Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 410/2015

Urteil vom 14. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
derzeit ohne Domizil, Zustelladresse: c/o B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch C.________,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafprozess; Honorarvorschuss für die Rechtsvertretung aus einem gesperrtem Konto,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkurs- bzw. Betreibungsdelikten. Der Beschuldigte ist zusammen mit D.________ Stiftungsrat der Familienstiftung A.________ (nachfolgend: Stiftung). Am 18. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sperre eines Kontos der Stiftung im Rahmen einer Deckungs- bzw. Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahmung. Am 21. April 2015 wurden ausserdem zwei Inhaberschuldbriefe und sechs Aktienzertifikate der Stiftung beschlagnahmt.

B.
Am 18. Mai 2015 erhob die Stiftung gegen die Beschlagnahmen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Am 17. Juni 2015 beantragte die Stiftung im hängigen Beschwerdeverfahren, die Beschwerde (SW.2015.71) sei mit einem anderen Verfahren (SW.2015.64) zu vereinigen. Ausserdem beantragte die Stiftung, das Obergericht habe für sie einen Rechtsvertreter zu bestimmen, sofern die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Stiftung um Kostengutsprache für einen durch die Staatsanwaltschaft zu bestellenden Rechtsvertreter nicht bewilligen sollte, und das Beschwerdeverfahren (SW.2015.71) sei bis zur Bestellung eines Rechtsvertreters zu sistieren.

C.
Am 24. Juni 2015 stellte das Vizepräsidium des Obergerichtes fest, der Antrag der Stiftung vom 17. Juni 2015, die Verfahren SW.2015.71 und SW.2015.64 seien zu vereinigen, sei gegenstandslos geworden, nachdem das letztere Verfahren mit Nichteintretensentscheid des Obergerichtes vom 18./19. Juni 2015 erledigt worden sei.

D.
Am 25. Juni 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Stiftung um Kostengutsprache für eine Rechtsvertretung von vorerst Fr. 5'000.-- zulasten des gesperrten Kontos (im Verfahren SW.2015.71) sinngemäss ab.

E.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 erhob die Stiftung am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Obergericht (Verfahren SW.2015.92). Gleichzeitig beantragte sie, das Beschwerdeverfahren in der Beschlagnahmesache selber (SW.2015.71) sei bis zum Entscheid über die separate Beschwerde betreffend Kostengutsprache bzw. Bestellung eines Rechtsvertreters zu sistieren. Die Staatsanwaltschaft stellte (im Verfahren SW.2015.92) unter anderem den Antrag, die Verfahren SW.2015.71 und SW.2015.92 seien zu vereinigen.

F.
Am 8. Oktober 2015 entschied das Obergericht des Kantons Thurgau im Verfahren SW.2015.92 wie folgt: Es wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der Verfahren SW.2015.71 und SW.2015. 92 ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerde der Stiftung vom 13. Juli 2015 (betreffend Kostengutsprache bzw. Bestellung eines Rechtsvertreters im Verfahren SW.2015.71) wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 2). Und die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- (für das Verfahren SW.2015.92) legte das Obergericht der Stiftung auf (Dispositiv Ziffer 3).

G.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 8. Oktober 2015 (SW.2015.92) gelangte die Stiftung mit Beschwerde vom 21. November (Posteingang: 25. November) 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Staatsanwaltschaft sei (subeventualiter) anzuweisen, "die Kontensperre bezüglich der Anwalts- und Gerichtskosten aufzuheben".
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Februar 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss dem eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Uri sind C.________ und D.________ die Stiftungsräte der beschwerdeführenden Stiftung mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Beschwerdeschrift liegt eine vom 12. Juni 2015 datierende unterschriftliche Erklärung bei, laut der die beiden Stiftungsräte C.________ bevollmächtigen, die Stiftung im streitigen Verfahren auch vor Bundesgericht als Rechtskonsulent zu vertreten. Damit liegt eine durch einen Prozessbevollmächtigen gültig erhobene Beschwerde der Stiftung vor.

1.2. Beim angefochtenen Entscheid (Verfahrensnummer SW.2015.92) handelt es sich um eine selbstständige verfahrensleitende Zwischenverfügung (betreffend Vereinigung von Beschwerdeverfahren und Freigabe eines Kostenvorschusses für die Rechtsvertretung aus einem gesperrten Konto). Über die Beschwerde der Stiftung vom 18. Mai 2015 wurde im angefochtenen Entscheid nicht materiell entschieden. Die Beschlagnahmesache selber bildet vielmehr Gegenstand eines separaten obergerichtlichen Verfahrens (SW.2015.71).

1.3. Zu prüfen ist zunächst, ob hier die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihr (durch Nichtfreigabe eines Kostenvorschusses an einen privaten Rechtsvertreter) den wirksamen Rechtsschutz gegen Beschlagnahmen verwehrt. Die gerügte Verweigerung eines ausreichenden Rechtsschutzes gegenüber einer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen betroffenen Person begründet nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.2 S. 116 f.; 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 264 f.; je mit Hinweisen). Ebenso ist diese Eintretensvoraussetzung im Hinblick auf die vorinstanzliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin erfüllt.

1.4. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt.

2.
Die Vorinstanz erwägt, es sei im vorliegenden Verfahren nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als Stiftung mit dem alleinigen Zweck gegründet habe, seine Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Diese Frage bilde Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung bzw. des Beschwerdeverfahrens betreffend Beschlagnahmen. Die Stiftung sei laut Handelsregister nach wie vor existent, auch wenn sie ihr Domizil eingebüsst habe. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 sei daher grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten sei hingegen (im Verfahren SW.2015.92) auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im hängigen Verfahren SW.2015.71 ( betreffend Beschlagnahmen) zu gewähren und das Verfahren SW.2015.71 sei zu sistieren. Über diese Anträge habe die Verfahrensleitung im dortigen Verfahren zu entscheiden.
Materiell zu prüfen seien die Anträge der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und Letztere sei anzuweisen, die Kontensperre teilweise aufzuheben, um die Kostendeckung einer privaten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Das Obergericht erwägt diesbezüglich, eine teilweise Aufhebung der Kontensperre sei nicht zulässig, da vermutlich "Deliktserlös" beschlagnahmt worden sei. Daraus dürfe kein Honorarvorschuss an einen Rechtsvertreter bezahlt werden.

3.
Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den kantonalen Instanzen beantragt, entweder sei die gegen sie verfügte Kontensperre insoweit teilweise aufzuheben, dass sie einen privaten Rechtsvertreter mandatieren und einen entsprechenden Kostenvorschuss an diesen leisten könne, oder dann sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe bisher keinen Rechtsanwalt eigener Wahl zur Wahrung ihrer Rechte im hängigen Verfahren mandatieren können, da alle ihre Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache für einen Honorarvorschuss von Fr. 5'000.-- sei unverhältnismässig. Die Behauptung, bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich um Deliktsgut, sei unzutreffend. Durch das Abschneiden des anwaltlichen Rechtsschutzes verweigere das Obergericht ihr auch den grundrechtlichen Anspruch auf ein justizförmiges Verfahren. Auf ihr (subsidiäres) Gesuch um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands sei die Vorinstanz nicht eingetreten.

4.

4.1. Wie sich aus den Akten ergibt, ist das Obergericht weder auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im hängigen Verfahren SW.2015.71 (betreffend Beschlagnahmen) zu gewähren, noch hat es ihren Antrag gutgeheissen, die Kontensperre sei teilweise aufzuheben, um die Honorarbevorschussung einer privaten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Den Antrag der Staatsanwaltschaft um Vereinigung der Verfahren SW.2015.71 und SW.2015.92 hat die Vorinstanz abgewiesen.

4.2. Das Obergericht begründet die Verweigerung eines Kostenvorschusses (aus dem gesperrten Konto) für die Mandatierung eines privaten Rechtsvertreters wie folgt: Eine teilweise Aufhebung der Kontensperre sei nicht zulässig, da vermutlich "Deliktserlös" beschlagnahmt worden sei. Der Beschuldigte habe nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft "mehrere Erbschaften unentgeltlich an die Beschwerdeführerin abgetreten, um diese Erbschaften dann bei den Pfändungseinvernahmen zu verschweigen". Den aus seinen Erbschaften geflossenen Betrag von ca. Fr. 200'000.-- habe er "auf das gesperrte Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt". "So wenig wie der des Diebstahls verdächtige Dieb seine Verteidigung aus dem verdachtsweise beschlagnahmten Diebesgut bezahlen" könne, dürfe sich auch die Beschwerdeführerin nicht aus dem mutmasslichen "Deliktserlös" des Beschuldigten bedienen, um damit ihren Rechtsvertreter zu bevorschussen. Letzterer würde - nach Ansicht der Vorinstanz - sogar Gefahr laufen, "sich selber strafbar zu machen", wenn er einen Honorarvorschuss aus mutmasslichem Deliktserlös annehmen würde (angefochtener Entscheid, S. 9 E. 7b).

4.3. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass es sich bei rechtmässig erworbenen Erbschaften nicht um "Deliktserlös" (im Sinne von Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB) handelt. Der Vergleich mit Diebesgut ist insofern unzulässig. Selbst wenn der Beschuldigte sein aus Erbschaften erworbenes Vermögen in strafbarer Weise vor seinen Gläubigern verheimlicht hätte, wie die kantonalen Instanzen verdachtsweise vorbringen, würde es sich dabei um rechtmässig erworbenes Vermögen handeln. Damit nicht zu verwechseln ist die (hier nicht zu prüfende) Frage, inwieweit die von Betreibungs- und Konkursdelikten mutmasslich Geschädigten auf rechtmässig erworbenes Vermögen des Beschuldigten oder von Dritten zwangsvollstreckungsrechtlich (oder gestützt auf Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
bzw. Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB) Zugriff nehmen könnten. Die Zulässigkeit der erfolgten Deckungs- bzw. Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahmen ist (laut Vorinstanz) im hängigen Verfahren SW.2015.71 zu prüfen. Dass auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin Deliktserlös liegen würde und das betreffende Vermögen zum Vornherein nicht für die Honorierung eines Rechtsvertreters verwendet werden dürfte, wird von den kantonalen Instanzen nicht nachvollziehbar dargetan.

4.4. Zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Antrages, die Kontensperre sei teilweise aufzuheben, um die Honorarbevorschussung der privaten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, bundesrechtskonform erscheint.

4.5. Durch Verfahrenshandlungen beschwerten und in ihren Rechten unmittelbar betroffenen Dritten stehen (als sogenannten "anderen Verfahrensbeteiligten", Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO) die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO). Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO). Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, darunter Beschlagnahmen, müssen verhältnismässig sein. Insbesondere dürfen sie nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Kostendeckungsbeschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person (Art. 268 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.

StPO). Auf streitige Kontensperren findet Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Kognitionsbeschränkung) keine Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).

4.6. Nach den vorliegenden Akten wurden sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Aus dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem bundesrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung (eigener Wahl) ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Kontensperre insoweit teilweise aufzuheben ist, dass die von den Beschlagnahmen direkt betroffene Beschwerdeführerin den Rechtsweg wirksam beschreiten und (vorläufig) eine private Rechtsvertretung aus ihren Mitteln mandatieren kann. Die private Rechtsvertretung ist jedenfalls so lange zu gewährleisten, als sie nicht durch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im separaten Verfahren SW.2015.71) abgelöst wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Staatsanwaltschaft war die Freigabe eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aus dem gesperrten Konto streitig. Diese Freigabe ist zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Ob die Höhe der gesamten Beschlagnahmungen verhältnismässig ist und die übrigen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind, wird laut Vorinstanz im hängigen Verfahren SW.2015.71 zu prüfen sein.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (Nr. SW.2015.92) aufzuheben. Auf dem gesperrten Konto ist ein Betrag von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin freizugeben (zur Gewährleistung eines Honorarvorschusses für die private Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren SW.2015.71).
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen: Die Beschwerdeführerin ist durch einen ihrer Stiftungsräte vertreten. Dieser macht nicht geltend, als berufsmässiger Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwalt tätig zu sein. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin besondere und nach Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG entschädigungspflichtige Aufwendungen dar.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 8. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau aufgehoben.

2.
Auf dem gesperrten Konto wird ein Betrag von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdeführerin freigegeben zur Gewährleistung eines Honorarvorschusses für die private Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren SW.2015.71.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_410/2015
Date : 14. Juli 2016
Published : 01. August 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafprozess; Honorarvorschuss für die Rechtsvertretung aus einem gesperrten Konto


Legislation register
BGG: 66  68  78  93  98  107
StGB: 70  71  73
StPO: 105  127  197  268
BGE-register
135-I-261 • 137-IV-122 • 138-IV-186 • 139-IV-113 • 140-IV-57
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