Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 608/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene A.________ war seit September 2006 Chauffeur bei der B.________ AG und damit bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) obligatorisch unfallversichert. Am 12. April 2010 wurde er bei einer tätlichen Auseinandersetzung durch einen Pistolenschuss am Hals verletzt. Im Spital C.________ wurde eine Schussverletzung am Hals rechts mit Weichteilemphysem rechts diagnostiziert, wobei ein Steckschuss dorsalseitig in Höhe der Akromions bestand. Am 14. April 2010 wurde der Versicherte in diesem Spital operiert (Entfernung des Projektils, Débridement Schusskanal, Primärverschluss). Die Basler kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Vom 21. September 2010 bis 30. November 2010 wurde der Versicherte in ihrem Auftrag observiert. Weiter holte die Basler eine Aktenstellungnahme des Dr. med. D.________, Facharzt Innere Medizin, vom 28. November 2011 ein. Mit Verfügung vom 4. April 2012 stellte die Basler die Heilbehandlung für die somatischen Beschwerden ab 1. Oktober 2010 und für die psychischen Beschwerden ab 1. Januar 2011 ein; ab 1. Januar 2011 verneinte sie den Taggeldanspruch. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 5. März 2013 ab.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Basler zu verpflichten, ihm aufgrund des Ereignisses vom 12. April 2010 weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, nämlich für die (andauernden) psychischen Beschwerden, insbesondere auch ab 1. Januar 2011; eventuell seien weitere Beweise zu erheben; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Basler schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der Versicherte legt ein das Ereignis vom 12. April 2010 betreffendes Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014 auf; die Basler reicht einen dieses Ereignis betreffenden Zeitungsbericht vom 14. Oktober 2014 ein. Hierbei handelt es sich angesichts des angefochtenen Entscheides vom 30. Juni 2014 um unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende echte Noven (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

3.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111, 115 V 133), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist einzig die psychische Problematik. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ habe beim Versicherten in den Fragebögen vom 7. September 2010 und Ende März 2011 Angst und depressive Reaktion (ICD-10 F43.22) diagnostiziert. Eine solche Diagnose stehe der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je - und gemäss Dr. med. E.________ auch vorliegend - nicht massgeblich entgegen. Schliesslich habe er am 7. September 2010 erklärt, dass er mit dem Behandlungsabschluss ca. Ende 2010 rechne. Dr. med. D.________ habe in der Aktenstellungnahme vom 28. November 2011 ausgeführt, im Vordergrund stehe eine Anpassungsstörung, deren Dauer nach Einschätzung des Dr. med. E.________ limitiert sei; dieser habe keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, sondern betont, dass der Versicherte möglichst rasch zu integrieren sei; weiter sei darauf hinzuweisen, dass die familiären Auseinandersetzungen sowie die unsichere berufliche Situation bei Migrationshintergrund ohne Lehrabschluss für den Versicherten eine erhebliche psychosoziale Belastung darstellten.

5.

5.1. Dr. med. D.________ erstattete seine Aktenbeurteilung vom 28. November 2011 unter Mitberücksichtigung des Ergebnisses der vom 21. September 2010 bis 30. November 2010 durchgeführten Observation des Versicherten. Hierzu ist festzuhalten, dass das Ergebnis einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein kann, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu bilden (BGE 140 V 70 E. 6.2.2 S. 76). Da indessen eine psychische Problematik des Beschwerdeführers in Frage steht, drängt sich eine psychiatrische Beurteilung auf. Dr. med. D.________ fehlt diesbezüglich die Fachkompetenz.

5.2. Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 7. September 2010 und März 2011 kann ebenfalls nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Obwohl er im erstgenannten Bericht noch ausführte, ca. Ende 2010 könne mit einem Abschluss gerechnet werden, war der Versicherte gemäss dem zweitgenannten Bericht bis 24. März 2011 - mithin im Zeitpunkt des Fallabschlusses ab 1. Januar 2011 - weiterhin in seiner Behandlung. In diesem Bericht vom März 2011 legte Dr. med. E.________ zwar dar, er habe den Versicherten nie krank geschrieben; indessen erachtete er gleichzeitig eine multidisziplinäre - mithin auch psychiatrische - Begutachtung als empfehlenswert. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.________ die Observationsunterlagen nicht zur Verfügung standen.

5.3. Der Versicherte legt neu ein für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstelltes Gutachten des psychiatrischen Facharztes FMH F.________ vom 22. April 2013 auf, der eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Status nach Schussverletzung Hals rechts am 12. April 2010) diagnostizierte und eine Arbeitsfähigkeit unter Bedingungen der freien Wirtschaft verneinte, wobei das Krankheitsgeschehen grundsätzlich behandelbar und vollständig besserbar sei. Ob dieses neue Beweismittel im Lichte von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist, kann offen bleiben. Denn dieses Gutachten wurde nicht in Kenntnis der Observationsunterlagen erstellt, weshalb ohnehin eine erneute psychiatrische Begutachtung erforderlich ist.

6.
Ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Versicherte bei Fallabschluss ab 1. Januar 2011 tatsächlich an auf das Ereignis vom 12. April 2010 natürlich kausal zurückzuführenden psychischen Beschwerden litt, hat die Basler nach dem Gesagten durch eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung klären zu lassen. Danach hat sie über seinen Leistungsanspruch neu zu verfügen.

7.
Soweit der Versicherte die Frage der adäquaten Unfallkausalität der psychischen Beschwerden aufwirft, ist dies verfrüht, da noch gar nicht feststeht, ob er an solchen Beschwerden leidet. Im Übrigen hat die Vorinstanz zur Adäquanz nicht Stellung genommen.

8.
Die Basler macht geltend, aufgrund des aggressiven und bedrohenden Verhaltens des Versicherten liesse sich auch eine Leistungsverweigerung begründen. Sie beruft sich damit sinngemäss auf Art. 49 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren - 1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
1    Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a  ausländischem Militärdienst;
b  Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2    Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a  Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
b  Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c  Teilnahme an Unruhen.
oder b UVV, bei welchen Tatbeständen die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle mindestens um die Hälfte gekürzt werden. Über diesen Punkt hat die Basler indessen bisher nicht verfügt, weshalb darüber nicht zu befinden ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).

9.
Die unterliegende Basler trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_608/2014
Date : 14. Januar 2015
Published : 01. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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UVV: 49
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