Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 925/2020
Urteil vom 14. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 10. Juni 2020 (BS 2019 67).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte am 15. Oktober 2018 eine auf Strafanzeige der A.________ eröffnete Strafuntersuchung ein. Dagegen führte die A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zug am 6. Dezember 2018 in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung guthiess, während es in Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschungbzw. Falschbeurkundung,der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden mangels Legitimation der A.________ nicht eintrat.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen B.________ erneut ein. Das Obergericht des Kantons Zug schützte die Verfahrenseinstellung mit Urteil vom 10. Juni 2020.
Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Die A.________ sei eine in Panama domizilierte Stiftung mit dem Zweck, an die Kosten der Erziehung, Ausbildung und den Unterhalt oder ähnlicher Ziele für eines oder mehrerer Mitglieder der Familie bzw. Familien beizutragen. Gemäss Stiftungsurkunde vom 17. Oktober 2013 seien die Begünstigten weder Eigentümer noch Gläubiger der Stiftung. Stiftungsratsmitglieder müssten innerhalb eines gültigen Beschlusses des Stiftungsrates handeln. Ein solcher setze voraus, dass alle Mitglieder gültig eingeladen worden seien und die Mehrheit anwesend sei. Erster Begünstigter der Stiftung sei der Stifter C.C.________ selbst. Nach seinem Tod würden ihm seine Ehefrau D.C.________ und seine Kinder E.C.________ und F.C.________ als Begünstigte folgen. Die Stiftung sei in der Absicht errichtet worden, das Vermögen von C.C.________ vor Dritten zu schützen. Nebst E.C.________ und F.C.________ sei B.________ einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates gewesen.
C.C.________ habe mit der G.________ AG, deren Mitarbeiter B.________ sei, eine Verwaltungsvereinbarung bzw. ein Treuhandmandat vom 23. September 2016 abgeschlossen. Demnach sei die G.________ AG verpflichtet gewesen, nach den Weisungen von C.C.________ oder H.________ zu handeln. Das Dokument sei von E.C.________ als Vertreter von C.C.________ unterzeichnet worden, weshalb diesem bewusst gewesen sei, dass B.________ das Amt gemäss den Instruktionen der genannten Personen ausüben werde.
C.C.________ habe in seiner Eigenschaft als "beneficial owner" bzw. erster Begünstigter der Stiftung die G.________ AG beauftragt, die Aktien der I.________ AG in Liquidation, welche sich zu 100% im Eigentum der Stiftung befunden hätten, zum Preis von Fr. 1.-- an die I.________ Anstalt in Vaduz zu verkaufen. Bei Letzterer handle es sich um eine Gesellschaft, an der ebenfalls C.C.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. B.________ als Angestellter der G.________ AG sei dieser Instruktion gefolgt, ohne über die erforderliche Zustimmung des Stiftungsrats derA.________ zu verfügen. Die Stiftung sei durch die Aktienübertragung geschädigt worden. B.________ sei im Zeitpunkt der Aktienübertragung mit einem Streit innerhalb der Familie C.________ konfrontiert gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die beiden anderen Stiftungsräte, F.C.________ und E.C.________, mit einer Übertragung der Aktien an eine von C.C.________ kontrollierte Gesellschaft nicht einverstanden gewesen wären. Als Mitarbeiter der G.________ AG sei er aber verpflichtet gewesen, nach den Weisungen von C.C.________ zu handeln, dies gestützt auf das zwischen C.C.________ und der G.________ AG geschlossene "Administration Agreement" vom 23. September 2016. Dass
dieses Agreement möglicherweise mit der Stiftungsurkunde und dem Stiftungsreglement in Widerspruch gestanden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, zumal es für den Auftraggeber von E.C.________ unterzeichnet worden sei. Schliesslich sei er der Auffassung gewesen, E.C.________ und F.C.________ hätten beim Entscheid betreffend die Aktienübertragung der I.________ AG als Stiftungsratsmitglieder in den Ausstand treten müssen und C.C.________ als Stifter und erster Begünstigter sei befugt gewesen, das Vermögen der Stiftung vor seinen Kindern in Sicherheit zu bringen. B.________ habe das Vermögen der Stiftung schützen wollen, auch wenn er es ihr mit seiner Handlung entzogen habe. Es sei ihm um die "asset protection" gegangen, woraus sich ergebe, dass die Aktien werthaltig gewesen seien. Der Wille von B.________ sei jedoch nicht auf eine Schädigung der A.________ gerichtet gewesen.
C.
Gegen dieses Urteil führt die A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatskasse.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit dem pauschalen Hinweis, bei einem Vorliegen eines Strafurteils bestehe stets die Möglichkeit, dass sich dieses auf ihre Zivilansprüche auswirken könne, da der Zivilrichter nicht ohne triftige Gründe von den Ergebnissen einer Strafuntersuchung abweiche; sie habe sich als Privatklägerin konstituiert, jedoch ihre Ansprüche noch nicht beziffert und begründet, wobei ihr dies bei einer Fortführung des Verfahrens bis spätestens zum Parteivortrag vor dem für die Strafsache zuständigen Gericht möglich wäre (Art. 123 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |
|
1 | Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |
2 | Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56 |
Mit diesen abstrakten Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit ihr durch die angebliche Straftat ein unmittelbarer Schaden entstanden sein soll und welche Zivilforderungen sie adhäsionsweise konkret geltend machen möchte. Ob ein solcher Schaden entstanden sein könnte, ist auch nicht offensichtlich. Denn gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2019 hätten die beiden anderen Stiftungsräte, E.C.________ und F.C.________, bzw. deren Berater H.________, das Hauptaktivum der I.________ AG, deren Aktienübertragung Verfahrensgegenstand bildet, bereits im April 2017 vollständig abschreiben lassen und die Gesellschaft im Juni 2017 in Liquidation versetzt (angefochtenes Urteil S. 6). Dieses Vorgehen spricht gegen eine Werthaltigkeit der Aktien selbst. Unklarheit hinsichtlich des Schadens besteht auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 die besagten Aktien zum symbolischen Preis von Fr. 1.-- auf eine Drittgesellschaft übertragen hat, wobei er sich gemäss seinen Aussagen auf die Bewertung der Aktien durch H.________, dem Berater des damaligen Stiftungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, E.C.________, gestützt haben soll (angefochtenes Urteil S. 5 mit Verweis auf die
Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 23. September 2019). Beruht aber die Bewertung zum rein symbolischen Preis von Fr. 1.-- möglicherweise auf internen Bewertungen der Beschwerdeführerin bzw. deren Berater, so erschliesst sich ein Vermögensschaden durch die Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen nicht ohne Weiteres. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung, ob das Verfahren rechtskonform eingestellt wurde bzw. ob eine Verurteilung bei einer Fortführung des Verfahrens wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch, anders als noch die Staatsanwaltschaft, aufgrund ihrer formalrechtlichen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Aktien der I.________ AG und den Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Schluss gelangt, der Vermögensschaden der Beschwerdeführerin sei voraussichtlich gegeben und der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Indessen geht die Vorinstanz ohne umfassende Würdigung der Sachlage, welche die diesbezüglichen widersprüchlichen Beweismittel und Vorbringen der Staatsanwaltschaft erfordert hätten, von einem Schaden bei der Beschwerdeführerin aus. Das Bedürfnis, den Schaden vor Bundesgericht unter Beachtung von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Substanziierungspflicht mit ihren pauschalen Ausführungen, wonach sich ein Strafurteil theoretisch immer auf den Zivilpunkt auswirken könnte, nicht hinreichend nach. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer