Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 16/2017

Urteil vom 14. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Hans Keller,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B 1/2017 vom 7. März 2017,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B 1/2017 (Entscheid AK.2016.313-AK (ST.2016.22-GS1SE-HKE) (ST.2016.7985)) vom 7. März 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen A.________ läuft im Kanton St. Gallen ein Strafverfahren. Darin verlangte er vor den kantonalen Instanzen erfolglos den Ausstand von Einzelrichter Hans Keller am Kreisgericht See-Gaster. Mit Urteil 1B 1/2017 vom 7. März 2017 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in der Ausstandsfrage ab, soweit es darauf eintrat. Am 11. Mai 2017 verurteilte der Einzelrichter der 1. Abteilung am Kreisgericht See-Gaster, Hans Keller, A.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. A.________ hat dagegen Berufung angemeldet.

1.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 an das Bundesgericht legt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 11. Mai 2017 ein und stellt gleichzeitig Antrag auf Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B 1/2017 vom 7. März 2017. Ergänzend ersucht er vor Entstehung neuer grösserer Kosten um Mitteilung, ob seine Eingabe die formellen Voraussetzungen erfülle, sowie um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können beim Bundesgericht nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Soweit der Beschwerdeführer beim Bundesgericht das Urteil des Einzelrichters am Kreisgericht See-Gaster vom 11. Mai 2017 anficht, kann darauf nicht eingetreten werden, weil dagegen die Berufung offensteht und das Urteil demnach nicht kantonal letztinstanzlich ist.

2.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf ein Urteil des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) zurückgekommen werden. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

2.2.1. Nach Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Dieser Revisionsgrund bezieht sich jedoch einzig auf die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers und fällt von vornherein nicht in Betracht, wenn wie hier ein unterinstanzlicher Ausstandsfall geltend gemacht wird.

2.2.2. Nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Soweit der Gesuchsteller die Argumente für sein Ausstandsgesuch wiederholt, die er schon im bundesgerichtlichen Verfahren 1B 1/2017 vorgetragen hatte und die damals vom Bundesgericht in dessen Urteil vom 7. März 2017 geprüft worden sind, ist seine Begründung von vornherein untauglich, weil die davon erfassten Tatsachen nicht übersehen wurden. Abgesehen davon beruft er sich hauptsächlich auf neue Tatsachen, die sich erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil, insbesondere im Hauptverfahren vor dem Strafrichter, ergeben haben. Solche Tatsachen begründen jedoch keine Revision, da sie erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetreten sind. Auf in den Akten liegende wesentliche Tatsachen, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, vermag sich der Gesuchsteller nicht zu berufen.

2.2.3. Soweit der Gesuchsteller schliesslich mit einzelnen Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 7. März 2017 nicht einverstanden ist bzw. solche als unzutreffend anfechten will, liegt darin kein Revisionsgrund.

2.2.4. Der Beschwerdeführer macht auch keinen sonstigen massgeblichen Revisionsgrund geltend.

2.2.5. Damit kann auf das Revisionsgesuch ebenfalls nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Auf die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers um separate Prüfung der Formalien seiner Eingabe gegenstandslos.

3.2. Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer und Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers und Gesuchstellers auf Mitteilung der voraussichtlichen Kosten ebenfalls gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_16/2017
Date : 14. Juni 2017
Published : 14. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_1/2017 (Entscheid AK.2016.313-AK (ST.2016.22-GS1SE-HKE) (ST.2016.7985)) vom 7. März 2017


Legislation register
BGG: 42  61  66  80  121  128
Weitere Urteile ab 2000
1B_1/2017 • 1F_16/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • petitioner • lake • ground of appeal • judge sitting alone • hamlet • leaving do • clerk • chamber of accusation • litigation costs • decision • statement of reasons for the adjudication • appeal concerning criminal matters • condition • request to an authority • federal criminal court • [noenglish] • meadow • adult • day
... Show all