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BB.2009.82 - 2010-01-14 - Beschwerdekammer: Strafverfahren - Editionsaufforderung (Art. 214 Abs. 1 BStP).


Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.82

Entscheid vom 14. Januar 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Dienst für Analyse und Prävention,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Editionsaufforderung (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. und unbekannte Täterschaft eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB sowie weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Voruntersuchung erliess das Untersuchungsrichteramt am 23. September 2009 gegenüber dem Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend „DAP“) eine Verfügung, mit welcher es diesen aufforderte, ihm innert fünf Tagen sämtliche Akten (insbesondere Aussageprotokoll) im Original einzureichen, die im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag anlässlich der 1. Augustfeier 2007 in Z. von bzw. bei der Kantonspolizei Aargau erstellt und dem DAP ausgehändigt wurden, und innert fünf Tagen zu erklären, wieso und gestützt auf welche Rechtsgrundlagen der DAP im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens Beweismittel (Akten bzw. Urkunden) behändigt bzw. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden entzogen hat bzw. vorenthält (act. 2.2).

B. Der DAP nahm in seinem Schreiben vom 25. September 2009 unter Hinweis auf bereits ergangene Korrespondenz zwischen ihm und der Bundesanwaltschaft ablehnend Stellung. Eine Kopie seines Schreibens sandte er mit folgender Bemerkung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts: „im Sinne einer Orientierung und als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung, zur Wahrung allfälliger Fristen, falls die Gültigkeit der Verfügung vom 23. September 2009 angenommen werden sollte“ (act. 1). In seinem Schreiben an den DAP vom 5. Oktober 2009 hielt das Untersuchungsrichteramt fest, dass es an seiner Verfügung festhalte und das Schreiben des DAP als Beschwerde zu betrachten sei (act. 2.1). Es liess daher am selben Tag die angefochtene Verfügung sowie weitere Unterlagen der I. Beschwerdekammer zukommen (act. 2).

C. Am 7. Oktober 2009 lud die I. Beschwerdekammer den DAP und die Bundesanwaltschaft ein, sich zur angefochtenen Verfügung und dem hierzu ergangenen Schriftenwechsel zu äussern (act. 3).

Am 19. Oktober 2009 beantragte der DAP, es sei festzustellen, dass das als Verfügung bezeichnete Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 nichtig sei, und sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen aus dem Untersuchungsdossier zu entfernen seien, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, wobei sämtliche damit zusammenhängenden Akten aus Gründen übergeordneter Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen aus dem Untersuchungsdossier zu entfernen oder zumindest mit einer Aktensperre zu belegen seien (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009, der DAP sei im Rahmen des Editionsverfahrens gemäss Art. 65
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP anzuweisen, alle von der Kantonspolizei des Kantons Aargau erhaltenen sachdienlichen Unterlagen (namentlich die protokollarische Befragung des Informanten) der verfahrensführenden Behörde herauszugeben (act. 5).

Die beiden letztgenannten Eingaben wurden den Parteien am 22. Oktober 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7 und 8).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2009 äusserte sich der DAP unaufgefordert zur Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 9). Diese Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 9. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10), worauf das Untersuchungsrichteramt am 11. November 2009 verlangte, dass die neuerliche Eingabe des DAP aus den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewiesen werde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vorweg kurz anzusprechen ist die Frage nach der Zulässigkeit von unaufgeforderten Eingaben im Rahmen der Verfahren vor der I. Beschwerdekammer. Solche sind dem Grundsatze nach unzulässig und entsprechende Eingaben werden in der Regel umgehend retourniert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 1.5). Eine Ausnahme hiervon muss jedoch gelten, wenn die vorangehende, letzte Eingabe der Gegenpartei zu berücksichtigende Nova enthält, wie dies hier vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. Wird eine unaufgeforderte Eingabe jedoch zu Unrecht für eine gewisse Zeit zu den Akten genommen, wird sie nicht mehr retourniert. Deren Inhalt findet hingegen im Entscheid keine Berücksichtigung. Vorliegend erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen, da weder der Inhalt der Eingabe der Beschwerdegegnerin, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nahm, noch dessen unaufgeforderte Stellungnahme für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind.

1.2 Bereits in seinem als allfällige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 25. September 2009 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ein eigentliches Gesuch um Rechtshilfe nach Art. 27 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP stelle, wobei sich der Rechtsmittelweg gegen seinen ablehnenden Bescheid nach Art. 27 Abs. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP zu richten habe (act. 1). Der Beschwerdeführer führte hierzu weiter aus, es gebe keine Rechtsgrundlage für die von der Vorinstanz behauptete eigene Verfügungskompetenz, weswegen deren Verfügung vom 23. September 2009 nichtig sei (act. 4, S. 5).

1.3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten den mit der Verfolgung und Beurteilung von Bundesstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe. Sie erteilen ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 27 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP). Die Rechtshilfe umfasst dabei immer nur Datenbekanntgaben im Einzelfall und der Begriff der Rechtshilfe nach Art. 27
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP wird nicht anders verwendet als im Strafgesetzbuch (Art. 356 ff
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
. StGB). In Art. 27 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP wird eine generelle Rechtshilfepflicht zugunsten der Strafverfolgungsbehörden des Bundes vorgesehen. Die Pflicht gilt mitunter für alle Organe des Bundes und umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht. Dazu gehört auch die Edition von Unterlagen oder Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Botschaft vom 16. Oktober 1990 über die Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz], BBl 1990 III S. 1221 ff., S. 1227 mit Hinweis auf Art. 65
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP). Bei Art. 27 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP handelt es sich gegenüber der Bestimmung von Art. 65
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP, welche die zwangsweise Behändigung von Beweismitteln durch die Strafverfolgungsbehörden regelt, jedoch um eine Spezialnorm (vgl. auch die speziellen gesetzlichen Verweigerungsgründe in Art. 27 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
BStP). So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass das an eine Verwaltungseinheit des Bundes gerichtete Gesuch einer Strafverfolgungsbehörde um Herausgabe von Akten unter den Begriff der Rechtshilfe nach Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
aStGB (entspricht dem heute in Kraft stehenden Art. 356
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
StGB) falle. Auf diesem Gebiet steht es den Strafverfolgungsbehörden nicht zu, die von ihnen herausverlangten Unterlagen zwangsweise zu behändigen, vielmehr haben sie den gesetzlich vorgegebenen Rechtshilfeweg zu beschreiten und ihren Anspruch – soweit notwendig – mittels zur Verfügung stehender Rechtsmittel durchzusetzen (BGE 129 IV 141 E. 2.1 und 2.2). Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das übergeordnete Departement oder der Bundesrat (Art. 27 Abs. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP), solche zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 361
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
StGB und Art. 27 Abs. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Entscheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorinstanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht anwendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vorinstanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
BStP beim Bundesrat anzufechten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 14. Januar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Emanuel Hochstrasser,

Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Dienst für Analyse und Prävention DAP

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
BB.2009.82 14. Januar 2010 21. Januar 2010 Bundesstrafgericht Unpubliziert Beschwerdekammer: Strafverfahren

Gegenstand Editionsaufforderung (Art. 214 Abs. 1 BStP).

Gesetzesregister
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP 27BStP 65BStP 214BStP 245SGG 28 StGB 224
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 224  
  1.   Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2.   Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB 356
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 356 [1]  
  1.   Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  2.   Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI [2] im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.
  3.   Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
StGB 361
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