B 18/01 Vr
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 14. Mai 2002
in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
2. Sulzer Vorsorgeeinrichtung, Neuwiesenstrasse 3/5,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerinnen,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- K.________ ist als Arbeitnehmer der X.________ AG seit 1. Februar 1988 bei der Sulzer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der zweiten Säule versichert. Mit Urteil vom 9. Februar 2000 schied das Bezirksgericht Y.________ seine am 3. Oktober 1997 mit S.________ eingegangene Ehe und ordnete in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung seines während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthabens an. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 29. Juni 2000 überwies es die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Berechnung der Austrittsleistung.
B.- Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, dass S.________, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, gegenüber der Sulzer Vorsorgeeinrichtung zulasten des Vorsorgekontos von K.________ Anspruch auf eine Austrittsleistung von Fr. 22'181. 10 hat, welche ab dem 29. Juni 2000 zu 4 % zu verzinsen sei.
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu teilende Austrittsleistung sei auf Fr. 31'862. 60 festzusetzen. Für den Fall, dass sich seine geschiedene Ehegattin nicht innert einer gesetzten Frist bei der Pensionskasse melde, sei das Geld wieder seinem Pensionskassenguthaben gutzuschreiben.
Die Sulzer Vorsorgeeinrichtung schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der S.________ auf dem Ediktalweg wurde angesichts der Unbegründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
b) Nach Art. 22 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
c) Im Lichte der dargelegten Vorschriften erweist sich die Berechnung der der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers zustehenden Austrittsleistung als richtig. Das Scheidungsgericht hat mit am 29. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Februar 2000 den Verteilungsschlüssel verbindlich auf 50 % festgesetzt. Für den Zeitpunkt der Eheschliessung am 3. Oktober 1997 errechnete die Pensionskasse eine aufgezinste Austrittsleistung von Fr. 111'917. 90, für den Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Ehescheidung am 29. Juni 2000 eine solche von Fr. 156'280. 05. Von der Differenz von Fr. 44'362. 15 steht die Hälfte von Fr. 22'181. 10 der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zu. Diese Berechnung der Pensionskasse, für die auf die Vernehmlassungen im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren verwiesen wird, steht in Einklang mit den massgebenden Vorschriften. Der anzuwendende Zinssatz für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsleistung beträgt 4 % (Art. 8a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
1. Mai 1999 und 1. Mai 2000, welche die Vorsorgeeinrichtung infolge der hohen Wertschriftengewinne ihren Versicherten ausrichtete, während der Ehedauer erfolgt sind, gelten sie während der Ehedauer als erworben und sind damit unter den Ehegatten zur Hälfte zu teilen. Nicht entscheidend ist, wann und mit welchem Vorsorgekapital die Wertschriftengewinne erwirtschaftet wurden, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Stiftungsrat die Ausschüttung der realisierten Gewinne an die Versicherten beschliesst und die entsprechende Gutschrift vorgenommen wird.
2.- Gemäss Art. 22 Abs. 1
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Diese ist demnach entweder an die Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten (Art. 3
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, S.________ auf dem Ediktalweg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: