Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Numero dell’incarto: BG.2004.20

Sentenza del 14 marzo 2005 Corte dei reclami penali

Composizione

Giudici penali federali Emanuel Hochstrasser, Presidente, Tito Ponti e Barbara Ott Cancelliere Giampiero Vacalli

Parti

Ministero pubblico del Cantone Ticino, istante

contro

Ministero pubblico della Confederazione, opponente

Oggetto

Istanza di designazione del foro (art. 260 e 279 PP, art. 348 CP)

Fatti:

A. Il 15 marzo 1978, le “Brigate Rosse”, organizzazione terroristica italiana attiva soprattutto negli anni settanta, tesero un agguato a Roma al parlamentare italiano Aldo Moro, sequestrandolo e uccidendo i cinque membri della sua scorta. Il sequestro durò fino al 9 maggio seguente, quando il politico italiano fu ritrovato assassinato. A quell’epoca, A.______, cittadino italiano, faceva parte delle “Brigate Rosse”.

B. In seguito a tali fatti, A.______ si recò in Ticino, ove ottenne la cittadinanza svizzera e cambiò di nome, diventando B.______.

C. L’8 giugno 1988, B.______ fu arrestato a Lugano sulla scorta di tre mandati di cattura internazionali emanati dall’autorità giudiziaria italiana nei suoi confronti. Non essendo però possibile la sua estradizione, il Ministero pubblico del Cantone Ticino (in seguito: MP/TI) aprì nei suoi confronti una procedura penale per partecipazione a diversi crimini commessi in Italia dalle “Brigate Rosse”.

D. In data 29 maggio 1989, il MP/TI rinviò a giudizio B.______ per l’assassinio del giudice C.______, per tentativo di assassinio del giudice D.______ e per tentativo di rapina ad una banca, fatti perpetrati nel corso degli anni 1978 - 1979 a Roma. B.______ fu condannato. Il 7 ottobre 1999 fu liberato condizionalmente.

Lo stesso 29 maggio 1989, il MP/TI decretò la sospensione del procedimento penale per quanto atteneva all’eventuale partecipazione di B.______ all’assassinio di Aldo Moro e dei membri della sua scorta. L’allora procuratore pubblico ticinese ritenne infatti le prove di tale partecipazione insufficienti.

E. Il 3 giugno 1996, B.______ fu condannato dalla Corte di assise di appello di Roma per la sua partecipazione al “caso Moro”. La sentenza fu resa in contumacia.

F. In data 4 ottobre 1999, l’Ambasciata d’Italia in Svizzera trasmise la suddetta sentenza all’Ufficio federale di giustizia (in seguito: UFG), chiedendo se le autorità svizzere erano disposte a riprendere il procedimento penale contro B.______. Tale richiesta non ebbe un seguito in Svizzera.

G. Con scritto del 1° ottobre 2004, l’Ambasciata d’Italia a Berna ha chiesto all’UFG se le autorità svizzere hanno ripreso il procedimento penale in questione. Interpellato dall’UFG, il MP/TI ha risposto che, a suo parere, la ripresa del procedimento a carico di B.______ dipendeva oramai dal Ministero pubblico della Confederazione (in seguito: MPC), viste le nuove competenze federali in materia di perseguimento della criminalità organizzata.

H. Interpellato a sua volta dal MP/TI, il MPC ha declinato tale competenza. Con lettera del 22 dicembre 2004 al MP/TI, esso sostiene anzitutto che B.______ non può essere perseguito come membro di un’organizzazione criminale dato che l’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP è entrato in vigore unicamente nel 1994. L’autorità federale obbietta inoltre che l’art. 340bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP non ha effetto retroattivo e quindi non può essere applicato a dei crimini commessi antecedentemente al 1° gennaio 2002.

I. Con istanza del 29 dicembre 2004 alla Corte dei reclami penali, il MP/TI chiede formalmente di attribuire al MPC la competenza per l’indagine e l’istruzione del procedimento nei confronti di B.______ per i fatti legati al “caso Moro”.

Diritto:

1. La Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale è competente per statuire su un conflitto negativo di competenza tra la Confederazione ed un cantone (art. 260 e 279 PP; art. 28 cpv. 1 lett. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
LTPF).

2. Dal 1° gennaio 2002, la Confederazione è competente per giudicare i reati previsti all’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP, nonché i crimini commessi da un’organizzazione criminale ai sensi dell’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP, a condizione che i reati siano stati commessi prevalentemente all’estero (art. 340bis n. 1 lett. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP).

2.1 Distinguendo, da un lato, i reati previsti all’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP e, d’altro lato, i crimini commessi da un’organizzazione criminale ai sensi dell’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP, il legislatore ha ritenuto che la competenza federale non si limitava agli atti punibili nell’ambito di tale disposizione, ma che la medesima si estendesse a tutti i crimini commessi da un’organizzazione criminale, la cui nozione è definita all’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP. In altre parole, la competenza federale non presuppone che il reato previsto all’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP sia perseguibile in concorso con i crimini commessi per una parte preponderante all’estero. È sufficiente che tali crimini siano stati commessi nell’ambito di un’organizzazione che tiene segreti la sua struttura ed il suo effettivo e che persegua lo scopo di commettere degli atti di violenza criminale (cfr. FF 1998 II pag. 1268; Bänziger/Leimgruber, Le nouvel engagement de la Confédération dans la poursuite pénale, Berne 2001, pag. 61 n. 51; G. Nay, in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basilea 2003, n. 3 ad art. 340bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP).

2.2 Le parti non contestano che l’organizzazione terrorista delle “Brigate Rosse” corrisponda alla definizione dell’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP. Quindi, il fatto che tale disposizione non sia applicabile, in quanto non in vigore all’epoca dei crimini commessi in Italia, non funge da ostacolo alla competenza federale.

3. L’art. 340bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
CP assegna alla Confederazione delle nuove competenze. Esso non è accompagnata da nessuna disposizione transitoria. Incaricato di statuire sulla sorte di un procedimento penale avviato in un cantone prima del 1° aprile 2002, e entrando nel quadro delle nuove competenze federali, il Tribunale federale ha ritenuto necessario applicare l’art. 171 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG e lasciare alla competenza dei cantoni che le avevano introdotte le procedure in corso al 1° gennaio 2002 (DTF 128 IV 225, consid. 3.1 e 3.2, pag. 230), salvo deroga eccezionale al foro legale (DTF 128 IV 225, consid. 3.4, pag. 231).

3.1 Il procedimento penale nei confronti di B.______ è stato avviato in Ticino nel 1988. Esso è stato sospeso nel 1989 con una decisione che costituisce in realtà un non luogo a procedere ai sensi dell’art. 144 del Codice di procedura penale ticinese (CPP/TI), nel suo tenore dell’epoca, e dell’art. 185 CPP/TI attualmente in vigore. Tale decisione è fondata sull’assenza di prove sufficienti. Si tratta dunque di un non luogo a procedere fondato su considerazioni di fatto. Orbene, un tale non luogo a procedere non è cresciuto in giudicato e non mette un termine definitivo al procedimento penale. Questo può essere riaperto in ogni momento, nella misura in cui non subentra la prescrizione, se sono scoperte nuove prove (art. 187 CPP/TI; Piquerez, Procédure pénale suisse, Traité théorique et pratique, Zurigo 2000, n. 2952, 2960, 2987-2990; Schmid, Strafprozessrecht, 4a ed., n. 810; Schmid, Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Nichthandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, in RPS 108/1991 pag. 251 e segg., spec. 260). Se ne deduce che la causa è ancora pendente in Ticino e che dunque, secondo la giurisprudenza citata in precedenza, solo una deroga eccezionale al foro legale potrebbe giustificare il trasferimento del procedimento all’autorità federale.

3.2 Se ci si attiene rigorosamente al testo legale (art. 262 cpv. 3 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
263 cpv. 3 PP), una deroga al foro legale è possibile unicamente in caso di pluralità di autori (art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
CP) o di concorso di reati (art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
CP), ipotesi che non sono qui realizzate. Nella fattispecie, in effetti, trattandosi di crimini commessi all’estero, il foro in Svizzera è regolato dall’art. 348 CP. La giurisprudenza e la dottrina, tuttavia, ammettono che una deroga al foro legale è ugualmente possibile in altri casi che quelli previsti dagli art. 349 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349e - 1 Ist es, namentlich in Notfällen, nicht möglich, der zuständigen Behörde eines Drittstaates Personendaten auf dem üblichen Weg der polizeilichen Zusammenarbeit bekannt zu geben, so kann die zuständige Behörde sie ausnahmsweise einem in diesem Staat niedergelassenen Empfänger bekannt geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1    Ist es, namentlich in Notfällen, nicht möglich, der zuständigen Behörde eines Drittstaates Personendaten auf dem üblichen Weg der polizeilichen Zusammenarbeit bekannt zu geben, so kann die zuständige Behörde sie ausnahmsweise einem in diesem Staat niedergelassenen Empfänger bekannt geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Bekanntgabe ist unentbehrlich zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Behörde, welche die Daten bekannt gibt.
b  Der Bekanntgabe stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegen.
2    Die zuständige Behörde weist den Empfänger der Personendaten bei der Bekanntgabe darauf hin, dass er die Daten nur für die von der Behörde festgelegten Zwecke verwenden darf.
3    Sie benachrichtigt die zuständige Behörde des Drittstaates unverzüglich über jede Bekanntgabe von Personendaten, sofern sie dies als zweckmässig erachtet.
4    Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den EDÖB unverzüglich über jede Bekanntgabe nach Absatz 1.
5    Sie dokumentiert jede Bekanntgabe von Personendaten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
350 CP (Schweri/Bänzinger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2a ed., Berna 2004, n. 422 ss). In ogni caso tuttavia, un punto di collegamento deve esistere con il cantone nel quale il foro è finalmente fissato (Schweri/Bänzinger, op. cit., n. 428; DTF 120 IV 280, consid. 2b, pag. 282).

3.3 Secondo l’art. 348 CP, il foro legale per i crimini commessi all’estero si trova nel luogo di residenza dell’autore, sussidiariamente nel suo luogo di origine e ancor più sussidiariamente nel luogo del suo arresto. Dal momento in cui, nel 1988, B.______ risiedeva in Ticino, la competenza di questo cantone è dunque manifestamente data. La competenza della Confederazione potendo tuttavia rientrare in linea di conto a titolo “eccezionale” (cfr. consid. 3 supra), non resta che analizzare se le condizioni poste per una tale eccezione sono realizzate.

3.4 Una deroga al foro legale deve fondarsi su delle ragioni assolute, destinate a soddisfare degli imperativi legati alla celerità del procedimento o all’economia di procedura. La giurisprudenza ha così ammesso che, contrariamente al testo legislativo, il foro può essere fissato nel centro di gravità dell’attività delittuosa oppure nel luogo dove è possibile effettuare una seria economia nella raccolta delle prove. La lingua parlata dall’autore è stata ugualmente, occasionalmente, ammessa per giustificare una deroga (cfr. DTF 129 IV 202, consid. 2, pagg. 203-204, con riferimenti citati). Nel caso concreto, il MP/TI non giustifica con nessuno dei motivi appena elencati la deroga in questione. Nella sua richiesta (v. act. 1, pag. 6), egli invoca anzitutto l’assenza di atti procedurali posteriori al decreto di sospensione ed il fatto che nessun magistrato ticinese a conoscenza della causa è ancora in funzione presso il MP/TI. Tali argomenti sono però valevoli anche per il MPC. In seguito, il MP/TI invoca la necessità di inoltrare delle commissioni rogatorie all’Italia. Ma anche in questo ambito non si vede per quale motivo il MPC sarebbe meglio posizionato dell’autorità cantonale per trattare con le autorità italiane. Infine, il MP/TI menziona il proprio sovraccarico di lavoro. Anche supponendo che il MPC disponga di mezzi superiori, un tale argomento non sarebbe sufficiente per giustificare un’eccezione al foro legale. Il MP/TI aggiunge che l’obbligo di condurre la procedura in lingua italiana non basterebbe per rifiutare un trasferimento di competenza al MPC. Ciò corrisponde senza dubbio alla realtà, ma il problema non è di sapere se il MPC può rifiutare, ma appurare se si giustifica una deroga eccezionale al foro legale ticinese.

4. Il foro per l’eventuale perseguimento di B.______ in relazione ai crimini commessi nell’ambito del “caso Moro” resta dunque fissato in Ticino. Sarà compito del MP/TI decidere se è il caso, in applicazione dell’art. 187 CPP/TI, di riaprire o meno il procedimento sospeso nel 1989. Non compete alla Corte dei reclami penali dire se le condizioni di una tale riapertura sono realizzate nel caso concreto.

Per questi motivi, la Corte dei reclami penali pronuncia:

1. L’istanza è respinta. Di conseguenza, il Ministero pubblico del Cantone Ticino è competente, se le condizioni sono realizzate, per riaprire il procedimento a carico di B.______.

2. Non si preleva tassa di giustizia.

Bellinzona, il 16 marzo 2005

In nome della Corte dei reclami penali

del Tribunale penale federale

Il Presidente: Il Cancelliere:

Comunicazione a

- Ministero pubblico del Cantone Ticino

- Ministero pubblico della Confederazione

Informazione sui rimedi giuridici:

Contro questa sentenza non è dato alcun rimedio giuridico.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2004.20
Date : 14. März 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2005 89
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Istanza di designazione del foro (art. 260 e 279 PP, art. 348 CP)


Legislation register
BStP: 260e  262
OG: 171
SGG: 28
StGB: 260ter  340bis  348  349  349e  350
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120-IV-280 • 128-IV-225 • 129-IV-202
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BBl
1998/II/1268