Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 701/2017

Urteil vom 14. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix.
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg,
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg,
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg,

Gegenstand
Sicherungsentzung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 15. November 2017 (603 2017 176).

Sachverhalt:

A.
A.________ fuhr am 17. Juni 2017 gegen 02.00 Uhr in angetrunkenem Zustand von Gümmenen in Richtung Flamatt. Kurz nach der Sensebrücke kam er in einer Linkskurve von der Strasse ab und kollidierte mit einem Kandelaber. A.________ fuhr ohne sich um den Schaden zu kümmern weiter in Richtung Flamatt. Beim Coop Flamatt hielt er jedoch aufgrund eines Schadens an seinem Fahrzeug an und wurde von der Polizei aufgegriffen. Die durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab einen Alkoholwert von 0.86 Gewichtspromille. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis noch in derselben Nacht ab.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Fahreignungsabklärung an.
Bei der am 15. August 2017 durchgeführten chemisch-toxikologischen Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) wurde ein Wert von 57 pg/mg nachgewiesen. Dieses Resultat lässt gemäss Gutachten vom 1. September 2017 auf einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum schliessen.
Die Kommission für Administrativmassnahmen entzog daraufhin A.________ mit Verfügung vom 28. September 2017 den Führerausweis mit Wirkung ab 17. Juni 2017 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für drei Monate. Diese Verfügung focht A.________ am 19. Oktober 2017 beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2017 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Führerausweis sei ihm, eventuell unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz, bis zum Entscheid in der Hauptsache auszuhändigen. Die Sache sei zur Ausfällung eines rückwirkenden Warnungsentzugs an die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2018 auf eine Stellungnahme und verwies lediglich darauf, dass die Alkoholabstinenzdauer von sechs Monaten bereits heute abgelaufen sei. Die Kommission für Administrativmassnahmen sowie das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Nach Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).

2.2. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (siehe zum Ganzen: BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; Urteil 1C 384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis).

2.3. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Zu den Abklärungen die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2 S. 91 f.; Urteil 1C 147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

2.3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f. mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für
einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 mit Hinweisen, und E. 7 S. 340).

2.3.2. Das Bundesgericht weicht nicht ohne triftigen Grund von einer Haaranalyse ab, die in einem dafür vorgesehenen Labor durchgeführt wurde. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Führerausweisentzug sei zu Unrecht erfolgt. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf das Gutachten abgestützt, welches den Entzug mit einer einmaligen Haaranalyse und dem Überschreiten des Alkoholwertes im Ereigniszeitpunkt von 1,6 Gewichtspromille sowie seinen abweichenden Angaben begründet. Hingegen habe sie weder weitere Abklärungen (z.B. Erhebung und Auswertung von Blutwerten, Befragung des Umfelds zum Trinkverhalten etc.) getroffen noch sich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, er trinke seit August 2017 keinen Alkohol mehr und habe eingestanden, dass seine Angaben gegenüber dem Gutachter eher moderat ausgefallen seien. Der mittels der Haaranalyse überprüfte Zeitraum umfasse zudem die Sommerferien, wo er teilweise viel getrunken habe. Da ihm der Führerausweis aber bereits am 17. Juni 2017 entzogen worden sei, sei er nach dem Alkoholkonsum sowieso nie Auto gefahren. Die neuerliche Haaranalyse belege zudem, dass er von August bis Dezember 2017 gar keinen Alkohol mehr getrunken habe. Es fehle an einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zur Feststellung einer Trunksucht durch die Vorinstanz. Da sich das Gutachten zudem nicht zur Frage
äussere, inwiefern er nicht mehr in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, bilde es keine verlässliche Grundlage für den angefochtenen Entscheid.

2.5. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, das Gutachten erweise sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es bestünden keine Gründe, um davon abzuweichen. Der erhöhte EtG-Wert werde im Gutachten zu Recht als wichtiges Indiz betrachtet. Der gutachterliche Schluss basiere aber auch auf der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und alkoholspezifischen Anamnese sowie auf der Untersuchung des Beschwerdeführers. Zudem seien auch die Ausführungen des Hausarztes beigezogen worden.

3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals Aarau eine hinreichend verlässliche Grundlage für den Sicherungsentzug des Führerausweises darstellt.

3.1. Das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 1. September 2017 verneint die Fahreignung des Beschwerdeführers zusammenfassend aufgrund des festgestellten EtG-Werts und der nach der Fahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0.86 mg/l. Diese beiden Werte würden auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung schliessen lassen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen. Das Resultat der Haaranalyse stehe zudem im Widerspruch zu den moderaten Trinkangaben des Beschwerdeführers.
Die chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 entnommenen Kopfhaare hat für den Zeitraum der vorangehenden drei Monate eine EtG-Konzentration von 57 pg/mg Haare ergeben. Dieser Wert lässt auch unter Berücksichtigung der von der SGRM neu auf +/- 30 % festgesetzten Messunsicherheit (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 5.3.3) grundsätzlich auf einen übermässigen Alkoholkonsum schliessen.

3.2. Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (vgl. E. 2.3; Urteil 1C 615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.5.1 mit Hinweis).
Vorliegend stützt sich das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur auf den EtG-Wert, sondern es wurden zusätzliche ergänzende Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26. Juli 2017 wurden insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde die Trunkenheitsfahrt vom 17. Juni 2017 aufgearbeitet und die allgemeinen Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers sowie seine subjektive Einstellung dazu besprochen. Der Beschwerdeführer führte aus, er trinke im Durchschnitt ca. zwei Mal im Monat zwischen 5 dl und 1.5 l Bier. Selten trinke er auch unter der Woche ein Bier à 5 dl mit seiner Freundin, das komme aber maximal einmal in der Woche vor. Die grösste Menge Alkohol habe er am 17. Juni 2017 getrunken, als sich der Vorfall ereignet habe. Gemäss Gutachten stehen diese Aussagen im Widerspruch zum Resultat der Haaranalyse und zur festgestellten Blutalkoholkonzentration. Beide Werte würden auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung hinweisen, welche sich nur durch lang andauernden, regelmässigen Alkoholkonsum entwickeln könne. Indem der Beschwerdeführer lediglich von einem geringen respektive moderaten Trinkverhalten spreche,
bagatellisiere er seinen Alkoholkonsum oder schätze ihn nicht richtig ein, woraus sich eine erhebliche Verkehrsrelevanz ergebe.
In seinem Schreiben an die Kommission für Administrativmassnahmen hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass seine Aussagen betreffend das Trinkverhalten anlässlich der Begutachtung beschönigt gewesen seien. Er habe zwar nie verschwiegen, dass er gerne Alkohol trinke. In den Sommermonaten könne es aber vorkommen, dass er am Feierabend ein bis zwei Bier zum Grillieren trinke. Am Wochenende mit Freunden sei er auch nicht derjenige, der nicht trinke. Jedoch fahre er nie, wenn er dies mache.
Bei der körperlichen Untersuchung konnten keine verkehrsmedizinisch relevanten Besonderheiten festgestellt werden. Dies ist gemäss Gutachter nicht aussergewöhnlich, da sich alkoholbedingte Folgeveränderungen in der Regel erst im Verlauf eines auffälligen Trinkverhaltens über Jahre bis Jahrzehnte entwickeln können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem verkehrsrelevanten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ausging. Zwar sind auch dem Bericht des Hausarztes vom 31. Juli 2017 keine Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik zu entnehmen. Erwähnt wird immerhin ein Sturz des Beschwerdeführers im Februar 2017 in betrunkenem Zustand, wobei dieser diesbezüglich ausgeführt hatte, dass der Sturz auf Glatteis zurückzuführen gewesen sei.

3.3. Nach dem Gesagten folgt, dass für die gutachterliche Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers auch auf andere Faktoren als den EtG-Wert abgestellt wurde. Damit genügt das Gutachten vorliegend den im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil festgehaltenen Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung (BGE 129 II 82 in E. 6 S. 88 f.). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden.
Soweit er sich darauf beruft, er trinke seit dem 5. August 2017 keinen Alkohol mehr, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er untermauert diese Behauptung vor Bundesgericht zwar mit dem Resultat einer neuen, von ihm in Auftrag gegebenen Haaranalyse des MVZ Labor Krone GbR vom 13. Dezember 2017. Bei dieser wurde ein EtG-Wert von < 7 pg/mg gemessen. Dabei handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Novum. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Echte tatsächliche Noven, das heisst Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sind grundsätzlich unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung des vorliegenden Sicherungsentzugs sind die Umstände zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. September 2017 entscheidend.
Das Argument des Beschwerdeführers, er verfüge über einen unbelasteten automobilistischen Leumund, geht an der Sache vorbei. Der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die eingereichte Stellungnahme seines Arbeitgebers, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen seriösen und kompetenten Kadermitarbeiter handle, ändert an der Rechtsmässigkeit des Sicherungsentzugs ebenfalls nichts.

3.4. Im Ergebnis erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten somit als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Indem sie darauf abstellte und den von der Kommission für Administrativmassnahmen verfügte Sicherungsentzug des Führerausweises bestätigte, verletzte sie kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_701/2017
Date : 14. Mai 2018
Published : 04. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Sicherungsentzung des Führerausweises


Legislation register
BGG: 66  82  83
BV: 9
SVG: 14  16  16d
BGE-register
129-II-82 • 133-I-308 • 133-II-331 • 133-II-384 • 140-II-334
Weitere Urteile ab 2000
1C_147/2017 • 1C_384/2017 • 1C_615/2014 • 1C_701/2017
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