 3 S. 241 ff.; 134 I 56 E. 3 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 1D 1/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2). Mit Blick auf die künftige mögliche Wahrnehmung der politischen Rechte ist es sodann nicht unhaltbar, Fragen zur Staatsorganisation in der Schweiz zu stellen. Diese Fragen müssen verständlich sein und, wie dargelegt, auch von einem durchschnittlichen Schweizer beantwortet werden können.
4.5. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April und 13. Mai 2014 schriftlich zu einem Einbürgerungsgespräch eingeladen, wobei er auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Fragen über geografische und staatsbürgerliche Themen gestellt würden. Der Beschwerdeführer hatte insofern die Gelegenheit, sich auf das Gespräch unter Einschluss der Eignungsprüfung vorzubereiten. Dieses Gespräch fand am 25. Juni 2014 statt und dessen Inhalt wurde im Wesentlichen protokolliert. Die entsprechenden prozessualen Voraussetzungen (vgl. BGE 141 I 60, 140 I 99) erweisen sich damit als erfüllt.
4.6. Die Gemeinde war noch der Ansicht, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien dürftig und nur gerade knapp genügend. Das Verwaltungsgericht misst diesem Gesichtspunkt jedoch keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer trägt nunmehr zwar vor, er habe die ihm gestellten Fragen sprachlich nicht verstanden. Dabei setzt er sich aber selbst in einen gewissen Widerspruch zur Behauptung in der Beschwerdeschrift, seine Sprachkenntnisse seien "sogar als gut zu bezeichnen, wenn auch mit Akzent". So oder so scheiterte seine Einbürgerung gemäss dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht an den mangelhaften Sprachkenntnissen.
4.7. Dem Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen staatsbürgerliche Fragen gestellt. Soweit diese auch geografische Bezüge aufwiesen, handelte es sich um staatsorganisatorische Aspekte wie solche der Bezirks- oder Schulorganisation. Solche Fragen stehen im Zusammenhang mit den künftigen politischen Teilnahmerechten und erscheinen daher in einem Einbürgerungsverfahren nicht als sinnlos. Aus dem Protokoll der Befragung ergibt sich, dass hauptsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ihre Nichteinbürgerung nicht angefochten hat, eine Vielzahl von Fragen nicht zu beantworten vermochte. Der Beschwerdeführer seinerseits konnte zwar die Hauptaufgaben der Gemeinden und die wichtigsten politischen Parteien der Schweiz nennen. Einige andere Fragen vermochte er aber überhaupt nicht oder nur vage oder erst nach mehrmaligem Nachfragen etwas spezifischer zu beantworten. Konkret erweisen sich namentlich seine Antworten zur Funktion der Gemeindeversammlung, zur Schulorganisation sowie zum Wahlorgan des Bundesrates als weitgehend bis völlig unzutreffend. Die dem Beschwerdeführer unterbreiteten staatsbürgerlichen Fragen waren gewiss nicht alle einfach, stellten aber keine übertriebenen Anforderungen an seine Kenntnisse, die den Wissensstand
eines durchschnittlichen Schweizers übersteigen würden.
4.8. Der Beschwerdeführer behauptet, der bei ihm angewandte Wissensmassstab führe dazu, dass bildungsferne Schichten keinen Zugang zur Einbürgerung hätten, diese mithin bildungsnahen Schichten vorbehalten bleibe. Er erachtet dies als willkürlich und rechtsungleich. Zutreffend ist dabei, dass unverschuldet eingeschränkten Fähigkeiten wie Analphabetismus oder einem erstellten intellektuellen Manko bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen angemessen Rechnung getragen werden muss. Dass beim Beschwerdeführer ein solcher Zusammenhang besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil legt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht dar, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten seines Einbürgerungsgesuchs eine Ausbildung an einem Gymnasium sowie an einer technologischen Fakultät absolviert und diese mit dem Diplom eines Ingenieurs abgeschlossen hat. Überdies ist er als Inhaber eines Transportunternehmens wirtschaftlich erfolgreich. Diese Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, obwohl er dazu im bundesgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gehabt hätte. Sein Argument der Benachteiligung bildungsferner Schichten erscheint demnach in seinem Fall von
vorneherein ungeeignet.
4.9. Angesichts des der Gemeinde zustehenden Ermessens und der beim Beschwerdeführer erstellten Mängel bei den staatsbürgerlichen Kenntnissen ist der angefochtene Entscheid weder willkürlich noch rechtsungleich.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Weiningen, dem Bezirksrat Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax