[AZA 7]
B 18/01 Vr

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 14. Mai 2002

in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
2. Sulzer Vorsorgeeinrichtung, Neuwiesenstrasse 3/5,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerinnen,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

A.- K.________ ist als Arbeitnehmer der X.________ AG seit 1. Februar 1988 bei der Sulzer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der zweiten Säule versichert. Mit Urteil vom 9. Februar 2000 schied das Bezirksgericht Y.________ seine am 3. Oktober 1997 mit S.________ eingegangene Ehe und ordnete in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung seines während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthabens an. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 29. Juni 2000 überwies es die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Berechnung der Austrittsleistung.

B.- Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, dass S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, gegenüber der Sulzer Vorsorgeeinrichtung zulasten des Vorsorgekontos von K.________ Anspruch auf eine Austrittsleistung von Fr. 22'181. 10 hat, welche ab dem 29. Juni 2000 zu 4 % zu verzinsen sei.

C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu teilende Austrittsleistung sei auf Fr. 31'862. 60 festzusetzen. Für den Fall, dass sich seine geschiedene Ehegattin nicht innert einer gesetzten Frist bei der Pensionskasse melde, sei das Geld wieder seinem Pensionskassenguthaben gutzuschreiben.
Die Sulzer Vorsorgeeinrichtung schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der S.________ auf dem Ediktalweg wurde angesichts der Unbegründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall (Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB) eingetreten ist. Liegt ein Anwendungsfall von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB vor und haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB), so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist es die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
BVG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB; Art. 25a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG).

b) Nach Art. 22 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Laut Art. 8a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZV (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG) wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2, somit 4 %, angewandt.

c) Im Lichte der dargelegten Vorschriften erweist sich die Berechnung der der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers zustehenden Austrittsleistung als richtig. Das Scheidungsgericht hat mit am 29. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Februar 2000 den Verteilungsschlüssel verbindlich auf 50 % festgesetzt. Für den Zeitpunkt der Eheschliessung am 3. Oktober 1997 errechnete die Pensionskasse eine aufgezinste Austrittsleistung von Fr. 111'917. 90, für den Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Ehescheidung am 29. Juni 2000 eine solche von Fr. 156'280. 05. Von der Differenz von Fr. 44'362. 15 steht die Hälfte von Fr. 22'181. 10 der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu. Diese Berechnung der Pensionskasse, für die auf die Vernehmlassungen im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren verwiesen wird, steht in Einklang mit den massgebenden Vorschriften. Der anzuwendende Zinssatz für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsleistung beträgt 4 % (Art. 8a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2). Da die drei einmaligen Zusatzgutschriften vom 31. Dezember 1997,
1. Mai 1999 und 1. Mai 2000, welche die Vorsorgeeinrichtung infolge der hohen Wertschriftengewinne ihren Versicherten ausrichtete, während der Ehedauer erfolgt sind, gelten sie während der Ehedauer als erworben und sind damit unter den Ehegatten zur Hälfte zu teilen. Nicht entscheidend ist, wann und mit welchem Vorsorgekapital die Wertschriftengewinne erwirtschaftet wurden, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Stiftungsrat die Ausschüttung der realisierten Gewinne an die Versicherten beschliesst und die entsprechende Gutschrift vorgenommen wird.

2.- Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG sind die Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
-5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG für die zu übertragende Austrittsleistung sinngemäss anwendbar.
Diese ist demnach entweder an die Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten (Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG) zu überweisen oder der Vorsorgeschutz in anderer Form zu erhalten (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG), soweit Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZG (Barauszahlung) nicht zur Anwendung kommt. Dabei darf das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch weder verpfändet noch abgetreten werden (Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
FZV). Diese Bestimmungen, die den Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes ausdrücken, verbieten einerseits eine Verrechnung der der Ehefrau zustehenden Austrittsleistung mit allfälligen Forderungen des Beschwerdeführers aus dem Scheidungsurteil (wie Gerichtsgebühr, Autoversicherungsprämien) noch fällt die Austrittsleistung der unbekannt abwesenden geschiedenen Ehegattin nach einer bestimmten Zeit an den andern Ehegatten zurück (vgl. Art. 24a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
-f FZG und Art. 19a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
-f FZV betreffend vergessene Guthaben).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, S.________ auf dem Ediktalweg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 18/01
Datum : 14. Mai 2002
Publiziert : 14. Mai 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : [AZA 7] B 18/01 Vr I. Kammer Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin


Gesetzesregister
BVG: 73
FZG: 3  4  5  22  24  24a  25a  26
FZV: 8a  17  19a
ZGB: 122 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
124 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
141  142
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B_18/01
Stichwortregister
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