Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 731/2015

Urteil vom 14. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Beweiswürdigung; Willkür (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Wucher, Erpressung); Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 6. September 2013 wegen Wucher, Erpressung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung (letztere Delikte begangen zum Nachteil von A.A.________) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von denen es 18 Monate bedingt aussprach. Gegen das Urteil meldete X.________ am 10. September 2013 Berufung an.
Das Obergericht des Kantons Bern sistierte das Berufungsverfahren aufgrund eines zwischenzeitlich neu eingeleiteten Strafverfahrens gegen X.________ wegen Nötigung zum Nachteil von A.A.________, das in der Folge auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege ausgedehnt wurde. Am 15. Mai 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. X.________ erhob gegen das Urteil ebenfalls Berufung.
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, nachdem die Verfahrensleitung des Obergerichts die beiden Berufungsverfahren vereinigt hatte, Anschlussberufung. Das Obergericht verurteilte X.________ am 10. Februar 2015 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Wucher, Erpressung, Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Es erachtet folgende Sachverhalte für erwiesen:

A.a. X.________ habe dem Ehepaar B.A.________ und A.A.________, C.________ und D.________, die sich alle in akuten finanziellen Notlagen befunden hätten, Kredite zu weit höheren als den üblichen Zinssätzen gewährt. Als die Eheleute A.________ die Darlehensraten nicht mehr hätten zahlen können, habe X.________ von April/Mai 2010 bis Ende Februar 2012 mehrfach mündlich und per SMS gedroht, den Kindern etwas anzutun und Geld bei der Familie im Kosovo einzutreiben, wodurch er die Eheleute zu Geldzahlungen in unbekannter Höhe veranlasst habe.

A.b. X.________ habe im März/April 2011 A.A.________ in deren damaliger ehelichen Wohnung unter dem Vorwand aufgesucht, mit ihr über die Schulden ihres zu diesem Zeitpunkt für mehrere Wochen in Mazedonien weilenden Ehemannes zu sprechen. Für den Fall, dass die Schulden nicht bezahlt würden, habe er gedroht, der Familie etwas anzutun. Anschliessend habe X.________ Lirije A.________ entkleidet, aufs Bett geworfen und sei mehrmals vaginal und anal in sie eingedrungen, obwohl sie versucht habe, ihn wegzustossen, ihn am Hals gekratzt und ihm wiederholt gesagt habe, er solle aufhören. Zwei Tage später habe er sich unter Androhung, ihren Kindern oder ihrem Mann etwas anzutun, erneut Zutritt zur Wohnung verschafft und sei mehrmals anal in A.A.________ eingedrungen, obwohl sie sich verbal gewehrt und versucht habe, die Beine zu verklemmen und sich wegzuziehen.

A.c. X.________ und B.A.________ haben nach der erstinstanzlichen Veruteilung von X.________ wegen Wucher, Erpressung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung unter Mitwirkung der männlichen Mitglieder beider Familien am 7. Dezember 2013 eine "Versöhnungsvereinbarung" geschlossen, wonach die Anzeigen, die zur erstinstanzlichen Verurteilung geführt hatten, gegen Zahlung von Fr. 10'000.- zurückgezogen werden. Nachdem die Vereinbarung in Gegenwart und von Zeugen beider Familien und des Iman der Moschee unterzeichnet worden war, habe B.A.________ die vereinbarten Fr. 10'000.- in bar erhalten und die Schweiz verlassen, ohne die Anschuldigungen zuvor zu widerrufen. Danach habe die Familie von A.A.________ Druck auf diese ausgeübt, die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer zurückzuziehen, um die Vereinbarung zu erfüllen. Zudem sei gedroht worden, dass der Vater von A.A.________ umgebracht werde, wenn der Rückzug der Anzeige nicht bis zum 18. Dezember 2013 erfolge. Unter diesem Druck habe A.A.________ ihre Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen und ausgesagt, diesen falsch belastet zu haben. Auch wenn offenbleiben müsse, wer die Todesdrohung gegen den Vater ausgesprochen habe, sei jedoch klar, dass der
Beschwerdeführer als deren Urheber betrachtet werden müsse.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- sei aufzuheben. Er sei für seine wirtschaftlichen Einbussen und die ihm auferlegten Gerichtskosten mit Fr. 26'904.95 zu entschädigen und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 100.- pro Hafttag sowie von Fr. 2'500.- für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zuzusprechen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.A.________ (nachfolgend "Privatklägerin") hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Generalstaatsanwaltschaft hat sich nicht geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Bei ordnungsgemässer und rechtskonformer Sachverhaltsfeststellung hätten keine Schuldsprüche ergehen dürfen. Die Vorinstanz habe die Erwägungen der beiden erstinstanzlichen Urteile lediglich übernommen, ohne die Sachverhalte nochmals neu und objektiv zu beurteilen. Sie mache kaum eigene Ausführungen zur Beweiswürdigung und bewerte die Beweise einseitig.

1.2.

1.2.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2 und E. 1.3; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Berufung nach Art. 398 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO) und kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung begnügen. Daran ändert die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

1.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen).
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerde führende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 9C 534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich insoweit mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Zudem erweist sich die Rüge als unbegründet. Dass die Privatklägerin sich zeitweise in psychiatrischer Betreuung befand, begründet für sich nicht die Erforderlichkeit zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte ist (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; Urteil 6B 1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.4 mit Hinweisen) und der Beizug eines Sachverständigen sich nur bei besonderen Umständen wie beispielsweise schwer interpretierbarer Äusserungen eines Kleinkinds, Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen oder Anhaltspunkten für eine Beeinflussung durch Drittpersonen aufdrängt (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B 667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer argumentiert
zudem widersprüchlich, wenn er einerseits die Aussagen der Privatklägerin als nicht glaubhaft abtut und eine Begutachtung für erforderlich hält, andererseits aber deren Aussagen, mit denen sie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe widerrufen hat, entscheidende Bedeutung beimisst.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die appellatorischen Vorbringen, bei denen der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, zum jeweiligen Sachverhaltskomplex seine eigene Sicht der Dinge darzustellen und die von ihm als zutreffend erachtete Beweiswürdigung zu erläutern, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B 606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Erpressung und Wucher ist zutreffend, dass die an die Eheleute A.________ verschickten SMS des Beschwerdeführers weder eine rasche Schuldenerhöhung noch eine Drohung, mit der versucht worden wäre, die Zahlungen von Zinsen zu erwirken, belegen. Derartige Schlüsse hat die Vorinstanz auch nicht gezogen. Ihre Feststellungen, aus den SMS ergebe sich, die Rückzahlung der Schulden werde verlangt und für den Fall des Nichtbezahlens würden Konsequenzen angedroht, ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Erhöhung der Geldschuld und der zu zahlenden Zinsen stellt die Vorinstanz nicht auf die SMS, sondern auf die Aussagen der Eheleute A.________ ab. Dass der Beschwerdeführer diese entgegen der Vorinstanz nicht für glaubhaft erachtet, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Zutreffend ist sein Einwand, die Vorinstanz verweise (wie bei der übrigen Beweiswürdigung auch) fast ausschliesslich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, das seinerseits bereits nicht abschliessend habe klären können, wie oft B.A.________ unter Druck Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet und wie viel Geld er letztlich gezahlt habe. Dies scheint die Vorinstanz aufgrund der zahlreichen Verweise und da sie faktisch
keine eigenen Sachverhaltfeststellungen trifft zu übersehen. Lediglich unter Beizug der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und der Verfahrensakten ergibt sich, dass die Vorinstanz für erwiesen hält, dass die Eheleute A.________ dem Beschwerdeführer einen Betrag gezahlt haben, der die geliehenen Fr. 5'000.- deutlich übersteigt. Die Privatklägerin, deren Aussagen die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, gab an, sie gehe von einem Betrag von rund Fr. 50'000.- aus. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liessen die Angaben von B.A.________, der von Zahlungen bis zu Fr. 100'000.- gesprochen habe, einen Spielraum von Fr. 50'000.-, was sich insoweit mit den Aussagen der Privatklägerin deckt. Auch gaben beide Eheleute unabhängig und übereinstimmend voneinander an, dass die Zinszahlungen an den Beschwerdeführer während rund zwei Jahren erfolgten (24 x mindestens Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.-) und sie diesem zudem nach der Aufnahme eines erschlichenen Bankkredites, für welche sie rechtskräftig wegen Betruges verurteilt wurden, weitere Fr. 26'000.- gezahlt haben.
Der Einwand, es sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass C.________ und D.________ sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden hätten, weshalb in Achtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Schuldspruch habe ergehen dürfen, erweist sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz C.________ nicht einvernommen hat, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer selbst angab, er habe diesem Geld zu überhöhten Konditionen geliehen und C.________ habe das Geld benötigt, da er andernfalls ins Gefängnis gemusst hätte. Damit hat der Beschwerdeführer sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Notlage des Bewucherten selbst eingeräumt.
Dass D.________ in das Wuchergeschäft eingewilligt habe und deshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege, geht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die "Einwilligung" des Bewucherten ein typisches Merkmal des Wuchertatbestandes ist, da das zweiseitige Geschäft ohne Mitwirkung des Übervorteilten nicht zustande kommen könnte (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band II, 3. Aufl. 2013, N. 44 zu Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB).

1.3.3. In Bezug auf die Sexualdelikte ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Aussagen der Privatklägerin zu seiner "Persönlichkeit" passen sollen und inwieweit diese aussagekräftig für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sein soll. In den Akten gibt es kein "Persönlichkeitsprofil" des Beschwerdeführers. Wie dieses aussehen soll und welche Rückschlüsse es im Hinblick auf die Aussagen der Privatklägerin geben könnte, legt die Vorinstanz nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zutreffend ist die Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, die Aussagen der Privatklägerin betreffend die sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers wären belastender ausgefallen, wenn sie ihre Aussagen dem jeweiligen Aktenstand angepasst hätte. Die Vorinstanz stützt sich insoweit auf Mutmassungen und argumentiert widersprüchlich, denn die Aussagen der Privatklägerin zu den sexuellen Übergriffen sind das einzige belastende Beweismittel und bilden sowohl den Aktenstand als auch das Urteilsfundament. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz willkürfrei auf die tatsächlich gemachten Aussagen der Privatklägerin abstellen durfte, der hypothetischen Überlegungen kommt insoweit
kein Gewicht zu, ausser dass sie die Beweiswürdigung insgesamt schwächen. Einem Schuldspruch wegen der sexuellen Übergriffe steht auch nicht entgegen, dass bei sogenannten "Vier-Augendelikten" oder "Aussage gegen Aussage"-Situationen neben den sich widersprechenden Aussagen des vermeintlichen Opfers und der beschuldigten Person regelmässig keine weiteren Beweise vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer gewichtige Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zu erkennen vermeint, die zu erheblichen Zweifeln am festgestellten Sachverhalt und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hält der vorinstanzlichen Beweiswürdigung insoweit nur seine eigene Sichtweise entgegen und verkennt, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" in der von ihm angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B 1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.1).
Auch wenn die Privatklägerin seiner Ansicht nach nicht schlüssig erklären konnte und für den normalen Betrachter nur schwer nachvollziehbar ist, warum sie den Beschwerdeführer nach den ersten Übergriffen erneut in die Wohnung liess, durfte die Vorinstanz aufgrund der detaillierten Schilderungen zu den Vorfällen und den Begleitumständen willkürfrei annehmen, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gekommen ist. Dass die Vorinstanz den verschiedenen, zum Teil widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers nicht folgt, ist nicht zu beanstanden. Sie ist nicht verpflichtet, alle vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beweisinterpretationen und daraus resultierenden Sachverhaltsalternativen zu widerlegen, sondern nur gehalten, den von ihr als erwiesen erachteten Geschehensablauf nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu begründen. Unzutreffend ist, die Vorinstanz berücksichtige die Aussagen der Zeugin E.________ nicht. Dass sie diese anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden und bedeutet nicht, dass sie die Aussagen nicht berücksichtigt hat.

1.3.4. Der Beschwerdeführer macht gegen die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und Drohung neben den bereits im Rahmen der bestrittenen Sexualdelikte erhobenen Rügen geltend, in der Anklageschrift werde nicht aufgeführt, wann, wo und gegenüber wem er Drohungen ausgesprochen habe. Auf die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren (implizit) erhobene Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips ist - unabhängig allfälliger Begründungsmängel - mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3).
Begründet ist die Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass die in der Vereinbarung versprochenen Fr. 10'000.- nicht für die Übernahme/Bezahlung von der Privatklägerin zu zahlender Gerichtskosten bestimmt gewesen sein könnten, da der Beschwerdeführer zu deren Bezahlung verurteilt worden sei. Die Vorinstanz begeht insoweit einen Zirkelschluss. Wäre der Beschwerdeführer aufgrund des Widerrufs der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung) freigesprochen worden, wäre es auch nicht zu einer Verurteilung wegen Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gekommen, sondern zu einem kostenpflichtigen Schuldspruch gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund der Telefonmitschnitte, namentlich des Gesprächs der Privatklägerin mit ihrem Bruder, willkürfrei als erstellt erachten darf, es sei gedroht worden, den Vater der Privatklägerin zu töten, wenn die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nicht zurückgenommen würden. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Aussage des Bruders, er habe die Drohungen erfunden, um die Privatklägerin zum Widerruf ihrer (falschen) Anschuldigungen zu bewegen, mache keinen Sinn
bzw. erweise sich als falsch, da sich die Privatklägerin im Zeitpunkt des Telefonats bereits der Falschaussage bezichtigt hatte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe die Aussagen der "weiteren Beteiligten", insbesondere die des Vaters der Privatklägerin nicht berücksichtigt. Sie erachtet dessen Aussagen als nicht ergiebig und stellt demnach nicht auf sie ab. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund der Telefonüberwachungen willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Einwand, aus den vorinstanzlichen Erwägungen gehe nicht hervor, wer gedroht hätte, greift zu kurz. Zwar ist ein gewisser Widerspruch (auf den ersten Blick) nicht zu verneinen, wenn die Vorinstanz erwägt, es müsse offenbleiben, wer die Drohungen (in persona) ausgesprochen habe, diese jedoch dem Beschwerdeführer zurechnet. Liest man die vorinstanzlichen Erwägungen zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und unter Beizug der Verfahrensakten, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. vorstehend E. 1.3.3) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei der Urheber der gegen den Vater der Privatklägerin
ausgesprochenen Todesdrohung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Privatklägerin zuvor bereits bedroht hat oder lassen hat, um den Widerruf der Anschuldigungen zu erreichen. Die anschliessende Zahlung von Fr. 10'000.- und der Umstand, dass er die einzige Person ist, die vom Rückzug der Anzeige profitiert, ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis als unbegründet erweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen. Dass der Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz nicht teilt und andere Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Privatklägerin zieht, vermag keine Willkür zu begründen, denn das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insgesamt erweisen sich die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz trotz einiger Begründungsschwächen im Ergebnis nicht als willkürlich und im Gesamtbild schlüssiger als die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen.

1.4. Auch wenn die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich sind, ergeben sich diese aufgrund der zahlreichen Verweise nicht aus dem Urteil selbst. Die Vorinstanz begnügt sich hinsichtlich aller drei Sachverhaltskomplexe fast ausschliesslich damit, die Beweiswürdigung der beiden erstinstanzlichen Gerichte über mehrere Seiten auszugsweise wiederzugeben und anschliessend ohne Begründung als "korrekt" und "absolut zutreffend" zu bezeichnen oder festzustellen, das Vorgehen der erstinstanzlichen Gerichte bei der Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Zwar kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO), jedoch ist hiervon insbesondere bei der Beweiswürdigung strittiger Sachverhalte und der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz sich neben den auszugsweise zitierten Erwägungen der ersten Instanzen zusätzlich deren Beweiswürdigung vollumfänglich anschliesst, macht trotz bzw. wegen der Verweisungsmöglichkeit gemäss
Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO keinen Sinn. Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich als nicht prozessökonomisch und fehleranfällig (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Die Feststellung der massgebenden Erwägungen wird dadurch erschwert, dass die Vorinstanz im Anschluss an die jeweiligen umfassenden Verweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen noch ergänzende Beweiswürdigungen und Feststellungen trifft. Zudem hätten die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Rahmen der von der Vorinstanz vorzunehmenden Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen gewürdigt werden müssen und nicht erst, nachdem die Vorinstanz die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als zutreffend befunden hat. Dies lässt die Beweiswürdigung hinsichtlich der im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers bei isolierter Betrachtung einseitig und ergebnisorientiert erscheinen. Da sich die massgebenden Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Urteilen und aufgrund der Akten noch gerade nachvollziehen lassen, rechtfertigt es sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, auf eine Zurückweisung gemäss Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG zu verzichten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt sinngemäss vor, dass es an den Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung fehle. Die Vorinstanz habe bei der Wahl der Sanktionsart nicht die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen der Freiheitsstrafe auf ihn und sein soziales Umfeld berücksichtigt. Zudem habe sich die Vorinstanz von sachfremden, nicht erwiesenen Strafzumessungsfaktoren leiten lassen und die Strafzumessung ungenügend begründet. Der Verzicht auf eine Geldstrafe erscheine willkürlich.

2.2. Die Rügen gehen an der Sache vorbei, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die vorinstanzliche Gesamtstrafenbildung "unkorrekt" sein soll. Er verkennt, dass Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB in erster Linie dazu dient, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass es den Gerichten - namentlich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung - verwehrt ist, für einzelne Delikte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten vorzusehen, wenn eine Geldstrafe nicht mehr angemessen erscheint (vgl. Urteil 6B 466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Dass und warum die Wahl der Vorinstanz, angesichts der einschlägigen, unbedingten Vorstrafen und der erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers während des Verfahrens für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, ermessensfehlerhaft bzw. nicht mehr verhältnismässig sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb die von der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung festgelegten Einzelstrafen bundesrechtswidrig sein sollen, zumal sich in Bezug auf die Erpressung und die Wuchergeschäfte eine Prüfung der Qualifikationen gemäss Art. 156
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB respektive Art. 157 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB aufgedrängt hätte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Privatklägerin habe ihre Straf- und Zivilklage anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie weder eine Bestrafung des Beschwerdeführers wolle noch Schadensersatz oder eine Genugtuung fordere. Hinweise auf Willensmängel oder andere Nichtigkeitsgründe der Erklärung seien nicht ersichtlich. Mangels Prozessvoraussetzungen sei daher auf die Zivilklage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

3.2. Die Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz, warum sie auf die Zivilklage eintritt, rudimentär, jedoch ergibt sich - wie die Vorinstanz zutreffend, wenn auch verspätet in ihrer Vernehmlassung anstatt im angefochtenen Urteil ausführt - aufgrund der Schuldsprüche wegen Nötigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, dass die "Prozesserklärung" der Privatklägerin mit einem Willensmangel behaftet und damit unwirksam ist. Dies hat auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkannt, denn er stellt in seiner Beschwerde das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen in Abrede. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Zivilklage eingetreten ist.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nicht zu behandeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_731/2015
Datum : 14. April 2016
Publiziert : 02. Mai 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Beweiswürdigung; Willkür (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Wucher, Erpressung); Strafzumessung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
156 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StPO: 82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
BGE Register
129-I-49 • 129-IV-179 • 137-II-353 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-II-404 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-IV-244 • 141-IV-249 • 141-IV-269
Weitere Urteile ab 2000
6B_1140/2014 • 6B_1251/2014 • 6B_466/2013 • 6B_606/2015 • 6B_667/2013 • 6B_731/2015 • 9C_534/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • angabe • anklageschrift • anschlussbeschwerde • anschreibung • beendigung • begründung des entscheids • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • betrug • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • drohung • drohung • druck • ehegatte • einwendung • entscheid • erforderlichkeit • erpressung • ersetzung • erste instanz • falsche anschuldigung • familie • freiheitsstrafe • freispruch • funktion • geld • geldschuld • geldstrafe • genugtuung • gericht • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gewicht • in dubio pro reo • irreführung der rechtspflege • kantonale behörde • kosovo • lausanne • leiter • mann • mazedonien • monat • opfer • personalbeurteilung • persönliche verhältnisse • protokoll • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsverletzung • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sexuelle handlung • sexuelle nötigung • stelle • strafzumessung • tag • urheber • vater • verfahrensbeteiligter • vergewaltigung • vertrag • verurteilter • verurteilung • verweis • voraussetzung • vorinstanz • wille • willensmangel • wirkung • wucher • zahl • zeuge • zugang
BBl
2006/1318