Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 773/2017
Urteil vom 14. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb und/oder Rechtsanwalt Dr. Fabian Klaber,
Beschwerdegegnerin,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey.
Gegenstand
Zuständigkeit (Nachbarrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2017 (LB170006-O/U).
Sachverhalt:
A.
E.________ ist seit dem Jahre 2012 Eigentümer der Liegenschaft C.________strasse vvv in U.________. Sein Grundstück grenzt direkt an die C.________strasse. Diese ist eine öffentliche Strasse im Gemeingebrauch, die im Eigentum der Politischen Gemeinde U.________ steht. Im Sommer 2012 fanden an der C.________strasse umfassende Sanierungsarbeiten statt. Die Politische Gemeinde U.________ betraute die D.________ AG mit der Ausführung der Tiefbauarbeiten. Die Bauleitung hatte die B.________ AG inne. Im Rahmen der Bauarbeiten wurden Walzen und andere Verdichtungsgeräte verwendet. Der Einsatz dieser Baumaschinen verursachte Erschütterungen. Nach der Darstellung von E.________ sollen diese Geräte den Untergrund in Bewegung gebracht haben, was sich auf die umliegenden Gebäude - unter anderem auf die Liegenschaft von E.________ - ausgewirkt und dort zu Schäden (insbesondere Rissen in der Gebäudehülle) geführt haben soll.
B.
Mit Klage vom 27. Februar 2015 gelangte E.________ an das Bezirksgericht Dietikon. Er verlangte, die Politische Gemeinde U.________ zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 60'597.60 nebst 5 % Zins seit dem 9. Oktober 2013 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes V.________ im Umfang des Klagebetrages nebst Zins aufzuheben. Mit dieser Klage verlangte E.________ Schadenersatz für die an seiner Liegenschaft entstandenen Schäden, für die eingeholten Expertisen und die vorprozessualen Anwaltskosten.
Mit Klageantwort vom 9. Juni 2015 ersuchte die Politische Gemeinde U.________ um Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei. Zudem verkündete sie der B.________ AG und der D.________ AG den Streit. Das Bezirksgericht nahm davon mit Verfügung vom 12. Juni 2015 Vormerk. Innert angesetzter Frist erklärte die B.________ AG den Prozessbeitritt als Nebenintervenientin.
Mit Beschluss vom 23. November 2016 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, da es sachlich nicht zuständig sei, sondern die Entschädigung auf dem Enteignungsweg geltend zu machen sei.
C.
Dagegen erhob E.________ am 12. Januar 2017 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Bezirksgericht sei sachlich zuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage einzutreten.
Mit Urteil vom 25. August 2017 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts.
D.
Gegen dieses Urteil hat E.________ (Beschwerdeführer) am 29. September 2017 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung dieses Urteils. Das Bezirksgericht sei sachlich zuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und darum, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen in Sachen A.________ gegen Politische Gemeinde U.________ und B.________ AG zu vereinigen.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Obergericht und die B.________ AG haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Politische Gemeinde U.________ (Beschwerdegegnerin) ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Zustellung dieser Eingaben hin nicht mehr reagiert.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung mit dem von A.________ angehobenen Beschwerdeverfahren (5A 772/2018). Zwar geht es in beiden Beschwerdeverfahren um dieselbe Rechtsfrage gegenüber derselben Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdeverfahren jedoch von zwei verschiedenen Beschwerdeführern angehoben wurden, drängt sich eine Vereinigung nicht auf. Das Gesuch ist abzuweisen.
2.
Umstritten ist, ob die geltend gemachte Schadenersatzforderung auf zivilrechtlichem oder auf öffentlich-rechtlichem Weg geltend zu machen ist. Die kantonalen Instanzen haben die Zuständigkeit der Zivilgerichte verneint. Eine solche Streitigkeit ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer den Zivilweg verwehrt und ihn auf den Enteignungsweg verwiesen. Es hat sich dabei auf die vom Bundesgericht zum eidgenössischen Enteignungsrecht entwickelte Abgrenzung der Zuständigkeiten gestützt, wonach es bei der Enteignung von Nachbarrechten (Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
|
1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer daran fest, dass Schadenersatzansprüche nach Art. 679 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
3.1. Der Beschwerdeführer stützt sich für seinen Anspruch auf Art. 679 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
Falls der Beschwerdeführer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin hätte, unterstünde das Verfahren der ZPO (Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
|
a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
|
1 | Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz. |
Nach Auffassung der Vorinstanzen steht dem Beschwerdeführer kein zivilrechtlicher Anspruch zu. Vielmehr werde er durch einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht verdrängt. Die Vorinstanzen äussern sich zwar nicht dazu, wer unter diesen Umständen den Anspruch zu beurteilen hat, doch gehen sie implizit von der Zuständigkeit der Schätzungskommissionen gemäss §§ 32 ff. des Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten (nachfolgend AbtrG; LS 781) aus. Wie gesagt, haben die Vorinstanzen die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach den gleichen Kriterien vorgenommen, wie sie das Bundesgericht zur Abgrenzung von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
|
1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
|
1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
dadurch vorgezeichnete Abgrenzung der Rechtswege geht. Vielmehr stellt sich die Abgrenzungsfrage unter dem Aspekt, wo die Grenzen des Bundeszivilrechts verlaufen und ob daraus Konsequenzen folgen, die eine Enteignung des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs durch das kantonale öffentliche Recht, auch unter Berücksichtigung seiner "expansiven Kraft", nicht zulassen würden, da dadurch Bundeszivilrecht vereitelt würde. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob Bundeszivilrecht den Kantonen untersagt, den Schadenersatzanspruch nach Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
3.2. Gemäss Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. |
|
1 | Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. |
2 | Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679a - Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen. |
den Grundeigentümer zur Verfügung stehenden Behelfe auf den Schadenersatzanspruch. Die Bestimmung übernimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 114 II 230, wo insbesondere auf die Analogie zur öffentlich-rechtlichen Enteignung hingewiesen und von einer "privatrechtlichen Enteignung" gesprochen wird [E. 4a S. 236]). Sie hat in diesem Bereich eine Gesetzeslücke gefüllt (Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht], BBl 2007 5307 Ziff. 2.1.2.2 zu Art. 679a des Entwurfs).
Die soeben skizzierte zivilrechtliche Ordnung gilt zwischen Privaten. Der Umstand, dass ein Grundstück, von dem die Immissionen oder Schädigungen ausgehen, zu den öffentlichen Sachen im weitesten Sinn gehört, schliesst die Anwendung dieser zivilrechtlichen Regelung jedoch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr folgen ihre Anwendbarkeit und deren Einschränkungen einem differenzierten System: Überschreitet das Gemeinwesen sein Grundeigentumsrecht, so greifen keine speziellen Staatshaftungsnormen, sondern seine Haftung bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
er unter Umständen auf den Enteignungsweg verwiesen. Unter Abstützung auf Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
|
1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
Grunddienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks und zugunsten des Grundstücks des Eigentümers des im öffentlichen Interesse stehenden Werks aufgefasst, mit dem Inhalt, die Immissionen hinnehmen zu müssen. Demgegenüber stehen die privatrechtlichen Ansprüche von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. |
|
1 | Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. |
2 | Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung. |
Enteignungsrecht die Funktion einer öffentlichen Werk- oder Grundeigentümerhaftung (FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.39, 26.63).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Rechtsprechung bzw. die darauf gestützten Erwägungen des Obergerichts seien zu undifferenziert und würden Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dies ergebe sich bei richtigem Verständnis bereits aus der geltenden Rechtsprechung. Es trifft zwar zu, dass in der soeben dargestellten Rechtsprechung zuweilen nur die Beseitigungs- oder Unterlassungsklage bzw. die Abwehransprüche ausdrücklich erwähnt wurden, wenn es um die Nennung der ausgeschlossenen Rechtsbehelfe ging (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 3 S. 244; 107 Ib 387 E. 2a S. 389; 119 II 411 E. 3c S. 414). Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass alle aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte gemeint sind. Insbesondere wurden auch die Schadenersatzansprüche immer wieder erwähnt und zu den der Enteignung zugänglichen Ansprüchen gezählt bzw. wurde darauf hingewiesen, dass alle von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Einwand des beklagten Gemeinwesens, ihm würden Vorkehren (zur Verhinderung des Anstiegs des Grundwasserspiegels bei der Sanierung der Kanalisation) zugemutet, die in keinem Verhältnis zu seinen Kapazitäten stünden, war unsubstantiiert (a.a.O. E. 5 b/cc S. 247). Dass die Schadensliquidation in diesem Fall zivilrechtlich und auf dem Zivilweg erfolgte, stimmt demnach mit der dargestellten, konstanten Rechtsprechung überein.
3.3.2.
3.3.2.1. Hingegen trifft es zu, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Einbezug des Schadenersatzanspruchs in die Enteignung im Schrifttum Kritik erwachsen ist.
Der Darstellung und Behandlung dieser Kritik ist vorauszuschicken, dass sie primär auf eine andere Auslegung von Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
|
1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
|
1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Im Wesentlichen lassen sich zwei Linien der Kritik identifizieren: JAAG führt aus, die Enteignung eines Schadenersatzanspruchs sei sinnlos; der Anspruch auf finanzielle Abgeltung würde durch einen anderen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in gleicher Höhe ersetzt. Deshalb müsse die Enteignung von Nachbarrechten beschränkt sein auf die nachbarrechtlichen Abwehransprüche, d.h. die Ansprüche auf Beseitigung einer andauernden oder Unterlassung einer drohenden Schädigung; sie diene der Abgeltung der Pflicht zur Duldung künftiger Schädigungen. Dagegen erstrecke sie sich nicht auf den Ersatz bereits eingetretener Schäden, d.h. auf die nachbarrechtlichen Schadenersatzansprüche. Das schliesse aber nicht aus, dass solche Schadenersatzansprüche wie die Enteignung von Nachbarrechten behandelt würden, indem sie dem öffentlichen Recht zugeordnet und der Schätzungskommission zur Beurteilung zugewiesen würden und auf die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit verzichtet würde (TOBIAS JAAG, Öffentliches Entschädigungsrecht, ZBl 98/1997 S. 151 f.; vgl. auch ALEXANDER RUCH, Die expansive Kraft der materiellen Enteignung, ZBl 101/2000 S. 627). FAHRLÄNDER hält fest, das Gemeinwesen unterstehe grundsätzlich der Grundeigentümerhaftung von Art.
679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
zwar dafür, dass die enteignungsrechtliche Abgeltung nachbarrechtlicher Schadenersatzansprüche aus einer isolierten Betrachtungsweise heraus kritisiert werden könne. Die enteignungsrechtliche Abgeltung sei jedoch vor allem aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, weil Schadenersatzansprüche häufig im Zusammenhang mit anderen enteignungsrechtlichen Einsprachen und Begehren geltend gemacht würden (ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, 2014, Rz. 382).
3.3.2.2. Eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 144 III 285 E. 2.2 S. 289 f. mit Hinweisen).
3.3.2.3. Die geschilderte Kritik an der Enteignung des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
JAAG hält den Ersatz eines Schadenersatzanspruchs durch einen Entschädigungsanspruch in gleicher Höhe für sinnlos. Dass die dogmatische Konstruktion von einem (primären) privatrechtlichen Schadenersatzanspruch ausgeht, der enteignet und durch einen (sekundären) Entschädigungsanspruch ersetzt wird, mag als wenig elegant empfunden werden. Im Ergebnis spielt allerdings keine Rolle, auf welcher dogmatischen Grundlage die Entschädigung erfolgt, solange nur sichergestellt ist, dass überhaupt eine erfolgt. Bundeszivilrecht wäre erst vereitelt, wenn der grundsätzlich bestehende Schadenersatzanspruch entschädigungslos enteignet würde. Die geltende Konstruktion basiert letztlich auf den Zufälligkeiten der Gesetzgebung und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere dem Fehlen von Staatshaftungsnormen, die das Privatrecht in diesem Bereich verdrängen würden. Man kann daraus aber nicht schliessen, die privatrechtliche Lösung wäre eigentlich die vorzugswürdige und deshalb ohne weiteres einer öffentlich-rechtlichen vorzuziehen.
Die Kritik FAHRLÄNDERS und der ihm folgenden Autoren geht von der Annahme aus, dass ein Schadenersatzanspruch den Betrieb einer öffentlichen Anlage nicht zu hindern vermöge. Dies ist insofern richtig, als mit dem Schadenersatzanspruch nicht verlangt werden kann, den Betrieb des öffentlichen Werks einzustellen, und zwar auch nicht im Rahmen einer Klage auf Naturalersatz (zu Letzterem vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 33; ENDER, a.a.O., Rz. 1072). Allerdings könnte die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wenigstens mittelbar betroffen sein, nämlich dann, wenn hohe Schäden drohen oder bereits eingetroffen sind und das Gemeinwesen dies bei der Frage berücksichtigt, ob ein öffentliches Werk überhaupt errichtet oder die öffentliche Aufgabe weitergeführt werden soll. Ein solcher Abschreckungseffekt ist denn auch der Grund, weshalb für Entschädigungen bei Verkehrsimmissionen die hohen Hürden der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere geschaffen wurden (BGE 117 Ib 15 E. 2b S. 18). Die Prämisse, Schadenersatzansprüche hätten keinerlei Auswirkungen auf den Betrieb (oder die Errichtung) öffentlicher Werke, ist demnach zumindest zu hinterfragen. Für das Bundeszivilrecht lässt sich daraus jedenfalls nichts Zwingendes ableiten.
Es mag des Weiteren durchaus sein, dass die Zuweisung des (reinen) Schadenersatzprozesses an den Zivilrichter (bzw. seine Abwicklung ausschliesslich nach Zivilrecht) gewisse Vorteile mit sich bringen mag oder umgekehrt der Enteignungsprozess mit gewissen Nachteilen verbunden ist (vgl. ENDER, a.a.O., Rz. 1073 ff.). Dasselbe liesse sich jedoch auch umgekehrt sagen. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer davon aus, bei einer Zuständigkeit des Enteignungsrichters erhalte er eine Entschädigung nur bei Vorliegen von Unvorhersehbarkeit, Spezialität und schwerem Schaden und seine Lage sei insofern auch beweismässig erschwert. Er übersieht, dass die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität bei Beeinträchtigungen durch Baustellen nicht gelten, sondern Zivilrecht analog angewendet wird (BGE 134 II 164 E. 8.1 S. 168; 132 II 427 E. 3 S. 435 f.; 117 Ib 15 E. 2c S. 19; vgl. auch BGE 131 II 65 E. 3 S. 71). Zur Rechtslage im Kanton Zürich bei Geltendmachung von Schäden an einem Gebäude infolge Strassenarbeiten hat sich das Bundesgericht jüngst in Urteil 1C 671/2017 vom 14. August 2018, geäussert, wo die analoge Anwendung von Art. 679 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
und wo zudem auf die zivilrechtliche Literatur hingewiesen wurde, wonach Sachschäden - von Bagatellen abgesehen - nicht geduldet werden müssten (E. 5.2). Damit ist auch keine besondere Schwere des Schadens vorausgesetzt, sondern es gilt der privatrechtliche Übermässigkeitsbegriff (Urteil 1C 671/2017 vom 14. August 2018 E. 5.1 am Ende; vgl. ferner ENDER, a.a.O., Rz. 985 ff., 1075; KESSLER COENDET, a.a.O., Rz. 26.39). Wird also ohnehin Bundeszivilrecht analog angewendet, besteht aus Sicht dieses Bundeszivilrechts kein Anlass, an der geltenden Kompetenzabgrenzung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der von ihm angerufene Zeugenbeweis sei vor der Schätzungskommission nicht möglich (unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 1960 über das Verfahren vor der Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten [LS 781.2]). Dies mag so sein, doch können solche Zufälligkeiten des kantonalen Verfahrensrechts nicht herangezogen werden, um über den Umfang des Bundeszivilrechts zu befinden. Eine weitere detaillierte Diskussion der Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahrensarten erweist sich insoweit als entbehrlich. Es genügt die Feststellung, dass auch die geltende Rechtslage Vorteile aufweist. An
erster Stelle steht die Rechtssicherheit, die eine gefestigte Praxis bietet. GOSSWEILER weist sodann zu Recht darauf hin, dass es prozessökonomisch sinnvoll ist, alle allfälligen Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln (so auch JAAG, a.a.O., S. 167). Für den vorliegenden Fall, wo es einzig um Schadenersatz geht, ist das Argument der Prozessökonomie allerdings insofern nicht entscheidend, als es gerade nicht um die Kombination verschiedener Ansprüche bzw. um eine adhäsionsweise Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nebst Ansprüchen für die Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehrrechten geht. Dass eine einheitliche Zuständigkeit sinnvoll sein könnte, wenn Abwehr- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, anerkennt - wenngleich zögernd - auch der Beschwerdeführer (unter Berufung auf JAAG, a.a.O., S. 167). Allerdings ist es auch nicht überzeugend, im vorliegenden Fall den Schadenersatzanspruch zwingend den Zivilgerichten zuzuweisen, während es bei einer Kombination von Ansprüchen bei der Kompetenzattraktion des Enteignungsrichters bliebe. Die aktuelle Abgrenzung von zivil- und enteignungsrechtlichem Verfahren nach dem Kriterium der Vermeidbarkeit würde auf diese Weise bloss durch eine andere, nicht
vollumfänglich befriedigende Abgrenzung ersetzt. An sich wesensgleiche Schadenersatzansprüche würden unterschiedlich behandelt abhängig davon, ob sie mit weiteren Ansprüchen gehäuft werden. Der Kritik von JAAG und FAHRLÄNDER und der ihnen folgenden Autoren an der Behandlung des Schadenersatzanspruchs könnte so zudem nur teilweise - d.h. nur für die nicht mit anderen Ansprüchen gehäuften Schadenersatzansprüche - Rechnung getragen werden. Es besteht auch kein Anlass, eine Differenzierung nach reinen Sachschäden (verstanden als Schäden, die auf einem Substanzeingriff basieren) und anderen Schadensarten vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer selber über den reinen Sachschaden hinausgehende Schadensposten geltend macht (vgl. zur Frage, welche Schäden von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch noch in anderer Hinsicht Kritik erwachsen ist. Insbesondere werden seit BGE 94 I 286 (Entscheid Werren) die damals neu geschaffenen zusätzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung (Unvorhersehbarkeit, Spezialität, Schwere) kritisiert (statt vieler BOVEY, a.a.O., S. 169 ff.; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 420 ff.). Darauf kann im vorliegenden Kontext nicht eingegangen werden. Mangels Gesamtschau ist es jedoch angesichts dieser Kritik umso weniger angebracht, vorliegend einen Teilaspekt der Rechtsprechung zur Enteignung von Nachbarrechten herauszubrechen und gesondert neu zu regeln.
Somit wiegen die gegen die Enteignung des Schadenersatzanspruchs vorgebrachten Einwände aus der Optik des Zivilrechts insgesamt nicht schwer genug, um von der langjährigen Praxis abzuweichen und damit die bestehende Rechtssicherheit in Frage zu stellen.
3.3.2.4. Der Gesetzgeber hat kürzlich in das Gefüge des zivilrechtlichen Nachbarrechts eingegriffen und den bereits erwähnten Art. 679a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679a - Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
3.3.2.5. Insgesamt besteht damit kein Anlass zu einer Rechtsprechungsänderung und dazu, die Grenzen des Bundeszivilrechts insofern anders zu ziehen, als die in Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Es ist zwar durchaus im Auge zu behalten, dass eine kantonale Regelung wie die zürcherische nicht auf eine Vereitelung von Bundeszivilrecht hinauslaufen darf, etwa dergestalt, dass unter dem Vorwand des Enteignungsrechts die Entschädigungsvoraussetzungen derart verschärft würden, dass erlittene Schäden gar nicht mehr ersetzt würden. Dass solches der Fall wäre, ist vorliegend jedoch weder ersichtlich noch genügend dargetan (vgl. oben E. 3.3.2.3). Die blosse Befürchtung, auf dem enteignungsrechtlichen Weg weniger zu erhalten als im zivilrechtlichen Schadenersatzprozess, genügt dazu nicht.
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer am Rande kritisiert, es fehle im Zürcher Recht für einen Fall wie den vorliegenden eine Grundlage für die Zuständigkeit des Enteignungsrichters (insbesondere unter Bezugnahme auf das Strassengesetz vom 27. September 1981 [StrG; LS 722.1]), so übergeht er, dass er vor Obergericht nicht bestritten hatte, dass im Kanton Zürich die sinngemäss gleiche Zuständigkeitsordnung gilt wie im Bundesrecht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Zuständigkeit der Schätzungskommission widerspreche § 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Nach § 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinden sowie deren Beamte und Angestellte. Der Beschwerdeführer übergeht, dass vorliegend kein Schadenersatzanspruch mehr zur Diskussion steht, sondern dieser enteignet wurde und durch einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht ersetzt wurde. Ohnehin behält § 3 VRG anderweitige gesetzliche Bestimmungen über die Zuständigkeit vor.
3.3.4. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer daran, dass sich die Abgrenzung zwischen zivil- und enteignungsrechtlicher Zuständigkeit anhand der Vermeidbarkeit der Immission bestimme. Diese Ermessensfrage könne für den Rechtsweg nicht entscheidend sein. Das Kriterium verletze Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
All dies trifft nicht zu. Das Kriterium der Vermeidbarkeit der Immission ist nicht ein materielles Kriterium, sondern ein prozessuales zur Abgrenzung der Rechtswege. Dass bei dieser Abgrenzung Ermessensfragen auftauchen können, ist nichts Ungewöhnliches. Die Abgrenzung zwischen öffentlichem und Zivilrecht (und damit der Rechtswegzuständigkeiten) ist ohnehin nicht immer einfach, womit automatisch Ermessenserwägungen ins Spiel kommen können (vgl. zur kasuistischen Prägung der Abgrenzung und den verschiedenen Abgrenzungstheorien BGE 128 III 250 E. 2a S. 253). Die Prozessvoraussetzungen sind in Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
Soweit der Beschwerdeführer befürchten sollte, dass es aufgrund des Kriteriums der Vermeidbarkeit zu einem negativen Kompetenzkonflikt kommen könnte, d.h. dass die Schätzungskommission die Vermeidbarkeit der Immissionen annehmen könnte, nachdem sie zuvor von den Zivilgerichten verneint worden ist, so ist dies zwar theoretisch denkbar, doch scheint solches in der Praxis nicht vorzukommen (so ENDER, a.a.O., Rz. 928).
3.3.5. Es bleibt demnach dabei, dass der Zivilrichter für die Beurteilung eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
Ob das Obergericht das Abgrenzungskriterium der Vermeidbarkeit richtig gehandhabt hat, ist nachfolgend zu prüfen.
3.4. Das Obergericht hat erwogen, es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, substantiiert zu behaupten, dass die Immissionen vermeidbar oder wenigstens soweit reduzierbar gewesen wären, dass keine Gebäudeschäden auftreten. Er habe diesen Nachweis jedoch nicht erbracht.
Das Obergericht vermengt damit die Substantiierungs- und die Beweislast. Aus den obergerichtlichen Erwägungen ergibt sich aber jedenfalls, dass kein Beweisergebnis im einen oder andern Sinne besteht, d.h. dass weder die Vermeidbarkeit noch die Unvermeidbarkeit der Immissionen nachgewiesen ist. Damit bleibt die Frage relevant, wer den Umstand der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit zu behaupten und zu beweisen hat. Der Beschwerdeführer rügt denn auch - unter anderem - die seines Erachtens unrichtige Beweislastverteilung.
Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass der Grundeigentümer den Zivilrichter nur dann anrufen kann, wenn er geltend macht, die Einwirkungen seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge des Baues oder Betriebes des Werks und insbesondere auf unsachgemässe Erstellung zurückzuführen (BGE 113 Ib 34 E. 2 S. 37; 107 Ib 387 E. 2a S. 389). Das Obergericht hat darauf abgestellt. Allerdings hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass das beklagte Gemeinwesen beweispflichtig dafür ist, dass die Einwirkungen unausweichlich sind oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätten behoben oder herabgesetzt werden können (BGE 119 II 411 E. 6b S. 419). Vor dem Zivilrichter ist es demnach Sache des Gemeinwesens, die Unvermeidbarkeit darzutun und damit die Zuständigkeit des Enteignungsrichters zu erreichen (ENDER, a.a.O., Rz. 929). Das Bundesgericht hat diese Beweislastverteilung zwar nicht näher begründet. Ihr Grund liegt jedoch offenkundig darin, dass ein entsprechender Beweis (der Vermeidbarkeit der Immission) für den betroffenen Grundeigentümer und Kläger schwierig zu führen sein kann. Dem beklagten Gemeinwesen fällt ein entsprechender Beweis (der Unvermeidbarkeit der Immission) in der Regel leichter. Es verursacht die
Immission direkt oder indirekt selber oder ermöglicht zumindest durch die Zurverfügungstellung öffentlicher Güter solche Immissionen. Einzig das Gemeinwesen kann die Frage der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit bereits im Planungsstadium berücksichtigen. Es ist demgemäss auch eher von ihm als vom geschädigten Grundeigentümer zu erwarten, dass es über allfällige Schutzmassnahmen Auskunft erteilen kann, d.h. darüber, ob solche Massnahmen getroffen wurden, ob sie überhaupt möglich waren oder ob sie - trotz grundsätzlicher Möglichkeit - als unverhältnismässig verworfen wurden. Dies zeigt sich insbesondere bei Immissionen aus Bauarbeiten, wo das Gemeinwesen, das diese Arbeiten veranlasst hat, allenfalls mithilfe der von ihm mit den Arbeiten betrauten Unternehmen dem Beweis der Unvermeidbarkeit von Immissionen näher steht als der betroffene Grundeigentümer. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist demnach in dem Sinne zu verstehen, dass es ausreicht, wenn der Kläger bei Anrufung des Zivilgerichts behauptet, die Immission sei vermeidbar gewesen, und es danach dem Gemeinwesen obliegt, die Unvermeidbarkeit der Immission nachzuweisen, wenn es die zivilgerichtliche Zuständigkeit bestreiten will.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Gesagte Folgendes: Zu Unrecht hat das Obergericht dem Beschwerdeführer den Beweis der Vermeidbarkeit der Immissionen bzw. eine detaillierte Substantiierung der Vermeidbarkeit auferlegt. Es genügt, wenn er die Vermeidbarkeit der Immissionen in allgemeiner Form behauptet hat, ohne dass dies speziell substantiiert erfolgen musste (vgl. zur Unterscheidung von einfacher und substantiierter Behauptung C. JÜRGEN BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 148 ff.). Dem obergerichtlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht behauptet hat, die Einwirkungen seien vermeidbar und die Baumaschinen seien unsorgfältig verwendet worden. Allerdings hat ihm das Bezirksgericht Widersprüchlichkeit vorgehalten. Er habe nämlich in seiner Klageschrift ausgeführt, Maschinen wie die vorliegend verwendeten würden regelmässig eingesetzt und verursachten regelmässig Vibrationen, wobei solche Vibrationen gerichtsnotorisch zu Schäden der vorliegenden Art führten. Damit widerlege er - so das Bezirksgericht - selber seine Behauptung, die Immissionen seien leicht vermeidbar gewesen (wobei er fälschlicherweise die Risse als
Immissionen ansehe) bzw. die Sanierungsarbeiten seien unsachgemäss erfolgt. Allerdings stehen diese Ausführungen nicht im Zusammenhang mit der Vermeidbarkeit der Immissionen als Zuständigkeitskriterium, sondern ihrer Übermässigkeit nach Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durchaus mehrfach die Vermeidbarkeit der Immissionen behauptet hat. Dass es dabei zu Verwechslungen zwischen Immissionen (Erschütterungen bzw. Vibrationen) und ihren Folgen (Risse am Gebäude) gekommen sein mag, ist insofern nachvollziehbar, als vorliegend nicht die Vermeidbarkeit von Vibrationen allgemein von Interesse ist, sondern einzig von bestimmten Vibrationen, nämlich von solchen, die - entsprechende Kausalität unterstellt - zu Rissen am Gebäude geführt haben. Indirekt geht es also sehr wohl um die Vermeidbarkeit der Folgen der Immissionen (Rissbildung). Auch das Obergericht selber spricht von der Vermeidbarkeit von gerade solchen Erschütterungen, die zu Gebäudeschäden führen (Urteil E. 2b/dd, S. 13). Wenn der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Klage in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, Vibrationen seien regelmässige Folge der Verwendung der eingesetzten Maschinen und führten gerichtsnotorisch zu Schäden, so ist damit noch nichts dazu gesagt, ob sich solch starke Vibrationen nicht mit zumutbaren Massnahmen verhindern liessen oder ob sachgemäss gearbeitet wurde. Die blosse Häufigkeit eines Ereignisses sagt nichts über seine Vermeidbarkeit aus oder dazu, ob zuvor sorgfältig
gearbeitet wurde. Insoweit erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Vermeidbarkeit der Immissionen nicht als widersprüchlich. Es besteht demnach kein Grund, sie nicht als schlüssig zu bewerten und deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat damit die Vermeidbarkeit genügend behauptet.
Bei diesem Stand der Dinge wäre es in der Folge an der Beschwerdegegnerin gewesen, die Unvermeidbarkeit der Immissionen darzutun. Da die Vorinstanzen die entsprechende Beweislast dem Beschwerdeführer auferlegt haben, findet sich dazu im angefochtenen Entscheid nichts Weiterführendes. Das Bundesgericht kann demnach derzeit nicht abschliessend darüber befinden, ob die Zivilgerichte für die Beurteilung der Streitsache zuständig sind. Es kann deshalb die Angelegenheit auch nicht an das Bezirksgericht zur materiellen Beurteilung der Klage zurückweisen. Die Beschwerde ist demnach bloss teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung zurückzuweisen, ob die Beschwerdegegnerin die Unvermeidbarkeit der Immissionen nachgewiesen hat.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren werden durch das Obergericht neu zu bestimmen und zu verlegen sein (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A 772/2017 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg