Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 651/2018
Urteil vom 14. Juni 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Glycine Watch SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Frick und Rechtsanwältin Marija Petrovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Giorgio Armani S.p.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Markenrecht; UWG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2018 (HG 17 77).
Sachverhalt:
A.
A.a. Giorgio Armani S.p.A. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist die Muttergesellschaft des im Jahre 1975 vom bekannten italienischen Designer Giorgio Armani gegründeten, weltweit tätigen Modekonzerns mit Sitz in Mailand. Unter anderem produziert und verkauft sie Bekleidung, Pflegeartikel und Accessoires, darunter auch Armbanduhren.
Glycine Watch SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine im Jahre 1914 in der Schweiz gegründete Uhrenmanufaktur. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Biel und bezweckt die Fabrikation, den Handel und den Vertrieb von Uhren. Seit August 2016 gehört sie zur lnvicta Watch Group.
A.b. Die Klägerin ist Inhaberin folgender Schweizer Marken:
- CH-Marke Nr. P-449697 (hinterlegt am 18. April 1997);
- CH-Marke Nr. P-450913 (hinterlegt am 25. November 1997);
- CH-Marke Nr. P-501934 (hinterlegt am 17. Mai 2002); (nachfolgend auch: Adlermarken)
- CH-Marke Nr. P-499717 (hinterlegt am 26. März 2002);
- CH-Marke Nr. 2P-345300 " ARMANI" (hinterlegt am 1. November 1985).
Die genannten Marken beanspruchen allesamt unter anderem Schutz für Uhren und Zeitmessinstrumente in der Klasse 14.
A.c. Über Jahrzehnte vertrieb und bewarb die Beklagte ihre Uhren unter der Marke . So hat sie seit 13. Januar 1965 die Marke für Uhren hinterlegt und verwendet diese seit den 1960er Jahren auf den Zifferblättern ihrer Uhren.
Am 25. Februar 2015 passte die Beklagte ihr Logo an und hinterlegte die CH-Marke Nr. 672806 . Diese ist eingetragen für die Klassen 14 (u.a. für "montres, parties de montres, mouvements d'horlogerie; pendulettes, réveille-matin, chronomètres, chronographes (montres), appareils pour le chronométrage d'événements sportifs, montres-bracelets, cadrans (horlogerie), boîtiers de montres, étuis pour l'horlogerie") und 37 ("Réparation et entretien d'instruments horlogers et chronométriques"). Mittlerweile ist als Inhaberin die Muttergesellschaft der Beklagten, die Invicta Watch Company of America, Inc., im Markenregister eingetragen.
Seither tragen fast alle neuen Uhrenmodelle der Beklagten das Zeichen . Auf den Uhren der Airman-Kollektion bringt die Beklagte zusätzlich unterhalb des Zeichens teilweise das Zeichen "AIRMAN" an. Auch in dieser Kombination wird der Zeichenbestandteil (im angefochtenen Entscheid als "Flügelkrone" bezeichnet) nicht alleine, sondern nur zusammen mit "GLYCINE" verwendet. Die Beklagte hatte das Zeichen "AIRMAN" bereits im Jahr 1953 in der Schweiz als Marke für Uhren hinterlegt und verwendet dieses seit den 1950er Jahren auf ihren Zifferblättern und in der Werbung.
Unstrittig ist auch, dass die Beklagte das Zeichen alleine oder in Kombination mit dem Zeichen "AIRMAN" auf ihrer Internetseite www.glycine.ch, in Katalogen oder sonst wie in der Werbung für Uhren in der Schweiz benutzt und auf ihrer Internetseite zudem unter dem Zeichen Wartungs- und Reparaturservice für Uhren anbietet.
A.d. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 verwarnte die Klägerin die amerikanische Muttergesellschaft der Beklagten, die Invicta Watch Company of America, Inc., hinsichtlich des geänderten Logos.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den angeblich unlauteren und angeblich ihre Markenrechte verletzenden Gebrauch des Bildzeichens und des Wortzeichens "AIRMAN" zu unterlassen.
Mit E-Mail vom 21. Februar 2017 setzte die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung ihres Schreibens vom 9. Februar 2017 an.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichte Giorgio Armani S.p.A. beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage gegen Glycine Watch SA ein mit den folgenden (in der Replik geänderten) Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(a) Uhren mit dem Zeichen sowie Uhren mit den Zeichen und "AIRMAN" in der Schweiz herzustellen, anzubieten, zu veräussern oder sonst wie in Verkehr zu bringen sowie aus der Schweiz auszuführen;
(b) das Zeichen und/oder sowie das Zeichen zusammen mit dem Zeichen "AIRMAN" auf ihrer Homepage www.glycine.ch, in Katalogen oder sonst wie in der Werbung für Uhren in der Schweiz zu benutzen;
(c) unter dem Zeichen in der Schweiz Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für Uhren durchzuführen, anzubieten, zu bewerben oder sonst wie zu vermarkten.
2. Es sei die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
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1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
|
1 | Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: |
a | eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174; |
b | eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; |
c | eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; |
d | eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder |
e | eine Ersatzvornahme. |
1bis | Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176 |
2 | Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. |
3 | Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(a) Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung Rechnung zu legen über den Umsatz aller in der Schweiz unter dem Zeichen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienstleistungen;
(b) Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung Rechnung zu legen über alle in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus hergestellten, verkauften, ausgeführten oder anderweitig in Verkehr gebrachten Uhren mit dem Zeichen sowie mit den Zeichen und "AIRMAN" unter Angabe:
i. der genauen Anzahl solcher Uhren, welche in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus hergestellt, verkauft, ausgeführt oder anderweitig in Verkehr gebracht wurden;
ii. des mit diesen Uhren erzielten Bruttoumsatzes, unter Angabe des Verkaufspreises jeder einzelnen Uhr sowie der Verkaufs- und Lieferdaten und, falls anwendbar, der Namen und Anschriften der Wiederverkäufer;
iii. des mit diesen Uhren erzielten Gewinns, unter Angabe der einzelnen Herstellungskosten, namentlich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. (2) zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem anhand der erteilten Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum bzw. Datum der Gewinnerzielung zu bezahlen, mindestens aber CHF 50'000.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 wurde das Verfahren auf die beiden Rechtsbegehren 1 und 2 und hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 auf die Frage der Widerrechtlichkeit beschränkt.
B.b. Mit Entscheid vom 9. November 2018 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise wie folgt gut:
"1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(a) Uhren mit dem Zeichen sowie Uhren mit den Zeichen und «AIRMAN» in der Schweiz herzustellen, anzubieten, zu veräussern oder sonst wie in Verkehr zu bringen sowie aus der Schweiz auszuführen;
(b) das Zeichen sowie das Zeichen zusammen mit dem Zeichen «AIRMAN» auf ihrer Homepage www.glycine.ch, in Katalogen oder sonst wie in der Werbung für Uhren in der Schweiz zu benutzen;
(c) unter dem Zeichen in der Schweiz Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für Uhren durchzuführen, anzubieten, zu bewerben oder sonst wie zu vermarkten.
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Soweit weitergehend wird auf das Rechtsbegehren 1 nicht eingetreten.
2. Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(a) Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung Rechnung zu legen über den Umsatz aller in der Schweiz unter dem Zeichen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an Uhren;
(b) Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung Rechnung zu legen über alle in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus hergestellten, verkauften, ausgeführten oder anderweitig in Verkehr gebrachten Uhren mit dem Zeichen sowie mit dem Zeichen und «AIRMAN» unter Angabe:
i. der genauen Anzahl solcher Uhren, welche in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus hergestellt, verkauft, ausgeführt oder anderweitig in Verkehr gebracht wurden;
ii. des mit diesen Uhren erzielten Bruttoumsatzes, unter Angabe des Verkaufspreises jeder einzelnen Uhr sowie der Verkaufs- und Lieferdaten und, falls anwendbar, der Namen und Anschriften der Wiederverkäufer;
iii. des mit diesen Uhren erzielten Gewinns, unter Angabe der einzelnen Herstellungskosten, namentlich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.
Die Beklagte kann dem Gericht begründet beantragen, dass einzelne Informationen oder Belege nur dem Gericht oder einer vom Gericht bezeichneten Person bekannt gegeben werden und nicht der Gegenseite, sofern dadurch ihre schutzwürdigen Interessen gefährdet werden.
Soweit weitergehend wird das Rechtsbegehren 2 abgewiesen.
3. Hinsichtlich des auf die Frage der Widerrechtlichkeit beschränkten Rechtsbegehrens 3 wird festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten nach Ziff. 1 widerrechtlich ist.
4. Die Prozesskosten des gesamten Verfahrens werden im Endentscheid über Rechtsbegehren 3 verlegt werden."
Das Handelsgericht erwog insbesondere, aufgrund der Gleichheit bzw. der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft des Armani-Adlers sei eine (zumindest mittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen. Damit habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch, der aber auf das tatsächlich verwendete Zeichen zu beschränken sei; soweit weitergehend sei auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten. Weiter verlange die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren ein Verbot des Zeichens plus "AIRMAN". Da das Verbot der Verwendung von auch die Verwendung von plus "AIRMAN" enthalte, erübrige sich ein separater Vergleich der diesbezüglichen Verwechslungsgefahr; der Klarheit halber sei das entsprechende Verbot dennoch im Dispositiv aufzunehmen. Bei der Prüfung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nach Art. 3 Abs. 1 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18 |
C.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2018 aufzuheben, soweit auf die Klage eingetreten und diese gutgeheissen wurde, und die Klage der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2017 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen Entscheid der 4. Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Februar 2019 ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2019 Stellung.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Duplik eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR 232.11) und des UWG (SR 241). Dafür sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: |
|
1 | Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: |
a | Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte; |
b | kartellrechtliche Streitigkeiten; |
c | Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma; |
d | Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt; |
e | Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086; |
f | Klagen gegen den Bund; |
g | Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8; |
h | Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812; |
i | Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen. |
2 | Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Soweit die Parteien in ihren Rechtsschriften von diesen Grundsätzen abweichen, haben ihre Ausführungen unbeachtet zu bleiben. So bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort etwa wiederholt vor, die Beschwerdeführerin habe den Wortbestandteil "GLYCINE" ihres Zeichens "manchmal in feinen Lettern gebraucht, oder kaum wahrnehmbar in grauen Buchstaben auf dunklem Hintergrund, wogegen das Zeichen in hellem Kontrast zum dunklen Hintergrund dargestellt [werde]". Diese tatsächlichen Vorbringen lassen sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
|
1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
2.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Unterlassungsinteresses und der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nach Antrags-Ziffer 1 fest, die Beschwerdegegnerin verlange ein Verbot der Verwendung sowohl des Zeichens als auch des Zeichens in Kombination mit "AIRMAN". Die tatsächliche Verwendung des Zeichens durch die Beschwerdeführerin sei beweismässig erstellt: Sie habe das Zeichen bis anhin lediglich zusammen mit dem Wortbestandteil "GLYCINE" bzw. zusammen mit "GLYCINE" und "AIRMAN" tatsächlich verwendet. Die Beschwerdegegnerin behaupte nicht, dass die Verwendung des Zeichens in Alleinstellung unmittelbar drohe. Vielmehr sei sie der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin tatsächlich verwendeten Zeichen und "GLYCINE" als zwei gesonderte Kennzeichen ohne jegliche grafische Verbindung gebraucht würden. Da im Verletzungsprozess der tatsächliche oder drohende Gebrauch des verletzenden Zeichens relevant sei und sich vorliegend aus dem Sachverhalt weder die bisherige noch die drohende Verwendung der Flügelkrone in Alleinstellung ableiten lasse, sei diesbezüglich das Vorliegen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu verneinen. Damit sei das
Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin überschiessend formuliert, soweit die Verwendung der Flügelkrone in Alleinstellung verboten werden solle. Da der tatsächliche Gebrauch des Zeichens klar sei, sei es möglich, das gestellte Rechtsbegehren auf das zulässige Mass, also auf bzw. plus "AIRMAN" einzuschränken. In diesem Umfang könne auf das Rechtsbegehren eingetreten werden.
2.2. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht leuchtet nicht ein, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
3.1. Hinsichtlich der Gestaltung der Bildmarke der Beschwerdegegnerin ging die Vorinstanz davon aus, dass für die beanspruchten Waren kein besonders fantasievoller Ausnahmefall vorliege, aus dem eine ursprüngliche Stärke der Marke resultiere. Es sei demnach von einer ursprünglich normalen Kennzeichnungskraft auszugehen. Marken mit hoher Bekanntheit komme jedoch ein erweiterter Schutzbereich zu. Die Bekanntheit der klägerischen Marken "ARMANI", sowie der Adlerlogos , und sei für Mode als notorisch zu erachten; so seien die Marken der Beschwerdegegnerin sicherlich jedem interessierten Konsumenten ein Begriff. Aber auch darüber hinaus seien sie aufgrund ihrer ebenfalls notorischen grossen Präsenz in Warenhäusern und in der Werbung auch beim breiten Publikum in der Schweiz bekannt. Hinsichtlich der Adler-Logos sei dabei zu berücksichtigen, dass es genüge, dass das Zeichen als Marke von einem bestimmten, wenn auch nicht unbedingt namentlich bekannten Markeninhaber bekannt sei. Weiter werde die Adlermarke offensichtlich als "Dachlogo" (als "Armani-Logo") eingesetzt, erscheine sie doch sowohl im Zeichen als auch im Zeichen .
Damit handle es sich bei den Marken der Beschwerdegegnerin, insbesondere beim "Armani-Logo" um starke, bekannte Marken. Weiter sei davon auszugehen, dass der daraus folgende erweiterte Schutzbereich auch für Uhren als sehr gängigen Modeaccessoires zu bejahen sei. An dieser Einschätzung vermöge die von der Beschwerdeführerin eingereichte Google-Suche nach "watches with wings logo" nichts zu ändern. Vielmehr würden im Auszug aus der Ranking-Website "listaka.com" die Marken "Giorgio Armani" und der Armani-Adler auf Platz 1 der "Top 10 Best Luxury Clothing Brands" aufgeführt. Dabei gehe es zwar gemäss dem Titel "Luxury Clothing Brands" um Kleider, allerdings würden bereits im zweiten Satz des Textes Armani-Uhren ausdrücklich erwähnt. Dieses Beweismittel bestätige damit die Beurteilung des Gerichts, wonach die klägerischen Marken für Mode und Uhren bekannt seien. Ob es sich bei den Marken der Beschwerdegegnerin, insbesondere beim "Armani-Logo" , um berühmte Marken handle, könne unter diesen Umständen offenbleiben. Angesichts der getroffenen Feststellung, dass es sich bei den Marken der Beschwerdegegnerin um bekannte Marken mit einem erweiterten Schutzbereich handle, stelle sich auch die Frage der von der
Beschwerdeführerin behaupteten Schwächung bzw. Verwässerung der Marke aufgrund einer Vielzahl von eingetragenen ähnlichen Drittzeichen nicht mehr.
Die Vorinstanz führte weiter aus, die klägerischen Marken beanspruchten unter anderem Schutz für Uhren, während die beanstandeten Zeichen unbestrittenermassen für Armbanduhren verwendet würden, die ebenfalls unter den Oberbegriff Uhren fallen. Damit liege Warenidentität vor. Zudem sei üblich, dass die Hersteller von Uhren gleichzeitig auch den entsprechenden Wartungs- und Reparaturservice anbieten; daher seien die von der Beschwerdeführerin angebotenen Serviceleistungen (Wartungs- und Reparaturservice) und die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Waren (Uhren) als gleichartig anzusehen. Die massgeblichen Abnehmer seien die Käufer von Uhren und damit das allgemeine Schweizer Publikum. Für Uhrenkäufe könne von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit ausgegangen werden.
Zu vergleichen seien die von der Beschwerdegegnerin eingetragenen Adlermarken und die Flügelkrone mit "GLYCINE" ( gegenüber ). Die Adlermarke CH Nr. P-449697 sei eine reine Bildmarke ohne Farbanspruch, die einen stilisierten Raubvogel, vielleicht einen Adler, darstelle. Die beiden Marken CH Nr. P-450913 und CH Nr. P-501934 zeigten ebenfalls den bereits genannten stilisierten Adler. Darüber hinaus seien auf dem Bildelement die beiden Buchstaben "GA", entsprechend den Initialen von Giorgio Armani, angebracht; dabei handle es sich um kombinierte Wort-/Bildmarken. Prägender Hauptbestandteil der klägerischen Adlermarken sei das Vogelmotiv; die in zwei der Marken enthaltenen Initialen "GA" beeinflussten den Gesamteindruck kaum. Beim beanstandeten Zeichen handle es sich um eine kombinierte Wort-/Bildmarke, die aus dem Wortelement "GLYCINE" sowie einem Bildelement bestehe, das eine Flügelkrone bzw. ein Vogel- oder Flügelmotiv darstelle. Dabei sei das Flügelmotiv klar abgesetzt mittig über dem Wortbestandteil platziert. Aufgrund seiner grafischen Gestaltung und Platzierung könne das Bildelement nicht bloss als
figuratives Beiwerk qualifiziert werden. Der Wortbestandteil "GLYCINE", der in ausgefüllten Grossbuchstaben ausgeführt und erheblich breiter sowie geringfügig höher als das Flügelmotiv sei, weise für den massgeblichen Verkehrskreis keinen erkennbaren Sinngehalt auf. Zwar sei Glycine eine Bezeichnung für eine Pflanzengattung, allerdings sei nicht davon auszugehen, dass das massgebliche breite Publikum diese Bedeutung kenne. Diese Bedeutung sei überdies auch nicht beschreibend für Uhren, womit es sich diesbezüglich um eine Fantasiebezeichnung handle. Trotz der Grösse des Wortbestandteils bleibe vorliegend der Bildbestandteil besser in Erinnerung haften, weil dieser aufgrund seiner visuellen Ähnlichkeit reflexartig eine Assoziation mit den bekannten Adlermarken der Beschwerdegegnerin wecke und damit für den Gesamteindruck prägend sei.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Bildmarken bzw. -elementen sei sowohl die Bildgestaltung wie auch der Sinngehalt zu überprüfen, wobei die Übereinstimmung im abstrakten Motiv noch keine relevante Ähnlichkeit begründe, sofern dieses nicht zusätzlich ähnlich umgesetzt sei. Der Raubvogel bzw. Adler in den Marken der Beschwerdegegnerin sei als solcher erkennbar, da sowohl der Hinterkopf als auch der Raubvogelschnabel deutlich zu sehen seien. Beim Flügelzeichen der Beschwerdeführerin seien die Flügel deutlich erkennbar; diese liessen entweder auf ein Flügelpaar oder auf einen Vogel schliessen, der aber nicht zwingend ein Raubvogel bzw. ein Adler zu sein brauche. Dies insbesondere deshalb, weil der "Kopf" dieses Vogels als solcher nicht zu erkennen sei und lediglich als Rechteck dargestellt werde. Auf die Idee, es könnte sich beim Bildelement im Zeichen der Beschwerdeführerin allenfalls um eine geflügelte Krone handeln, komme man einzig bei Kenntnis der Entwicklungsgeschichte dieses Bildelements. Da beim Vergleich aber auf das Erinnerungsbild des massgeblichen breiten Publikums abzustellen sei, könne diese Interpretation für das im konkreten Fall relevante breite Publikum nicht herangezogen werden. Damit sei hinsichtlich der
abstrakten Bildmotive zumindest von einer gewissen Ähnlichkeit auszugehen, da beide Motive vom einschlägigen Verkehrskreis als symmetrisches, auf eine zentrale, vertikale Achse ausgerichtetes Flügel- bzw. Vogelmotiv wahrgenommen würden.
Vergleiche man die Bildelemente im Einzelnen, wiesen diese durchaus gewisse Unterschiede auf. So hätten die Adler der Beschwerdegegnerin einen langen, leicht geschwungenen Hals, der sich bis unterhalb des Kopfs etwas verenge. Der Kopf selbst sei aus Sicht des Betrachters gegen rechts gerichtet. Beide Bildmotive hätten die Umrisse eines auf dem Kopf stehenden Trapezes, wobei die längere Seite durch eine Vertiefung mit dem "Kopf" unterbrochen werde. Die Adlermarken der Beschwerdegegnerin lägen aber aufgrund der relativ schmalen Unterseite näher an einem "V" oder an einem auf dem Kopf stehenden Dreieck mit gekappter Spitze. Diese Dreieckigkeit der klägerischen Adler-Marken werde durch den Umstand verstärkt, dass die Flügel unmittelbar vom Halsende in einem relativ steilen Winkel abstünden. Im Gegensatz dazu sei im Zeichen der Beschwerdeführerin der Abstand zwischen dem Flügelpaar und dem "Kopf" des Vogels deutlicher. Weiter unterschieden sich die beiden Formen bei naher Betrachtung auch hinsichtlich ihrer Proportionen, das Bildelement in der Marke der Beschwerdeführerin sei mehr in die Breite gestaltet und damit "flacher" als dasjenige im Armani-Logo. Schliesslich bestünden die Armani-Adler aus sechs horizontal übereinander
angeordneten ausgefüllten Streifen, wobei zwischen diesen Streifen weniger breite, durchgehend farblose Zwischenräume belassen worden seien. Dies gebe dem Adler ein zebra-artig gestreiftes Aussehen. Im Unterschied dazu weise die "Flügelkrone" keine durchgehenden und lediglich drei Zwischenräume auf. Immerhin würden die Gestaltungselemente eindeutig als Flügel wahrgenommen.
Allerdings sei beim Vergleich der Zeichen auf das naturgemäss undeutliche Erinnerungsbild des Abnehmers abzustellen. Für den Erinnerungseindruck seien die grossen Züge einer Form massgebend und nicht die Einzelheiten. Bei beiden strittigen Bildmotiven bleibe in der Erinnerung des durchschnittlichen Abnehmers ein symmetrisches, trapezförmiges Vogel-/Flügelmotiv haften, dessen Flügel durch markante, horizontale, relativ breite, symmetrische Streifen gebildet würden und die in der Mitte eine kopfähnliche Erhebung aufwiesen. Demgegenüber blieben die übrigen genannten Unterschiede kaum in Erinnerung haften. Komme hinzu, dass das angegriffene Zeichen der Beschwerdeführerin insbesondere auf den Zifferblättern von Uhren gebraucht werde und dort naturgemäss sehr klein sei, womit die genannten Unterschiede zu den Adler-Marken der Beschwerdegegnerin noch weniger erkennbar seien. Entsprechend seien die beiden Bildelemente als ähnlich zu beurteilen. Diese Ähnlichkeit werde auch durch den zusätzlichen Wortbestandteil "GLYCINE" nicht beseitigt, da das Vogel-/ Flügelmotiv nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spiele und im Gesamteindruck der Marke aufgehe, sondern vielmehr für den Gesamteindruck prägend sei. Durch den Umstand, dass "GLYCINE"
klar abgesetzt unterhalb des Flügelzeichens stehe und die beiden Zeichen nicht durch ein figuratives Element verbunden würden, sei auch nicht unmittelbar klar, dass die beiden Zeichenbestandteile eine Einheit bildeten. Auch sei bei Uhren der kombinierte Einsatz von selbständigen Bild- und Wortmarken absolut üblich. Damit führe die Kombination von Wort- und Bildbestandteil zu keiner eigenständigen originellen Darstellung, welche die Ähnlichkeit zu den Adlermarken der Beschwerdegegnerin beseitigen würde. Weiter bestehe aufgrund der Ähnlichkeit der Marke der Beschwerdeführerin in ihrem grafischen Element mit dem bekannten Armani-Adler die Gefahr, dass der abgesetzte Wortbestandteil als Kollektion oder Untermarke von Armani wahrgenommen werde. Damit liege der Regelfall vor, wonach die Kombination eines älteren ähnlichen Zeichens mit einem Zusatz keine genügende Unterscheidbarkeit schaffe.
Zusammengefasst sei damit aufgrund der Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft des Armani-Adlers eine (zumindest mittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen. Damit habe die Beschwerdegegnerin einen Unterlassungsanspruch, der aber auf das tatsächlich verwendete Zeichen zu beschränken sei. Weiter verlange die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsbegehren ein Verbot des Zeichens plus "AIRMAN". Da das Verbot der Verwendung von auch die Verwendung von plus "AIRMAN" enthalte, erübrige sich ein separater Vergleich der diesbezüglichen Verwechslungsgefahr; der Klarheit halber sei das entsprechende Verbot aber dennoch im Dispositiv aufzunehmen. Nachdem der Gebrauch von "AIRMAN" in Alleinstellung nicht untersagt werden solle und die Beschwerdeführerin damit das Zeichen "AIRMAN" alleine oder in Kombination mit anderen Zeichen ausser weiterhin auf ihren Uhren verwenden könne, brauche die Frage, ob an dem Zeichen "AIRMAN" ein Weiterbenützungsrecht nach Art. 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
|
1 | Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
2 | Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. |
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei in Verletzung bundesrechtlicher Beweiserhebungsregeln (Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
|
1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass die Vorinstanz die Bekanntheit der klägerischen Marken ("ARMANI", und der Adlermarken) für Mode pauschal als notorisch erachtet hat, ohne dass anhand der Ausführungen im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar wäre, inwiefern dies für jede der drei Adlermarken, insbesondere (d.h. ohne die Initialen "GA"), jeweils in Alleinstellung zutreffen soll. Im Gegenteil hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Adlermarke offensichtlich als "Dachlogo" eingesetzt werde, indem sie jeweils in Kombination mit anderen Zeichenelementen erscheine. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich damit nicht schlüssig, inwiefern es sich bei in Alleinstellung um eine starke, bekannte Marke handeln soll.
Zudem wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, dass die Vorinstanz von der von ihr festgestellten notorischen Bekanntheit der klägerischen Marken für Mode ohne Weiteres auf die Bekanntheit des Zeichens in Alleinstellung für Uhren schliesst. Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nicht mit dem blossen Hinweis darauf begründen, dass es sich bei Uhren um "sehr gängige Modeaccessoires" handle. Daher erscheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz ihre Feststellung der Bekanntheit der aufgeführten Marke in Alleinstellung für Uhren in der Schweiz auf Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises. |
3.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem zu Recht, dass auch das von der Vorinstanz berücksichtigte Beweismittel in Form eines von der Gegenpartei eingereichten Auszugs aus der Ranking-Website "listaka.com" die vorinstanzliche Feststellung in keiner Weise bestätigt, wonach in der Schweiz für Uhren bekannt sei. Bei der von der Vorinstanz berücksichtigten Auflistung unter dem Titel "Top 10 Best Luxury Clothing Brands" ist kein Bezug zur Schweiz erkennbar. Zudem bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass auf der Liste das Logo zusammen mit der Wortmarke "GIORGIO ARMANI" aufgeführt wird, wobei sich der einzige Bezug zu Uhren in der folgenden Beschreibung findet: "Giorgio Armani is an Italian fashion house founded by Giorgio Armani in the year 1975. It manufactures and designs haute couture, ready to wear, leather goods, shoes, watches, jewelry, accessories, eyewear, cosmetics and home interiors [Hervorhebung hinzugefügt]". Aus dieser Umschreibung des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin, der das Logo zusammen mit der Wortmarke "GIORGIO ARMANI" vorangestellt ist, kann willkürfrei (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Schweiz in Alleinstellung für Uhren bekannt ist.
3.2.3. Die Frage der - im vorinstanzlichen Verfahren bestrittenen - Bekanntheit des klägerischen Adlerlogos in der Schweiz für Uhren braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine Verwechslungsgefahr selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft dieser (ursprünglich normal kennzeichnungskräftigen) Marke zu verneinen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.3.
3.3.1. Der Markeninhaber kann anderen verbieten lassen, Zeichen zu gebrauchen, die der älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 13 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht - 1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. |
|
1 | Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. |
2 | Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere: |
a | das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen; |
b | unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern; |
c | unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; |
d | unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13 |
e | das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. |
2bis | Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14 |
3 | Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
|
1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 445 f.). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a S. 387). Von Bedeutung ist zudem, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln (vgl. BGE 126 III 315 E. 6b/bb; 95 II 191 E. 2; 88 II 378 E. 2 S. 379), ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt
(BGE 122 III 382 E. 3a S. 387 f.; 117 II 321 E. 4; je mit Hinweisen).
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (BGE 128 III 96 E. 2 S. 97; 126 III 315 E. 4b S. 317; je mit Hinweisen).
3.3.2. Die Vorinstanz hat für die Bestimmung der massgebenden Verkehrskreise zutreffend auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke, und nicht auf die tatsächliche Positionierung der Ware am Markt, abgestellt (GALLUS JOLLER, in: Michael Noth und andere [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 51 zu Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
Die vorinstanzliche Erwägung, die massgeblichen Abnehmer seien im zu beurteilenden Fall die Käufer von Uhren und damit das allgemeine Schweizer Publikum, ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist bei Uhren entgegen dem angefochtenen Entscheid von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Bei Uhren kann es sich sowohl um teure Luxusobjekte handeln, die mit grösster Sorgfalt erworben werden, oder aber um billige Modeaccessoires, bei denen beim Kauf eine geringere Sorgfalt an den Tag gelegt wird (vgl. JOLLER, a.a.O., N. 59 zu Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und auch anprobiert werden. Zudem orientiert sich das Publikum bei Uhren stark an Marken, weshalb Käufer besonders auf die auf der Uhr angebrachten Kennzeichen achten (vgl. bereits BGE 105 II 297 E. 4a). Dies dürfte selbst bei billigeren Modeaccessoires der Fall sein, die von einem modebewussten Publikum nachgefragt werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ins Feld führt, vergewissert sich der Käufer einer Uhr im Allgemeinen darüber, aus welchem Hause diese stammt. Entsprechend ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entgegen dem angefochtenen Entscheid zumindest von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise auszugehen (vgl. etwa auch Urteil 4A 207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.2).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr den Vergleich der Adlermarken der Beschwerdegegnerin ( ) einerseits und des von der Beschwerdeführerin tatsächlich verwendeten Zeichens zugrunde gelegt, was von den Parteien vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, liegt auf der Hand, dass sich die beiden mit den Initialen "GA" versehenen Bildmarken mit diesem Zusatz vom beanstandeten Zeichen eher entfernen. Besteht keine Zeichenähnlichkeit zwischen der reinen Bildmarke und dem beanstandeten Zeichen , fällt eine Verwechslungsgefahr mit den beiden Marken und erst recht ausser Betracht.
Die Vorinstanz wies ausserdem in korrekter Anwendung markenrechtlicher Grundsätze darauf hin, dass das Markenrecht keinen Motivschutz gewährt: Geschützt ist die konkret hinterlegte Marke und nicht die darin enthaltene Idee. Eine rechtlich relevante Ähnlichkeit liegt daher grundsätzlich nur vor, wenn die Zeichen das gleiche Motiv optisch ähnlich umsetzen; allein ein übereinstimmendes Motiv begründet in der Regel keine Markenähnlichkeit (JOLLER, a.a.O., N. 208 f. zu Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
3.4.2. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend erwogen, dass auch beim kombinierten Wort-/Bildzeichen der Beschwerdegegnerin auf den Gesamteindruck abzustellen und auf eine schematische Betrachtungsweise zu verzichten ist. Sie führte zudem ohne Verletzung von Bundesrecht aus, das Bildelement könne aufgrund seiner grafischen Gestaltung und Platzierung nicht als bloss figuratives Beiwerk qualifiziert werden, auch wenn es weniger Raum einnimmt als der Wortbestandteil "GLYCINE", bei dem es sich für Uhren um eine Fantasiebezeichnung handelt. Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie bereits bei der Betrachtung des beanstandeten Wort-/Bildzeichens dafürhält, trotz der Grösse des (als Fantasiebezeichnung kennzeichnungskräftigen) Wortbestandteils bleibe der Bildbestandteil besser in Erinnerung haften, weil er aufgrund seiner visuellen Ähnlichkeit reflexartig eine Assoziation mit den Adlermarken der Klägerin wecke und damit für den Gesamteindruck prägend sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, beruht der vorinstanzliche Schluss auf einer unzutreffenden Vorgehensweise, indem die Beurteilung des Gesamteindrucks des beanstandeten Zeichens mit dem Zeichenvergleich vermischt wird und die Argumentation als zirkulär
erscheint, indem einerseits das Bildelement aufgrund der Zeichenähnlichkeit prägend sei und andererseits Zeichenähnlichkeit vorliege, weil gerade das prägende Bildelement der Adlermarke nahekomme.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sich die beiden Zeichen selbst bei einer isolierten Betrachtung der Bildelemente massgeblich voneinander unterscheiden:
Die Bildmarke der Beschwerdegegnerin stellt einen stilisierten Raubvogel dar, womöglich einen Adler, was sich insbesondere aus dem auf die Seite gedrehten Kopf in der Mitte und dem daran sichtbaren Raubvogelschnabel ergibt. Demgegenüber ist der Sinngehalt des Bildbestandteils im beanstandeten Zeichen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig: Zwar sind dabei Flügel deutlich erkennbar, die auf ein Flügelpaar eines Vogels schliessen lassen können. Bei diesem muss es sich jedoch nicht um einen Raubvogel handeln, zumal der "Kopf" eines solchen Vogels nicht erkennbar, sondern lediglich als Rechteck dargestellt wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass darin ein "W" oder eine einfache Form einer Krone erkannt wird, die auf beiden Seiten mit Flügeln versehen ist. Gemeinsam ist den beiden Zeichen demnach einzig das Motiv der Flügel. Selbst diese sind jedoch sehr unterschiedlich dargestellt: So bestehen die Flügel des Adlers aus sechs geraden dunklen Querstreifen mit weissen Zwischenräumen, die sich durch das Bild ziehen und deren Kontrast das gesamte Zeichen prägt. Demgegenüber werden die Flügel beim beanstandeten Zeichen jeweils mit vier verschieden langen
Federn dargestellt; waagrechte Linien kommen dabei nicht vor. Während dem Adler aufgrund der gewählten Darstellung ein "zebra-artig gestreiftes Aussehen" zukommt, wie auch im angefochtenen Entscheid hervorgehoben wird, ergibt sich beim Zeichen der Beschwerdeführerin kein solcher Eindruck. Die Vorinstanz hat zwar grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Formen auch hinsichtlich ihrer Formen und Proportionen unterscheiden, indem der Adler aufgrund der schmalen Unterseite und der in einem steilen Winkel abstehenden Flügel näher bei einem "V" liegt, währenddessen das Bildelement des beanstandeten Zeichens mehr in die Breite gestaltet ist und damit flacher erscheint. Sie zieht daraus jedoch nicht die zutreffenden Schlüsse, denn gerade wenn für den Erinnerungseindruck die grossen Züge einer Form und nicht die Einzelheiten massgebend sind, so hätten die genannten Unterschiede bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stärker einfliessen müssen.
Im Gesamteindruck bleibt in der Erinnerung des durchschnittlichen Abnehmers, der bei Uhren zumindest eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, als Gemeinsamkeit somit einzig das (abstrakte) Motiv der Flügel haften. Da ein markenrechtlicher Motivschutz jedoch ausser Betracht fällt und sich die konkreten Darstellungen in verschiedener Hinsicht erheblich voneinander unterscheiden, liegt selbst bei der Betrachtung der beiden Bildelemente keine rechtserhebliche Zeichenähnlichkeit vor. Dies gilt umso mehr, wenn die Marke mit dem beanstandeten Zeichen in seiner Gesamtheit verglichen wird. Eine Verwechslungsgefahr der Streitzeichen ist aufgrund der bedeutenden Unterschiede in der konkreten Darstellung selbst dann zu verneinen, wenn mit der Vorinstanz tatsächlich von der Bekanntheit der klägerischen Adlermarke für Uhren auszugehen wäre (vgl. auch die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer der EUIPO vom 4. Februar 2019 Rz. 31).
3.4.3. Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht von einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
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1 | Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: |
a | mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; |
b | mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; |
c | einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. |
2 | Als ältere Marken gelten: |
a | hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; |
b | Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. |
3 | Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
|
1 | Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
2 | Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. |
nicht zur Diskussion.
4.
Hinsichtlich der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18 |
5.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit auf die Klage eingetreten und diese gutgeheissen wurde, und die Klage vom 13. April 2017 ist abzuweisen. Im Übrigen ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 9. November 2018 wird aufgehoben, soweit auf die Klage eingetreten und diese gutgeheissen wurde, und die Klage vom 13. April 2017 wird abgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Handelsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann