C 46/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 14. Juli 2000
in Sachen
T.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- T.________ arbeitete seit 1977 bei den Versicherungen X.________ als Sekretärin, zuletzt als Sachbearbeiterin in der Personalabteilung mit einem monatlichen Verdienst von Fr. 6900.-. Im Frühjahr 1998 erhielt sie das Angebot einer Kaderstelle als Direktionsassistentin. Im Juli 1998 teilte ihr die Arbeitgeberin mit, dass die bisherige Stelle im Personaldienst abgebaut werde und sie eine Stelle als Direktionsassistentin im Bereich Vertrieb oder als Sachbearbeiterin im Bereich Personenversicherung antreten könne. Anderntags entschied sich T.________ für das Angebot als Direktionsassistentin. Die entsprechende Mutation wurde intern zusammen mit andern Stellenwechseln am Anschlagbrett kundgetan. Im August und September 1998 absolvierte T.________ halbtägige Ausbildungen für ihre neue Stelle. Am 25. September 1998 teilte ihr jedoch die Arbeitgeberin mit, dass sie die Stelle als Direktionsassistentin nicht erhalte, dafür diejenige als Sachbearbeiterin im Underwriting Haftpflicht. T.________ akzeptierte diese neue Stelle nicht, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 1999 mit sofortiger Freistellung per 29. Oktober 1998 kündigte.
Im Dezember 1998 meldete sich T.________ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 1999 an.
Seit 1. Mai 1999 ist sie bei der S.________ GmbH als Leiterin Backoffice tätig. Mit Verfügung vom 30. März 1999 stellte sie die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 1999 für die Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Januar 2000 ab.
C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie die Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (Art. 30 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Legge federale del 25 giugno 1982 sull'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l'indennità per insolvenza (Legge sull'assicurazione contro la disoccupazione, LADI) - Legge sull'assicurazione contro la disoccupazione LADI Art. 30 - 1 L'assicurato è sospeso dal diritto all'indennità se: |
|
1 | L'assicurato è sospeso dal diritto all'indennità se: |
a | è disoccupato per propria colpa; |
b | ha rinunciato a detrimento dell'assicurazione contro la disoccupazione a pretese di salario o di risarcimento verso l'ultimo datore di lavoro; |
c | non fa il suo possibile per ottenere un'occupazione adeguata; |
d | non osserva le prescrizioni di controllo o le istruzioni del servizio competente, segnatamente non accetta un'occupazione adeguata oppure non si è sottoposto a un provvedimento inerente al mercato del lavoro o ne ha interrotto l'attuazione oppure con il suo comportamento ne ha compromesso o reso impossibile l'esecuzione o lo scopo; |
e | ha fornito indicazioni inveritiere o incomplete oppure ha violato altrimenti l'obbligo di informare o di annunciare, oppure |
f | ha indebitamente ottenuto o tentato di ottenere l'indennità di disoccupazione. |
g | durante la fase di progettazione ha ricevuto indennità giornaliere (art. 71a cpv. 1) e, terminata questa fase, non è in grado per colpa sua di intraprendere un'attività lucrativa indipendente. |
2 | Il servizio cantonale pronuncia le sospensioni di cui al capoverso 1 lettere c, d e g, nonché secondo il capoverso 1 lettera e qualora sia stato violato l'obbligo di informare o di annunciare rispetto ad esso o all'ufficio del lavoro. Negli altri casi decidono le casse.138 |
3 | La sospensione vale soltanto per i giorni in cui il disoccupato soddisfa i presupposti per il diritto all'indennità. Il numero dei giorni di sospensione è computato nel numero massimo di indennità giornaliere giusta l'articolo 27. La durata della sospensione è determinata in base alla gravità della colpa e ammonta, per ogni motivo di sospensione, a 60 giorni al massimo o, nel caso di cui al capoverso 1 lettera g, a 25 giorni al massimo.139 L'esecuzione della sospensione decade sei mesi dopo l'inizio del termine di sospensione.140 |
3bis | Il Consiglio federale può prescrivere una durata minima di sospensione.141 |
4 | Se una cassa non sospende un disoccupato dal diritto all'indennità, pur esistendone un motivo, la sospensione è decisa dal servizio cantonale. |
SR 837.02 Ordinanza del 31 agosto 1983 sull'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l'indennità per insolvenza (Ordinanza sull'assicurazione contro la disoccupazione, OADI) - Ordinanza sull'assicurazione contro la disoccupazione OADI Art. 44 - (art. 30 cpv. 1 lett. a LADI)155 |
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1 | La disoccupazione è segnatamente imputabile all'assicurato che: |
a | con il suo comportamento, in particolare con la violazione dei suoi obblighi contrattuali di lavoro, ha fornito al datore di lavoro un motivo di disdetta del rapporto di lavoro; |
b | ha disdetto egli stesso il rapporto di lavoro, senza previamente assicurarsi un altro impiego, a meno che non si potesse ragionevolmente esigere da lui di conservare il vecchio impiego; |
c | ha disdetto egli stesso un rapporto di lavoro di presumibile lunga durata e ne ha concluso un altro, di cui sapeva o avrebbe dovuto sapere che sarebbe stato soltanto di breve durata, a meno che non si potesse ragionevolmente esigere da lui di conservare il vecchio impiego; |
d | ha rifiutato un'occupazione adeguata di durata indeterminata e ha concluso un rapporto di lavoro, di cui sapeva o avrebbe dovuto sapere che sarebbe stato soltanto di breve durata. |
2 | ...156 |
2.- a) Auf Grund der Akten ist erstellt, dass die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine Stelle als Direktionsassistentin oder als Sachbearbeiterin im Bereich Personenversicherung angeboten hat, nachdem die früher in Aussicht gestellte Kaderstelle als Direktionsassistentin im Rahmen eines Stellenabbaus im Personaldienst gestrichen wurde. Die Beschwerdeführerin entschied sich für das Angebot als Direktionsassistentin, worauf die entsprechende Mutation intern bekannt gegeben wurde und die Beschwerdeführerin im August und September 1998 halbtägige Ausbildungen für die neue Tätigkeit absolvierte. Am 25. September 1998 teilte ihr die frühere Arbeitgeberin mit, sie erhalte die Stelle als Direktionsassistentin nicht, hingegen diejenige als Sachbearbeiterin im Underwriting Haftpflicht. Diese offerierte Sachbearbeiterinnenstelle akzeptierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September und 4. Oktober 1998 nicht. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin am 28. Oktober 1998 das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 1999.
Im Schreiben vom 15. Februar 1999 an die Beschwerdegegnerin begründete die Beschwerdeführerin, weshalb sie die angebotene Stelle als Sachbearbeiterin nicht annehmen konnte mit folgenden Gründen:
"- Im Herbst 1996 habe ich die Weiterbildung als Personalfachfrau mit Eidg. Fachausweis abgeschlossen.
Diese Kenntnisse möchte ich weiterhin anwenden
können.
- Nicht Einhalten einer mündlich vereinbarten
Arbeitsvertragsänderung seitens den Versicherungen
X.________ für eine Kaderposition
- Grosser Imageverlust
- Degradierung
- Verbauung von Aufstiegsmöglichkeiten
- schlechtere Lohnentwicklung als im Personaldienst
oder als Kadermitarbeiterin und vermutlich Lohnstagnation"
b) Gestützt auf diese Sachlage gelangten die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht zu Recht zur Auffassung, der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten gewesen, die Stelle als Sachbearbeiterin anzunehmen und bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle am bisherigen Arbeitsort zu verbleiben.
Daran ändert nichts, dass es sich bei der neu angebotenen Stelle im Bereich Haftpflichtversicherung um ein gänzlich neues Aufgabengebiet gehandelt hat. Zu Recht hat das kantonale Gericht auch ausgeführt, dass die Unzumutbarkeit des Weiterverbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen ist (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb).
Ebenso wenig sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die geltend gemachten Druckversuche und das Mobbing erwiesen. Solche ergeben sich namentlich nicht aus den von der Beschwerdeführerin an die Arbeitgeberin gerichteten Schreiben vom 29. September sowie 4. Oktober 1998 und von ihr angefertigten Notizen über die Gespräche vom 5. Oktober 1998. Die Beschwerdeführerin verursachte deshalb mit ihrer Weigerung, dem zumutbaren Stellenwechsel innerhalb der Firma zuzustimmen, ihre Arbeitslosigkeit schuldhaft und wurde deshalb grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
c) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht stufen das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer ein. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat mehr als 20 Jahre bei den Versicherungen X.________ gearbeitet. Im Frühjahr 1998 erhielt sie zunächst das Angebot einer Kaderstelle als Direktionsassistentin, worauf ihr die Arbeitgeberin im Juli 1998 mitteilte, diese Stelle im Personaldienst werde abgebaut. Anschliessend bot man ihr eine Stelle als Direktionsassistentin oder eine solche als Sachbearbeiterin im Bereich Personenversicherung an. Nachdem sie das Angebot als Direktionsassistentin angenommen und entsprechende halbtägige Ausbildungen absolviert hatte und die entsprechende Mutation intern am Anschlagbrett kundgetan worden war, änderte die Arbeitgeberin ihre Meinung erneut, kam auf die zugesagte Stelle zurück und offerierte eine andere minderwertige Position. Unter diesen Umständen ist das Beharren der Beschwerdeführerin auf der ihr zugesagten Stelle bis zu einem gewissen Grad verständlich, weshalb das Verschulden als mittelschwer zu taxieren ist (vgl. ARV 1986 Nr. 23 S. 92). In Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte erscheint eine Einstellungsdauer von 20 Tagen als angemessen.
3.- Die Beschwerdeführerin beantragt für die ihr entstandenen Aufwendungen eine Entschädigung. Ist die obsiegende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind.
Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 [SR 173. 119.2] in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 [SR 173. 119.1]). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 5. Januar 2000 und die
Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 30. März 1999 dahingehend abgeändert werden, dass die
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
20 Tage festgesetzt wird.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: