Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 244/01
Urteil vom 14. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
1. M.________,
2. A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 1. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Auf Grund eines Zeitungsartikels vom 13. April 2000, wonach X.________ in W.________ mit dem Fremdenverkehrsamt, der Firma Y.________, neu eine offizielle Anlaufstelle habe, forderte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) M.________ auf, den Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende einzureichen. Gestützt auf den ausgefüllten Fragebogen hiess die Ausgleichskasse mit zwei Begrüssungsschreiben vom 16. August 2000 einerseits M.________, andererseits ihren Ehemann A.________ als neues beitragspflichtiges Mitglied bei der Ausgleichskasse willkommen. Mit Verfügung vom 18. August 2000 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von M.________ für das Jahr 2000 basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von Fr. 5'000.- auf Fr. 540.- fest. Nachdem die Beitragsforderung nicht bezahlt wurde, leitete die Ausgleichskasse die Betreibung ein, wogegen M.________ Rechtsvorschlag erhob. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 19. Januar 2001 erneut eine Beitragsverfügung für das Jahr 2000, die sich zur Verfügung vom 18. August 2000 lediglich durch die Adresse ("..." anstelle von vormals "...") unterschied. Am 20. Februar 2001 erliess die Ausgleichskasse
die Beitragsverfügung für das Jahr 2001, ebenfalls in der Höhe von Fr. 540.-.
B.
Die von M.________ am 7. Februar und am 28. Februar 2001 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen M.________ und A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt sei anzuweisen, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis und mit 30. April 2001 das Fremdenverkehrsamt X.________ für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein als Arbeitgeberin zu erfassen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nebst der Verfügungsadressatin erhebt auch deren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er ist hiezu berechtigt (BGE 126 V 456), weshalb auf das Rechtmittel beider Beschwerdeführenden einzutreten ist.
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Klage) eingetreten ist, von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 128 V 89 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2 Während die Beschwerde vom 28. Februar 2001 gegen die Verfügung vom 20. Februar 2001 fristgerecht erfolgte, ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 7. Februar 2001 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe telefonisch auf die Verfügung vom 18. August 2000 reagiert, nachdem in der Verfügung die telefonische Kontaktnahme vor der Beschwerdeerhebung empfohlen worden sei, worauf ihr die Ausgleichskasse eine neue Verfügung zugesichert habe. Da die Ausgleichskasse eine solche, wenn auch nicht mit den gewünschten Änderungen, am 19. Januar 2001 erlassen habe, gelte die Beschwerde vom 7. Februar 2001 als fristgerecht eingereicht.
2.3 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.4 Für die Verfügung vom 19. Januar 2001 muss ein Rückkommenstitel im vorerwähnten Sinn verneint werden. Von vornherein ausser Betracht fällt die prozessuale Revision wegen unverschuldet unbewiesen gebliebener vorbestandener Tatsachen, die zu einer andern rechtlichen Beurteilung führen. Die einzige Änderung gegenüber der Verfügung vom 18. August 2001, die Weglassung der Adresszeile "...", ist mit Blick auf die Frage der korrekten Zustellung und der richtigen Verfügungsadressatin weder von erheblicher Bedeutung, noch war die ursprüngliche Verfügung deshalb zweifellos unrichtig. Die Ausgleichskasse war deshalb nicht befugt, die Verfügung vom 18. August 2001 durch diejenige vom 19. Januar 2001 zu ersetzen. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis unter den gegebenen Umständen entgegenhalten lassen muss. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Ausgleichskasse der Versicherten tatsächlich eine neue, in ihrem Sinn korrigierte Verfügung in Aussicht gestellt hat. Dies ist auf Grund der Akten nicht ausgeschlossen. Vielmehr fanden offensichtlich vor Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2001 Kontakte zwischen der Versicherten und der Ausgleichskasse betreffend die Verfügung vom 18. August 2000
statt und hat die Ausgleichskasse eine neue Verfügung erlassen, obwohl dazu kein Grund bestand. Im Rahmen des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht innert 30 Tagen seit Erlass der Verfügung vom 18. August 2000 schriftlich Beschwerde erhoben hat, weshalb die Beschwerde vom 7. Februar 2001 als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherteneigenschaft für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a
AHVG), die Beitragspflicht der Versicherten (Art. 3 Abs. 1
AHVG), die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6
AHVG), die Rechtsprechung zur Festsetzung der Beiträge solcher Arbeitnehmer (BGE 110 V 71) sowie die Beitragspflicht der Arbeitgeber (Art. 12
AHVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.2 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Versicherte als Arbeitnehmerin mit oder ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zu qualifizieren ist, wobei im ersten Fall zusätzlich zu prüfen wäre, wer als Arbeitgeber zu betrachten wäre. Dabei ist die Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an sich zu Recht nicht bestritten, ist doch die Versicherte im Rahmen des Fremdenverkehrsamt X._______ für die Schweiz und Liechtenstein tätig und erhält sie dafür Naturaleinkommen in Form von Gratisflügen.
3.3 Die Vorinstanz hat dem Fremdenverkehrsamt X._______ für die Schweiz und Liechtenstein die Eigenschaft des beitragspflichtigen Arbeitgebers im Sinne von Art. 12 Abs. 2
AHVG abgesprochen, da mit dem Fremdenverkehrsamt X.________ für die Schweiz und Liechtenstein keine Betriebsstätte vorliege. Die Versicherte betreibe eine Anlaufstelle für Anfragen von Reiseinteressenten sowie für Kontakte zur Reisebranche an ihrer Wohnadresse. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Aufwendungen sie in diesem Zusammenhang getätigt habe. Aufschlussreich sei dazu auch die subjektive Einschätzung der Versicherten selbst. Gegenüber der Ausgleichskasse habe sie erklärt, es handle sich um keine eigentliche Erwerbstätigkeit. Es komme hinzu, dass sie gestützt auf ihre Selbstangaben auch kein Einkommen in Form von Bargeld erhalte und die Gratisflüge nicht nur für den persönlichen Gebrauch, sondern durchaus im Interesse des Geschäfts einzusetzen seien.
3.4 Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Fremdenverkehrsamt X.________ für die Firma Y.________ einerseits sowie den Beschwerdeführenden andererseits vom 1. November 1999, gültig ab 1. Januar bis vorab 31. Dezember 2000 gelten diese als Vertreter ("Representative") der Firma Y.________ in der Schweiz (deutsche und französische Sprachregion) sowie Liechtenstein. Das Büro in W.________ soll als Geschäftsstelle ("base") der Aktivitäten der Werbung für X.________ als eine Tourismusdestination dienen. Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit erhalten die Beschwerdeführenden zehn Flugtickets nach X.________ pro Jahr.
Zwar kommt es entgegen der Vorinstanz gerade nicht darauf an, ob die Geschäftstätigkeit nur einen nebensächlichen wirtschaftlichen Wert aufweist; dieses Kriterium ist nur im Steuerrecht massgeblich (BGE 62 I 139, EVGE 1960 S. 301). Auch ist das Vorliegen eines Eintrages im Handelsregister kein Erfordernis. Notwendig und angemessen für eine Betriebsstätte des AHV-Rechtes ist indes eine ständige Anlage und Einrichtung, in der Arbeitskräfte tätig sind. Eine solche Betriebsstätte muss, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vorliegend verneint werden. So stellt die Firma Y.________ keine Räume oder andere Infrastruktur zur Verfügung, vielmehr führen die Beschwerdeführenden die fraglichen Aktivitäten an ihrer Wohnadresse aus, ohne dass weitergehende Investitionen ersichtlich wären. Zudem beschränkt sich die Aktivität offenbar darauf, für allfällige Anfragen zur Verfügung zu stehen. Eine weitere, eigentliche Tätigkeit ist nicht ausgewiesen. Von einer Betriebsstätte kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Erfassung der Versicherten durch die Ausgleichskasse als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber lässt sich damit nicht beanstanden.
3.5 Was im Weiteren die Höhe der verfügten Beiträge betrifft, machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vereinbarung laute auf zehn Flüge pro Jahr, gerecht verteilt also jeweils fünf für die Ehefrau und fünf für den Ehemann, weshalb die Beitragsverfügungen um die Hälfte zu hoch seien. Im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende gab die Versicherte beim Einkommen aus der Erwerbstätigkeit zehn Gratisflüge zum Durchschnittspreis von Fr. 500.- an. Beim Fragebogen für den Ehemann fehlt indes ein Hinweis auf die Gratisflüge. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse gestützt auf diese Selbstangaben der Beschwerdeführerin alle zehn Flüge zugerechnet und den Beitragsverfügungen ein Einkommen von Fr. 5'000.- zu Grunde gelegt hat, wobei auf Grund der für die Ausgleichskasse verbindlichen Steuermeldung eine Korrektur erfolgen kann, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführenden (Art. 134
OG e contrario; Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 135
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 244/01
Urteil vom 14. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
1. M.________,
2. A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 1. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Auf Grund eines Zeitungsartikels vom 13. April 2000, wonach X.________ in W.________ mit dem Fremdenverkehrsamt, der Firma Y.________, neu eine offizielle Anlaufstelle habe, forderte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) M.________ auf, den Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende einzureichen. Gestützt auf den ausgefüllten Fragebogen hiess die Ausgleichskasse mit zwei Begrüssungsschreiben vom 16. August 2000 einerseits M.________, andererseits ihren Ehemann A.________ als neues beitragspflichtiges Mitglied bei der Ausgleichskasse willkommen. Mit Verfügung vom 18. August 2000 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von M.________ für das Jahr 2000 basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von Fr. 5'000.- auf Fr. 540.- fest. Nachdem die Beitragsforderung nicht bezahlt wurde, leitete die Ausgleichskasse die Betreibung ein, wogegen M.________ Rechtsvorschlag erhob. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 19. Januar 2001 erneut eine Beitragsverfügung für das Jahr 2000, die sich zur Verfügung vom 18. August 2000 lediglich durch die Adresse ("..." anstelle von vormals "...") unterschied. Am 20. Februar 2001 erliess die Ausgleichskasse
die Beitragsverfügung für das Jahr 2001, ebenfalls in der Höhe von Fr. 540.-.
B.
Die von M.________ am 7. Februar und am 28. Februar 2001 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen M.________ und A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt sei anzuweisen, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis und mit 30. April 2001 das Fremdenverkehrsamt X.________ für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein als Arbeitgeberin zu erfassen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nebst der Verfügungsadressatin erhebt auch deren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er ist hiezu berechtigt (BGE 126 V 456), weshalb auf das Rechtmittel beider Beschwerdeführenden einzutreten ist.
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG). 2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Klage) eingetreten ist, von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hebt das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 128 V 89 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2 Während die Beschwerde vom 28. Februar 2001 gegen die Verfügung vom 20. Februar 2001 fristgerecht erfolgte, ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 7. Februar 2001 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe telefonisch auf die Verfügung vom 18. August 2000 reagiert, nachdem in der Verfügung die telefonische Kontaktnahme vor der Beschwerdeerhebung empfohlen worden sei, worauf ihr die Ausgleichskasse eine neue Verfügung zugesichert habe. Da die Ausgleichskasse eine solche, wenn auch nicht mit den gewünschten Änderungen, am 19. Januar 2001 erlassen habe, gelte die Beschwerde vom 7. Februar 2001 als fristgerecht eingereicht.
2.3 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.4 Für die Verfügung vom 19. Januar 2001 muss ein Rückkommenstitel im vorerwähnten Sinn verneint werden. Von vornherein ausser Betracht fällt die prozessuale Revision wegen unverschuldet unbewiesen gebliebener vorbestandener Tatsachen, die zu einer andern rechtlichen Beurteilung führen. Die einzige Änderung gegenüber der Verfügung vom 18. August 2001, die Weglassung der Adresszeile "...", ist mit Blick auf die Frage der korrekten Zustellung und der richtigen Verfügungsadressatin weder von erheblicher Bedeutung, noch war die ursprüngliche Verfügung deshalb zweifellos unrichtig. Die Ausgleichskasse war deshalb nicht befugt, die Verfügung vom 18. August 2001 durch diejenige vom 19. Januar 2001 zu ersetzen. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin die Fristversäumnis unter den gegebenen Umständen entgegenhalten lassen muss. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Ausgleichskasse der Versicherten tatsächlich eine neue, in ihrem Sinn korrigierte Verfügung in Aussicht gestellt hat. Dies ist auf Grund der Akten nicht ausgeschlossen. Vielmehr fanden offensichtlich vor Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2001 Kontakte zwischen der Versicherten und der Ausgleichskasse betreffend die Verfügung vom 18. August 2000
statt und hat die Ausgleichskasse eine neue Verfügung erlassen, obwohl dazu kein Grund bestand. Im Rahmen des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht innert 30 Tagen seit Erlass der Verfügung vom 18. August 2000 schriftlich Beschwerde erhoben hat, weshalb die Beschwerde vom 7. Februar 2001 als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherteneigenschaft für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 6 [1] 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent. | ||||||
| Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
||||||
| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
3.2 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Versicherte als Arbeitnehmerin mit oder ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zu qualifizieren ist, wobei im ersten Fall zusätzlich zu prüfen wäre, wer als Arbeitgeber zu betrachten wäre. Dabei ist die Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an sich zu Recht nicht bestritten, ist doch die Versicherte im Rahmen des Fremdenverkehrsamt X._______ für die Schweiz und Liechtenstein tätig und erhält sie dafür Naturaleinkommen in Form von Gratisflügen.
3.3 Die Vorinstanz hat dem Fremdenverkehrsamt X._______ für die Schweiz und Liechtenstein die Eigenschaft des beitragspflichtigen Arbeitgebers im Sinne von Art. 12 Abs. 2
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
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| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
3.4 Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Fremdenverkehrsamt X.________ für die Firma Y.________ einerseits sowie den Beschwerdeführenden andererseits vom 1. November 1999, gültig ab 1. Januar bis vorab 31. Dezember 2000 gelten diese als Vertreter ("Representative") der Firma Y.________ in der Schweiz (deutsche und französische Sprachregion) sowie Liechtenstein. Das Büro in W.________ soll als Geschäftsstelle ("base") der Aktivitäten der Werbung für X.________ als eine Tourismusdestination dienen. Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit erhalten die Beschwerdeführenden zehn Flugtickets nach X.________ pro Jahr.
Zwar kommt es entgegen der Vorinstanz gerade nicht darauf an, ob die Geschäftstätigkeit nur einen nebensächlichen wirtschaftlichen Wert aufweist; dieses Kriterium ist nur im Steuerrecht massgeblich (BGE 62 I 139, EVGE 1960 S. 301). Auch ist das Vorliegen eines Eintrages im Handelsregister kein Erfordernis. Notwendig und angemessen für eine Betriebsstätte des AHV-Rechtes ist indes eine ständige Anlage und Einrichtung, in der Arbeitskräfte tätig sind. Eine solche Betriebsstätte muss, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vorliegend verneint werden. So stellt die Firma Y.________ keine Räume oder andere Infrastruktur zur Verfügung, vielmehr führen die Beschwerdeführenden die fraglichen Aktivitäten an ihrer Wohnadresse aus, ohne dass weitergehende Investitionen ersichtlich wären. Zudem beschränkt sich die Aktivität offenbar darauf, für allfällige Anfragen zur Verfügung zu stehen. Eine weitere, eigentliche Tätigkeit ist nicht ausgewiesen. Von einer Betriebsstätte kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Erfassung der Versicherten durch die Ausgleichskasse als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber lässt sich damit nicht beanstanden.
3.5 Was im Weiteren die Höhe der verfügten Beiträge betrifft, machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vereinbarung laute auf zehn Flüge pro Jahr, gerecht verteilt also jeweils fünf für die Ehefrau und fünf für den Ehemann, weshalb die Beitragsverfügungen um die Hälfte zu hoch seien. Im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende gab die Versicherte beim Einkommen aus der Erwerbstätigkeit zehn Gratisflüge zum Durchschnittspreis von Fr. 500.- an. Beim Fragebogen für den Ehemann fehlt indes ein Hinweis auf die Gratisflüge. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse gestützt auf diese Selbstangaben der Beschwerdeführerin alle zehn Flüge zugerechnet und den Beitragsverfügungen ein Einkommen von Fr. 5'000.- zu Grunde gelegt hat, wobei auf Grund der für die Ausgleichskasse verbindlichen Steuermeldung eine Korrektur erfolgen kann, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
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| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
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| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
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| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
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| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AHVG 1
AHVG 3
AHVG 6
AHVG 12
OG 104OG 105OG 132OG 134OG 135OG 156
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 3 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. [1] | ||||||
| Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. [2] | ||||||
| Von der Beitragspflicht sind befreit: | ||||||
| die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| b. und c. ... [4] | ||||||
| Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: | ||||||
| nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; | ||||||
| Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. [7] | ||||||
| Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: | ||||||
| die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; | ||||||
| der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 6 [1] 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber |
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| Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent. | ||||||
| Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber |
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| Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. | ||||||
| Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich: | ||||||
| der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz; | ||||||
| der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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