Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 770/2007

Urteil vom 14. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, Aegeristrasse 50, 6300 Zug,
2. Personalvorsorgestiftung X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild, Damm- strasse 19, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007.

Sachverhalt:
A.
Die am 19. März 1944 geborene D.________ bezieht seit September 1999 von der Personalvorsorgestiftung X.________ (Stiftung) aus beruflicher Vorsorge eine halbe Rente im Betrag von jährlich Fr. 16'416.-. Nachdem zwischen der Stiftung und der Versicherten im Hinblick auf die bevorstehende Ablösung der Invaliden- durch eine Altersrente ein Briefwechsel zu keiner Einigung geführt hatte, teilte die Stiftung D.________ am 6. April 2006 mit, ab 1. April 2006 werde ihr eine monatliche BVG-Altersrente von Fr. 785.45 ausgerichtet.
B.
Am 22. Mai 2006 liess D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage gegen die Stiftung einreichen mit dem Begehren, ihr sei die Invalidenrente bis zum Erreichen des Rentenalters gemäss Reglement, das heisst bis Ende März 2009, auszurichten. Eventualiter seien die obligatorischen Invalidenleistungen bis Ende März 2008 und die überobligatorischen bis Ende März 2009, subeventualiter sämtliche Invalidenleistungen bis Ende März 2008, auszurichten. Mit Entscheid vom 27. September 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Stiftung, D.________ die bisherige (teuerungsangepasste) Invalidenrente bis am 31. März 2008 auszuzahlen (zuzüglich Zinsen) und ihr danach die gesetzlichen und reglementarischen Altersleistungen auszurichten.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei insofern abzuändern, als die Invalidenrente D.________ bis Ende März 2009 zu gewähren sei.

D.________ und die Stiftung verzichten auf eine Vernehmlassung, während das kantonale Gericht Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.
Einziger Streitpunkt ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin der Anspruch der Beschwerdegegnerin 1 auf eine Invalidenrente durch denjenigen auf eine Altersleistung abgelöst wird. Während die Vorinstanz diesen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 62a - 1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).
1    Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).
2    Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:
a  den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird;
b  die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Okt. 2003 der 1. BVG-Revision);
c  den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.
BVV 2 zwingend im Erreichen des ordentlichen Rentenalters 64 der Frauen gemäss AHVG erblickt (hier März 2008), berufen sich das beschwerdeführende Bundesamt und die Versicherte übereinstimmend auf Art. 9 und Art. 14 Abs. 6 des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Reglementes der Stiftung (nachfolgend Reglement 2005), wonach der Anspruch auf die Invalidenrente u.a. erlischt, wenn das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter 65 (hier März 2009) erreicht wird.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zunächst richtig erkannt, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen im Grundsatz mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht. Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente - im obligatorischen Bereich - mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 371). Im überobligatorischen Bereich besteht die genannte Einschränkung hingegen nicht (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376).
3.2 Es ist unbestritten, dass die im obligatorischen und überobligatorischen Bereich (umhüllende Kasse) tätige Stiftung von der in E. 3.1 beschriebenen Möglichkeit in Art. 14 Abs. 6 des hier anwendbaren Reglementes 2005 Gebrauch gemacht hat: Danach erlischt der Anspruch auf die Invalidenrente, wenn die Invalidität wegfällt, wenn das Mitglied stirbt oder das Rücktrittsalter erreicht ist.
3.3 Nach Art. 9 des Reglementes 2005 wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Die genannte Bestimmung unterscheidet nicht zwischen den Geschlechtern, sodass sie für Frauen und Männer gleichermassen gilt. Die Vorinstanz versagt dieser klaren Regelung mit der Begründung die Anwendung, nach zwingendem Bundesrecht gelte das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG auch als ordentliches BVG-Rentenalter. Der entsprechende Art. 13
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG gehöre nach Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG zu den Mindestvorschriften, weshalb Frauen nach Vollendung des 64. Altersjahres Anspruch auf die obligatorischen und überobligatorischen Altersleistungen hätten.
3.4 Zu Recht weist indessen das BSV in der Beschwerde darauf hin, dass das BVG den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften ausdrücklich erlaubt, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (BGE 133 V 575 E. 5 S. 577). Dies geht im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien hervor. In der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 227) wurde im Kommentar zur ursprünglichen Fassung des damaligen Art. 14 festgehalten, dass gleich wie in der AHV der Anspruch auf eine Altersleistung für die Männer mit dem zurückgelegten 65., für die Frauen mit dem 62. Altersjahr fällig wird. Der Anspruch entsteht in der Ersten und in der Zweiten Säule genau zum selben Zeitpunkt. Es versteht sich, dass die Vorsorgeeinrichtungen das Rentenalter auch unter 65 bzw. 62 Jahren ansetzen können. Leistungen vor dem gesetzlich festgesetzten Zeitpunkt haben aber den Charakter weitergehender Leistungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 2. Umgekehrt können die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 auch vorsehen, dass der Bezug der Altersrente über das
65. bzw. 62. Altersjahr hinaus aufgeschoben wird, wie dies bei der eidgenössischen AHV der Fall ist. Im Nationalrat wurde der Wortlaut dieses Artikels zwar verändert, indessen nur, um auch den Vorbezug von Altersleistungen zu ermöglichen. Dass der Aufschub möglich sein soll, war hingegen unbestritten (vgl. Stenographisches Bulletin des Ständerates 1980, S. 268, Votum von Berichterstatter SR Kündig). Im Nationalrat wurde die geänderte Fassung mit einer redaktionellen Änderung diskussionslos angenommen (vgl. Stenographisches Bulletin des Nationalrates 1981, S. 1039). Auch in der Literatur wird der reglementarisch vorgesehene Aufschub über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich als zulässig erachtet (siehe Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2006, Rz. 87 S. 2035). Dass dies auch im überobligatorischen Bereich zulässig ist, ist ohnehin selbstverständlich (siehe dazu: Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR, a.a.O., Rz. 87 S. 2115).
3.5 Nach dem Gesagten steht die Bundesrechtskonformität der Reglementsbestimmung fest, wonach das ordentliche Rücktrittsalter (für Frauen) am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht wird. Da des Weitern nicht in Abrede gestellt wird, dass hier im obligatorischen Bereich die BVG-Mindestansprüche eingehalten werden, wird auch die BVG-Invalidenrente der Versicherten erst am 1. April 2009 durch die BVG-Altersrente abgelöst.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Versicherte ist zwar formell als Beschwerdegegnerin, allenfalls als Mitbeteiligte, zu betrachten, im Ergebnis aber so oder anders als obsiegende Partei. Deshalb sind ihr keine Kosten aufzuerlegen und hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), welche entsprechend dem geringen Aufwand auf Fr. 500.- festgelegt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdegegnerin 1 die Invalidenrente bis am 31. März 2009 zu gewähren hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_770/2007
Date : 14. März 2008
Published : 01. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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BGG: 66  68  95  105
BVG: 6  13
BVV 2: 62a
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1976/I/227