Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.298/2006 /len
Urteil vom 14. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Herrn Jean-Samuel Leuba und Herrn Robert Fox,
Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
Gegenstand
internationales Schiedsgericht; ordre public,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
vom 10. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist ein professioneller Fussballspieler mit Wohnsitz in Griechenland. Er schloss mit dem griechischen Fussballklub Y.________ einen Arbeitsvertrag mit fester Dauer von zwei Jahren, beginnend am 27. Juli 2001 und endend am 30. Juni 2003. Der Vertrag enthält eine einseitige Optionklausel zu Gunsten des Arbeitgebers auf Verlängerung des Vertrages um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2005 und um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2006.
Nach der ersten Vertragsverlängerung widersetzte sich X.________ der zweiten Verlängerung um ein weiteres Jahr. In seinem an den Fussballklub gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2005 machte er geltend, dass die Optionsklausel im Arbeitsvertrag ungültig sei.
B.
Das vom Fussballspieler angerufene Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission kam mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 zum Schluss, dass die einseitige Optionsklausel zu Gunsten des Fussballklubs als ungültig zu betrachten sei, und hielt fest, dass das Vertragsverhältnis am 30. Juni 2005 geendet habe.
Der Fussballklub appellierte an das Tribunal Arbitral du Sport (abgekürzt: TAS), das mit Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 die Berufung guthiess, den Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission vom 4. Oktober 2005 aufhob und die Sache an die FIFA zurückwies zum Entscheid über die Folgen der Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Fussballspieler. Das TAS betrachtete die Optionsklausel im Gegegensatz zum Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission als rechtlich verbindlich.
C.
Mit seiner beim Bundesgericht eingelegten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt X.________, es sei das Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das TAS zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1
BGG).
2.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Der Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, der Beschwerdegegner der französischen Sprache. Praxisgemäss ergeht diesfalls das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs. 3
OG).
3.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 132 III 747 E. 5 S. 748 mit Hinweis).
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch im internationalen Schiedsverfahren zwischen Endentscheiden und Teilentscheiden (Art. 188
IPRG) sowie Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 190 Abs. 3
IPRG) zu unterscheiden (BGE 130 III 76 E. 3.1 S. 78 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat das TAS über die zwischen den Parteien streitigen Fragen der Gültigkeit der Optionsklausel und der Vertragsverletzung, nicht aber über die Folgen der Vertragsverletzung entschieden. Es hat den angefochtenen Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die FIFA zurückgewiesen. Bei einem derartigen Rückweisungsentscheid handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.).
Im internationalen Schiedsverfahren können Vor- oder Zwischenentscheide bloss aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a
und b IPRG genannten Gründen (Ernennung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts; Zuständigkeit und Unzuständigkeit) mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden. Andere Rügen sind unzulässig (BGE 130 III 76 E. 3 und 4).
5.
Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1
IPRG), müssen die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG beachtet werden. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift zulässige und ausreichend substanziierte Rügen erhoben werden (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 126 III 524 E. 1c S. 526; 125 I 71 E. 1c S. 76).
In der Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e
IPRG (Verstoss gegen den Ordre public). Eine solche Rüge kann jedoch - wie bereits festgehalten - im internationalen Schiedsverfahren in einer gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde nicht erhoben werden. Bringt der Beschwerdeführer somit keine zulässige Rüge vor, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (BGE 130 III 76 E. 4.6 S. 86).
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Er hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
und 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 6a
OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.298/2006 /len
Urteil vom 14. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Herrn Jean-Samuel Leuba und Herrn Robert Fox,
Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
Gegenstand
internationales Schiedsgericht; ordre public,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
vom 10. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist ein professioneller Fussballspieler mit Wohnsitz in Griechenland. Er schloss mit dem griechischen Fussballklub Y.________ einen Arbeitsvertrag mit fester Dauer von zwei Jahren, beginnend am 27. Juli 2001 und endend am 30. Juni 2003. Der Vertrag enthält eine einseitige Optionklausel zu Gunsten des Arbeitgebers auf Verlängerung des Vertrages um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2005 und um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2006.
Nach der ersten Vertragsverlängerung widersetzte sich X.________ der zweiten Verlängerung um ein weiteres Jahr. In seinem an den Fussballklub gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2005 machte er geltend, dass die Optionsklausel im Arbeitsvertrag ungültig sei.
B.
Das vom Fussballspieler angerufene Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission kam mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 zum Schluss, dass die einseitige Optionsklausel zu Gunsten des Fussballklubs als ungültig zu betrachten sei, und hielt fest, dass das Vertragsverhältnis am 30. Juni 2005 geendet habe.
Der Fussballklub appellierte an das Tribunal Arbitral du Sport (abgekürzt: TAS), das mit Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 die Berufung guthiess, den Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission vom 4. Oktober 2005 aufhob und die Sache an die FIFA zurückwies zum Entscheid über die Folgen der Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Fussballspieler. Das TAS betrachtete die Optionsklausel im Gegegensatz zum Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission als rechtlich verbindlich.
C.
Mit seiner beim Bundesgericht eingelegten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt X.________, es sei das Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das TAS zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
2.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Der Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, der Beschwerdegegner der französischen Sprache. Praxisgemäss ergeht diesfalls das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
3.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 132 III 747 E. 5 S. 748 mit Hinweis).
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch im internationalen Schiedsverfahren zwischen Endentscheiden und Teilentscheiden (Art. 188
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 188 |
||||||
| Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen. | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
||||||
| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
Im vorliegenden Fall hat das TAS über die zwischen den Parteien streitigen Fragen der Gültigkeit der Optionsklausel und der Vertragsverletzung, nicht aber über die Folgen der Vertragsverletzung entschieden. Es hat den angefochtenen Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die FIFA zurückgewiesen. Bei einem derartigen Rückweisungsentscheid handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.).
Im internationalen Schiedsverfahren können Vor- oder Zwischenentscheide bloss aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
||||||
| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
5.
Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 191 [1] |
||||||
| Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 191 [1] |
||||||
| Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] SR 173.110 | ||||||
In der Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
||||||
| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
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| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
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| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
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| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 6a
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
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| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BGG 132
IPRG 188
IPRG 190
IPRG 191
OG 6 aOG 37OG 90OG 156OG 159
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 188 |
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| Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen. | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 190 |
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| Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. | ||||||
| Der Entscheid kann nur angefochten werden: | ||||||
| wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter [1] vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; | ||||||
| wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; | ||||||
| wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; | ||||||
| wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; | ||||||
| wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. | ||||||
| Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids. [2] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 191 [1] |
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| Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). [2] SR 173.110 | ||||||
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