Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 344/2021

Urteil vom 14. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis,
Place de la Planta 3, Postfach 478, 1951 Sitten,
Gemeinde Leuk,
Sustenstrasse 3, 3952 Susten,
Gemeinde Salgesch,
Kirchstrasse 6, 3970 Salgesch,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen,
Gemeinde Varen,
Dorfstrasse 35, 3953 Varen,
Burgerschaft Leuk,
Rathausplatz 1, 3952 Susten.

Gegenstand
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 23. April 2021 (A2 21 12).

Sachverhalt:

A.
Am 23. Dezember 2020 fällte der Staatsrat des Kantons Wallis folgenden Entscheid betreffend zwei Kiesabbaustandorte am Rotten:

1. Die mit Staatsratsentscheid vom 23. Dezember 2009 an die A.________ AG bzw. die B.________ AG erteilte jährlich befristete Bewilligung wird per 1. Januar 2021 nicht mehr verlängert. Die entsprechenden Anlagen (der alte westliche, untere Standort) sind bis spätestens am 31. Dezember 2021 vollständig zurückzubauen.
2. Der Staatsratsentscheid vom 12. Mai 2010 wird wie folgt abgeändert: Die der C.________ AG erteilte Bewilligung, mit der zeitlich befristeten Bauinstallation A9 Susten im Bereich des Rottens von Pfyn gemäss den Richtlinien·des Staatsrats vom 16. Dezember 2009 sowie den jährlich vom ANSB übergebenen Programmen und Vorgaben Kies aus dem Rotten zu entnehmen, wird befristet bis zur Beendigung der Kieslieferungen für die Tunnelröhren der Teilstrecke Visp West-Visp Ost, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024. Die mit Staatsratsentscheid vom 12. Mai 2010 bewilligten temporären Bauinstallationen (der neue östlich, obere Standort) sind anschliessend bis spätestens am 31. Dezember 2025 vollständig zurückzubauen.
3. [...]
4. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. [...]
Die A.________ AG, die C.________ AG und die B.________ AG erhoben gegen diesen Entscheid am 5. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Mit Urteil vom 23. April 2021 wies das Kantonsgericht Wallis dieses Gesuch ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Mai 2021 beantragen die A.________ AG und die B.________ AG dem Bundesgericht, ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Staatsrats (Dispositiv-Ziffer 1) sei die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung nur für den Widerruf der Entnahmerechte wiederherzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. im Sinne der Erwägungen vorzugehen.
Der Staatsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinden Salgesch und Varen sowie die Burgerschaft Leuk haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde Leuk hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) und deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar ist. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde unter anderem zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein (BGE 144 III 475 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen verfügten gemäss dem Staatsratsentscheid vom 23. Dezember 2009 über eine Bewilligung zum Kiesabbau am unteren Standort, auf den sich ihre Beschwerde bezieht. Vor diesem Hintergrund droht ihnen ein rechtlicher Nachteil, da der Staatsrat die Bewilligung ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr verlängerte und gleichzeitig den vollständigen Rückbau der dortigen Anlagen bis spätestens am 31. Dezember 2021 anordnete (vgl. Urteil 2C 547/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Dass gemäss angefochtenem Entscheid derzeit kein Kies abgebaut wird, ändert daran nichts.

1.2. Die Beschwerde bezieht sich nicht auf den oberen Standort (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Staatsrats vom 23. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerinnen erklären dies damit, dass die dafür festgelegte Beseitigungsfrist bis Ende 2025 hinreichend lang sei und sie deshalb davon ausgingen, dass das Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt ein Urteil in der Sache gefällt haben werde. Dementsprechend ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den unteren Standort beschränkt.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Kantonsgericht vor, den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Staatsrat in willkürlicher Weise bestätigt zu haben. Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid auf Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS 172.6), dessen Abs. 1 und 2 folgenden Wortlaut haben:

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz aus hinreichenden Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu.

2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.3. Das Kantonsgericht legte dar, die aufschiebende Wirkung bilde den gesetzlichen Regelfall. Ob hinreichende Gründe für deren Entzug bestünden, beurteile sich gestützt auf eine Interessenabwägung. Es sei zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprächen, gewichtiger seien als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden könnten. Der vermutliche Verfahrensausgang sei lediglich dann in die Abwägung miteinzubeziehen, wenn die Aussichten eindeutig seien. Der zuständigen Behörde komme ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Diese Ausführungen entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vorsorglichen Massnahmen, insbesondere zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG (SR 172.021), der im Wesentlichen mit Art. 51 Abs. 1 und 2 VVRG übereinstimmt (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2 S. 106; 130 II 149 E. 2.2; Urteile 2C 595/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3; 9C 986/ 2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1; 1C 88/2009 vom 31. August 2009 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Anwendung dieser Regeln auf den konkreten Fall durch das Kantonsgericht willkürlich ist.

2.4. Vorab ist allerdings auf die Kritik der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Interessenabwägung den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. Insbesondere werfen sie dem Kantonsgericht in dieser Hinsicht vor, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass sich gemäss der Verfügung des Staatsrats vom 23. Dezember 2009 die Berechtigung zum Kiesabbau stillschweigend bis zum Ende des Autobahnbaus und ohne Kündigungs- bzw. Widerrufsvorbehalt verlängere.
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur insoweit gerügt werden, als sie für den Verfahrensausgang relevant ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Zwar trifft zu, dass der angefochtene Entscheid verschiedene Feststellungen enthält, mit denen offenbar betont werden soll, dass die Bewilligung zum Kiesabbau immer nur eine befristete war. Allerdings kommt das Kantonsgericht nicht zum Schluss, dass der vermutliche Ausgang des Verfahrens in der Sache deshalb klar sei. Dies hätte denn auch eine Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Passage aus dem Dispositiv der Verfügung des Staatsrats vom 23. Dezember 2009 erfordert, die im angefochtenen Entscheid jedoch fehlt. Die gerügten Feststellungen, welche die Sache selbst betreffen, sind deshalb im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung nicht von Bedeutung. Auch wenn unklar bleibt, weshalb das Kantonsgericht diese Feststellungen traf und weshalb sie im angefochtenen Entscheid zudem viel Raum erhalten, erübrigt es sich somit jedenfalls, auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerinnen einzugehen (s. E. 2.3 hiervor; vgl. auch Urteil 2C 595/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.5. Das Kantonsgericht nahm eine Abwägung zwischen den geltend gemachten finanziellen Einbussen der Beschwerdeführerinnen und den öffentlichen Interessen am Hochwasser- und Naturschutz vor und kam zum Schluss, dass Letztere überwiegen. Zur Begründung führte es aus, die Anlage befinde sich in einem Auenschutzgebiet und einem Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Ihr Rückbau sei im Plangenehmigungsentscheid betreffend das Ausführungsprojekt der Nationalstrassenstrecke Siders Ost - Leuk-Susten West A9/T9 vom 9. Juli 1997 im Rahmen der Ersatzmassnahme Nr. 1 verfügt worden. Diese Massnahme habe zum Ziel, das Rottenbett zu verbreitern, um so ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Alluvialmilieus zu erreichen und die ökologischen Beziehungen zwischen dem Rotten und dem Alluvialgebiet wiederherzustellen, was den Anforderungen der Auenverordnung entspreche. Es solle ein Hochwasserschutzkonzept im Sinne der Auenverordnung erarbeitet werden, das unter anderem folgende Schritte vorsehe: Die Entfernung der Einrichtungen, welche den Zielen der Revitalisierung des Auengebiets widersprächen oder durch die Hochwasser des Rottens bedroht seien, der Wiederaufbau der aus Sicherheitsgründen nötigen Einrichtungen zur Kiesentnahme aus
dem Rotten am Rande des Auengebiets und die Schaffung eines neuen Längenprofils für den Rotten. Der Rückbau der Anlagen der Beschwerdeführerinnen sei mit der Vollendung der Arbeiten an der Autobahn und dem Abschluss der Ausgleichsmassnahmen gemäss dem Plangenehmigungsentscheid vom 9. Juli 1997 sowie den vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Plangenehmigungsentscheid vom 26. März 2021 verfügten neuen Kompensationsmassnahmen zu koordinieren. Diese Arbeiten könnten nicht mehr über die genannte Frist hinaus verzögert werden. Schliesslich seien die Anlagen der Beschwerdeführerinnen gemäss der Aussage des Staatsrats gar nicht mehr in Betrieb.

2.6. Die vom Kantonsgericht angeführten öffentlichen Interessen am Hochwasser- und Naturschutz sind zwar bedeutsam. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer Dringlichkeit, die nicht zulässt, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Sache abzuwarten (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2: "Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren zu treffen." Verneinung der Dringlichkeit im Urteil 2C 595/2021 E. 4 vom 30. September 2021). Die Bejahung dieser Dringlichkeit im angefochtenen Entscheid ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es geht daraus nicht hervor, weshalb eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes oder der Natur droht, wenn dieser Entscheid abgewartet wird. Insbesondere angesichts des Umstands, dass die verfügten Kompensationsmassnahmen, auf die sich das Kantonsgericht beruft, vor fast 25 Jahren angeordnet wurden, liegt dies auch nicht auf der Hand. Hinzu kommt, dass die Gegenstand des staatsrätlichen Entscheids bildende Anlage gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zurzeit nicht in Betrieb ist. Selbst wenn das Gegenteil der Fall wäre, könnte zudem einer daraus resultierenden Gefährdung des
Hochwasserschutzes oder der Natur mit einem vorsorglichen Betriebsverbot begegnet werden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die blosse Existenz der Anlage eine solche Gefährdung hervorrufen sollte, erscheint die vorsorgliche Anordnung des Rückbaus als klar unverhältnismässig und somit unhaltbar. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist deshalb begründet.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ans Kantonsgericht ist antragsgemäss die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Dies hindert das Kantonsgericht allerdings nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Art. 51 VVRG einen neuen Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu treffen, sofern sich die Umstände erheblich ändern.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ans Kantonsgericht gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Staatsrats vom 23. Dezember 2020 die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Wallis hat die Beschwerdeführerinnen mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Gemeinde Leuk, der Gemeinde Salgesch, der Gemeinde Varen, der Bürgerschaft Leuk und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_344/2021
Date : 14. Januar 2022
Published : 01. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungsverfahren
Subject : Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung


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BGG: 66  68  82  86  89  92  93  97
VwVG: 55
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