Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 536/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Thomas Häberli,
c/o Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Matthys,

Gegenstand
Anwaltsaufsicht; Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, vom 27. September 2019 (100.2019.312U).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Verfahrensbeteiligte in zwei anwaltsrechtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt B.________. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 befreite die Anwaltsaufsichtsbehörde am Obergericht des Kantons Bern B.________ im Zusammenhang mit einer Honorarforderung gegenüber A.________ vom Berufsgeheimnis. Mit separatem Entscheid vom 6. Mai 2019 sah es im gleichen Zusammenhang von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ab.
A.________ erhob gegen beide Entscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis von Rechtsanwalt B.________ (kantonales Beschwerdeverfahren 100.2019.195) erging am 7. Juni 2019 eine prozessleitende Verfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten Thomas Häberli. Im Anschluss daran äusserte A.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2019 unter anderem "gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Besorgnis der Befangenheit". Am 13. September 2019 stellte sie ein ausdrückliches Ausstandsgesuch gegen Thomas Häberli. Mit Urteil des Einzelrichters vom 27. September 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Ablehnungsbegehren und die damit zusammenhängenden Aufhebungsanträge wegen verspäteter Erhebung nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (kantonales Beschwerdeverfahren 100.2019.312).

B.
Mit Beschwerde vom 4. November 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Streitsache einer oberen kantonalen Instanz zur Behandlung zu überweisen, eventuell das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Thomas Häberli gutzuheissen.
Thomas Häberli reichte keine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht schliesst unter Verweis auf sein Urteil auf Abweisung der Beschwerde. B.________ verzichtete auf eine Vernehmlassung.
A.________ äusserte sich am 27. Dezember 2019 nochmals zur Sache und hielt dabei im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Im vorliegenden Fall geht es in der Sache um die anwaltsrechtliche Befreiung vom Berufsgeheimnis und damit um ein verwaltungsrechtliches Verfahren. Dafür fällt grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Betracht. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Streitgegenstand bildet einzig das Ausstandsbegehren im kantonalen Verfahren 100.2019.195 betreffend die Befreiung vom Berufsgeheimnis. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht hängige Parallelverfahren 100.2019.183 im Zusammenhang mit dem Diszplinarverfahren beruft, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Frage der Verfahrensleitung im Disziplinarverfahren.

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden sonstigen Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin kantonales Recht geltend macht, ohne gleichzeitig eine Verletzung von Bundesrecht darzulegen, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft verschiedene Fragen zum bundesgerichtlichen Verfahren auf.

2.1. Dass Verfügungen über die Einholung von Vernehmlassungen bei den übrigen Verfahrensbeteiligten den Beschwerdeführern nicht zugestellt werden, ist üblich und verletzt deren Parteirechte nicht.

2.2. Genauso wenig teilt das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers vorweg mit. Die Namen der Bundesrichterinnen und -richter sowie der Gerichtsschreibenden sind öffentlich und können wie die Zusammensetzung der Abteilungen dem Staatskalender bzw. der Internetseite des Bundesgerichts entnommen werden. Allfällige Ablehnungsgründe können vorweg geltend gemacht werden.

2.3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zustellung der dem Bundesgericht von der Vorinstanz eingereichten Aktendossiers 100.2019.183, 100.2019.195 sowie 100.2019.312. Im vorliegenden Verfahren unterstehen an sich nur die beiden letzten dem Streitgegenstand. So oder so handelt es sich jedoch nicht um neu beigezogene Verfahrensakten, sondern um solche, welche der an allen diesen Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin bereits bekannt sind. Zudem hätte sie die Gelegenheit gehabt, darin im Bedarfsfall bei der Vorinstanz vor Beschwerdeerhebung Einsicht zu nehmen. Es besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin diese Akten zuzustellen. Erst recht nicht ersichtlich ist, weshalb ihr ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids, welches das Bundesgericht von der Vorinstanz verlangt hatte, zuzustellen wäre.

2.4. Da Thomas Häberli, dessen Ausstand die Beschwerdeführerin beantragt, dem Bundesgericht keine Stellungnahme eingereicht hat, kann auch ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, ihr eine solche Vernehmlassung zuzustellen.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

3.2. Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nur teilweise. Als ungenügend erweist sie sich insbesondere insoweit, als die Beschwerdeführerin die Einzelbesetzung der vorinstanzlichen Richterbank durch Verwaltungsrichter Nils Stohner rügt. Die Beschwerdeführerin legt nicht ausreichend dar, inwiefern dadurch das kantonale Verfahrensrecht verfassungswidrig angewendet worden sein sollte. Die pauschale Behauptung, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK seien verletzt, genügt dafür nicht. Analoges gilt für die Rügen, das Verfahren sei in unzulässiger Weise, insbesondere unter Ansetzung rechtsungleicher Fristen, instruiert worden sowie die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten seien zu hoch bzw. ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei unbehandelt geblieben. Auf die Beschwerde ist daher nur im nachfolgenden Umfang einzutreten.

4.
Unter Berufung auf Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Anspruch auf eine doppelte kantonale Gerichtsinstanz. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch weder um eine zivilrechtliche Angelegenheit, auf die die angerufene Bestimmung anwendbar wäre, noch um einen strafrechtlichen Streit, für den nach Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG ebenfalls der Grundsatz der doppelten Gerichtsbehörde gilt. Vielmehr liegt ein verwaltungsrechtliches Verfahren der Anwaltsaufsicht vor, wofür eine doppelte gerichtliche Vorinstanz bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist. Abgesehen davon kann der fragliche Grundsatz ohnehin nicht für prozessuale Streitfragen gelten, die wie hier die jeweils letzte Vorinstanz des Bundesgerichts betreffen, da sonst die Situation eintreten könnte, dass es nie zu einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid käme.

5.
In der Sache ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht kein gültiges Ausstandsbegehren gestellt. Sie habe einzig ganz allgemein ihrer Besorgnis der Befangenheit des Verwaltungsgerichts als solchem Ausdruck gegeben. Dies entspricht dem in den Akten liegenden Schriftstück mit dem Wortlaut: "Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Besorgnis der Befangenheit". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die integrale Ablehnung des Gerichts nicht zulässig. Das ist weder willkürlich, soweit eine solche Rüge überhaupt rechtsgenüglich erhoben sein sollte, noch verstösst es gegen die verfassungsmässigen Parteirechte der Beschwerdeführerin. Vielmehr entspricht dies der Rechtsprechung, die auch für Ausstandsbegehren am Bundesgericht gilt (vgl. ANDREAS GÜNGERICH, in Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Art. 37 Rz. 3). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im selben Schreiben - unmittelbar vor der oben zitierten Formulierung - kritisiert hat, Verwaltungsrichter Häberli habe bereits einmal eine Beschwerde in fast gleicher Sache "innert 8 Tagen... abgewiesen". Sie hat bei dieser Gelegenheit
aber nicht verlangt, dieser müsse in den Ausstand treten, und der Umstand, bereits einmal in einem andern Verfahren zu Ungunsten einer Partei entschieden zu haben, würde für sich alleine auch keinen Ausstandsgrund darstellen. Erst am 13. September 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein persönlich gegen Thomas Häberli gerichtetes Ausstandsgesuch. Es verstösst nicht gegen Verfassungsrecht, dies als verspätet zu beurteilen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs sind formelle Rügen so rasch als möglich vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ausstandsgesuch geraume Zeit vorher einreichen können und hat damit ohne nachvollziehbaren Grund, der allenfalls eine Ausnahme rechtfertigen könnte, zu lange zugewartet. Der angefochtene Entscheid verletzt mithin Bundesrecht nicht.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), womit offenbleiben kann, ob die unterliegende Beschwerdeführerin ein rechtsgültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung stellt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Thomas Häberli, B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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Document : 1B_536/2019
Date : 14. Januar 2020
Published : 01. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Anwaltsaufsicht; Ablehnungsbegehren


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BGG: 42  66  68  75  80  82  86  89  92  95  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
BGE-register
133-II-249 • 135-III-127 • 135-III-334 • 138-I-171
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