Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1172/2017
Urteil vom 14. Februar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1701 Freiburg,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. September 2017 (501 2016 29).
Sachverhalt:
A.
Nach dem Anklagesachverhalt des Strafbefehls vom 5. März 2015 übersah X.________ am 22. August 2014 gegen 17 Uhr bei einem Fussgängerstreifen den Fussgänger A.________, welcher die Strasse von rechts nach links überquerte, und kollidierte mit ihm. Dieser erlitt eine Beckenring-, Femur- und schwerwiegende Tibiaplateaufraktur. Die Staatsanwaltschaft bestrafte ihn wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit bedingter Geldstrafe und Busse.
Der Polizeirichter des Sensebezirkes verurteilte ihn auf seine Einsprache hin am 27. Oktober 2015 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
B.
Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies am 6. September 2017 die Berufung von X.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen, die Zivilklage abzuweisen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 10'011.10 zuzusprechen sowie subsidiär die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz habe sich der Kollisionspunkt nicht auf oder knapp neben dem Fussgängerstreifen, sondern in einer viel grösseren Distanz befunden, und es habe für ihn keine erhöhte Vorsichtspflicht gemäss Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
Bei willkürfreier Würdigung hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass sich der Kollisionspunkt ungefähr vier bis fünf Meter ausserhalb des Fussgängerstreifens befunden habe; dass der Geschädigte die Strasse überraschend betreten und diese rennend oder zumindest in hoher Geschwindigkeit überquert habe; dass er den Geschädigten nicht frühzeitig erkennen konnte, als sich dieser noch auf dem Fussweg befunden habe; selbst wenn er ihn sehen konnte, hätten für ihn keinerlei Anzeichen bestanden, dass er die Fahrbahn verkehrsregelwidrig ausserhalb des Fussgängerstreifens plötzlich betreten würde; sie hätte erkennen müssen, dass die Kollision nach dem Gutachten räumlich wie zeitlich nicht vermeidbar war (Beschwerde S. 15 f.). Selbst wenn er seine Aufmerksamkeit auf den Fussweg hätte richten müssen, sei diese Unterlassung nicht unfallkausal. Er habe den Geschädigten aufgrund des starken Kolonnenverkehrs erst im letzten Moment erblicken können. Er habe nicht mit dessen Verhalten rechnen müssen (Beschwerde S. 16 f.).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Geschädigte habe beantragt, auf das erst mit der schriftlichen Begründung eingereichte Privatgutachten nicht abzustellen. Die Rechtsprechung, dass Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden könnten (Urteil 6B 542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2-3.4.4 und 3.5), müsse jedoch auch im schriftlichen Verfahren gelten (Urteil S. 4 f.).
Die Vorinstanz prüft daher das Gutachten (vorinstanzliche Akten, act. 40) und führt aus, es stütze sich auf Angaben des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich Geschwindigkeit und Abstand. Dessen Aussagen seien widersprüchlich und unlogisch, sodass nicht oder höchstens beschränkt darauf abgestellt werden könne. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass es mit zahlreichen Unbekannten behaftet sei. So sei den Gutachtern weder bekannt gewesen, wann der Beschwerdeführer gebremst habe noch wo sein Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Die Gutachter seien dementsprechend von Mutmassungen ausgegangen. Unter diesen Umständen sprächen klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens, so dass es nicht entgegen zu nehmen sei (mit Hinweis auf MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: |
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a | das Gutachten unvollständig oder unklar ist; |
b | mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder |
c | Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. |
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Sie werden erfahrungsgemäss eingereicht, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten und sind mit Zurückhaltung zu würdigen (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, es könne nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, wo genau der Geschädigte die Fahrbahn überquert habe. Sie geht mit der Erstinstanz von den Aussagen der Zeugin B.________ aus, welche wie das vor ihr fahrende Fahrzeug die Fahrt verlangsamte, als sie den Geschädigten vor dem Fussgängerstreifen sah und direkten Blick auf den Fussgängerstreifen hatte. Nach ihrer ersten spontanen Aussage habe sich die Kollision auf dem Fussgängerstreifen ereignet. Der Geschädigte war mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h vom Fahrzeug erfasst worden; Bremsspuren waren keine ersichtlich (Urteil S. 9).
Die Annahme der Vorinstanz erweist sich nicht als willkürlich, der Geschädigte habe die Strasse in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens betreten (Urteil S. 9).
2.3. Die Vorinstanz nimmt aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers an, es müsse davon ausgegangen werden, dass er unaufmerksam gewesen sei und nicht auf den [auf den Fussgängerstreifen einmündenden] Fussweg geschaut habe (Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, selbst wenn er seine Aufmerksamkeit ebenfalls auf den Fussweg hätte richten müssen, sei diese Unterlassung nicht unfallkausal gewesen (oben E. 2.1 i.f.).
Der Führer muss seinen Vorsichtspflichten nachkommen (Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
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1 | Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
2 | Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103 |
2bis | Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: |
a | Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen); |
b | Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; |
c | Fahrlehrern; |
d | Inhabern des Lernfahrausweises; |
e | Personen, die Lernfahrten begleiten; |
f | Inhabern des Führerausweises auf Probe.106 |
2ter | Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107 |
3 | Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
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1 | Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |
2 | Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 33 - 1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112 |
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1 | Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.112 |
2 | Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.113 |
3 | An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. |
6.1.2017, in: forum poenale, 4/2017, S. 258, 260 mit Rechtsprechungsnachweis).
Nach Gesetz und Rechtsprechung war es somit relevant, dass der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht auf den Fussweg gerichtet hatte. Er verletzte seine Vorsichtspflicht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Fussgänger überraschend und pflichtwidrig den Fussgängerstreifen betreten (WOHLERS, a.a.O., S. 261). Die Pflichtwidrigkeit ist auch zu bejahen, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer ihrerseits pflichtwidrig verhalten haben (a.a.O., S. 262, Zusammenfassung).
Die Vorhersehbarkeit lässt sich nicht in Frage stellen. Der Beschwerdeführer argumentiert unbehelflich, selbst wenn er den Geschädigten bereits habe sehen können, hätten für ihn keinerlei Anzeichen bestanden, dass er die Fahrbahn verkehrsregelwidrig ausserhalb des Fussgängerstreifens plötzlich betreten würde. Nach der willkürfreien Feststellung des Kollisionspunktes muss der Geschädigte die Strasse im Bereich des Fussgängerstreifens betreten haben. Es bestanden somit Anzeichen, dass er den Fussgängerstreifen betreten würde.
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Kollision sei nach dem verkehrstechnischen Gutachten räumlich wie zeitlich nicht vermeidbar gewesen (Beschwerde S. 14 mit Hinweis auf Gutachten Ziff. 3.3, S. 9). Das Gutachten geht a.a.O. von Hypothesen aus und rekonstruiert die Ausgangsgeschwindigkeit auf 37 bis 46 km/h. Die Vermeidbarkeit sei nicht über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu errechnen, sondern über eine rechtzeitige Reaktion. Die Vermeidbarkeitsbetrachtung zeige, dass nur nach der minimalen Variante die Kollision räumlich vermeidbar gewesen wäre, wenn die Reaktionsaufforderung beim Betreten der Strasse gegeben sei. Nach der maximalen Variante wäre die Kollision auch zeitlich nicht vermeidbar gewesen (Gutachten S. 9). Die Vermeidbarkeitsbetrachtung zeigt weiter, dass der Beschwerdeführer nach der minimalen Variante die Kollision mit einer rechtzeitigen Vollbremsung räumlich hätte vermeiden können (Gutachten S. 2). Das vom Beschwerdeführer geforderte Abstellen in dubio pro reo auf diese gutachterliche Minimalvariante würde mithin zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch die Minimalvariante ist mangels rechtzeitiger Vollbremsung eine Kollisionsvariante. Da nach der willkürfreien Feststellung "die Reaktionsaufforderung beim
Betreten der Strasse gegeben ist", liegt in der Nichtvermeidbarkeit der Kollision mangels rechtzeitigen Bremsens infolge unvorsichtiger Fahrweise genau der Grund der strafrechtlichen Zurechnung.
2.5. Die im Wesentlichen mit einer Nichtvorhersehbarkeit und Nichtvermeidbarkeit infolge des behaupteten verkehrsregelwidrigen Betretens der Fahrbahn begründete Beschwerde vermag eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht aufzuzeigen.
3.
Auf die weiteren im Hinblick auf die Gutheissung der Beschwerde gestellten und nicht weiter begründeten Rechtsbegehren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw