Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 356/2010

Urteil vom 14. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten und Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2010.
Sachverhalt:

A.
A.a X.________ sandte am 6. Oktober 2008 ein Paket mit einer grösseren Anzahl von Briefmarken, Postkarten und Umschlägen zur Stempelung an die Philateliestelle der Schweizerischen Post in Bern. Dort wurde festgestellt, dass es sich bei 115 dieser Wertzeichen um nachgemachte Briefmarken "Weltpostkongress Genf" mit einem Nominalwert von Fr. 1.30 handelte. Die Markenbögen mit den unechten Briefmarken waren an diesem Kongress vor Ort mit einem Laserdrucker ausgedruckt und abgegeben worden. Am 4. Dezember 2008 erstattete die Schweizerische Post Strafanzeige gegen X.________ wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen.
A.b Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 23. Juli 2009 ein, auferlegte X.________ indessen die Kosten der Untersuchung. Zudem ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der Briefmarken an.

B.
X.________ stellte beim Bezirksgericht Horgen ein Begehren um gerichtliche Beurteilung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie der Einziehung. Der Einzelrichter wies die Begehren ab.

X.________ wandte sich mit einem Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht hiess den Rekurs insoweit gut, als es die Kosten der Strafuntersuchung auf die Staatskasse nahm. Es sprach X.________ indessen keine Entschädigung zu.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Bundesgericht habe zu klären, wie der Status der Briefmarken sei (Antrag 1). Zudem seien alle bisherigen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Beschlagnahme der Briefmarken aufzuheben (Anträge 2 und 3) und der aufgelaufene Schaden vollumfänglich zu ersetzen (Antrag 4). Die Post soll schliesslich angewiesen werden, sämtliche ihr eingelieferten Briefmarken entsprechend dem Postverkehrsgesetz zu bearbeiten (Antrag 5).
X.________ macht unter "Persönliches" geltend, er sei bedürftig. Diese Ausführungen sind als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen.

D.
Die Vorinstanz sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vor Bundesgericht sind nach dem vorinstanzlichen Entscheid nur noch die Frage der Einziehung der Briefmarken (Antrag 3) sowie das Absehen von einer Entschädigung (Antrag 4) Gegenstand des Verfahrens. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Fragen befasst, ist darauf nicht einzutreten. Ebensowenig ist auf unzulässige Begehren (siehe Anträge 1, 2 und 5) einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einziehung der in Frage stehenden Briefmarken, welche die Post von Qatar als Werbegeschenk den Delegierten und Journalisten, die am Weltpostkongress teilnahmen, zukommen liess. Er habe sämtliche Briefmarkenbögen im Rahmen des Kongresses unentgeltlich erhalten oder käuflich von denjenigen Delegierten erworben, die ihr Geschenk nicht nach Hause nehmen wollten. Die Beschlagnahme und Vernichtung füge ihm einen direkten finanziellen Schaden zu. Es gebe keinen rechtlichen Grund, warum sein Eigentum enteignet und eingezogen werde, zumal die Schweizerische Post ihre anfängliche Intervention gegen die Ausdrucke zurückgezogen und gar "aktiv die Verteilung goutiert" habe, indem sie die Markenbögen am Kongress durch ihre Mitarbeiter austeilen liess (Beschwerde, S. 9).

2.2 Die Vorinstanz hält fest, es sei nicht anzunehmen, dass die Schweizerische Post die Herstellung von Schweizerischen Briefmarken auf einem Laserdrucker anlässlich des Weltpostkongresses autorisiert habe, weshalb die Produktion der Bögen ein unberechtigtes Nachahmen von Schweizerischen Briefmarken dargestellt habe (angefochtener Entscheid S. 6). Die Vorinstanz bestätigt unter Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz die Einziehung. Die eingezogenen Briefmarken würden eine Verwechslungsgefahr schaffen, da sie das gleiche Sujet wie echte Briefmarken aufwiesen. Zwar könnten sie mit einem Stempel als unecht markiert werden. Dann hätten sie indessen keinen Sammlerwert mehr. Somit sei eine legitime Verwendung nicht möglich, weshalb sie zu vernichten seien (angefochtenes Urteil, S. 11).

2.3 Gemäss Art. 249 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB werden unter anderem falsche oder verfälschte amtliche Wertzeichen eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Dasselbe gilt gemäss Abs. 2 auch, wenn die amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3 f.) stellen von der Schweizerischen Post herausgegebene Briefmarken amtliche Wertzeichen dar. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 22 Aufgaben - 1 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
1    Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.
2    Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie registriert die Anbieterinnen (Art. 4 Abs. 1);
b  Sie überwacht, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und ob Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag geführt werden. (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c).
c  Sie entscheidet bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen und über das Bearbeiten von Adressdaten (Art. 6 und 7).
d  Sie überwacht die Einhaltung der Informations- und Auskunftspflichten (Art. 9 und 23).
e  Sie beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 13-17).
f  Sie macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 14 Abs. 6).
g  Sie stellt die Qualitätsprüfung der Grundversorgung mit Postdiensten sicher (Art. 15).
h  Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesverfassung sowie Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3).
i  Sie überwacht die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19).
j  Sie sorgt für die Einrichtung der Schlichtungsstelle (Art. 29).
k  Sie verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 31).
l  Sie beobachtet die Entwicklungen des Postmarktes im Hinblick auf eine vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Versorgung aller Landesteile.
m  Sie schlägt dem Bundesrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung vor.
3    Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
des Postgesetzes (PG) vom 30. April 1997 (SR 783.0) übernimmt die Post die Rechte und Pflichten der PTT-Betriebe aus den öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die gestützt auf das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 begründet worden sind. Art. 37 Abs. 1
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 37 Verfahren - 1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
1    Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.
2    Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.
3    Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.29
4    Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.30
5    Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
6    Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031.
der Postverordnung (VPG) vom 26. November 2003 (SR 783.01), der gegenüber Art. 9 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (AS 1997 2461) unverändert blieb, verleiht der Post das Recht, Postwertzeichen herauszugeben und dabei auf den Wertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Im Schrifttum wird die Eigenschaft der Briefmarken als amtliche Wertzeichen ebenfalls geteilt (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a, 2000, Art. 245 N 29; CHRISTIANE LENTJES MEILI/STEFAN KELLER, BSK StGB II, Art. 245 N. 12 f.). Briefmarken können daher der Einziehung gemäss Art. 249
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB unterliegen.

2.4 Dass die Briefmarkenbögen die von der Vorinstanz ins Feld geführte Verwechslungsgefahr begründeten, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die auf Art. 249
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 249 - 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
1    Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2    Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
StGB beruhende Einziehung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verstossen könnte.

2.5 Der Beschwerdeführer wendet sich neben der Einziehung insbesondere auch gegen die Vernichtung der Briefmarkenbögen, zumal ihm die Beschlagnahme und Vernichtung einen direkten finanziellen Schaden zufüge. Das Bundesgericht führte in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Einziehung einer Probeprägung eines Goldvrenelis aus, dass dieses dem Berechtigten - selbst wenn dies der Täter sei - wieder herausgegeben werden könne, sofern der eingezogene Gegenstand in sicherer Weise unbrauchbar gemacht und dadurch der Sicherungszweck der Einziehung ebenfalls erfüllt werden könne und die Sache für ihn noch einen Wert habe (BGE 123 IV 55 E. 3b) Das Unbrauchbarmachen habe in einer Weise zu geschehen, die eine spätere Verwendung (als echt) unmöglich mache. Erst wenn dies nicht möglich sei, komme eine Vernichtung in Frage. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (a.a.O. E. 2f).

2.6 Die Vorinstanz räumt ein, dass die beschlagnahmten Marken mit einem Stempel als unecht markiert werden könnten, um die Verwechslungsgefahr mit echten Marken zu beseitigen. Sie erwägt weiter, dass die Marken diesfalls jedoch keinen Sammlerwert mehr hätten und dadurch eine legitime Verwendung wegfalle. Weshalb dies der Fall sein sollte, begründet die Vorinstanz nicht.
Dies entspricht auch nicht der Realität. Briefmarkenhändler bewerten nicht nur offiziell herausgegebene Wertzeichen, sondern versehen auch sogenannte Abarten, die auf einen Fehldruck oder einen Plattenfehler zurückzuführen sind, und etwa in falscher Farbe, auf abweichendem Papier oder mit anderem Wasserzeichen gedruckt worden sind, mit einem Preis. Dieser Preis ist aufgrund der Seltenheit von Abarten regelmässig wesentlich höher als derjenige für ein fehlerloses Wertzeichen (vgl. etwa CURT NICOLAUS FERNAU, Briefmarken, 2. Aufl. 1976, S. 30; SIEGFRIED SCHMITZ, Briefmarken sammeln, 1976, S. 43). Zu unterscheiden von diesen echten Abarten sind Druckzufälligkeiten, die während der Markenherstellung entstehen (FERNAU, a.a.O., S. 56 ff.). Diese stellen Fehler beim Druckvorgang dar. Die entsprechenden Bögen bzw. Marken sollten eigentlich als Makulatur aussortiert werden, gelangen jedoch trotzdem immer wieder in den Vertrieb. Die Preise hierfür liegen in der Regel deutlich tiefer als für echte Abarten. Wertlos sind diese Druckzufälligkeiten aber nicht. Auch die vorliegend in Frage stehenden, mittels Laserdrucker hergestellten Briefmarken, können durchaus einen Sammlerwert aufweisen, worauf auch der Beschwerdeführer an verschiedenen
Stellen seiner Beschwerde hinweist (vgl. S. 6 f. und S. 8 f.). Dies gilt auch (oder gerade), wenn die Briefmarken von offizieller Stelle mit einem Ungültigkeitsvermerk entwertet werden.

2.7 Das Bundesgericht erkannte im BGE 123 IV 55, dass die Nichtwiederaushändigung der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Probeprägung eines Goldvrenelis als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig ist, da neben der Verwechslungsgefahr keine (anderen) Gründe geltend gemacht wurden, die einer Rückgabe der unbrauchbar gemachten Münze entgegenstehen könnten bzw. deren Zurückbehaltung als verhältnismässig erscheinen liessen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die Nichtherausgabe der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Briefmarken gleichermassen als unverhältnismässig. Durch das Unbrauchbarmachen wird eine Verwechslungsgefahr wirkungsvoll verhindert. Eine Vernichtung der Briefmarken bedarf es hierfür nicht. Die eingezogenen Briefmarken sind daher dem Beschwerdeführer - nach erfolgter Unbrauchbarmachung - wieder auszuhändigen.

2.8 In Bezug auf die Entschädigung hat es der Beschwerdeführer nach der Darstellung der Vorinstanz unterlassen, seine Forderungen zu substanziieren. Seine diesbezüglichen Ausführungen vor Bundesgericht (vgl. Beschwerde, S. 9 "Aufgelaufener Schaden") vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung der Vorinstanz, er habe seine Forderung nicht substanziiert, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verstossen könnte. Für die rechtmässig eingezogenen Briefmarken besteht im Übrigen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - kein Entschädigungsanspruch. In Bezug auf die Entschädigungsforderungen ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2010 ist aufzuheben und die Sache zur Unbrauchbarmachung und anschliessenden Wiederaushändigung der eingezogenen Briefmarken an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Besondere Verhältnisse oder Auslagen weist er nicht nach. Eine Entschädigung rechtfertigt sich daher nicht (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 113 Ib 353 E. 6b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Unbrauchbarmachung und anschliessenden Wiederaushändigung der eingezogenen Briefmarken an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Keller
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Document : 6B_356/2010
Date : 14. Juli 2010
Published : 01. August 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Kosten und Entschädigung


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PG: 22
StGB: 249
VPG: 37
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