[AZA 7]
I 273/01 Gi

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 14. Februar 2002

in Sachen
P.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Sektion Winterthur, 8404 Winterthur,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1949 geborene P.________ war bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen Ende Oktober 1993 in der Firma Z.________ AG als angelernter Landschaftsgärtner tätig. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 19. September 1995 meldete er sich wegen Rückenproblemen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von Berichten des Dr. med. G.________ vom 21. Oktober 1995, des Dr. med.
L.________ vom 25. Februar 1996 und eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) vom 6. Mai 1997 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 25. Juli 1997). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 3. November 1998) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 16. März 1999) bestätigten diese Verfügung.
Mit Neuanmeldung vom 3. März 2000 ersuchte P.________ um Zusprechung einer Rente und Berufsberatung. Die IV-Stelle zog die Berichte des Dr. med. H.________ vom 22. November 1999 und des Dr. med. B.________ vom 2. Mai 2000 bei, welchem ein Bericht des Gefässzentrums des Spitals vom 5. November 1999 beilag. Gestützt auf diese Unterlagen kam sie zum Schluss, der Invaliditätsgrad habe sich seit dem Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung nicht entscheidwesentlich verändert, weshalb sie den Leistungsantrag - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 1. September 2000 wiederum ablehnte.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Neuanmeldung zum Rentenbezug nach vorgängiger Ablehnung eines Rentengesuchs wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 3 IVV), die analoge Anwendung der Revisionsbestimmung des Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b) sowie die zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

2.- a) Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten und hat nach Vornahme diverser Abklärungen den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass beim Beschwerdeführer seit der erstmaligen Verneinung des Rentenanspruchs keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen eingetreten sei und nach wie vor keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

Dabei hat sie für den Zeitpunkt der ersten Verfügung auf die Beurteilungen des Dr. med. G.________ vom 21. Oktober 1995, des Dr. med. L.________ vom 25. Februar 1996 und namentlich auf das Medas-Gutachten vom 6. Mai 1997 abgestellt.
Danach litt der Beschwerdeführer an einem chronischen lubovertebralen Syndrom bei erheblicher Segmentdegeneration L5/S1 mit Gefügelockerung und Fehlhaltung/Fehlform mit muskulärer Dysbalance. Die Ärzte der Medas attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Gärtner und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für jede andere, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit.
Gemäss Bericht des Spitals vom 5. November 1999 leidet der Beschwerdeführer nunmehr an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium IIa rechts, Stadium I links mit langstreckigem Abgangsverschluss der Arteria femoralis superficialis rechts sowie femoro-poplitealen Stenosen links, einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom und einer peripheren Polyneuropathie. Aufgrund der aktuellen Durchblutungssituation bestand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Berufen, die das regelmässige Zurücklegen grösserer Gehstrecken erfordern. Nach Dr. med.
H.________ ergaben weder die rheumatologischen Untersuchungen noch die radiologischen Befunde eine massgebende Veränderung der gesundheitlichen Situation. Die von ihm erwähnte somatoforme Schmerzstörung stellt ebenfalls keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, nachdem bereits im Bericht des Dr. med. L.________ vom 25. Februar 1996 von einer Symptomausweitung die Rede war. Damit in Zusammenhang steht der Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers, wobei gemäss Dr. med. H.________ mittels Antidepressiva möglicherweise ein besserer Effekt erreicht werden kann. An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Medas vom 6. Mai 1997 hat sich laut Dr. med. H.________ indessen nichts geändert. Diesem Bericht vom 22. November 1999 schloss sich am 2. Mai 2000 Dr. med. B.________ an.
Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb der Hausarzt nur wenige Monate später in einem Kurzzeugnis vom 4. Oktober 2000 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten spricht. Mangels genauer Angaben über den Gesundheitszustand und näherer Begründung für die abweichende Attestierung der Arbeitsfähigkeit kann diesem ärztlichen Zeugnis für die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse kein Beweiswert beigemessen werden (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Was das Kurzzeugnis des Dr. med. H.________ vom 18. Januar 2000 betrifft, wird darin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Gärtner attestiert, was denn auch von keiner Seite bestritten wird.

c) Auch in erwerblicher Hinsicht lässt sich aus den Akten keine relevante Veränderung ableiten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind angesichts der klaren Stellungnahmen der Ärzte zur verbleibenden Leistungsfähigkeit keine zusätzlichen Abklärungen durch eine Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) notwendig.
Dem Versicherten ist insoweit zuzustimmen, als bei der Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Ob der heutige Arbeitsmarkt genügend in Frage kommende Stellen anbietet, ist nicht ausschlaggebend.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte, welcher durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und zudem dadurch gekennzeichnet ist, dass er einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dies ist zu bejahen. Zu denken ist etwa an körperlich wenig belastende Bedienungs- und Überwachungsfunktionen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_273/01
Date : 14. Februar 2002
Published : 04. März 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 4  28  41
IVV: 87
BGE-register
105-V-156 • 109-V-108 • 109-V-262 • 110-V-273 • 114-V-310 • 115-V-133 • 117-V-198 • 122-V-157 • 125-V-256
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