Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 432/2013

Urteil vom 14. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Strobel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung, Verrechnungseinrede,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 3. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Beschwerdegegner) übertrug im Dezember 2005 157'500 Aktien A.________ NV, 43'000 Aktien B.________ NV, 40'000 Namenaktien C.________ AG sowie Fr. 18'000.-- auf ein Depot bzw. Konto seines Sohnes, X.________ (Beschwerdeführer), bei der Bank N.________, damit dieser die ihm von seinem Vater anvertrauten Wertpapiere und das Geld in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Vaters sicher bei der Bank N.________ verwahre. Der Beschwerdeführer erteilte dem Beschwerdegegner Vollmacht über das Depot und Konto, wovon Letzterer regen Gebrauch machte. Der Depotbestand und Kontostand waren deshalb laufend Veränderungen unterworfen und entsprachen nicht mehr dem Stand zur Zeit der Hinterlegung, als der Beschwerdegegner seinen Restitutionsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte, nachdem dieser ihm im Oktober 2009 die Vollmacht entzogen hatte.

B.
Am 7. Dezember 2010 erhob der Beschwerdegegner Klage beim Bezirksgericht Brugg. In der Replik beantragte er mit modifiziertem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 341'562.-- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % (1.) seit dem 15. April 2010 für den Betrag von Fr. 2'275.07 sowie (2.) seit dem 24. August 2010 für den Betrag von Fr. 7'097.93 und Fr. 332'189.--. Der Beschwerdeführer beantragte Abweisung der Klage.
Am 24. April 2012 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 341'521.93 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 2'235.-- für die Zeit vom 15. April 2010 bis 23. August 2010 und auf Fr. 341'521.93 seit dem 24. August 2010. Das Bezirksgericht hielt es namentlich nicht für erwiesen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Werte geschenkt hatte, wie dieser behauptete. Es stützte deshalb die klägerische Darstellung, dass die Parteien einen Hinterlegungsvertrag geschlossen haben und der Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners insgesamt Fr. 341'562.-- betrage.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte die Abweisung der Klage. Ferner erhob er neu eine Verrechnungseinrede und stellte in diesem Zusammenhang den Verfahrensantrag, es seien eine Berufungsverhandlung durchzuführen und die von ihm beantragten Beweise abzunehmen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2013 wies das Obergericht die Berufung ab. Es lehnte auch den Verfahrensantrag ab und beurteilte die Verrechnungseinrede wegen verspäteter Geltendmachung als unbeachtlich.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Reformation desselben in dem Sinn, dass die Klage abgewiesen und die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 14'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 16'474.50 zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Rückweisung. Dieser Antrag genügt, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die von ihm erhobene Verrechnungseinrede sei zu prüfen, für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte. Es müsste die Streitsache diesfalls zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Verrechnungsforderung an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig, dass die Vorinstanz die von ihm im Berufungsverfahren erhobene Verrechnungseinrede nicht geprüft sowie die diesbezüglichen Beweisanträge nicht abgenommen hat.
Er bringt vor, er habe die Verrechnungseinrede vor Bezirksgericht am 24. April 2012 mangels Fälligkeit der Verrechnungsforderung noch nicht erheben können. Das Darlehen sei erst am 12. Juni 2012 per 31. Juli 2012 gekündigt worden. Die Fälligkeit der Verrechnungsforderung sei daher nicht vor dem 31. Juli 2012 eingetreten. Die Verrechnung sei erst am 6. August 2012, mithin drei Tage vor Einreichung der Berufungsschrift, erklärt worden. Die diesbezüglichen Beweisunterlagen datierten aus dem Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2012 und dem 6. August 2012. Sie hätten daher vor Bezirksgericht noch nicht eingereicht werden können. Sie seien aber unverzüglich dem Obergericht mit der Berufung vorgelegt worden. Damit seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO erfüllt.

2.1. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer das behauptete Darlehen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte fällig stellen und darauf die Einrede der Verrechnung rechtzeitig erheben können. Bei dieser Einrede handle es sich deshalb nicht um ein echtes Novum. Denn das Darlehen und die Möglichkeit der Fälligstellung seien dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt und der Eintritt der Fälligkeit sei nur vom Beschwerdeführer abhängig gewesen, so dass ihm die Einführung der Verrechnungseinrede im erstinstanzlichen Verfahren nicht objektiv unmöglich gewesen sei. Folglich sei er damit vor Obergericht ausgeschlossen, da er sie mit der ihm zumutbaren Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorbringen können. Der Gläubiger dürfe in einem Prozess mit der jederzeit möglichen Fälligstellung eines behaupteten Darlehens nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zuwarten und die Einrede der Verrechnung dann im Rechtsmittelverfahren als Novum vorbringen, weil dies gegen die Eventualmaxime verstosse, welche als Grundsatz der Konzentration der Parteivorbringen verlange, dass die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel so früh als möglich in den Prozess einbringen,
um Verzögerungen des Prozesses und Weiterungen im Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Im Übrigen hätte ohnehin das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR gegolten, da der Beschwerdeführer eine abweichende Vereinbarung der Parteien weder behauptet noch bewiesen habe.

2.2. Eine materiell-rechtliche Einrede wie die Verrechnungseinrede kann nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind. Alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezügliche Beweismittel fallen unter das Novenrecht (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO; Eric Pahud, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 5 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO; Laurent Killias, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 7 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 3 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 31 und 67 zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO; vgl. auch Meyer/Dormann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 34 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Insofern kann die Verrechnungseinrede im Berufungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht werden (zur Verjährungseinrede Urteil 4A 305/2012 vom 6. Februar 2013 E.
3.3).
Nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

2.3. Vorliegend hat sich ein Teil des Tatsachenfundaments der Verrechnungseinrede erst nach dem erstinstanzlichen Urteil zugetragen, namentlich die Fälligstellung der Verrechnungsforderung. Insofern liegt ein echtes Novum vor, das selbstredend im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnte. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer aber vor, dass es allein von ihm abhing, wann er die Verrechnungsforderung fällig stellte. Sie stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fest, dass dem Beschwerdeführer die Umstände des angeblichen Darlehens und der Möglichkeit der Fälligstellung der Rückforderung bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Auch sei der Eintritt der Fälligkeit allein vom Beschwerdeführer abhängig gewesen, so dass es ihm mit der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Einrede der Verrechnung im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Indem er dies nicht getan habe, habe er gegen die Eventualmaxime verstossen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Verletzung der Eventualmaxime sei nicht erstellt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz würde bedeuten, dass eine beklagte Partei in einem Forderungsverfahren ihre Gegenansprüche jeweils zwingend im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen müsse. Sie könne aber triftige Gründe haben, eine Forderung erst später zur Verrechnung zu bringen. Eine zwingende Liquidation aller gegenseitigen Ansprüche der Prozessparteien sei von der ZPO nicht vorgesehen.
Letzteres mag zutreffen. Indessen geht es nicht darum, dass die beklagte Partei gezwungen würde, eine Verrechnungsforderung in einen Prozess einzubringen. Die Frage lautet vielmehr dahin, bis zu welchem Zeitpunkt sie dies im Verfahren tun kann, wenn sie - wie vorliegend - die Verrechnungseinrede erheben will. Die beklagte Partei ist zweifelsohne befugt, auf eine Verrechnung von Gegenforderungen im Prozess zu verzichten. Wenn sie dies aber nicht tut, sondern Verrechnung geltend machen will, darf sie nicht aus bloss taktischen Gründen bis zum Rechtsmittelverfahren zuwarten und dort Weiterungen und Verzögerungen bewirken. Ein solches Verhalten widerspricht der Eventualmaxime sowie Treu und Glauben.
Genau dahingehend lautet der Vorwurf der Vorinstanz an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, war es doch allein von ihm abhängig, wann er das angebliche Darlehen kündigen und die Rückforderung fällig stellen wollte. Der Beschwerdeführer vermochte sich vor der Vorinstanz nicht zu erklären, weshalb er mit der Fälligstellung bis kurz vor Einreichung der Berufung zuwartete, obwohl ihm das Darlehen und die Möglichkeit der Fälligstellung schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Er nennt auch vor Bundesgericht keinerlei Gründe für sein Vorgehen, sondern erschöpft sich in allgemein gehaltener Kritik, die ihm aber für den konkreten Fall nicht zu helfen vermag. Dem Bundesgericht fehlen konkrete Anhaltspunkte, gestützt auf welche es die Annahme der Vorinstanz beanstanden könnte, dass es dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Verrechnungseinrede schon im erstinstanzlichen Verfahren zu erheben. Eine Verletzung von Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO ist nicht dargetan. Die Vorinstanz hat daher die Verrechnungseinrede zu Recht als verspätet betrachtet.

3.
Damit kann offen bleiben, ob ohnehin das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR gegolten hätte, was der Beschwerdeführer mit der erstmals vor Bundesgericht vertretenen Meinung bestreitet, dass das Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Hinterlegungsvertrag, sondern als Auftrag zu qualifizieren sei.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_432/2013
Date : 14. Januar 2014
Published : 01. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Forderung; Verrechnungseinrede


Legislation register
BGG: 66  68  74  75  90  99  105
OR: 125
ZPO: 229  317
BGE-register
133-III-489 • 134-III-379 • 136-V-131
Weitere Urteile ab 2000
4A_305/2012 • 4A_432/2013
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